Fitnessvertrag
– fristlose Kündigung wegen Krankheit
Amtsgericht
Hamburg
Az: 509 C
117/07
Urteil vom
20.07.2007
In dem Rechtsstreit erkennt das
Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Abteilung 509 auf die am 13.72007 geschlossene
mündliche Verhandlung für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an, die Klägerin EUR 588,80 nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2006 sowie
vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von EUR 3,00 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Von der Wiedergabe eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen, da
Rechtsmittel gegen dieses Urteil für beide Parteien unzweifelhaft nicht zulässig
sind und vom Gericht auch nicht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen wurden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem Mitgliedsvertrag vom 14.3.2005 die
Zahlung des geltend gemachten restlichen Fitnessclubbeitrags verlangen. Die von
der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung vom 26.11.2005 hat das
Vertragsverhältnis nicht beendet. Diese Kündigung ist unwirksam, denn es fehlt
an einem wichtigen Grund i.S.d. § 314 BGB. Ein wichtiger Grund, der die
fristlose Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erlaubt, liegt nur dann vor,
wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des
Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden
kann (§ 314 Abs.1 S. 2 BGB). Ein solcher Grund kann auch in einer wesentlichen
Veränderung der Verhältnisse liegen, was im Falle von Fitnessclubverträgen
insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Teilnehmer so schwerwiegend und
dauerhaft erkrankt, dass ihm die Ausübung von Fitnessport für die restliche
Vertragslaufzeit praktisch unmöglich wird (st. Rspr; vgl. z.B. AG Rastatt NJW-RR
2002, 1280 und 1281; AG Dortmund, Urt. v. 12.9.1989, Az. 125 C 330/89). Zu
berücksichtigen ist insoweit allerdings, dass nach ständiger Rechtsprechung des
BGH solche Umstände als Kündigungsgrund ausscheiden, die im Rahmen des vom
Kündigenden vertraglich übernommenen Risikos liegen (vgl. BGH NJW 1984, 2091;
BGH NJW 1984, 1531). So liegt es namentlich dann, wenn die Kündigung mit einer
die Leistungsinanspruchnahme unmöglich machenden Erkrankung, begründet wird,
obschon diese Erkrankung bei Vertragsabschluss bekannt war; wer nämlich ein
längerfristiges Dauerschuldverhältnis in Kenntnis des Risikos eingeht, dass er
die Leistungen möglicherweise nicht längerfristig wird in Anspruch nehmen
können, der übernimmt dieses Risiko, mit der Folge, dass es ihm nach Treu und
Glauben gerade nicht unzumutbar wird, das Vertragsverhältnis bis zum
vereinbarten Ende fortzusetzen (vgl. z. B. LG Aachen, NJW-RR 1990, 570;
unwirksame Kündigung eines Unterrichtskurses zur Ausbildung als
Fremdsprachenkorrespondent, wenn sich die ausbildungshindernde psychosomatische
Erkrankung bereits vor der Anmeldung angekündigt hat).
So liegt es hier. Insoweit kann dahinstehen, ob die Krankheit der Beklagten ihr
die Ausübung von Fitnessport tatsächlich unmöglich macht, was allerdings nach
dem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 13.7.2007 sehr nahe
liegt; Der Beklagten war jedenfalls bereits bei Abschluss der
Fitnessdubmitgliedschaft bekannt, dass sie unter Morbus Crohn leidet, zumal die
Krankheit nach ihrem eigenen Vortrag schon vor ca. 10 Jahren diagnostiziert
wurde. Ihr war auch bekannt, dass es sich um ein chronisches Leiden handelt. Sie
litt zudem bereits vor Vertragsschluss unter den Symptomen, deren
Verschlimmerung nach ihrem Vortrag später dazu geführt hat, dass sie keinen
Fitnessport mehr ausüben kann, namentlich an den Gelenkschmerzen. Dass die
Symptome einer Krankheit zunächst weniger schwerwiegend waren und sich erst nach
Vertragsschluss verschlimmert haben, führt nicht zu einer abweichenden
Beurteilung, da eine solche graduelle Verschlechterung der Symptomatik immer im
Bereich des Möglichen, zumindest aber nicht so weit außerhalb der
Lebenswahrscheinlichkeit liegt, dass damit vernünftigerweise nicht hätte
gerechnet werden müssen.
II.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und Mahnkosten ergibt sich aus § 286
Abs. 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde hinsichtlich des ausstehenden
Restbetrags mit Schreiben vom 17.1.2006 gemahnt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
VolIstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
IV.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen, da der Sache keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern
(§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 ZPO).
Die Entscheidung hält sich, wie oben aufgezeigt, im Rahmen der hierzu ergangenen
obergerichtlichen Rechtsprechung.