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Zur Höhe der Entgeltfortzahlung bei flexibler Arbeitszeit! Bundesarbeitsgericht (= BAG) Az. 5 AZR 470/00 Urteil vom 13.02.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Erkrankt ein Arbeitnehmer auf unbestimmte Zeit und kann er deshalb bei betrieblichen Zusatzschichten nicht mitarbeiten, so müssen ihm diese nicht geleisteten Arbeitsstunden trotzdem auf seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden. Sachverhalt: Der Kläger war in der Zeit vom 14.04. bis zum 08.07.1998 krank. Er konnte deshalb nicht an den angesetzten Zusatzschichten (25.04., 09.05., 06.06., 20.06., 04.07.1998, zu je 7 Stunden) arbeiten. Der Arbeitsgeber zahlte dem Arbeitnehmer während der ersten 6 Wochen das reguläre Gehalt weiter, ohne die Zusatzschichten zu berücksichtigen. Zur Begründung verwies der Arbeitgeber auf eine Betriebsvereinbarung, die eine Gutschrift nur für geleistete Arbeit vorsah.
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