Firmenfortführung bei Übernahme einer Internetdomain
Landgericht
Aachen
Az: 6 S 226/08
Urteil vom
08.05.2009
Die Berufung des Klägers gegen das
am 06. November 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen wird zurück
gewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 313 a
Abs. 1, 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO abgesehen.
II.
1.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Einer Entscheidung über den klägerischen Wiedereinsetzungsantrag bedurfte es
nicht. Solange eine Fristversäumung nicht feststeht, ist für eine
Wiedereinsetzung kein Raum (vgl. BGH NJW 2007, 1457).
Die Berufung ist fristwahrend bei dem Landgericht Aachen eingegangen. Nach der
Berufungsschrift war nämlich davon auszugehen, dass die Berufungsschrift vor
Ablauf der Berufungsfrist bei den Justizbehörden Aachen eingereicht wurde,
allerdings fehlerhaft in den Posteingang des Amtsgerichts Aachen gegeben und
dort - an falscher Stelle - am 10. Dezember 2008 - rechtzeitig für die Wahrung
der Berufungsfrist - gestempelt wurde.
2.
Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die Beklagte
aus §§ 433, 323 Abs. 1, 346 BGB, 25 HGB nicht zu.
Vertragspartnerin des Kaufvertrages war - was zunächst unstreitig ist - die Fa.
xxxxxxxxxx GmbH mit Sitz in xxxxxx. Nachdem die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgelehnt
wurde, ist die Gesellschaft aufgelöst und damit erloschen.
Eine Haftung der Beklagten für die Rückzahlung des Kaufpreises nach § 25 HGB
kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen der genannten Vorschrift nicht in
Betracht.
Die Beklagte führt nicht im Sinne des § 25 HGB die Fa. "xxxxxxxxxx" fort. § 25
HGB ordnet an, dass derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft
unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis
andeutenden Zusatzes fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers haftet.
Der Erwerber muss das Handelsgeschäft und die bisherige Firma fortführen, sonst
fehlt es an der für die Haftung aus § 25 Abs. 1 S. 1 HGB nötigen Kontinuität
nach außen. Darüber hinaus muss eine Unternehmensübertragung vom früheren
Inhaber auf den Erwerber durch abgeleiteten rechtsgeschäftlichen Erwerb
stattgefunden haben (vgl. MüKo-HGB, 2. AL; § 25 Rn 40).
a)
Vorliegend ist schon nicht anzunehmen, dass die Beklagte das Handelsgeschäft
aufgrund derivativen Erwerbs von der frühere xxxxxxxxxx GmbH erworben hat. Ein
Erwerb des Unternehmens "xxxxxxxxxx GmbH" als ganzem in Gestalt einer
betriebsfähigen Wirtschaftseinheit ist nicht dargetan. Ein solch derivativer
Erwerb ist insbesondere auch deswegen erforderlich, weil dem Erwerber sonst die
Möglichkeit des Abschlusses einer Enthaftungsvereinbarung fehlt (vgl. MüKo a.a.O
Rn 42). Fehlt es nach diesen Maßstäben bereits am Tatbestandsmerkmal von Erwerb
und Fortführung des Unternehmens, schadet selbst die Führung einer Firma, die
mit der alten identisch ist, nicht (vgl. MüKo a.a.O Rn 44).
b)
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung hat die Beklagte auch die
Firmenbezeichnung "xxxxxxxxxx" nicht im Sinne des § 25 HGB fortgeführt. Eine
Firmenfortführung liegt dann vor, wenn der Erwerber unter der alten Firma
(weiterhin) am Markt auftritt (vgl. MüKo-HGB, 2.. AL, § 25 Rn 62). Zwar hat der
Kläger die Beklagte im Klagerubrum zunächst mit Fa. xxxxxxxxxx xxx Vertriebs
GmbH bezeichnet. Dabei hat er jedoch, ohne jedwede Grundlage, die
Firmenbezeichnungen zusammengesetzt.
Gemäß § 19 HGB sind alle Kaufleute, sowohl Handelsgesellschaften als auch
Einzelkaufleute, verpflichtet, einen Rechtsformzusatz zu führen. Mit dem
obligatorischen Hinweis in der Firma auf die Kaufmannseigenschaft soll auch auf
eine klare praktische Grenzziehung zwischen den Firmen von Einzelkaufleuten und
den Geschäfts- oder Etablissementbezeichnungen von Kleingewerbetreibenden
hingewirkt werden. Durch diese klare Vorgabe im Zuge der Handelsrechtsreform hat
sich der Gesetzgeber für eine klare Abgrenzung entschieden, wonach eine Firma
nur dann vorliegt, wenn der Bezeichnung ein Rechtsformzusatz beigefügt ist.
Gemäß § 4 GmbHG gilt Entsprechendes, danach muss die Firma einer Gesellschaft,
auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter
Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung
enthalten. Die Beklagte führt nicht die Fa. "xxxxxxxxxx GmbH" fort. Unter der
Bezeichnung xxxxxxxxxx GmbH ist die Beklagte - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt
aufgetreten. Eine Haftung der Beklagten nach § 25 HGB scheitert damit schon
daran, dass von dieser der Name "xxxxxxxxxx" nicht mit einem Rechtsformzusatz
geführt wird und schon damit erkennbar wird, dass "xxxxxxxxxx" eben nicht im
Sinne einer Firma geführt wird.
Die Beklagte hat lediglich die Rechte an dem Markenshop xxxxxxxxxx erworben und
den Internetauftritt unter der Bezeichnung "xxxxxxxxxx" weiter betrieben. Bei
Aufruf der Domain www.xxxxxxxxxx.de gelangt der Internetnutzer auf eine
Plattform, über die die Beklagte den Internetnutzern den Abschluss von Verträgen
mit ihrer Firma anbietet. Die Nutzung der Homepage mit der Bezeichnung
xxxxxxxxxx ist nach Meinung der Kammer nicht entsprechend der Fortführung einer
Firma über § 25 HGB zu verstehen.
Der tragende Gesichtspunkt für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene
Mithaftung des Nachfolgers für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten
seines Vorgängers liegt in der Kontinuität des Unternehmens, die durch die
Fortführung der bisherigen Firma nach außen in Erscheinung tritt (vgl. LG Bonn
NJW-RR 2005, 1559). Die (Weiter-) Nutzung der Internetplattform xxxxxxxxxx durch
die Beklagte stellt keine Fortführung in diesem Sinn dar. Vielmehr handelt es
sich bei der Internetplattform lediglich um das "Geschäftslokal" in dem nunmehr
die Beklagte ihre Waren anbietet. Nicht jede Bezeichnung, unter der ein Kaufmann
auftritt, ist aber eine Firma. Es ist daher im Rahmen des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB
stets zu prüfen, ob es sich bei der gewählten Bezeichnung überhaupt um eine
Firma im rechtlichen Sinne handelt. Insbesondere verwenden Gewerbetreibende und
Freiberufler häufig werbewirksame sog. Geschäfts- bzw.
Etablissementbezeichnungen. Diese bezeichnen im Gegensatz zur Firma nicht den
Unternehmensträger, sondern das Handelsgeschäft / Geschäftslokal.
Es kommt auch keine analoge Anwendung des § 25 HGB in Betracht. Eine Analogie
ist die Ausdehnung der aus dem Gesetz zu entnehmenden Prinzipien auf einen Fall,
der dem im Gesetz entschiedenen Fall rechtsähnlich ist, d.h. in den für den
Grund der Entscheidung maßgebenden Teilen gleicht. Voraussetzung einer Analogie
ist daher stets, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke aufweist, wobei
die Lücke sich aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem
- dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrundeliegenden - Regelungsplan ergeben
muss.
Eine planwidrige Lücke kann im vorliegenden Zusammenhang nicht festgestellt
werden: Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Reform des Firmenrechts trotz der
bekannten Kritik an der Fassung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB keine Veranlassung
gesehen, diese Norm im Zuge der Handelsrechtsreform neu zu fassen. Dies hätte
aber nahegelegen, wenn der Gesetzgeber der bisherigen Rechtsprechung, welche der
Zulässigkeit eines Analogieschlusses auf Geschäfts- und
Etablissementbezeichnungen stets ablehnend gegenüberstand, eine Absage hätte
erteilen wollen.
Die Berufung ist daher zurückzuweisen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs.1, 708 Nr. 10, 711,
713 ZPO.
IV.
Streitwert: 2.084,00 €