Verkehrsunfall
– Indizien für einen fingierten Unfall
Oberlandesgericht Karlsruhe
Az: 19 U 54/06
Urteil vom
08.03.2007
In dem Rechtsstreit wegen Forderung
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Februar 2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom
16. März 2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte ist nicht zum
Ersatz des Kaskoschadens verpflichtet. Zum einen hat der Kläger den Schaden nach
Überzeugung des Senats vorsätzlich herbeigeführt, § 61 VVG (1.). Zum anderen ist
die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers gemäß § 7 Abs. 1
Ziff. 2 Satz 3, Abs. 5 Ziff. 1 AKB i.V. mit § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei (2.).
1.
Wendet der Kaskoversicherer ein, der geschädigte Versicherungsnehmer habe den
Unfall, aus dem Versicherungsleistungen gefordert werden, fingiert, so trägt er
die volle Beweislast dafür, dass der Unfall auf einer mit der Einwilligung zur
Beschädigung verbundenen Absprache der Beteiligten oder einer Provokation des
Geschädigten beruht. Allerdings setzt die Überzeugungsbildung des Gerichts keine
mathematisch lückenlose Gewissheit voraus; vielmehr kann eine Häufung von
Beweisanzeichen, die auf eine Manipulation hindeuten, ausreichen (vgl. nur OLG
Karlsruhe, VersR 1988, 1287; OLG Koblenz, NJW-RR 2006, 95; OLG Köln, VersR 1999,
121; RuS 1990, 414; OLG Frankfurt, VersR 1988, 275; BGH, VersR 1978, 862). Als
Indiz geeignet ist in diesem Zusammenhang ein Umstand, für den es bei Annahme
eines echten Unfalls entweder keine Erklärung gibt oder wenn er bei einem
gestellten Unfall signifikant häufiger vorkommt als bei einem echten (vgl.
Geigel, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kap. 37 Rn. 38). Es kommt nicht
darauf an, ob in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung
jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist
vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei denen aus einer
Indizienkette auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des
vermeintlichen Unfalls geschlossen werden kann (vgl. OLG Koblenz a.a.O m.w.N.).
Diese Maßgaben hat das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung verkannt. Denn es
hat sich darauf beschränkt, die beklagtenseits vorgetragenen, unstreitigen
Indizien zusammenhanglos zu würdigen. Demgegenüber führt eine Gesamtwürdigung
des streitgegenständlichen Unfalls sowie der Vorgeschichte des Klägers zu dem
Ergebnis, dass der Kläger den Unfall fingiert hat.
a)
Bereits der streitgegenständliche Auffahrunfall vom 16.11.2004 weist eine Reihe
von Merkmalen auf, die zur Annahme eines manipulierten Unfalls passen. So
handelte es sich bei beiden Unfallfahrzeugen um hochklassige Personenkraftwagen
- einen Mercedes-Benz E 200 und einen BMW 530 D Touring - und beide
Unfallbeteiligte rechneten ihren Schaden auf Gutachtenbasis fiktiv ab. Der
Kläger veräußerte seinen Wagen kurz nach dem Unfall unrepariert weiter; einen
vorhandenen Vorschaden hatte er der Beklagten zuvor in der Schadensmeldung vom
3.12.2004 verschwiegen (vgl. zu Indizwirkung dieser Merkmale OLG Koblenz a.a.O.
m.w.N.). Des Weiteren meldeten beide Unfallbeteiligte der Beklagten nach dem
Unfall übereinstimmend, es sei "aus Unachtsamkeit" des Klägers zum Auffahrunfall
gekommen (vgl. Anlage B 1). Der Unfallgegner T. ließ sich anschließend zunächst
von einem Anwalt vertreten, der zuvor in mehreren Haftpflichtprozessen für den
Kläger aufgetreten war; auch legte er das Gutachten eines Sachverständigen vor,
der in der Vergangenheit mehrfach Unfallschadensgutachten für den Kläger oder
dessen Unfallgegner erstellt hatte. Die polizeiliche Aufnahme des Unfalls
spricht entgegen der Auffassung des Erstrichters ebenso wenig gegen eine
Manipulation wie die Tatsache, dass sich der Unfall während des Berufsverkehrs
auf einer stark befahrenen Straße abspielte. Beide Umstände können ebenso gut -
als bewusst inszeniert - zulasten des Klägers wie zu seinen Gunsten bewertet
werden.
b)
Allerdings reichen die vorstehenden Indizien für sich allein noch nicht zum
Nachweis eines gestellten Unfalls aus. Es kommt jedoch hinzu, dass der Kläger in
der Vergangenheit auffallend häufig in Zusammenhang mit Schadensfällen an einer
Reihe von Fahrzeugen Versicherungsleistungen in Anspruch genommen hat.
Insbesondere war er in den Jahren 1999, 2000 und 2003 an weiteren Unfällen
beteiligt, die signifikante Gemeinsamkeiten untereinander und mit dem jetzigen
Unfallereignis aufweisen. In ihrer Häufung bieten sie ein erhebliches
Beweisanzeichen für eine Unfallmanipulation (vgl. zu diesem Indiz OLG
Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2006 - 4 U 318/06 - zit. nach JURIS):
aa)
Der Kläger war am 22.06.1999 an einer Kollision anlässlich eines
Fahrspurwechsels, sowie am 29.09.2000 und am 15.11.2003 an zwei Auffahrunfällen
beteiligt. Zu Schaden kamen hierbei seinerseits drei verschiedene, jeweils
hochklassige Fahrzeuge der Marke Mercedes-Benz. Der Kläger rechnete seinen
Schaden jedesmal fiktiv auf Gutachtenbasis ab und veräußerte die Fahrzeuge
unmittelbar nach dem Unfall - in den Fällen vom 22.06.1999 und vom 29.09.2000
unstreitig unrepariert - weiter. Nach dem Unfall vom 22.06.2000 rechnete auch
der Unfallgegner A. fiktiv ab. Dabei verschwieg Herr A., wie sich bei der
späteren Schadensregulierung herausstellte, einen Vorschaden seines Fahrzeuges;
sein Haftpflichtversicherer verdächtigte seinerzeit den Kläger der
Unfallprovokation. Auch anlässlich des Unfalls vom 29.09.2000 stellte sich
nachträglich heraus, dass eines der beteiligten Unfallfahrzeuge, nämlich das
Fahrzeug des Klägers, einen massiven Vorschaden vom 14.11.1998 aufwies, den
bereits der Vorbesitzer des Fahrzeuges fiktiv abgerechnet hatte; der Verdacht
eines vom Vorbesitzer fingierten Unfallereignisses hatte seinerzeit im Raum
gestanden. Am Unfall vom 15.11.2003 war schließlich ebenfalls ein kurz zuvor
unfallgeschädigtes und nicht repariertes Fahrzeug beteiligt: Der damalige
Unfallgegner L hatte am 15.10.2003 seiner Versicherung einen Wildunfall gemeldet
und den Schaden an seinem Fahrzeug - einem erst kurz zuvor zugelassenen, zwölf
Jahre alten PKW mit einer Laufleistung von 144.432 km - fiktiv abgerechnet. Im
Nachhinein stellte ein Gutachter verschiedene Ungereimtheiten jenes
Wildschadensfalls fest, welche den Verdacht einer Manipulation seitens des
Versicherungsnehmers nahe legten. Gegen die Ansprüche des Klägers verteidigte
sich der Haftpflichtversicherer des Herrn L. seinerzeit mit dem Einwand, die
Beteiligten hätten den Unfall gestellt.
bb)
Der Senat verkennt nicht, dass die verdächtigen Merkmale der geschilderten
Vorunfälle jeweils zwar für einen fingierten Unfall sprechen können, aber
einzeln betrachtet den Manipulationsvorwurf nicht zwingend tragen.
Dementsprechend haben auch die vorbefassten Gerichte bislang im keinem Fall eine
Unfallmanipulation angenommen. Gleichwohl fügt sich das neuerliche
Unfallereignis seinem Zuschnitt nach nahtlos in die vorhergegangenen
Schadensereignisse ein. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Unfall vom
16.11.2004 als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse dar, ohne
dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen.
Weitere Indizien kommen hinzu: So war an dem Unfall vom 15.11.2003 ein Herr Z.
als Beifahrer und potentieller Zeuge beteiligt, der schon früher - anlässlich
eines vom Kläger bei seiner Versicherung geltend gemachten Diebstahls eines
weiteren Mercedes-Benz am 11.03.2001 - ebenfalls als Zeuge für den Kläger in
Erscheinung getreten war. Ein weiterer Zeuge jenes Diebstahlfalls, ein Herr K,
trat als Beifahrer und Zeuge eines Unfalls vom 24.11.2003 auf, den der Kläger
mit einem im Anschluss an den Unfall vom 15.11.2003 gemieteten Mietwagen
verursacht hatte; ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der
Unfallflucht wurde damals aufgrund der Zeugenaussage des Herrn K eingestellt.
Dass es sich bei jenem Mietwagen nicht um das Mietfahrzeug handelte, für welches
die Versicherung seines Unfallgegners dem Kläger gleichzeitig Mietwagenkosten
erstattete, kommt als auffällige Ungereimtheit hinzu.
Insbesondere aber spricht gegen den Kläger der Umstand, dass er schon im
Anschluss an den Unfall vom 29.09.2000 unstreitig zu Unrecht Mietwagenkosten in
Höhe von DM 5.482,16 liquidiert hat, obwohl er - wie sich anlässlich eines
späteren Schadensfalls herausstellte - bereits am 14.08.2000 ein Ersatzfahrzeug
erworben hatte. Im Prozess gegen den Haftpflichtversicherer trug er dagegen vor,
er habe das Ersatzfahrzeug erst am 2.11.2000, dem Tage seiner Zulassung,
gekauft. Wie dieses unlautere Verhalten zeigt, ging es dem Kläger seinerzeit
darum, aus dem Unfallereignis nach Möglichkeit Kapital zu schlagen. Dies stellt
ein weiteres erhebliches Indiz für die Annahme dar, er habe auch bei dem hier
streitgegenständlichen Unfallereignis vergleichbare Motive verfolgt. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im vorliegenden Fall tatsächlich ein
"gutes Geschäft" gemacht, oder, wie er behauptet, am Unfall lediglich EUR 150,00
"verdient" hat. Denn potentiell lohnte es jedenfalls, ein hochwertiges Fahrzeug
mit erwartbar hohen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abzurechnen und
anschließend unrepariert weiterzuveräußern.
Nach alldem tragen die erläuterten Beweisanzeichen bei einer Gesamtbetrachtung
den sicheren Schluss auf eine Unfallmanipulation.
2.
Des Weiteren hat der Kläger im Rahmen seiner zweiten Schadensmeldung vom
3.12.2004 (Anlage B 1), die er selbst ausgefüllt hat, seine Obliegenheiten aus §
7 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 3 AKB mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten
vorsätzlich verletzt, §§ 7 Abs. 5 Ziff. 1 AKB, 6 Abs. 3 VVG.
a)
Die verneinende Antwort des Klägers auf die Frage nach Vorschäden in der
Schadensmeldung ist objektiv falsch. Die Formularfrage bezieht sich eindeutig
nicht nur auf Unfallschäden, sondern auch auf sonstige Sachschäden und auf
reparierte wie nicht reparierte Mängel. Ebenso deutlich verzeichnet der
Kaufvertrag vom 6.10.2004 (vgl. Anlage B 2) einen reparierten Vorschaden,
nämlich "Kotflügel hinten links lackiert (Kratzer)". Die Belehrung im
Anzeigeformular weist klar auf die Folgen unrichtiger Angaben hin; sie genügt
den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, RuS 2001, 236 m.w.N.).
Zudem ist das Verschweigen eines derartigen Vorschadens generell geeignet, die
Interessen der Versicherung zu gefährden. Ob ein bloßer Bagatellschaden
vorliegt, der mangels Relevanz von der Anzeigepflicht ausgenommen wäre, lässt
sich nämlich nicht ohne weiteres feststellen. Dagegen spricht, dass ganz
belanglose Kratzer nicht überlackiert zu werden pflegen. Deshalb weist die
Formulierung zumindest auf einen für die Bewertung relevanten Vorschaden hin,
den die Versicherung überprüfen können muss (vgl. OLG Köln a.a.O.).
b)
Die Vermutung vorsätzlichen Verhaltens, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG, hat der Kläger
nicht widerlegt. Der Vorschaden war dem Kläger aus dem kurz zuvor geschlossenen
Kaufvertrag bekannt. Dass er die Formularfrage missverstanden oder aus einem
sonstigen Grunde nur versehentlich falsch beantwortet hätte, macht er nicht
geltend. Entgegen der Auffassung des Landgerichts vermag er seine Falschangaben
in der zweiten Schadensmeldung auch nicht mit dem Hinweis darauf zu
entschuldigen, er habe aufgrund der ersten Schadensmeldung - die anlässlich
eines Hausbesuchs von einem Versicherungsagenten der Beklagten ausgefüllt wurde
- davon ausgehen dürfen, seinen Obliegenheiten gegenüber der Beklagten genügt zu
haben. Zum einen ist offen, ob die erste Schadensmeldung überhaupt zutreffende
Angaben über den Vorschaden enthielt. Zum anderen bestand jedenfalls das Risiko,
dass die Versicherung ihrer Entscheidung die neuere Schadensmeldung zugrunde
legen würde. Dies musste dem Kläger auch bewusst sein. In diesem Zusammenhang
kommt es nicht darauf an, ob der Agent der Beklagten anlässlich seines
vorangegangenen Hausbesuchs die Möglichkeit hatte, den Inhalt des Kaufvertrages
zur Kenntnis zu nehmen.
c)
Schließlich entlastet die nachträgliche Übersendung des Kaufvertrages an die
Beklagte den Kläger nicht. Der Kläger übersandte den Kaufvertrag nicht aus
freien Stücken (vgl. Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Rn. 86 zu § 7 AKB), sondern
auf ausdrückliches Anfordern der Beklagten. Zudem hatte sich das Risiko der
Obliegenheitsverletzung bereits verwirklicht, als der Vertrag am 13.01.2005 bei
der Beklagten einging. Damals war das Unfallfahrzeug nämlich bereits verkauft,
eine Überprüfung des Vorschadens seitens der beklagten Versicherung also nicht
mehr ohne weiteres möglich.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Gründe
für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.