Firmennachfolge und rückständige Sozialversicherungsbeiträge
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 4 R
366/07
Urteil vom
13.08.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Koblenz, Az.: S 10 R 337/05, Entscheidung vom
11.09.2007
Entscheidung:
Auf die Berufung des
Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007
sowie der Bescheid der Beklagten vom 16.12.2003 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005 aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens
trägt die Beklagte. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht
zu erstatten.
Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird
endgültig auf 3.552,27 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die
Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger übernahm zum 01.01.2002 von seiner Mutter das Einzelhandelsgeschäft
"E " in A und führte den E unter der Firmenbezeichung "B P e.K." fort. Zum
09.04.2002 erfolgte die Umfirmierung im Handelsregister beim Amtsgericht K. Für
den Kläger wurde nach der Gewerbeanmeldung eine neue Betriebsnummer und durch
die AOK Rheinland-Pfalz eine neue Arbeitgeberkontonummer vergeben.
Im Dezember 2003 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung beim Kläger durch, als
deren Ergebnis sie für die Zeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 wegen
untertariflicher Entlohnung der Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge von
Höhe von 3.552,27 EUR nachforderte (Bescheid vom 16.12.2003,
Widerspruchsbescheid vom 24.03.2005).
Die vom Kläger vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hat das
Sozialgericht mit Urteil vom 11.09.2007 abgewiesen. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht Sozialversicherungsbeiträge
nachgefordert, die zu niedrig aufgrund der untertariflichen Entlohnung der
Arbeitnehmer im Prüfungszeitraum entrichtet worden seien. Die Einstandspflicht
des Klägers als Rechtsnachfolger seiner Mutter folge aus § 25 Handelsgesetzbuch
(HGB). Die Pflicht zur Beitragsabführung stelle eine eigenständige
öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers dar. Ein Haftungsausschluss
(§ 25 Abs. 2 HGB) sei nicht erfolgt.
Am 26.10.2007 hat der Kläger gegen das ihm am 27.09.2007 zugestellte Urteil
Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, die Haftung
des Betriebsübernehmers nach § 25 HGB erfasse keine rückständigen
Sozialversicherungsbeiträge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des
Sozialgerichts Koblenz vom 11.09.2007 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 16.12.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2005
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen,
und nimmt Bezug auf das
angefochtene Urteil.
Die Beigeladenen haben keine
Anträge gestellt.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des
Tatbestandes Bezug genommen auf den Inhalt der den Kläger betreffenden
Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Prozessakte, der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers
ist begründet. Der Beklagten steht kein Anspruch auf Nachforderung von Beiträgen
zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung gegen den Kläger zu. Die
Beklagte hat den Kläger zu Unrecht in Anspruch genommen und mit der Festsetzung
einer Forderung in Höhe von 3.552,27 EUR den verfassungsrechtlichen
Gesetzesvorbehalt verletzt.
Dabei unterstellt der Senat, dass der streitige Anspruch, der sich aufgrund
einer Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt, das tatsächlich den Mitarbeitern im
Prüfzeitraum gezahlt und der Beitragsabführung zugrunde gelegt wurde, und dem
aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags zu zahlenden
Arbeitsentgelt ergibt, dem Grunde und der Höhe nach zutreffend berechnet ist,
wovon die Beteiligten ausgehen.
Der Anspruch der Beklagten richtet sich nach §§ 22 f SGB IV indes nicht gegen
den Kläger, sondern gegen dessen Rechtsvorgängerin als Kaufmann. Im streitigen
Zeitraum vom 01.01.1999 bis 31.12.2000 war der Kläger noch nicht Firmeninhaber
und haftete daher nicht gegenüber den Versicherungsträgern für die an diese
abzuführenden Beiträge.
Daran hat sich durch die Firmenübernahme nichts geändert.
Die Auferlegung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten, wie sie von
der Beklagten hier für die Vergangenheit geltend gemacht werden, bedarf nach dem
Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) einer entsprechenden
gesetzlichen Grundlage, es sei denn, die Leistung wird freiwillig im Wege des
Schuldnerwechsels mit Zustimmung der Beklagten übernommen, was hier nicht der
Fall ist. Dabei ist neben der Ermächtigungsgrundlage zur Geltendmachung der
Forderung an sich auch eine solche erforderlich, die Forderung durch das Mittel
des Verwaltungsakts geltend zu machen. Denn nach der Rechtsprechung verbietet
die Verfassung es den Verwaltungsträgern, ohne vorherige gesetzliche oder auf
einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhenden gültigen und
anwendbaren Befugnisnorm dem Bürger einseitig Pflichten aufzuerlegen oder solche
(zwecks verbindlicher Konkretisierung einer ihrer Ansicht nach bestehenden
materiellen Pflichtenlage einseitig) festzustellen oder ihm Handlungsgebote zu
erteilen. Aus diesem Grund kann, wenn ein Gesetz einem Verwaltungsträger
Aufgaben überträgt, allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass es ihn
auch ermächtigt, zum Aufgabenvollzug Pflichten des Bürgers von hoher Hand zu
begründen oder nach seiner Ansicht objektiv-rechtlich bestehende Pflichten
einseitig verbindlich durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) festzustellen. Vielmehr
muss hierfür eine gültige gesetzliche Ermächtigung vorliegen, deren wesentlicher
Inhalt auch nach Zweck und Ausmaß vom Parlament selbst festgelegt worden sein
muss, bevor die Verwaltung sich ohne Einschaltung der Gerichte einen für sie
selbst gegen den Bürger vollstreckbaren Titel verschafft (BSG, Breith 2007, S.
610-627). Eine solche Regelung existiert nicht.
§ 25 HGB, auf den die Beklagte abstellt, stellt keine Ermächtigung zur
Inanspruchnahme eines Firmennachfolgers für zu niedrig oder nicht entrichtete
Sozialversicherungsbeiträge dar, erst recht nicht durch Verwaltungsakt. Diese
Vorschrift lautet wie folgt:
"(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der
bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis
andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts
begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb
begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den
Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in
die Fortführung der Firma gewilligt haben.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur
wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht
oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden
ist."
Demnach muss der neue Inhaber das
Geschäft weiterführen, wobei es nach der Verkehrsauffassung genügt, dass der
Kern der alten und der neuen Firma sich gleichen. Schließlich muss der
Rechtsgrund der Haftung die in der Fortführung des Geschäfts unter der
bisherigen Firma liegende, an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung des
Erwerbers bilden, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen (BGHZ
38, 44, 47; BGH, NJW 1982, 577, 578). Als Normzweck des § 25 HGB wird ganz
überwiegend der Schutz von Haftungserwartungen des Verkehrs angesehen (vgl.
Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 25 Rdn. 2 mwN). § 25 Abs. 1 S. 1 HGB sieht
die Haftung für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten vor.
Dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 HGB nach führt die Übernahme eines Handelsgeschäfts
demnach zu einem gesetzlichen Schuldbeitritt, während die Verpflichtung des
Veräußerers von dieser Schuldübernahme zunächst nicht berührt wird (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,
a.a.O, § 25 Rdn. 58), so dass eine Gesamtschuldnerschaft entsteht (§§ 421 ff
BGB).
Voraussetzung einer Haftung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB demnach, dass nicht
nur das Handelsgeschäft eines Kaufmanns fortgeführt wird, sondern dass es "unter
der bisherigen Firma" fortgeführt wird, einerlei ob mit oder ohne Zusatz über
die Nachfolge. Nach § 17 Abs. 1 HGB ist die Firma des Kaufmanns der Name, unter
dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Die frühere
Geschäftsinhaberin war während des Betriebs ihres Einzelhandelgeschäftes
Kaufmann bzw. Kauffrau i.S.d. § 1 Abs. 1 HGB. Hiervon geht der Senat aus, zumal
sie –wie auch der Kläger– im Handelsregister eingetragen war bzw. ist.
Der Kläger hat zwar in der Zeit vom 01.01.2002 bis 09.04.2002 das Geschäft
seiner Mutter unter deren Firmenzeichnung fortgeführt, und erst zum 09.04.2002
die Firmenbezeichnung in "Bernhard Prämassing e.K." geändert. Dennoch haftet er
nicht nach § 25 Abs. 1 HGB für die zuvor gegen die Vorgängerin entstandenen
Beitragsansprüche, obwohl kein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB zustande
gekommen war, weil nach § 25 HGB nur "Geschäftsverbindlichkeiten" übergehen. Das
sind alle Verbindlichkeiten, die nicht aus privaten Beziehungen des Veräußerers
resultieren, sondern mit dem Betrieb des Geschäfts in innerem Zusammenhang
stehen, so dass sie als seine natürliche Folge erscheinen (vgl. z.B. RGZ 154,
334, 336).
Aus welchem Rechtsgrund die übergehende Verbindlichkeit entstanden ist, ist
unerheblich (vgl. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Aufl. 2008, § 25 Rdn.
11). Daher werden als Beispiele in Literatur und Rechtsprechung etwa genannt ein
Anspruch aus Bereicherung, unerlaubter Handlung oder aus einem
Wettbewerbsverbot. Ebenso in Betracht kommen ein strafbewehrter
Unterlassungsanspruch, Verpflichtungen auf Grund von Vertriebsbindungen, aus
Arbeitsverträgen, Ansprüche auf Nutzungsentschädigung, Schadensersatzansprüche
wegen Nichterfüllung, Abfindungsansprüche eines ausgeschiedenen Gesellschafters
sowie Verbindlichkeiten aus der Errichtung oder Übernahme des Handelsgeschäfts
und insbesondere auch Verbindlichkeiten aus in dem Handelsgeschäft begründeten
Arbeitsverhältnissen (vgl. (Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2.
Auflage 2008, § 25 Rdn. 66 mwN). Jedenfalls gehören nicht nur vertragsmäßige
Geschäftsschulden, sondern alle diejenigen Verpflichtungen zu den nach § 25 Abs.
1 HGB übergehenden Lasten, die mit dem Geschäftsbetrieb in einer so engen
Verbindung stehen, dass sie als Folge dieses Geschäftsbetriebs erscheinen (vgl.
RGZ 154, 334, 336).
Zu den Geschäftsverbindlichkeiten i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB, für die der
Firmennachfolger haftet, zählen auch Steuern und Abgaben, was der Gesetzgeber in
§ 75 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ausdrücklich geregelt hat. Allerdings
sieht § 75 AO eine Haftungsbefreiungsmöglichkeit, wie sie § 25 Abs. 2 HGB
ermöglicht, für Steuerforderungen nicht vor.
Eine entsprechende Regelung zum Forderungsübergang fehlt aber für
öffentlich-rechtliche Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. § 25 Abs. 1
HGB erfasst vielmehr ansonsten nur zivilrechtliche Ansprüche. Durch die
Wortwahl, wie "Schuldner" und "Forderung" nimmt die Bestimmung Bezug auf den
allgemeinen Teil des Bürgerlichen Rechts, insbesondere das Recht der Forderungen
(§§ 241 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2; 398 BGB). Zwar sind auch öffentlich-rechtliche
Forderungen übertragbar, wie § 411 BGB zeigt, aber nur unter den dafür
geschaffenen besonderen Wirksamkeitsvoraussetzungen, die sich für die Steuern
aus § 46 AO und für den Bereich der Ansprüche auf Geldleistungen des
Sozialrechts aus § 53 SGB I ergeben. Diese sind hier nicht einschlägig.
Nach § 53 Abs. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen übertragen und
verpfändet werden zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf
Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff
auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung
gegeben oder gemacht worden sind oder wenn der zuständige Leistungsträger
feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse
des Berechtigten liegt. Die Norm erfasst damit aber nur Ansprüche von
Leistungsempfängern gegen Leistungsträger, nicht aber solche von
Leistungsträgern gegenüber Dritten, wie sie die Beklagte hier geltend macht.
Eine weitere Anspruchsnorm, auf die die Beklagte ihr Begehren stützen kann, ist
nicht ersichtlich, erst Recht keine Vorschrift, die es der Beklagten erlauben
könnte, eine nach § 25 HGB übergegangene Forderung durch Verwaltungsakt
festzusetzen.
Das Urteil des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide sind daher
aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §§ 197 a SGG; 154 Abs. 2, 162
Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1
SGG).