Leasingfirmenfahrzeug – Beschädigung durch Arbeitnehmer
Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZB 8/09
Beschluss vom
07.07.2009
In Sachen hat der Fünfte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 7. Juli 2009 beschlossen:
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. Februar 2009 - 2 Ta 538/08 - aufgehoben.
2. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
Arbeitsgerichts Bocholt vom 19. Juni 2008 - 4 Ca 226/08 - wird zurückgewiesen.
3. Der Beklagte hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der
Rechtsbeschwerde zu tragen.
4. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.065,12 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Die Parteien streiten über Ansprüche auf Schadensersatz aus übergegangenem
Recht und vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
Der Beklagte war als Außendienstmitarbeiter bei der A GmbH beschäftigt. Diese
stellte ihm als Firmenfahrzeug einen PKW Mercedes Benz zur Verfügung, den sie
bei der D GmbH geleast und bei der Klägerin vollkaskoversichert hatte. Am 15.
März 2007 verursachte der Beklagte einen Verkehrsunfall, bei dem an dem Fahrzeug
ein Totalschaden entstand. Die Klägerin erstattete der D GmbH den
Fahrzeugschaden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 500,00 Euro.
Mit ihrer beim Arbeitsgericht erhobenen Klage verlangt sie nach einer
Klageänderung vom Beklagten Ersatz aus übergegangenem Recht der Leasinggeberin
in Höhe von 9.195,38 Euro.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin an das
Landgericht Münster verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat
das Landesarbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für
zulässig erklärt.
II. Die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist begründet. Der
Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben. Zuständig ist
das Landgericht Münster.
1. Eine Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern iSv. § 2 Abs.
1 Nr. 3d ArbGG liegt nicht vor. Die von der Klägerin geltend gemachte unerlaubte
Handlung steht zwar mit dem Arbeitsverhältnis des Beklagten im Zusammenhang, da
das Fahrzeug dem Beklagten mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis überlassen
worden ist. Die Klägerin war aber nicht die Arbeitgeberin des Beklagten.
2. Die Klägerin ist weder Rechtsnachfolgerin des Arbeitgebers noch an Stelle des
sachlich berechtigten Arbeitgebers zur Prozessführung befugt (§ 3 ArbGG).
Schädigt der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis einen
Dritten, ist für dessen Rechtsstreit gegen den Arbeitnehmer der Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten, nicht zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben. Das
gilt auch, wenn der Schaden an Betriebsmitteln, zB Fahrzeugen entsteht, die im
Eigentum des Dritten stehen und vom Arbeitgeber bei dem Dritten geleast worden
sind. Tritt eine Versicherung für den Schaden ein, sind für etwaige auf die
Versicherung übergegangene Ansprüche des Dritten ebenfalls die ordentlichen
Gerichte zuständig. Die Versicherung ist nicht Rechtsnachfolgerin des
Arbeitgebers, sondern des Dritten.
Im Streitfall geht es nicht um übergegangene Ansprüche der A GmbH. Die GmbH war
zwar Versicherungsnehmerin gem. § 67 VVG in der bis einschließlich 2007
geltenden Fassung (entsprechend § 86 VVG 2008). Sie handelte jedoch gem. § 75
VVG aF, § 44 VVG 2008 für Rechnung der D GmbH. Diese war Eigentümerin und
Versicherte. Wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat, geht bei einer
Versicherung für fremde Rechnung der Anspruch des Versicherten auf die
Versicherung über, wenn diese dem Versicherten den Schaden ersetzt (vgl. BGH 28.
November 1957 - II ZR 325/56 - BGHZ 26, 133, 137 ff.; 30. April 1959 - II ZR
126/57 - BGHZ 30, 40, 42; 11. Juli 1960 - II ZR 254/58 - BGHZ 33, 97, 99 f.;
Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz 27. Aufl. § 67 Rn. 11, 17). Diesen
Anspruch macht die Klägerin vorliegend geltend. Ob es darüber hinaus für den
Anspruchsübergang allein auf die Leistung der Versicherung ankommt (so Hormuth
in Beckmann/Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 22 Rn. 41
mwN) oder ob bei einer Zahlung an den Versicherungsnehmer die Kenntnis des
Versicherten vom Versicherungsverhältnis maßgeblich ist (so OLG München 26. Juni
1987 - 10 U 3046/86 - NJW-RR 1988, 34, 35), bedarf keiner Entscheidung. Ebenso
wenig kommt es darauf an, ob im Streitfall Eigen- und Fremdversicherung
zusammentreffen und danach Ansprüche auch des Leasingnehmers (Arbeitgebers)
übergehen könnten (vgl. OLG Köln 19. März 2003 - 11 U 166/02 -).
III. Der Beklagte hat gem. §§ 91, 97 ZPO die Kosten des Beschwerde- und des
Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 GKG. Festzusetzen ist ein Drittel des
Hauptsachestreitwerts in Höhe von 9.195,38 Euro.