|














































| |
Unterhaltsanspruch und Privatnutzung
eines Firmenfahrzeugs
OLG Karlsruhe
Az: 16 WF 80/06
Beschluss vom 02.08.2006
Leitsätze:
Der Wert der Privatnutzung eines
Firmenfahrzeugs ist mit dem Betrag anzusetzen, den der Nutzer erspart, weil er
von der Anschaffung und Unterhaltung eines eigenen, seinen gegebenenfalls
beengten Verhältnissen entsprechenden Fahrzeugs absehen kann.
Der Wert ist nicht identisch mit dem objektiven Nutzungswert oder dem
steuerlichen Gehaltsanteil. Er kann, etwa im Mangelfall, unberücksichtigt
bleiben oder den Betrag ausmachen, den der Nutzer für Privatfahrten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln erspart.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Weinheim vom 14. März 2006 in der Fassung des Beschlusses vom
5. Mai 2006 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er sich gegen folgende
Unterhaltsforderungen der Trennungsunterhalt verlangenden Klägerin verteidigen
will:
für Juni und Juli 2005 gegen jegliche Unterhaltsforderung;
ab August 2005, soweit die Klägerin mehr verlangt als monatlich:
für August und September 2005 466 EUR;
für Oktober bis Dezember 2005 189 EUR
für Januar 2006 250 EUR;
ab Februar 2006 204 EUR.
Im übrigen bleibt Prozesskostenhilfe versagt; die weitergehende Beschwerde wird
zurückgewiesen.
Die Beschwerdegebühr wird auf 25 EUR ermäßigt (KV Nr. 1811 z. GKG).
Gründe:
I.)
Die Klägerin will gegen den Beklagten Trennungs- und Kindesunterhalt einklagen,
Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich
für Juni bis September 2005 897 EUR
ab Oktober 2005 644 EUR,
abzüglich einiger Zahlungen.
Der Beklagte anerkennt nur monatlich
für August bis Dezember 455 EUR
für Januar 148 EUR
ab Februar 102 EUR,
abzüglich einiger Zahlungen.
Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 14. März 2006 und auf die sofortige
Beschwerde des Beklagten im Beschluss vom 5. Mai 2006 Prozesskostenhilfe
bewilligt,
für Juni und Juli 2005 zur Rechtsverteidigung gegen jegliche Unterhaltsforderung
der Klägerin;
im übrigen, soweit die Klägerin monatlich mehr verlangt als
für August und September 2005 je 745 EUR abzüglich bezahlter je 209 EUR;
für Oktober bis Dezember 2005 je 644 EUR abzüglich bezahlter je 455 EUR;
für Januar 2006 607,24 EUR;
ab Februar 2006 je 561,24 EUR.
Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Beklagte sein Gesuch um
Prozesskostenhilfe weiter. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
II.)
1.) Berechnung für 2006:
a) Das Amtsgericht hat das Einkommen des Beklagten für 2006 in der Weise
prognostiziert, dass es von dem Jahresbruttoeinkommen von 2005 ausgegangen ist
und die Behauptung des Beklagten aufgegriffen hat, er müsse monatlich 357 EUR
(hier und im Folgenden rundet der Senat auf volle Euro) für das ihm zur
Verfügung gestellte Firmenfahrzeug versteuern (im Jahr 2005 waren dies nur 1.070
EUR jährlich - Differenz zwischen steuerpflichtigem Brutto 46.176 EUR und
Gesamtbrutto 45.106 EUR). Es hat ein Jahresbruttoeinkommen von 49.387 EUR -
einschließlich Firmenfahrzeug; siehe dazu aber unten - angenommen. Bei
Freibeträgen von 4.947 EUR und Lohnsteuer nach Steuerklasse 1 und zwei
Kinderfreibeträgen hat es ein monatliches Durchschnittseinkommen von rund 2.461
EUR errechnet. Der Beklagte möchte nur 1.775 EUR, den Zahlbetrag für Januar 2006
nach der Gehaltsabrechnung für diesen Monat ansetzen, der nicht die Position "Geldw.
Vorteil PKW" von 357 EUR, wohl aber die darauf entfallenden Steuern und Abgaben
enthält. Er vernachlässigt dabei außerdem, dass wie 2005 auch 2006 einmalige
Zahlungen anzusetzen sind; das Gesamtbrutto für 2005 betrug rund 45.106 EUR;
hätte man das Gesamtbrutto für Dezember 2005 - 3.451 EUR - nur mit 12
multipliziert, käme man nur auf 41.412 EUR.
Die auf 2.461 EUR Monatseinkommen aufbauende Unterhaltsberechnung des
Amtsgerichts schließt zunächst rechnerisch zutreffend mit 674 EUR für Januar
2006, 653 EUR ab Februar 2006 ab:
[2.461 EUR
- 123 EUR berufsbedingte Aufwendungen
- 403 EUR Belastungen
- 438 EUR/484 EUR Tabellenunterhalt für die Kinder (= Zwischensumme 1497 EUR/1451
EUR) ]
x 9/10 zur Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus
x 1/2 zur Ermittlung des Bedarfs
= 674 EUR/653 EUR
b) Der unterhaltsrechtlich als Einkommensbestandteil einzusetzende und nach §
287 ZPO zu schätzende Nutzungswert des Firmenfahrzeugs ist indessen nicht
identisch mit dem steuerlichen Gehaltsanteil und wird durch die mit ihm
verbundene Steuermehrbelastung nicht erschöpft. Ebenso wenig kann unterstellt
werden, dass ein Unterhaltsschuldner sich einen gleich teuren und
repräsentativen Pkw angeschafft hätte, wenn ihm ein Firmenfahrzeug nicht zur
Verfügung gestellt worden wäre. Maßgebend ist vielmehr die Ersparnis bei den
verbrauchsunabhängigen Kosten, die dem Unterhaltsschuldner durch die Möglichkeit
der Privatnutzung entsteht, weil er hierdurch von der Anschaffung und
Unterhaltung eines seinem Einkommen, seinen Unterhaltspflichten und seinen
laufenden Verbindlichkeiten entsprechenden Fahrzeugs freigestellt worden ist
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Januar 2005 - II-4 UF 144/05 - juris).
Die erforderliche Schätzung wird im Hauptsacheverfahren vorzunehmen sein. Dabei
wird zu beachten sein, dass der Beklagte auf monatlich 357 EUR Steuern und
Abgaben bezahlt, unabhängig davon, wie hoch man den angemessenen Nutzungsvorteil
ansetzt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf brutto 49.387 EUR zahlt der
Beklagte im übrigen aus seinen Geldeinkünften, sodass letztlich 357 EUR an
Nicht-Geldeinkünften im den Bedarf bestimmenden Einkommen enthalten sind, von
denen er weder Barunterhalt noch für sich selbst Wohnung und sonstige
Subsistenzmittel zahlen kann.
Es bietet sich an, das Nettoeinkommen, welches aus einem auch den steuerlich
maßgeblich Nutzungsvorteil (von monatlich 357 EUR ) enthaltenden Bruttoeinkommen
errechnet ist, um absolute 357 EUR zu kürzen, und der Differenz den Betrag des
angemessenen Nutzungsvorteils wieder zuzuschlagen.
Erwogen werden kann auch, aus dem um den Sachbezug verminderten Bruttoeinkommen
ein Nettoeinkommen zu ermitteln und diesem den angemessenen Nutzungsvorteil
hinzuzurechnen, nachdem man ihn um die Steuer- und Abgabenmehrbelastung
vermindert hat, die auf dem steuerlich ermittelten Nutzungsvorteil (also hier
357 EUR) liegt (vergl. Senatsurteil vom 2. März 2006 - 16 UF 217/05 - 3 F 113/04
AmtsG Weinheim; allgemein Johannsen/Henrich/Büttner EheR 4. Aufl. § 1361 Rn 42;
Gerhardt, FA-FamR 5. Aufl. 6. Kap. Rn 39; jeweils m.w.N.).
In beiden Fällen enthält das den Bedarf bestimmende Einkommen nur einen
Nutzungsvorteil in der Höhe, in welcher der Beklagte, wie oben bereits
ausgeführt, bei seinem Einkommen, seinen Schulden und Unterhaltslasten sich
Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug leisten könnte. Eine im Wert darüber
hinausgehende Nutzungsmöglichkeit ist für ihn wie totes Kapital, das er weder
für seinen sonstigen, noch für den Lebensunterhalt der von ihm
unterhaltsabhängigen Personen nutzen kann.
c) Bei der erforderlichen Mangelfallberechnung hat das Amtsgericht nur den
Bedarf bei der Klägerin und nicht bei den gemeinsamen Kindern gekürzt. Dies
entspricht den Vorstellungen der Parteien. Den Bedarf der Kinder hat das
Amtsgericht - trotz anderer Ausführungen im Beschluss vom 5. Mai 2006 - richtig
mit dem Tabellenbedarf angesetzt. Es ist so auf einen Zahlbetrag des
Trennungsunterhalts von 607 EUR/561 EUR gekommen: 1497 EUR/1451 EUR - 890 EUR =
607 EUR/561 EUR
d) Der für einen Unterhaltsschuldner angemessene Nutzungsvorteil bemisst sich
wie erwähnt nach der Höhe seines sonstigen Einkommens und seinen sonstigen
Verbindlichkeiten, und damit letztlich danach, was ihm nach deren Erfüllung für
seine eigenen Bedürfnisse verbleibt. Er kann bei einem tatsächlichen
Selbstbehalt von 1.500 EUR höher sein, als wenn dem Unterhaltsschuldner nur ein
Selbstbehalt von 890 EUR belassen werden muss. Es ist deshalb bei der immer
anzustellenden abschließenden Prüfung, ob ein zunächst errechneter
Unterhaltsbetrag angemessen ist, zu untersuchen, ob der für den Nutzungsvorteil
angesetzte angemessene Betrag wirklich in angemessenem Verhältnis zum
tatsächlichen oder mit Hilfe der üblichen Tabellenwerke gesetzten Selbstbehalt
steht. Im Extremfall kann sich ergeben, dass der Selbstbehalt nicht die Haltung
eines auch noch so bescheidenen Kraftfahrzeugs erlaubt und die in ihm
enthaltenen Fortbewegungskosten nur noch variable bei der Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel entstehende sind. In diesem Fall wäre der Betrag der ersparten
verbrauchunabhängigen Fortbewegungskosten Null. Dann ist jedoch zu beachten,
dass jedenfalls ein Teil der berufsbedingten Aufwendungen durch das zur
Verfügung gestellte Firmenfahrzeug gedeckt werden kann. Im Extremfall muss dann
aber einem Unterhaltsschuldner gem. § 242 BGB angesonnen werden, das
Firmenfahrzeug überhaupt nicht in Anspruch zu nehmen, und auch die auf den
"geldwerten Vorteil PKW" entfallenden Steuern zu sparen; Voraussetzung wäre,
dass er dazu im Verhältnis zum Arbeitgeber überhaupt in der Lage ist und dass
eine weitere Inanspruchnahme des Firmenfahrzeuges unterhaltsbezogene
Leichtfertigkeit wäre.
e) Vorläufig nimmt der Senat - nur für Zwecke der Prozesskostenhilfe - eine
Unterhaltsberechnung ohne den Einkommensbestandteil Nutzungswert des
Firmenfahrzeugs vor, um dem Beklagten alle Verteidigungsmöglichkeiten offen zu
halten und belässt es zur Vereinfachung bei 123 EUR berufsbedingten
Aufwendungen:
2.461 EUR
- 123 EUR berufsbedingte Aufwendungen
- 403 EUR Belastungen
- 438 EUR/484 EUR Tabellenunterhalt für die Kinder
Zwischensumme 1497 EUR/1451 EUR
- 357 EUR
Zwischensumme 1140 EUR / 1094 EUR
Erwerbstätigenbonus 114 EUR/ 109 EUR
Bemessungsgrundlage 1.026 EUR/ 985 EUR
Bedarf - 1/2 der Bemessungsgrundlage -: 513 EUR/ 493 EUR
Vereinfachte Mangelfallberechnung:
Dem Beklagten verblieben 1140 EUR / 1094 EUR - 513 EUR / 493 EUR = 627 EUR / 601
EUR
Da er mindestens 890 EUR verteidigen kann, wäre der Trennungsunterhalt zu kürzen
auf 1140 EUR / 1094 EUR - 890 EUR = 250 EUR / 204 EUR.
Dem Beklagten ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, sich gegen eine
Unterhaltsforderung zu verteidigen, der für Januar 2006 250 EUR ab Februar 2006
204 EUR übersteigt.
2.)
Berechnung für 2005
Das Amtsgericht ist zu einem für die Bedarfsberechnung maßgeblichen
Monatseinkommen des Beklagten von 1655 EUR gekommen und hat den
Unterhaltsanspruch der Klägerin mit 45 % hiervon (1/2 nach Abzug eines
Erwerbstätigenbonus von 10 %), rund 744 EUR festgestellt. Dies ist bis auf die
Einbeziehung des Nutzungsvorteils für ein Firmenfahrzeug nicht zu beanstanden.
Der Nutzungsvorteil betrug 1070 EUR im Jahr oder rund 90 EUR im Monat. Kürzt man
- auch hier zu Gunsten des Beklagten und damit der Beklagte alle Möglichkeiten
der Rechtsverteidigung hat - das für die Bedarfsberechnung maßgebliche Einkommen
um 90 EUR, ergibt sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von (1655 EUR - 90
EUR) x 0,45 = 705 EUR. Da ein Selbstbehalt von 890 EUR nicht gewahrt wäre, sind
705 EUR zu kürzen auf 675 EUR.
Dem Beklagten ist deshalb die Möglichkeit einzuräumen, sich gegen folgende
Unterhaltsforderungen zu verteidigen:
für Juni und Juli 2005 gegen jegliche Unterhaltsforderung;
für August und September 2005, soweit sie 2 x 675 EUR übersteigt; bezahlt sind 2
x 209 EUR; offen insgesamt 2 x 466 EUR;
für Oktober bis Dezember:
verlangt sind nur 644 EUR; bezahlt sind 455 EUR; offen demnach 3 x 189 EUR.
|