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Fahrfehler (alkoholbedingter)/Flucht
vor Verkehrskontrolle - Haftpflicht
OLG Thüringen
Az: 4 U 614/03
Beschluss vom: 06.01.2004
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena am 06.01.2004 beschlossen:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Erfurt vom
02.06.2003 - Az.: 10 O 2110/00 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.112,92 € festgesetzt.
Gründe:
Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senates keine Aussicht auf
Erfolg. Die Rechtssache hat ferner keine grundsätzliche Bedeutung, weder die
Fortbildung des Rechtes noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichtes (§ 522 Abs. 2 Nr. 1-3 ZPO).
Der Senat verweist zunächst auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom
13.11.2003. Das ergänzende Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom
12.12.2003 führt nicht zu einer anderen Entscheidung.
Wie im Hinweisbeschluss vom 13.11.2003 dargelegt, ist es bereits zweifelhaft, ob
§ 2 b Abs. 1 lit. e AKB 550/8 wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden
Haftpflicht-Versicherungsvertrag einbezogen worden ist. Insbesondere ist die von
der Beklagten vorgelegte Reproduktion des Nachtrages zur Kraftfahrt-Versicherung
vom 15.07.1996 schon deswegen nicht geeignet, den von der Beklagten zu führenden
Nachweis, dass die AKB 550/8 Vertragsgrundlage geworden sind, zu erbringen, weil
aus der von der Klägerin vorgelegten Reproduktion des Versicherungsscheines
hervorgeht, dass die AKB 550/8 bereits ausgehändigt wurden, so dass nicht davon
ausgegangen werden kann, dass die AKB an dem Versicherungsschein vom 15.07.1996
angeheftet waren. Hiermit setzt sich die Beklagte auch in ihrem ergänzenden
Schriftsatz vom 12.12.2003 nicht auseinander. Auf die Aussage des Zeugen Herele,
dass aufgrund des automatisierten Briefversandes der Beklagten mit einer
Fehlerquote von 6 : 1 Mio gewährleistet sei, dass an den Versicherungsnehmer die
Police zusammen mit den AKB ausgehändigt werden, kommt es daher nicht an. Damit
hat die Beklagte noch nicht den Nachweis geführt, dass die AKB an den
Versicherungsschein vom 05.07.1996 angeheftet waren, was angesichts des Zusatzes
auf dem Versicherungsschein, dass diese bereits an die Klägerin zu 1) übersandt
worden sind, eher unwahrscheinlich erscheint.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass mit einem früheren
Versicherungsschein der Klägerin zu 1) eine Abschrift der AKB 550/8 übersandt
worden ist, lägen - wie im Hinweisbeschluss vom 13.11.2003 bereits ausgeführt -
die Voraussetzungen für einen Regress der Beklagten nach § 2 b Abs. 1 lit. e AKB
nicht vor. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis einer relativen
Fahruntüchtigkeit des Klägers zu 2) nicht geführt. Dazu wäre die Darlegung eines
konkreten Fahrfehlers bei dem Kläger zu 2) erforderlich gewesen. In dem
Hinweisbeschluss des Senates vom 13.11.2003 wurde bereits ausführlich dargelegt,
dass aus dem Umstand, dass der Kläger zu 2) sich der Verkehrskontrolle entzogen
hat und das Fahrzeug der Klägerin zu 1) innerörtlich bis auf 100 km/h
beschleunigte, wodurch er in einer Kurve in G von der Fahrbahn abkam, nicht auf
einen alkoholbedingten Fahrfehler des Klägers zu 2) geschlossen werden darf (BGHR
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Fahruntüchtigkeit 1 = StV 1994, 543 = NZV 1995, 80).
Die Argumentation der Beklagten, dass der vom BGH entschiedene Fall nicht
vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt sei, überzeugt nicht. In dem vom
BGH entschiedenen Fall hat der Fahrer innerhalb einer geschlossenen Ortschaft
eine Geschwindigkeit, nachdem er bemerkte dass ihm ein Polizeifahrzeug folgte,
auf nahezu 160 km/h beschleunigt, um der Überprüfung durch die Polizeibeamten zu
entgehen, wobei er in schwieriger Verkehrslage sein Fahrzeug zunächst beherrscht
hatte, zuletzt aber dann doch ins Schleudern geriet und von der Fahrbahn abkam.
Der vorliegende Fall ist daher mit dem der Entscheidung des BGH zugrunde
liegenden Sachverhalt vergleichbar.
Im Übrigen kann nach der Rechtsprechung des BGH (BGH a.a.O.) aus dem Entschluss
zur Flucht gerade noch nicht auf eine relative Fahruntüchtigkeit des Klägers zu
2) geschlossen werden. Ob der Kläger zu 2) dabei ein nachvollziehbares Motiv zur
Flucht hatte, kommt es nicht an. Insbesondere kann aus dem Entschluss zur Flucht
noch nicht auf eine alkoholbedingte Enthemmung bei dem Kläger zu 2) gefolgert
werden. Erforderlich für die Annahme einer relativen Fahruntüchtigkeit des
Klägers zu 2) ist vielmehr, dass dem Kläger zu 2) ein konkreter Fahrfehler
nachgewiesen werden kann, wobei auch eine deutlich unsichere, waghalsige oder
fehlerhafte Fahrweise für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit sprechen kann
(BGH a.a.O.). Dass solche Anzeichen bei dem Kläger zu 2) anlässlich der
Verkehrskontrolle am 02.06.1999 oder bei seiner anschließenden Flucht
festgestellt werden konnten, hat die Beklagte weder dargelegt, noch unter Beweis
gestellt.
Das Landgericht hat daher einen Regressanspruch des Beklagten aus § 2 b Abs. 1
lit. e. AKB 550/8, wie im Hinweisbeschluss des Senates vom 13.11.2003 bereits
ausgeführt, zu Recht verneint, so dass die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 02.06.2003 keinen Erfolg haben konnte.
Da die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Nr. 1 -3 ZPO vorliegen, war die
Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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