Firmenveräußerung – Gehaltserhöhung im Veräußerungsvertrag
Bundesarbeitsgericht
Az: 3 AZR
431/07
Urteil vom
09.12.2008
1. Die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Mai 2007 - 11 Sa 1263/06 -
wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten im Wege der Teilklage
Zahlungsansprüche in Höhe von monatlich 1.022,58 Euro aufgrund einer
Vereinbarung zwischen ihrem (inzwischen verstorbenen) Lebensgefährten, Herrn B,
und der Beklagten für Mai bis September 2005 geltend.
Die am 11. September 1950 geborene Klägerin war die Lebensgefährtin des am 7.
April 2000 verstorbenen Herrn B. Dieser beschäftigte sie seit dem 1. Juli 1996
als Sekretärin in seiner Steuerberaterpraxis. Als er erfuhr, dass er an einem
unheilbaren Gehirntumor litt, entschloss er sich zum Verkauf der Praxis.
Am 14. Dezember 1999 unterzeichneten er und der Geschäftsführer der Beklagten
eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt:
„ Präambel
Herr B beabsichtigt seine Steuerkanzlei aus Gesundheitsgründen zu veräußern. Die
H ist bereit diese zu erwerben. Am 13.12.1999 wurden zwischen Herrn B und Herrn
H die grundsätzlichen Fakten besprochen. Diese werden in dieser Vereinbarung
niedergelegt und sollen vertraglich genau ausgearbeitet werden, wenn Herr B aus
dem Krankenhaus kommt.
Die Veräußerung der Kanzlei erfolgt zum 01.01.2000/00.01.
Für den Verkaufspreis gilt der mit den derzeit vorhandenen Mandanten erzielte
Umsatz des Kalenderjahres 1998. Mandanten, die einer Übernahme nicht zustimmen,
bzw. die innerhalb eines Kalenderjahres nach Kanzleiübernahme das
Mandatsverhältnis beenden werden bei der Berechnung des Umsatzes abgezogen.
Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt zu 1/3 nach Benennung des Jahresumsatzes,
frühestens zum 10.01.2000, 1/3 zum 30.06.2000, der Rest nach Abrechnung der
vorhandenen Mandanten, frühestens zum 31.12.2000.
…
Für die Arbeitnehmerin Frau S wird eine Beschäftigungsgarantie bis zum
Rentenalter abgegeben. Frau S erhält ab 01.01.2000 eine Gehaltserhöhung in Höhe
von 2.000,00 DM. Diese wird im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt.
…
Augsburg, den 14.12.1999"
Die Steuerberaterpraxis wurde sodann zum 1. Januar 2000 veräußert.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
der Klägerin zum 31. Januar 2005 und bot dieser die Zahlung einer Abfindung an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Oktober 2004 wies die Klägerin darauf hin,
dass sie die Kündigung für sozial ungerechtfertigt halte und die angebotene
Abfindungssumme wegen der vereinbarten Zahlung von zusätzlichen 1.022,58 Euro
monatlich verbunden mit einer Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter als
wirtschaftlich zu gering betrachte. Daraufhin erklärte die Beklagte mit
Schreiben vom 21. Dezember 2004, dass sie aus der Kündigung vom 15. Oktober 2004
keine Rechte mehr herleite und diese zurücknehme. Mit Schreiben vom 27. Januar
2005 kündigte die Beklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis
sodann erneut, und zwar zum 30. April 2005. In dem von der Klägerin
angestrengten Kündigungsrechtsstreit stellte das Arbeitsgericht durch Beschluss
vom 11. Februar 2005 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des folgenden
Vergleichs fest:
„1. Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen seit dem 1. Juni 1996
bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte
Arbeitgeberkündigung vom 27. Januar 2005 unter Beachtung der vertraglichen und
gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30. April 2005 enden wird.
2. …
3. Als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält die Klägerin eine
einmalige Entschädigung in Höhe von 27.500,-- EUR (in Worten:
Siebenundzwanzigtausendfünfhundert EUR) gemäß §§ 3 Nr. 9, 24, 34 EStG, §§ 9, 10
KSchG. …
4. …
5. ...
6. …"
In den der Klägerin erteilten Lohnabrechnungen war die in dem Vertrag über die
Übertragung der Steuerberaterpraxis erwähnte Gehaltserhöhung um 2.000,00 DM (=
1.022,58 Euro) stets als steuer- und versicherungspflichtige Zulage ausgewiesen.
In die Berechnung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes der Klägerin fand sie keinen
Eingang.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr - unabhängig vom Bestand des
Arbeitsverhältnisses - bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der monatliche
Betrag von 1.022,58 Euro zustehe. Dieser Betrag sei in der Vereinbarung über die
Übertragung der Steuerberaterpraxis zwar als Gehaltserhöhung bezeichnet worden,
sei jedoch letztlich nichts anderes als der in Raten zu zahlende Kaufpreis für
die Kanzlei. Dies ergebe eine Auslegung der Vereinbarung. Es müsse differenziert
werden zwischen der Beschäftigungsgarantie und der Gehaltserhöhung. Dabei sei
die Gehaltserhöhung nicht zwingend akzessorisch zum Arbeitsverhältnis; sie sei
vielmehr „im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt" worden und damit Teil der
Preiskalkulation gewesen. So sei die vertragliche Absprache auch behandelt
worden. In den Lohn- und Gehaltsabrechnungen sei das Gehalt getrennt von der
Zulage aufgeführt worden. Die Zulage habe auch keinen Eingang in die Berechnung
des Weihnachts- und Urlaubsgeldes gefunden. Die Beklagte selbst sei im Übrigen
auch nicht von einer Lohnzahlung ausgegangen. Der Geschäftsführer der Beklagten
habe die Zahlung als „Gehalt ohne Gegenleistung" bezeichnet. Letztlich habe der
Kaufpreis ihr, der Klägerin, zufließen sollen. Dieses Modell habe man gewählt,
um Steuern zu sparen. Ihrem Anspruch stehe auch nicht die Abfindungsvereinbarung
entgegen. Die Abfindung sei nur für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt
worden, nicht aber als Abgeltung für den noch ausstehenden Kaufpreis. Im Übrigen
sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Vereinbarung über die Übertragung
der Steuerberaterpraxis vorformuliert habe. Unklarheiten gingen damit zu Lasten
der Beklagten.
Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.112,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.067,75 Euro seit dem
24. September 2005 sowie aus weiteren 2.045,15 Euro seit dem 15. Dezember 2005
zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, die
Regelungen in der Vereinbarung über die Übertragung der Steuerberaterpraxis
hätten Bezug zum Arbeitsverhältnis. Insoweit sei der Wortlaut eindeutig.
„Beschäftigungsgarantie", „Rentenalter" und „Gehaltserhöhung" entstammten
ausschließlich der arbeitsrechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Sphäre. Die
„Gehaltserhöhung" sei mithin eine Erhöhung der arbeitsrechtlich geschuldeten
Vergütung und keine verkappte Kaufpreisforderung. Sinn und Zweck der
entsprechenden Passage des Vertrages über die Übertragung der
Steuerberaterpraxis sei gewesen, das Arbeitsverhältnis in seinem Bestand
abzusichern. Die Gehaltserhöhung habe insoweit eine finanzielle Aufwertung
gebracht. Wenn die Parteien einen Anspruch der Klägerin auf den Kaufpreis hätten
begründen wollen, hätten sie dies entsprechend formulieren können. Dies sei
jedoch nicht geschehen. Es handele sich auch nicht um eine unschädliche
Falschbezeichnung. Der verstorbene Lebensgefährte der Klägerin habe vielmehr
bewusst in Kauf genommen, dass die der Klägerin zugesagte Gehaltserhöhung zB
dann entfällt, wenn diese ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung aufgibt
oder das Rentenalter nicht erreicht. Im Übrigen sei diese Gehaltserhöhung auch
Gegenstand der Vergleichsverhandlungen über die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gewesen. Dasselbe gelte für die Beschäftigungsgarantie.
Letztlich sei die Initiative für die zweite Kündigung von der Klägerin
ausgegangen. Diese habe gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden wollen. Die Höhe der vereinbarten Abfindung sei mit Rücksicht auf
die Beschäftigungsgarantie und Gehaltserhöhung zustande gekommen. Diese sei
immerhin doppelt so hoch wie die Regelabfindung.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer
Revision verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die
Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von monatlich
1.022,58 Euro für die Zeit von Mai bis September 2005 aus dem auch zu ihren
Gunsten abgeschlossenen Vertrag über die Übertragung der Steuerberaterpraxis, §§
311, 328 BGB. Andere Anspruchsgrundlagen kommen hier nicht in Betracht.
I. Obgleich die Klägerin nicht Vertragspartnerin des unter dem 14. Dezember 1999
abgeschlossenen Vertrages über die Übertragung der Steuerberaterpraxis des Herrn
B ist, hat sie jedoch aufgrund dieses Vertrages selbst unmittelbar Rechte
erworben. Ihr wurde nicht nur ausdrücklich bis zum Rentenalter eine
Beschäftigungsgarantie eingeräumt, ihr wurde zudem ab dem 1. Januar 2000 eine
Gehaltserhöhung in Höhe von 2.000,00 DM zugesagt. Hierdurch ist die Beklagte der
Klägerin gegenüber unmittelbar verpflichtet und die Klägerin gegenüber der
Beklagten unmittelbar berechtigt worden, § 328 BGB.
II. Die Klägerin hat - entgegen ihrer Rechtsauffassung - keinen Anspruch gegen
die Beklagte darauf, dass diese an sie - unabhängig vom Bestand eines
Arbeitsverhältnisses und unabhängig davon, ob eine Arbeitsleistung erbracht
wurde - (bis zum Rentenalter) eine monatliche Zahlung in Höhe von 1.022,58 Euro
erbringt. Dies ergibt eine Auslegung des zwischen dem inzwischen verstorbenen
Lebenspartner der Klägerin, Herrn B, und der Beklagten geschlossenen Vertrages
über die Übertragung der Steuerberaterpraxis.
1. Dieser Vertrag enthält nicht typische, individuelle Willenserklärungen. Deren
Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das
Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk- und Erfahrungssätze
verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene
Auslegung unterlassen hat (BAG 18. Februar 1992 - 9 AZR 611/90 - zu II 2 c der
Gründe, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr.
98; 13. November 2007 - 3 AZR 636/06 - zu A II der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr.
50) . Die Auslegung des streitgegenständlichen Vertrages durch das
Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie liegt
sogar nahe.
2. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten.
Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der
Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände
einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung
zulassen (st. Rspr., vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - zu B II 1 der
Gründe, BAGE 122, 74) . Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit
dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (vgl. ua. BGH 13. Juni
2007 - IV ZR 330/05 - Rn. 27, NJW 2007, 2320) . Im Zweifel ist der Auslegung der
Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den
Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG 15.
Dezember 2005 - 2 AZR 148/05 - zu B I 2 f cc der Gründe, BAGE 116, 336) .
a) Bereits der Wortlaut der Vereinbarung spricht für die Auslegung, dass der
Klägerin ein Anspruch auf eine monatliche Zahlung in Höhe von 1.022,58 Euro nur
zustehen soll, solange das Arbeitsverhältnis besteht. Die Begriffe
„Beschäftigungsgarantie" und „Gehaltserhöhung" sind Begriffe, die im
Arbeitsrecht eine feststehende Bedeutung haben. Vor diesem Hintergrund ist davon
auszugehen, dass die Parteien des Steuerberaterpraxisübertragungsvertrages,
nämlich der verstorbene Steuerberater B und für die Beklagte deren
Geschäftsführer, der ebenfalls Steuerberater ist, diese Begriffe auch in ihrem
arbeitsrechtlichen Sinne verstanden haben und verwenden wollten. Mit der
Beschäftigungsgarantie sollte mithin der Bestand des Arbeitsverhältnisses der
Klägerin in der Steuerberaterpraxis in der Weise abgesichert werden, dass das
Arbeitsverhältnis durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung nicht beendet
werden konnte. Die Gehaltserhöhung sollte zu einer Steigerung des monatlichen
Vergütungsanspruchs in Höhe von 2.000,00 DM führen. Da sowohl die
Beschäftigungsgarantie als auch die Gehaltserhöhung untrennbar mit dem
Arbeitsverhältnis verknüpft sind, kommt bereits aus diesem Grunde ein Anspruch
der Klägerin auf monatliche Zahlungen unabhängig vom Arbeitsverhältnis nicht in
Betracht.
b) Mit der Beschäftigungsgarantie bis zum Rentenalter und der Gehaltserhöhung
verfolgte der inzwischen verstorbene Lebenspartner der Klägerin erkennbar den
Zweck, die Klägerin in die Lage zu versetzen, sich auf Dauer selbst angemessen
zu unterhalten. Mit der Beschäftigungsgarantie wurde ihr Arbeitsplatz als
Erwerbsquelle erhalten. Infolge der Gehaltserhöhung verfügte sie nicht nur im
laufenden Arbeitsverhältnis über ein höheres Einkommen; das höhere Einkommen
wirkte sich auch später im Rentenfall rentensteigernd aus. Mit einer solchen
Zwecksetzung lässt sich die von der Klägerin befürwortete Auslegung nicht
vereinbaren, dass Herr B ihr bis zum Rentenalter monatliche Leistungen in Höhe
von 1.022,58 Euro im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bzw. einer Schenkung
zuwenden wollte.
c) Eine abweichende Auslegung lässt sich nicht auf die Behauptung der Klägerin
stützen, Herr B und die Beklagte hätten bei Vertragsschluss den „wirklichen"
Willen gehabt, eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der 1.022,58 Euro
monatlich unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Daran
ändert es nichts, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und
des Bundesarbeitsgerichts nach § 133 BGB der wirkliche - möglicherweise ungenau
oder unzutreffend geäußerte - Wille des Erklärenden als sog. innere Tatsache zu
ermitteln ist. Wird der tatsächliche Wille des Erklärenden bei Abgabe einer
empfangsbedürftigen Willenserklärung festgestellt, und hat der andere Teil die
Erklärung ebenfalls in diesem Sinne verstanden, dann bestimmt dieser Wille den
Inhalt des Rechtsgeschäfts, ohne dass es auf Weiteres ankommt. Es ist
insbesondere nicht erforderlich, dass sich der Erklärungsempfänger den
wirklichen Willen des Erklärenden zu eigen macht. Ausreichend ist vielmehr, dass
er ihn erkennt und in Kenntnis dieses Willens das Geschäft abschließt. Haben
alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden,
so geht der wirkliche Wille jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt
sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 13.
November 2007 - 3 AZR 636/06 - zu A III der Gründe mwN, AP BetrAVG § 1 Nr. 50;
BGH 9. März 1995 - III ZR 55/94 - zu II 2 der Gründe, NJW 1995, 1494; 29. März
1996 - II ZR 263/94 - zu II 2 der Gründe, NJW 1996, 1678; 20. November 1992 - V
ZR 122/91 - zu II der Gründe, NJW-RR 1993, 373) .
Dass sowohl Herr B als auch der Geschäftsführer der Beklagten bei Abschluss des
Vertrages über die Übertragung der Steuerberaterpraxis einen abweichenden
wirklichen Willen hatten, ist von der Klägerin zwar behauptet, aber nicht unter
Beweis gestellt worden. Ein solcher Wille ist im Übrigen auch sonst nicht
erkennbar. Insbesondere rechtfertigen die von der Klägerin in diesem
Zusammenhang angeführten Indizien den Schluss auf einen derartigen Willen nicht.
aa) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, die Gehaltserhöhung sei in den ihr
erteilten Abrechnungen stets gesondert, und zwar als Zulage ausgewiesen worden,
ändert diese Bezeichnung der Leistung nichts an ihrem Charakter als
Arbeitsvergütung. Auch aus ihrem Vorbringen, die „Gehaltserhöhung" habe niemals
Eingang in die Berechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes gefunden, kann die
Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Den Arbeitsvertragsparteien bleibt
es - vorbehaltlich einer anders lautenden günstigeren tariflichen Regelung, die
hier jedoch nicht in Betracht kommt - grundsätzlich unbenommen, die
Gesamtvergütung in Bestandteile aufzusplitten, die sich auf die Berechnung
anderer Leistungen, wie beispielsweise des Weihnachts- und Urlaubsgeldes
auswirken, und solche, die in die Berechnung nicht einzubeziehen sind. Auch die
Beklagte selbst ist - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - letztlich von einer
Lohnzahlung ausgegangen, denn sie hat die entsprechende Lohnsteuer und die
Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Selbst wenn der Geschäftsführer der
Beklagten geäußert haben sollte, dass die Klägerin die Gehaltserhöhung als
„Gehalt ohne Gegenleistung" erhalte, so ist damit nicht zugleich gemeint, dass
die Zahlung unabhängig vom Arbeitsverhältnis erfolgte.
bb) Ein „wirklicher" Wille des Herrn B und der Beklagten, eine Verpflichtung der
Beklagten zur Zahlung der 1.022,58 Euro monatlich unabhängig vom Bestand des
Arbeitsverhältnisses zu begründen, findet im Übrigen auch nicht in anderen im
Vertrag über die Übertragung der Steuerberaterpraxis getroffenen Vereinbarungen
eine Stütze. Im Gegenteil: diese Vereinbarungen stehen der Auslegung, dass die
Beklagte unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zur
Zahlung an diese verpflichtet sein sollte, eindeutig entgegen. So findet sich im
Steuerberaterpraxisübertragungsvertrag im Zusammenhang mit der Gehaltserhöhung
der Klägerin die Verabredung, dass diese im Rahmen des Kaufpreises
berücksichtigt wird. Damit haben die Vertragsparteien zwischen der Übertragung
der Steuerberaterpraxis gegen Zahlung eines Kaufpreises und der
arbeitsrechtlichen Absicherung der Klägerin unterschieden. Auch enthält der
Steuerberaterpraxisübertragungsvertrag Regelungen dazu, wonach sich der
Kaufpreis richten soll und wann entsprechende Raten fällig werden sollen. Diese
Bestimmungen stehen der Annahme entgegen, dass es sich bei der an die Klägerin
gezahlten Gehaltserhöhung letztlich um die ratenweise Abtragung des Kaufpreises
handelt. Die Frage, ob und ggf. wann, in welcher Form und in welcher Höhe es zu
einer Zahlung des Kaufpreises an Herrn B oder seine gesetzlichen Erben gekommen
ist, musste im vorliegenden Zusammenhang nicht geklärt werden. Etwaige noch
nicht erfüllte Kaufpreisforderungen könnten allenfalls von den Erben und nicht
von der Klägerin geltend gemacht werden.
d) Die zugunsten der Klägerin in dem Vertrag über die Übertragung der
Steuerberaterpraxis getroffenen Vereinbarungen sollten kein anderes Geschäft -
gegebenenfalls eine Schenkung an die Klägerin - verdecken. Die zugunsten der
Klägerin getroffenen Vereinbarungen stellen kein Scheingeschäft iSd. § 117 BGB
dar. Der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg der wirtschaftlichen Sicherung
der Klägerin durch einen Bestandsschutz für ihr Arbeitsverhältnis und eine
Gehaltserhöhung setzte gerade die Gültigkeit der zu ihren Gunsten getroffenen
Vereinbarungen voraus (BGH 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - zu 1 a der Gründe, NJW
1993, 2609; 4. April 2007 - III ZR 197/06 - zu II 1 a der Gründe, NJW-RR 2007,
1209) .
e) Die Klägerin kann sich auch nicht auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG
(nunmehr § 305c Abs. 2 BGB) berufen. Es kann offen bleiben, ob die zugunsten der
Klägerin getroffenen Vereinbarungen im Übertragungsvertrag als arbeitsrechtliche
Regelungen unter die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG fielen oder ob sie
das rechtliche Schicksal der anderen Vereinbarungen des Übertragungsvertrages
teilten und von jeher einer Kontrolle nach dem AGBG (nunmehr §§ 305 ff. BGB)
unterlagen. Die sog. Unklarheitenregel (jetzt § 305c Abs. 2 BGB) galt bereits
vor der Aufhebung der Bereichsausnahme des § 23 AGBG durch das
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III
2 b dd (1) der Gründe, BAGE 116, 366; 12. Dezember 2006 - 3 AZR 388/05 - zu B II
3 e der Gründe, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 67 = EzA BetrAVG § 1
Zusatzversorgung Nr. 18) .
Auf die Unklarheitenregel kann indes nur zurückgegriffen werden, wenn nach
Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel
verbleiben (BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 41/05 - zu A III 2 b dd (2) der Gründe
mwN, BAGE 116, 366) . Dies ist hier nicht der Fall.
3. Ebenso wenig kann die Klageforderung auf eine ergänzende Vertragsauslegung
gestützt werden. Die Klägerin ist von der Annahme ausgegangen, Herr B und die
Beklagte hätten ihr einen vom Bestand des Arbeitsverhältnisses unabhängigen
Anspruch auf monatliche Zahlungen bis zum Rentenalter einräumen wollen, wenn sie
den Umstand bedacht hätten, dass es gegebenenfalls zu einer vorzeitigen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt in den Ruhestand kommen würde.
Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung sind jedoch nicht
erfüllt. Diese hat den Zweck, Lücken in der rechtsgeschäftlichen Regelung zu
schließen, so dass der Vertrag eine „planwidrige Unvollständigkeit" aufweisen
muss (BAG 28. September 2006 - 8 AZR 568/05 - zu II 2 c bb der Gründe, AP BGB §
242 Auskunftspflicht Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 5; BGH
17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - zu II 6 der Gründe, BGHZ 170, 311; 20. Juli
2005 - VIII ZR 397/03 - zu II 3 b der Gründe, NJW-RR 2005, 1619) .
Zwar mag der von Herrn B und der Beklagten geschlossene Übertragungsvertrag
insoweit unvollständig sein, als darin nicht geregelt ist, welche Auswirkungen
eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin hat, die
entweder unter Missachtung der in der Vereinbarung getroffenen Verabredungen
erfolgt oder gegebenenfalls sogar auf einen entsprechenden Willen der Klägerin
selbst zurückgeht. Allein der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte
Fallgestaltung keine Regelung enthält, besagt jedoch nicht, dass es sich um eine
planwidrige Unvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit
kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt,
die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien
zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene,
interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BGH 17. Januar 2007 - VIII ZR
171/06 - zu II 6 der Gründe mwN, BGHZ 170, 311) . Dies trifft im vorliegenden
Fall nicht zu.
Zur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien ist es nicht
erforderlich, die Auswirkungen einer vorzeitigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu regeln. Die Vertragsparteien konnten bereits aus
Rechtsgründen von vornherein nicht jegliches Risiko für den Bestand des
Arbeitsverhältnisses der Klägerin ausschließen. Das Recht zur außerordentlichen
Kündigung konnte weder der Beklagten noch der Klägerin genommen werden. Da es
sich um einen Vertrag zugunsten der Klägerin handelt, konnte diese auch nicht in
ihrem Recht zur ordentlichen Kündigung beschränkt werden. Und für den Fall, dass
das Arbeitsverhältnis von der Beklagten entgegen den im Übertragungsvertrag
getroffenen Vereinbarungen gekündigt worden wäre, sieht bereits das
Gesetzesrecht, nämlich das Arbeitsrecht, die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten
vor. Wird ein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt, obgleich aufgrund
vertraglicher Absprachen die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen
ist, so ist die dennoch ausgesprochene Kündigung unwirksam. Für den von der
Klägerin ins Feld geführten Fall, dass sie aus dem Arbeitsverhältnis „herausgemobbt"
worden sei, gilt nichts anderes. Hier hätten der Klägerin gegebenenfalls
Schadensersatzansprüche zugestanden. Dass diese es vorgezogen hat, im
Kündigungsrechtsstreit das Arbeitsverhältnis im Vergleichswege gegen Zahlung
einer Abfindung in Höhe von 27.500,00 Euro zu beenden, beruhte auf ihrer eigenen
Entscheidung und führt nicht zur Ergänzungsbedürftigkeit des
Übertragungsvertrages.