Firmenwagen –
unerlaubte Privatnutzung – Kündigung
Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa
625/09
Urteil vom
02.11.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2009 – 6 Ca 2681/08 – wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung
sowie einen von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten
Auflösungsantrag.
Die Beklagte ist die eingetragene Genossenschaft M -E W . Der am 28.10.1969
geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1991 als Kraftfahrer tätig
(Arbeitsvertrag Bl. 23 f. d. A.). Sein Monatsverdienst betrug zuletzt ca.
2.600,00 € brutto. Zusätzlich erhielt der Kläger auf der Basis einer
Fahrtkostenerklärung vom 01.01.2002 (Bl. 27 d. A.) einen monatlichen
steuerfreien Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 192,40 €. In der Erklärung hieß es
u. a.:
"Ich versichere, dass mir für den Erwerb von Fahrkarten Kosten mindestens in
Höhe des Arbeitgeberzuschusses entstehen. Mir ist bekannt, dass ich meinem
Arbeitgeber schriftlich anzeigen muss, wenn meine Kosten für Fahrkarten geringer
werden als der Zuschussbetrag."
Der Berechnung des Betrages von 192,40 € lagen Fahrpreisbescheinigungen über ein
Monatsticket vom Bahnhof B zur Niederlassung der Beklagten in B , -Straße in
Höhe von 54,40 € und eine Bescheinigung über eine Monatskarte der 2. Klasse von
N nach B -B in Höhe von 138,00 € (Bl. 28 und 29 d. A.) zugrunde.
Anlässlich eines Warenfehlbestandes beauftragte die Beklagte die Firma O S mit
dem Einbau eines GPS-Fahrzeugüberwachungssystems in verschiedene Fahrzeuge. Auch
in das vom Kläger benutzte Fahrzeug wurde ein solches System eingebaut. Die
Überwachung erfolgte ab Ende Mai 2008.
Nach den Aufzeichnungen der Firma O S nutzte der Kläger den Firmen-Lkw in der
Woche vom 02. bis 06.06.2008 von montagabends bis einschließlich freitagmorgens
für die Fahrten nach Hause und zum Arbeitsplatz.
Ferner ist unstreitig, dass der Kläger den Firmen-Lkw auch für eine Heimfahrt am
25.06.2008 genutzt hat.
Anfang August 2008 untersagte der Niederlassungsleiter der Beklagten in Bonn,
Herr H , dem Kläger definitiv die Nutzung des Firmen-Lkws für private
Heimfahrten. Seither sind keine privaten Heimfahrten des Klägers mit dem
Firmen-Lkw festgestellt worden.
Mit Schreiben vom 08.10.2008 (Bl. 30 d. A.) kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.04.2009, weil der Kläger unter Verstoß gegen
Abschnitt II Ziffer 9 f) des Arbeitsvertrages, wonach Privatfahrten nur mit
ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung gestattet seien, den Firmen-Lkw
für private Heimfahrten genutzt habe.
Gegen diese Kündigung hat der Kläger fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben
und sich hinsichtlich der Nutzung des Firmen-Lkws auf die Genehmigung durch den
Niederlassungsleiter H berufen. Im Übrigen hätten auch andere Arbeitnehmer
regelmäßig ihre Firmenfahrzeuge für Heimfahrten genutzt.
Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Kündigung darauf berufen, es liege
hinsichtlich der Privatnutzung in der Zeit vom 02. Bis 06.06.2008 ein Betrug
gemäß § 263 StGB vor. Eine generelle Genehmigung zur Nutzung habe nicht
vorgelegen. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung sei dem Vorstand der
Geschäftsführung mitgeteilt worden, dass Betriebsfahrzeuge nur ausnahmsweise und
in Einzelfällen von Fahrern genutzt werden durften, wenn tatsächlich einmal eine
Kundenadresse am Ende der Tour in unmittelbarer Nähe der Privatanschrift des
Fahrers gelegen habe (Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.04.2009, Seite 10/Bl.
84 d. A.).
Durch Urteil vom 07.04.2009 hat das Arbeitsgericht antragsgemäß festgestellt,
dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom
08.10.2008 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht
darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht in Abrede gestellt habe, dass der
Niederlassungsleiter H im Einzelfall die Nutzung des Firmenwagens für
Heimfahrten gestattet habe. Angesichts dessen sei ein Vertragsverstoß nicht so
schwerwiegend, als dass er ohne Abmahnung zu einer Beendigung des
Arbeitsverhältnisses führen könne. Die Nutzung des Firmenfahrzeuges bei
gleichzeitigem Bezug des Fahrtkostenzuschusses berechtige ebenfalls nicht zu
einer Kündigung ohne Abmahnung. Auch insoweit sei zunächst eine Abmahnung
notwendig gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung einlegen
und begründen lassen.
Unrichtig sei bereits die Annahme des Arbeitsgerichts, dass der
Fahrtkostenzuschuss pauschal gezahlt werde und sowohl für Aufwendungen für
öffentliche Verkehrsmittel als auch für Fahrten mit dem privaten PKW gelte. Der
Kläger habe durch die Privatnutzung in der Zeit vom 02.06. bis 06.06.2008 einen
Betrug zu Lasten der Beklagten begangen. Keineswegs habe der
Niederlassungsleiter H eine generelle Erlaubnis dergestalt gegeben, dass das
Firmenfahrzeug gelegentlich für Heimfahrten benutzt werden dürfe. Allerdings
habe der Niederlassungsleiter H auf Befragen durch die Beklagte nicht
ausschließen können, dass er in den letzten Jahren nicht das eine oder andere
Mal dem Kläger im Einzelfall erlaubt hätte, das Fahrzeug privat zu nutzen. Der
Kläger habe jedoch nicht von einer im Einzelfall erteilten Erlaubnis für eine
private Fahrt darauf schließen können, dass er generell das Firmenfahrzeug
privat nutzen dürfe und zusätzlich einen Fahrtkostenzuschuss für öffentliche
Verkehrsmittel weiter beziehen dürfe.
Die Privatnutzung des Firmen-LKW für Heimfahrten habe der Kläger dadurch
verschleiert, dass er an einigen Tagen sein Privatfahrzeug für Heimfahrten
genutzt habe. Es habe auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers gegeben, bei
allen Mitarbeitern nachzufragen, ob ihre Erklärung (Fahrtkostenerklärung) auf
Dauer richtig sei. Falsch sei desweiteren, wenn der Kläger behauptet, der
Geschäftsführung und/oder Niederlassungsleitung sei nicht verborgen geblieben,
wie der einzelne Arbeitnehmer die Arbeitsstätte erreiche und verlasse.
Hilfsweise sei das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.
Insoweit beruft sich die Beklagte auf die in ihrem Schriftsatz vom 30.10.2009 (Bl.
191 f. d. A.) aufgeführten Gründe, die sich im Wesentlichen auf das Verhalten
des Klägers im Prozess stützen. So habe der Kläger in seinem Schriftsatz vom
21.08.2009 der Geschäftsführung der Beklagten einen versuchten Prozessbetrug
unterstellt, Geschäftsleitung und Niederlassungsleiter als blind beschimpft und
den Vortrag der Beklagten als "außerordentlich abenteuerlich" und "reinen
Humbug" bezeichnet.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2009 – 6 Ca
2681/08 –
1. die Klage abzuweisen,
2. hilfsweise das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2009 gegen Zahlung einer
angemessenen Abfindung aufzulösen, die den Betrag in Höhe von 23.389,56 € brutto
nicht übersteigen solle.
Der Kläger beantragt,
die Berufung insgesamt kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der Fahrtkostenzuschuss sei
jahrelang pauschal und ohne Nachweise gezahlt worden. Meistens hätten er wie
auch andere Mitarbeiter morgens die Arbeitsstelle mit eigenem Pkw angefahren und
abends mit dem eigenen PKW den Arbeitsplatz auch wieder verlassen. Davon hätten
Niederlassungsleiter und auch Geschäftsleitung Kenntnis gehabt und dennoch
monatlich den Fahrtkostenzuschuss ausgezahlt, obwohl die Beklagte in diesem
Zusammenhang glauben machen wolle, der Fahrtkostenzuschuss sei nur gegen Vorlage
des Nachweises der Kosten öffentlicher Verkehrsmittel auszuzahlen gewesen. So
blind könnten weder Niederlassungsleiter noch Geschäftsleiter der Beklagten
gewesen sein, wie dies nunmehr behauptet werde. Tatsächlich sei dem Kläger die
Nutzung des Firmen-LKWs für Heimfahrten nicht nur durch den Niederlassungsleiter
H , sondern darüber hinaus auch durch die Geschäftsleitung im Jahre 2001
anlässlich des Kaufs der Firma F A in M in der damaligen Zeit gestattet gewesen.
Vor diesem Hintergrund erscheine der Vortrag der Beklagten, der
Niederlassungsleiter H sei von der regelmäßigen Nutzung des Firmenfahrzeuges
überrascht worden, außerordentlich abenteuerlich. Tatsächlich sei es so gewesen,
dass sämtliche Fahrer der Beklagten der Niederlassung B die Firmen-LKWs mehr
oder weniger regelmäßig Heimfahrten genutzt hätten. Davon habe die Beklagte auch
anlässlich verschiedener besonderer Vorfälle Kenntnis erhalten, beispielsweise
durch den Unfall, den der Mitarbeiter M Anfang des Jahres 2008 in der Nähe
seines Wohnortes L verursacht habe sowie anlässlich des Bußgeldverfahrens gegen
den Mitarbeiter D S , der den Firmen-LKW anlässlich einer privaten Heimfahrt
falsch geparkt habe. Unrichtig sei der Vortrag der Beklagten, wonach keine
Überstunden angefallen seien. Tatsächlich seien Überstunden angefallen und
abgerechnet worden (Aufstellungen Bl. 164 ff. d. A.). Er habe mit dem
Niederlassungsleiter H eine mündliche Abrede dahingehend getroffen, je nach Tour
und Arbeitszeit mit dem Firmenfahrzeug nach Hause zu fahren und dafür jeweils
eine halbe Stunde von seinen Überstunden abzuziehen.
Der Auflösungsantrag sei nicht begründet. Die Berufung sei vielmehr insgesamt
zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Berufung ist in der Sache nicht begründet. Die ausgesprochene
Kündigung ist rechtswidrig. Auch der Auflösungsantrag der Beklagten hatte keinen
Erfolg, so dass die Klage insgesamt abgewiesen und die Berufung kostenpflichtig
zurückgewiesen werden musste.
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht herausgearbeitet, dass ein ausreichender
verhaltensbedingter Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nicht vorliegt und
die Kündigung daher rechtsunwirksam ist.
Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen.
Ergänzend und im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten in der
Berufungsinstanz ist folgendes festzuhalten.
a. Ein Betrug oder ein Betrugsversuch gemäß § 263 StGB, der an sich einen
ausreichenden verhaltensbedingten Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG
darstellen würde, kann die Beklagte dem Kläger nicht vorwerfen.
Hiervon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger die Beklagte über
die tatsächlich ihm entstandenen Fahrtkosten in einzelnen Monaten getäuscht
hätte. Davon kann nicht ausgegangen werden.
aa. Nach der schriftlichen Fahrtkostenerklärung des Klägers (Bl. 27 d. A.) vom
01.01.2002 war der Fahrtkostenzuschuss bestimmt für den Erwerb von Fahrkarten
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Diese in jener Erklärung zum Ausdruck kommende Koppelung an die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel ist jedoch angesichts der über 6jährigen Praxis seit
2002 nicht aufrechterhalten worden. Denn unstreitig ist, dass die im Jahre 2002
erfolgte Berechnung anhand der damaligen Monatskartenbeträge (Bl. 28 und 29 d.
A.) zu keiner Zeit aktualisiert worden ist. Bereits dies spricht gegen eine
verkehrsmittelabhängige Fahrtkostenbezuschussung. Denn wäre eine solche strikte
Koppelung gewollt gewesen, hätte angesichts der vielfältigen Preissteigerungen
im öffentlichen Personenverkehr eine regelmäßige Anpassung erfolgen müssen. Es
wäre dann auch naheliegend gewesen, die Vorlage jeweils aktueller Fahrkarten zu
verlangen. Demgegenüber hat die Beklagte den Fahrtkostenzuschuss auch dann
bezahlt, wenn die Arbeitnehmer der Beklagten statt mit öffentlichen
Verkehrsmitteln mit ihrem privaten PKW den Arbeitsplatz aufsuchten.
Dementsprechend hat der Geschäftsführer der Beklagten in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 02.11.2009 auch erklärt, es sei
unter normalen Umständen nicht zu beanstanden gewesen, wenn Arbeitnehmer den
Fahrtkostenzuschuss in Anspruch genommen hätten und an jedem Tag mit dem
Privat-PKW zur Arbeit gekommen wären. Daran wird deutlich, dass der
Fahrtkostenzuschuss unabhängig von der Wahl des Verkehrsmittels gezahlt worden
ist und die damaligen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel lediglich als
Obergrenze für den Betrag des Fahrtkostenzuschusses verstanden worden sind.
Dies wird auch unterstrichen durch den Vortrag der Beklagtenseite, der Kläger
habe die Fahrtnutzung des Firmen-LKWs dadurch verschleiert, dass er an einigen
Tagen sein Privatfahrzeug für Heimfahrten benutzt habe. Daran wird deutlich,
dass der Beklagten die Nutzung des Privat-PKW für Heimfahrten durchaus bekannt
war und sie dies allein nicht zum Anlass genommen hätte, den Fahrtkostenzuschuss
zu streichen oder zu kürzen oder gar ein solches Verhalten als
kündigungsrelevantes Verhalten zu werten.
Dass der Fahrtkostenzuschuss verkehrsmittelunabhängig und zudem pauschal gezahlt
worden ist, wird schließlich daran deutlich, dass die Parteien übereinstimmend
in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 02.11.2009 erklärt
haben, dass der Fahrtkostenzuschuss auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten
durchgezahlt worden sei.
bb. Aus der Fahrtkostenerklärung vom 01.01.2002 könnte daher nur dann ein
kündigungsrelevanter Täuschungsversuch hergeleitet werden, wenn der Kläger seine
Pflicht verletzt hätte, anzuzeigen, dass die Kosten geringer waren als der
Zuschussbetrag. Soweit der Kläger tatsächlich Monatskarten erworben hatte, wären
die Kosten aber nicht dadurch geringer geworden, dass der Kläger an einzelnen
oder mehreren Tagen im Monat den Firmen-LKW für Heimfahrten genutzt hätte, denn
die Kosten einer erworbenen Monatskarte reduzieren sich nicht dadurch, dass sie
nur in geringerem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Geht man hingegen davon aus, dass der Kläger keine Fahrkarten für öffentliche
Verkehrsmittel erworben hatte, könnte von niedrigeren Kosten als den
Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 192,40 € nur dann ausgegangen werden, wenn die
Kosten für die Benutzung des Privat-PKW unter diesem Betrag gelegen hätten. Geht
man mit der Beklagten von einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
von 55 Kilometern aus und berücksichtigt als Kosten der Privatnutzung den
steuerlichen Pauschalsatz von 0,30 € pro Kilometer, so ergeben sich Kosten pro
Heimfahrt in Höhe von 16,50 €. Der Wert des Fahrtkostenzuschusses wird damit
bereits durch die Nutzung des Privat-PKW zu Heimfahrten an 12 Tagen im Monat
erreicht.
Aus dem Vortrag der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass und
gegebenenfalls in welchem Monat der Kläger an weniger als 12 Arbeitstagen seinen
Privat-PKW benutzt hätte. Denn einerseits ist unstreitig, dass der Kläger in
jedem Monat zumindest auch seinen privaten PKW zu Heimfahrten benutzt hat. Die
Beklagte geht insoweit davon aus, dass dies zur Verschleierung der Nutzung des
Firmen-LKW geschehen sei. Andererseits sind als konkret feststehende Tage der
Privatnutzung des Firmen-LKW nur insgesamt sechs Tage im Juni 2008 unstreitig,
nämlich die Zeit vom 02. Bis 06.06.2008 sowie der 25.06.2008.
Dabei kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob die Erkenntnisse aus
der Überwachung, die aus dem heimlichen Einbau von GPS-Geräten resultierten,
überhaupt verwertbar waren, oder ob insoweit einer Verwertung
datenschutzrelevante Persönlichkeitsrechte oder die Verletzung von
Mitbestimmungsrechten entgegenstanden ( siehe hierzu BAG 29.6.2004 – 1 ABR
21/03, NZA 2004, 1278; BAG 26.8.2008 – 1 ABR 21/07, DB 2008, 2144; BAG 27.3.2003
– 2 AZR 51/02, NZA 2003, 1193).
Denn über die wenigen durch die Überwachung ermittelten Tage sind weitere
konkrete Tage weder dezidiert vorgetragen noch ersichtlich. Zwar mag die
Beklagte vermuten, dass der Kläger in der Mehrzahl der Tage den Firmen-LKW und
nur in der Minderzahl der Tage den Privat-PKW zu Heimfahrten genutzt hat. Eine
konkrete Tatsachengrundlage hierfür besteht jedoch nicht. Unergiebig ist in
diesem Zusammenhang, wenn die Beklagte den Zeugen H als Zeugen dafür benennt,
dass der Kläger jedenfalls seit Anfang 2008 das betriebseigene Fahrzeug für
Heimfahrten in der Zeit von montags bis freitags benutzt habe, denn unstreitig
hat der Zeuge H mit der Überwachung des Klägers erst ab Ende Mai 2008 begonnen
und kann daher für die Zeit davor keine Angaben machen. Wäre hingegen ein
solches Verhalten dem Niederlassungsleiter oder der stellvertretenden
Niederlassungsleiterin Frau R seit Anfang des Jahres 2008 bekannt gewesen,
könnte schon nicht von einer Täuschung gesprochen werden, weil dann von Duldung
und Billigung ausgegangen werden müsste.
Da weder für den Monat Juni 2008 noch für einen anderen Monat konkret dargetan
werden konnte, dass geringere Fahrtkosten entstanden sind als 192,40 €, scheidet
eine Kündigung wegen betrügerischem Verhaltens schon aus diesem Grunde aus.
b. Zutreffend hat das Arbeitsgericht desweiteren festgestellt, dass die
unerlaubte Privatnutzung ohne Abmahnung keine verhaltensbedingte Kündigung
rechtfertigt. Vom Umfang her ist lediglich die unerlaubte Privatnutzung an sechs
Tagen im Juni (02. bis 06.06.2008 und 25.06.2008) unstreitig. Unstreitig ist auf
der anderen Seite, dass jedenfalls in einzelnen Fällen die Privatnutzung des
Firmen-LKW für Heimfahrten gestattet war. Wenn auch die Beklagte vehement
bestritten hat, dass es eine generelle Genehmigung gegeben habe, hat sie
andererseits eingeräumt, dass der Niederlassungsleiter H nicht habe ausschließen
können, dass er das eine oder andere Mal die Privatnutzung erlaubt habe
(Schriftsatz der Beklagtenseite vom 21.07.2009, Seite 5/Bl. 135). Unstreitig ist
zudem, dass auch andere Fahrer der Beklagten – zumindest in Einzelfällen – die
Erlaubnis für private Heimfahrten erhielten. Insbesondere ist unstreitig, dass
der Mitarbeiter M einen Unfall mit seinem Firmen-LKW in der Nähe seines
Wohnsitzes in L hatte und der Mitarbeiter S wegen Falschparkens des Firmen-LKW
in der Nähe seines Wohnortes mit einem Bußgeldverfahren belangt wurde.
Diesbezüglich hat die Beklagte nicht substantiiert zu bestreiten vermocht, dass
es sich hierbei jeweils um Privatfahrten der Mitarbeiter handelte. Zu einem
substantiierten Bestreiten hätte gehört, dass die Beklagte anhand der
Geschäftsunterlagen der dort ansässigen Kunden konkret dargelegt hätte, dass an
jenen Tagen dort betriebliche Auslieferungsvorgänge stattgefunden hätten.
Entscheidend kommt schließlich hinzu, dass der Geschäftsführer der Beklagten in
der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 02.11.2009 erklärt
hat, es könne durchaus sein, dass der Niederlassungsleiter Herr H mit
Einzelfallgenehmigungen bezüglich der Privatfahrten mit Firmen-LKW großzügiger
gewesen sei, als dies eigentlich sinnvoll gewesen wäre. Dem entspricht es auch,
dass die Beklagte vorgetragen hat, dass der Niederlassungsleiter H , nachdem die
Untersuchungsergebnisse der Firma O der Geschäftsleitung bekannt wurden, auf
Anweisung der Geschäftsleitung Privatfahrten untersagt hat.
Angesichts dieser Verfahrensweise der Vergangenheit, die jedenfalls durchaus im
Einzelfall die Genehmigung von Privatfahrten mit dem Firmen-LKW vorsah, konnte
eine übermäßige Nutzung des Firmen-LKW für Privatfahrten erst nach
entsprechender und erfolgloser Abmahnung zu einer verhaltensbedingten Kündigung
führen.
Denn grundsätzlich setzt eine verhaltensbedingte Kündigung eine Abmahnung
voraus. Dies gilt auch im Vertrauensbereich, wenn es sich um ein steuerbares
Verhalten des Arbeitsnehmers handelt und eine Wiederherstellung des Vertrauens
erwartet werden kann oder der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen
konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht
als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten
angesehen (siehe BAG Urteil vom 04.06.1997 – 2 AZR 526/96 – NZA 1997, Seite
1281; BAG Urteil vom 09.01.1986 – NZA 1986, Seite 467).
Angesichts der zumindest in Einzelfällen erfolgten Genehmigung von privaten
Heimfahrten mit dem Firmen-LKW kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden,
dass der Kläger durch die Privatnutzung des Firmen-LKW an insgesamt sechs
nachgewiesenen Tagen im Juni 2008 damit rechnen musste, allein hier durch den
Bestand seines Arbeitsverhältnisses zu gefährden.
Die weitere Entwicklung seit der definitiven Untersagung der Privatnutzung durch
den Niederlassungsleiter H Anfang 2008 belegt zudem, dass eine solche Abmahnung
auch Erfolg gehabt hätte. Denn die Beklagte hat für die Zeit August 2008 keinen
einzigen konkreten Verstoß des Klägers gegen die von ihr ausgesprochene
Anweisung dartun können. Damit muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger
sich seit dieser Anweisung an das Verbot der Privatnutzung in vollem Umfang
gehalten hat.
c. Aus den genannten Gründen ist die ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung
daher rechtswidrig und konnte das Arbeitsverhältnis nicht auflösen.
2. Auch der hilfsweise gestellte Auflösungsantrag ist unbegründet.
Er ist bereits unschlüssig.
a. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG setzt ein Auflösungsantrag voraus, dass Gründe
vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Diese Voraussetzung
des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG liegt bereits nach dem eigenen Vorbringen der
Beklagten nicht vor.
b. Anders als die Beklagte meint, lassen sich dem klägerischen Vortrag
insbesondere dem Schriftsatz vom 21.08.2009 keine ehrverletzenden Äußerungen
entnehmen, die einen Auflösungsantrag rechtfertigen könnten. So ist es bereits
unrichtig, wenn die Beklagte behauptet, der Kläger habe Geschäftsleitung und
Niederlassungsleiter in seinem Schriftsatz vom 21.08.2009 auf Seite 2 als blind
bezeichnet. Tatsächlich hat der Kläger vortragen lassen, dass der den
Arbeitnehmern gewährte monatliche Fahrtkostenzuschuss ausgezahlt worden sei,
obwohl diese mit eigenem PKW zur Arbeit erschienen seien. Im Weiteren hat der
Kläger vortragen lassen, so blind könnten weder Niederlassungsleiter noch
Geschäftsleiter der Beklagten gewesen sein, wie dies nunmehr vorliegend
behauptet werde. Damit hat der Kläger nur pointiert vorgetragen, dass den
Verantwortlichen der Beklagtenseite nicht entgangen sein konnte, dass
Arbeitnehmer mit ihren privaten PKW zur Arbeitsstelle fuhren und gleichwohl
Fahrtkostenzuschuss erhielten. Dass dies richtig war, hat sich im Prozessverlauf
ohnehin ergeben, weil unstreitig geworden ist, dass die Beklagte den
Fahrtkostenzuschuss auch denn gezahlt hat, wenn die Arbeitnehmer statt mit
öffentlichen Verkehrsmitteln mit ihrem privaten PKW die Arbeitsstelle
aufsuchten. Dies ist auch durch den weiteren Vortrag der Beklagtenseite
bestätigt worden, wonach der Kläger durch gelegentliche Benutzung seines
Privat-PKW die Benutzung des Firmen-LKW für Heimfahrten verschleiert haben soll.
Daraus folgt, dass die Verantwortlichen der Beklagten sehr wohl wussten, dass
die Arbeitnehmer ihre Privat-PKW zum Aufsuchen der Arbeitsstätte benutzten und
dass dies der Gewährung des Fahrtkostenzuschusses nicht entgegenstand.
Nicht als Auflösungsgrund herangezogen werden kann desweiteren der Vortrag der
Klägerseite, in Anbetracht der Seitens der Geschäftsleitung persönlich erteilten
Genehmigung für die Nutzung des Firmen-LKW zu privaten Heimfahrten, scheine das
bisherige generelle Bestreiten einer solchen Genehmigung auch unter dem
Gesichtspunkt des versuchten Prozessbetrugs relevant. Aus der Formulierung
"scheine…relevant zu sein" folgt bereits, dass der Vorwurf des Prozessbetruges
nicht konkret erhoben wird, sondern lediglich ein entsprechender Verdacht
angedeutet wird. Angesichts des Umstandes, dass jedenfalls in Einzelfällen
solche Genehmigungen zur privaten Heimfahrt erteilt wurden und die
Geschäftsleitung ohnehin zu dem Ergebnis kam, dass die bisherige
Genehmigungspraxis des Niederlassungsleiters H zu großzügig gewesen sein könnte,
war die Andeutung eines solchen Verdachts nicht fernliegend. Entscheidend ist in
diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Vortrag der Klägerseite
erfolgte, nachdem die Beklagte ihrerseits dem Kläger in ihren Schriftsätzen
Betrug gemäß § 263 StGB vorgeworfen. Diese Betrugsvorwürfe hatten sich aus den
oben dargestellten Gründen als unzutreffend herausgestellt. Sie haben aber eine
Schärfe in die gerichtliche Auseinandersetzung im Berufungsverfahren
hineingetragen, vor deren Hintergrund der Vortrag der Klägerseite nicht als
unangemessen angesehen werden kann. Vor diesem Hintergrund lassen sich auch die
Wertungen im Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2009, der Beklagtenvortrag
sei "außerordentlich abenteuerlich" und "reiner Humbug" nicht beanstanden.
Unrichtig ist schließlich, wenn die Beklagte dem Kläger unterstellt, er habe
behauptet, die Beklagte stifte die Mitarbeiter zu Ordnungswidrigkeiten und
Straftaten an, durch die Anweisung, Lenkzeiten zu überschreiten und/oder keine
Pausen einzuhalten. Aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 21.08.2009 lässt
sich nur der Vorwurf entnehmen, dass die Beklagte die Anweisung erteilt habe,
den Tachographen bei Standzeiten auf Pause zu stellen, unabhängig davon, ob
Beladungsvorgänge anfielen oder tatsächlich eine Pausenzeit gegeben war. Hieraus
allein kann noch nicht der Vorwurf konstruiert werden, der Kläger den Vorwurf
erhoben, die Beklagte habe die Anweisung erteilt, ständig die vorgeschriebenen
Lenkzeiten zu überschreiten. Im Übrigen hat es die Beklagte diesbezüglich
versäumt, im Einzelnen für die vom Kläger konkret benannten Fahrer zumindest
beispielhaft darzutun, dass die Lenk- und Ruhezeiten unter Berücksichtigung von
geschuldeten Ladetätigkeiten tatsächlich eingehalten worden sind. Insgesamt sind
bereits nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hinreichende Auflösungsgründe
gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, nicht gegeben.
3. Aus den genannten Gründen ergab sich, dass das Arbeitsverhältnis weder durch
die ordentliche Kündigung noch durch den gestellten Auflösungsantrag aufgelöst
werden konnte, sondern ungekündigt fortbesteht.
Die Berufung der Beklagten war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine
rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte und auch kein Fall von Divergenz vorlag.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Hinsichtlich einer
Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen
Bezug genommen.