Flugannullierung – Schadensersatz durch Fluggesellschaft
Europäischer
Gerichtshof
Urteil vom
19.11.2009
Aktenzeichen:
C-402/07 und C-432/07
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte
Kammer)
19. November 2009(*)
„Luftverkehr – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Art. 2 Buchst. l sowie Art. 5, 6
und 7 – Begriffe ‚Verspätung‘ und ‚Annullierung‘ von Flügen – Ausgleichsanspruch
bei Verspätung – Begriff ‚außergewöhnliche Umstände‘"
In den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 betreffend
Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesgerichtshof
(Deutschland) und vom Handelsgericht Wien (Österreich) mit Entscheidungen vom
17. Juli und vom 26. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 30. August und
am 18. September 2007, in den Verfahren……….. erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24.
September 2008, unter Berücksichtigung der Erklärungen nach Anhörung der
Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. Juli 2009 folgendes
Urteil
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Art. 2 Buchst. l
sowie der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen
Herrn Sturgeon und seiner Familie (im Folgenden: Mitglieder der Familie Sturgeon)
und der Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH (im Folgenden: Condor)
(C-402/07) und zum anderen zwischen Herrn Böck und Frau Lepuschitz und der
Fluggesellschaft Air France SA (im Folgenden: Air France) (C-432/07) wegen der
Weigerung dieser Fluggesellschaften, den genannten Fluggästen, die zu ihren
Zielflughäfen mit einer Verspätung von 25 bzw. 22 Stunden gegenüber der
geplanten Ankunftszeit befördert wurden, Ausgleich zu leisten.
Rechtlicher Rahmen
Die Erwägungsgründe 1 bis 4 der Verordnung Nr. 261/2004 lauten:
„(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter
anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen.
Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in
vollem Umfang Rechnung getragen werden.
(2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind
für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen ihnen große Unannehmlichkeiten.
(3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über
eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen bei
Nichtbeförderung im Linienflugverkehr [ABl. L 36, S. 5] wurde zwar ein
grundlegender Schutz für die Fluggäste geschaffen, die Zahl der gegen ihren
Willen nicht beförderten Fluggäste ist aber immer noch zu hoch; dasselbe gilt
für nicht angekündigte Annullierungen und große Verspätungen.
(4) Die Gemeinschaft sollte deshalb die mit der genannten Verordnung
festgelegten Schutzstandards erhöhen, um die Fluggastrechte zu stärken und um
sicherzustellen, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem
liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt."
Im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 heißt es:
„Vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte ausgegangen werden, wenn eine
Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem
bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des
betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum
nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden
Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die
Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern."
Art. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 („Begriffsbestimmungen") sieht vor:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
…
l) ‚Annullierung‘ die Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den
zumindest ein Platz reserviert war."
Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 („Annullierung") bestimmt:
„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel
8 angeboten,
…
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen
gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
…
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der
planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen
Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der
planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach
der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
…
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet,
Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass
die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden
wären.
…"
Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 („Verspätung") hat folgenden Wortlaut:
„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen
absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei
Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1
500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3
500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden
oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom
ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz
2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag
nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die Unterstützungsleistungen
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend
für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen Fristen angeboten werden."
Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 („Ausgleichsanspruch") bestimmt:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste
Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von
mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1
500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an
dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als
zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem
Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später
als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1
500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3
500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als
vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so
kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1
um 50 % kürzen.
…"
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor, dass die Fluggäste, wenn
auf diesen Artikel Bezug genommen wird, zwischen der Erstattung der
Flugscheinkosten und einem Rückflug zum ersten Abflugort gemäß Abs. 1 Buchst. a
oder anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen
gemäß Abs. 1 Buchst. b und c wählen können.
Nach Art. 9 der Verordnung Nr. 261/2004 sind den Fluggästen, wenn auf diesen
Artikel Bezug genommen wird, gemäß Abs. 1 Buchst. a Mahlzeiten und Erfrischungen
und gemäß Abs. 1 Buchst. b und c Hotelunterbringung und Beförderung zum Ort der
Unterbringung unentgeltlich anzubieten, und gemäß Abs. 2 wird ihnen angeboten,
unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe
oder E-Mails zu versenden.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Rechtssache C-402/07
Die Mitglieder der Familie Sturgeon buchten bei Condor einen Flug von Frankfurt
am Main (Deutschland) nach Toronto (Kanada) und zurück.
Der Rückflug von Toronto nach Frankfurt am Main war für den 9. Juli 2005 mit der
Abflugzeit 16.20 Uhr geplant. Nach der Abfertigung wurde den Fluggästen dieses
Fluges mitgeteilt, dass der Flug annulliert sei; so stand es auch auf der
Anzeigetafel des Flughafens. Ihnen wurde ihr Gepäck wieder ausgehändigt,
anschließend wurden sie in ein Hotel gebracht, wo sie die Nacht verbrachten. Am
folgenden Tag wurden die Fluggäste am Schalter einer anderen Fluggesellschaft
für einen Flug mit der auf ihrer Buchung angegebenen Flugnummer eingecheckt.
Condor hatte für diesen Tag keinen neuen Flug unter der gleichen Flugnummer
geplant. Den Fluggästen wurden andere Sitzplätze zugeteilt als am Vortag. Die
Fluggäste wurden auch nicht auf einen von einer anderen Fluggesellschaft
geplanten Flug umgebucht. Der Flug erreichte Frankfurt am Main am 11. Juli 2005
gegen 7 Uhr, d. h. rund 25 Stunden später als geplant.
Nach Ansicht der Mitglieder der Familie Sturgeon war der Flug angesichts aller
oben angeführten Umstände, insbesondere der Verzögerung von mehr als 25 Stunden,
nicht verspätet, sondern wurde annulliert.
Sie erhoben daher beim Amtsgericht Rüsselsheim (Deutschland) Klage gegen Condor
auf Zahlung von Ausgleich in Höhe von 600 Euro pro Person und auf
Schadensersatz, da der erlittene Schaden ihrer Auffassung nach nicht auf eine
Verspätung, sondern auf eine Annullierung eines Fluges zurückzuführen war.
Condor beantragte die Abweisung dieser Klage, da der fragliche Flug verspätet
gewesen und nicht annulliert worden sei. Nachdem Condor die Verspätung
vorgerichtlich mit dem Durchzug eines Hurrikans über dem Karibischen Meer
erklärt hatte, gab sie im Prozess technische Defekte am Flugzeug und eine
Erkrankung der Besatzung als Ursachen an.
Das Amtsgericht Rüsselsheim kam zu dem Ergebnis, dass keine Annullierung,
sondern eine Verspätung vorgelegen habe, und wies deshalb die
Ausgleichsansprüche der Mitglieder der Familie Sturgeon zurück. Diese legten
gegen diese Entscheidung beim Landgericht Darmstadt Berufung ein, das das in
erster Instanz ergangene Urteil bestätigte.
Die Mitglieder der Familie Sturgeon legten daraufhin Revision beim
Bundesgerichtshof ein.
In der Annahme, dass die Entscheidung über dieses Rechtsmittel von der Auslegung
des Art. 2 Buchst. l und des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004
abhänge, hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und
dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist bei der Auslegung des Begriffs „Annullierung" entscheidend darauf
abzustellen, ob die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben wird, so dass eine
Verzögerung unabhängig von ihrer Dauer keine Annullierung darstellt, wenn die
Fluggesellschaft die Planung des ursprünglichen Fluges nicht aufgibt?
2. Falls die Frage zu 1 verneint wird: Unter welchen Umständen ist eine
Verzögerung des geplanten Fluges nicht mehr als Verspätung, sondern als
Annullierung zu behandeln? Hängt die Beantwortung dieser Frage von der Dauer der
Verspätung ab?
Rechtssache C-432/07
Herr Böck und Frau Lepuschitz buchten bei Air France einen Linienflug von Wien
(Österreich) über Paris (Frankreich) nach Mexico City (Mexiko) und zurück.
Die planmäßige Abflugzeit des Fluges von Mexico City nach Paris, den Herr Böck
und Frau Lepuschitz nehmen sollten, war am 7. März 2005 um 21.30 Uhr. Bei der
geplanten Abfertigung wurde ihnen, ohne dass sie überhaupt abgefertigt worden
wären, sogleich mitgeteilt, dass ihr Flug annulliert sei. Die Annullierung
beruhte auf einer Änderung der Planung der Flüge zwischen Mexico City und Paris
infolge eines technischen Defekts eines Flugzeugs, das für die Verbindung
zwischen Paris und Mexico City vorgesehen war, und wegen der Beachtung der
gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit des Flugpersonals.
Um ihr Ziel früher zu erreichen, akzeptierten Herr Böck und Frau Lepuschitz das
ihnen von Air France gemachte Angebot, einen Flug der Fluggesellschaft
Continental Airlines mit geplanter Abflugzeit am nächsten Morgen, dem 8. März
2005, um 12.20 Uhr zu nehmen. Ihre Flugscheine wurden zunächst annulliert, bevor
ihnen neue Flugscheine am Schalter der letztgenannten Fluggesellschaft
ausgestellt wurden.
Die anderen Fluggäste des genannten Fluges von Mexico City nach Paris, die nicht
auf den Flug von Continental Airlines auswichen, verließen Mexiko City zusammen
mit einigen zusätzlichen Fluggästen am 8. März 2005 um 19.35 Uhr. Dieser Flug
mit der um den Buchstaben „A" ergänzten ursprünglichen Flugnummer fand
zusätzlich zu dem ebenfalls von Air France am selben Tag durchgeführten
regulären Flug statt.
Herr Böck und Frau Lepuschitz erreichten Wien mit fast 22 Stunden Verspätung
gegenüber der vorgesehenen Ankunftszeit.
Herr Böck und Frau Lepuschitz erhoben beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien
(Österreich) Klage gegen Air France auf Zahlung von 600 Euro pro Person gemäß
Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 als Ausgleich
wegen der Annullierung ihres Fluges. Das genannte Gericht wies diese Klage mit
der Begründung ab, dass die Verordnung Nr. 261/2004 trotz der erheblichen
Verspätung des Fluges nicht den Schluss auf dessen Annullierung zulasse. Herr
Böck und Frau Lepuschitz erhoben gegen diese Entscheidung Berufung beim
Handelsgericht Wien.
Unter diesen Umständen hat das Handelsgericht Wien beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
1. Sind Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. l und Art. 6 der Verordnung Nr.
261/2004 dahin gehend auszulegen, dass eine Abflugverzögerung von 22 Stunden
eine „Verspätung" im Sinne des Art. 6 darstellt?
2. Ist Art. 2 Buchst. l der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen,
dass Fälle, in denen Fluggäste zu einem erheblich späteren Zeitpunkt (22
Stunden) unter ergänzter Flugnummer (ursprüngliche Flugnummer mit Zusatz „A")
befördert werden, wobei nur ein – wenn auch großer – Teil der ursprünglich
gebuchten Fluggäste, zusätzlich aber weitere, ursprünglich nicht gebuchte
Fluggäste befördert werden, anstelle einer „Verspätung" eine „Annullierung"
darstellen?
Im Fall der Bejahung der Frage 2:
3. Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin gehend auszulegen, dass
ein technisches Gebrechen des Flugzeugs und die dadurch hervorgerufenen
Flugplanänderungen außergewöhnliche Umstände darstellen (die sich auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden
wären)?
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Oktober 2007 sind die
Rechtssachen C-402/07 und C-432/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen
Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zu den Vorlagefragen
Vor den vorlegenden Gerichten beanspruchen die Kläger der Ausgangsverfahren von
Condor und Air France die in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen
Ausgleichszahlungen, da diese Gesellschaften sie zu ihrem jeweiligen
Zielflughafen mit einer Verspätung von 25 bzw. 22 Stunden gegenüber der
vorgesehenen Ankunftszeit befördert hätten. Condor und Air France machen
geltend, dass die Kläger keinen Ausgleichsanspruch hätten, da die fraglichen
Flüge nicht annulliert worden, sondern verspätet gewesen seien und die
Verordnung Nr. 261/2004 nur im Fall der Annullierung eines Fluges einen
Ausgleichsanspruch vorsehe. Zudem tragen diese Fluggesellschaften vor, dass die
verspätete Ankunft der genannten Flüge auf technische Defekte des jeweiligen
Flugzeugs zurückzuführen gewesen sei, die unter den Begriff „außergewöhnliche
Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 fielen, was sie
von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreie.
Unter diesen Umständen sind die vorgelegten Fragen, um den vorlegenden Gerichten
eine sachdienliche Antwort zu geben, so zu verstehen, dass damit gefragt wird,
– ob eine Verspätung eines Fluges als Annullierung eines Fluges im Sinne von
Art. 2 Buchst. l und Art. 5 der Verordnung Nr. 261/2004 anzusehen ist, wenn es
sich um eine große Verspätung handelt;
– ob die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass
die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des in Art. 7
dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter
Flüge gleichgestellt werden können und
– ob ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem unter den Begriff
„außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr.
261/2004 fällt.
Zum ersten Teil der Vorlagefragen, betreffend den Begriff der Verspätung
Die Verordnung Nr. 261/2004 enthält keine Definition der „Verspätung eines
Fluges". Dieser Begriff kann jedoch anhand seines Kontexts bestimmt werden.
Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass ein „Flug" im Sinne der Verordnung Nr.
261/2004 ein Beförderungsvorgang im Luftverkehr ist, der von einem
Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt
(Urteil vom 10. Juli 2008, Emirates Airlines, C-173/07, Slg. 2008, I-5237,
Randnr. 40). Die Flugroute ist somit ein wesentliches Element des Fluges, der
nach einem von dem Luftfahrtunternehmen im Voraus aufgestellten Flugplan
durchgeführt wird.
Zudem ergibt sich aus Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004, dass der
Gemeinschaftsgesetzgeber einen Begriff der „Verspätung eines Fluges" gewählt
hat, der nur auf die planmäßige Abflugzeit abstellt und damit impliziert, dass
nach der Abflugzeit die anderen den Flug betreffenden Umstände unverändert
bleiben müssen.
Ein Flug ist demnach „verspätet" im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr.
261/2004, wenn er entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und
sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert.
Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Annullierung nach Art. 2 Buchst. l der
Verordnung Nr. 261/2004 im Gegensatz zur Verspätung eines Fluges Folge der
Nichtdurchführung eines geplanten Fluges ist. Daraus folgt, dass annullierte und
verspätete Flüge insoweit zwei klar getrennte Kategorien von Flügen darstellen.
Somit lässt sich aus dieser Verordnung nicht ableiten, dass ein verspäteter Flug
allein deshalb, weil die Verspätung von – und sei es auch erheblich – längerer
Dauer ist, als „annullierter Flug" qualifiziert werden kann.
Folglich kann ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der Verspätung, auch
wenn es sich um eine große Verspätung handelt, nicht als annulliert angesehen
werden, wenn der Abflug entsprechend der ursprünglichen Flugplanung stattfindet.
Wenn daher die Fluggäste mit einem Flug befördert werden, dessen Abflugzeit sich
gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verzögert, kann der Flug nur
dann als „annulliert" angesehen werden, wenn das Luftfahrtunternehmen die
Fluggäste mit einem anderen Flug befördert, dessen ursprüngliche Planung von der
des ursprünglich geplanten Fluges abweicht.
Demnach kann grundsätzlich von einer Annullierung ausgegangen werden, wenn der
ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird,
d. h., wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und die
Fluggäste dieses Fluges zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten
Fluges stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, für den die so umgebuchten
Fluggäste gebucht hatten.
Dagegen kann auf der Grundlage der Anzeige einer „Verspätung" oder einer
„Annullierung" auf der Anzeigetafel des Flughafens oder entsprechender Angaben
des Personals des Luftfahrtunternehmens grundsätzlich nicht auf das Vorliegen
einer Verspätung oder einer Annullierung eines Fluges geschlossen werden.
Ausschlaggebend ist grundsätzlich auch nicht, dass den Fluggästen ihr Gepäck
wieder ausgehändigt wird oder dass sie neue Bordkarten erhalten. Diese Umstände
stehen nämlich in keinem Zusammenhang mit den objektiven Merkmalen des Fluges
als solchen. Sie können Fehlbeurteilungen oder Faktoren zuzuschreiben sein, die
auf dem entsprechenden Flughafen vorherrschen, oder angesichts der Wartezeit und
der Notwendigkeit, dass die betroffenen Fluggäste eine Nacht im Hotel
verbringen, geboten sein.
Entscheidend ist grundsätzlich auch nicht, dass die Zusammensetzung der Gruppe
von Fluggästen, die ursprünglich gebucht hatten, mit der der später beförderten
Gruppe im Wesentlichen übereinstimmt. Denn in dem Maß, in dem sich die
Verspätung gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit verlängert, kann die
Zahl der Fluggäste, die die erste dieser Gruppen bilden, abnehmen, weil einige
Fluggästen eine ihnen angebotene Umbuchung auf einen anderen Flug angenommen und
andere Fluggäste aus persönlichen Gründen darauf verzichtet haben, den
verspäteten Flug zu nehmen. Umgekehrt ist das Luftfahrtunternehmen – soweit für
den ursprünglich geplanten Flug Plätze freigeworden sind – durch nichts daran
gehindert, vor dem Abheben des Flugzeugs, dessen Flug verspätet ist, zusätzliche
Fluggäste aufzunehmen.
Nach alledem ist auf den ersten Teil der vorgelegten Fragen zu antworten, dass
Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin
auszulegen sind, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen
– Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er
entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens
durchgeführt wird.
Zum zweiten Teil der vorgelegten Fragen, betreffend den Ausgleichsanspruch bei
Verspätung
Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 261/2004 sieht vor, dass den betroffenen
Fluggästen bei Annullierung eines Fluges ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen
gemäß Art. 7 dieser Verordnung gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen
zusteht.
Dagegen ergibt sich aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 261/2004 nicht
unmittelbar, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein solcher Anspruch zusteht.
Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung hervorgehoben hat, sind bei der
Auslegung einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts allerdings nicht nur ihr
Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die
mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile vom 19.
September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 50,
und vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, Slg. 2006, I-11519, Randnr. 34).
Der verfügende Teil eines Gemeinschaftsrechtsakts ist insoweit untrennbar mit
seiner Begründung verbunden und erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der
Gründe auszulegen, die zu seinem Erlass geführt haben (Urteil vom 29. April
2004, Italien/Kommission, C-298/00 P, Slg. 2004, I-4087, Randnr. 97 und dort
angeführte Rechtsprechung).
Die Möglichkeit der Berufung auf „außergewöhnliche Umstände", unter denen die
Luftfahrtunternehmen von der Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr.
261/2004 frei werden können, ist zwar nur in Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung
vorgesehen, der die Annullierung eines Fluges betrifft, doch heißt es im 15.
Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass dieser Rechtfertigungsgrund auch dann
geltend gemacht werden kann, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements
zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es zu
„einer großen Verspätung [oder] einer Verspätung bis zum nächsten Tag" kommt. Da
der Begriff der großen Verspätung im Kontext der außergewöhnlichen Umstände
genannt wird, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber auch ihn mit dem
Ausgleichsanspruch verknüpft hat.
Implizit wird dies durch das Ziel der Verordnung Nr. 261/2004 bestätigt, da sich
aus den ersten vier Erwägungsgründen und insbesondere aus dem zweiten
Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, dass sie darauf abzielt, ein hohes
Schutzniveau für Fluggäste unabhängig davon sicherzustellen, ob sie von einer
Nichtbeförderung oder einer Annullierung oder Verspätung eines Fluges betroffen
sind, da sie alle von vergleichbaren Ärgernissen und großen Unannehmlichkeiten
in Verbindung mit dem Luftverkehr betroffen sind.
Das gilt umso mehr, als die Vorschriften, mit denen den Fluggästen Ansprüche
eingeräumt werden, einschließlich derjenigen, die einen Ausgleichsanspruch
vorsehen, weit auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember
2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 17).
Unter diesen Umständen kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die
Fluggäste verspäteter Flüge keinen Ausgleichsanspruch haben und im Hinblick auf
die Anerkennung eines solchen Anspruchs nicht den Fluggästen annullierter Flüge
gleichgestellt werden können.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass ein Gemeinschaftsrechtsakt nach einem
allgemeinen Auslegungsgrundsatz nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass seine
Gültigkeit nicht in Frage steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober
2001, Italien/Kommission, C-403/99, Slg. 2001, I-6883, Randnr. 37). Auch ist bei
verschiedenen möglichen Auslegungen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts
derjenigen der Vorzug zu geben, die die praktische Wirksamkeit der Vorschrift zu
wahren geeignet ist (vgl. u. a. Urteile vom 22. September 1988, Saarland u. a.,
187/87, Slg. 1988, 5013, Randnr. 19, und vom 24. Februar 2000,
Kommission/Frankreich, C-434/97, Slg. 2000, I-1129, Randnr. 21).
Jeder Gemeinschaftsrechtsakt ist insoweit im Einklang mit dem gesamten
Primärrecht auszulegen, darunter auch mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung,
der verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und
unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche
Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 14. Dezember 2004,
Swedish Match, C-210/03, Slg. 2004, I-11893, Randnr. 70, und vom 10. Januar
2006, IATA und ELFAA, C-344/04, Slg. 2006, I-403, Randnr. 95).
Angesichts des Ziels der Verordnung Nr. 261/2004, den Schutz der Fluggäste
dadurch zu verstärken, dass ihnen Ausgleich für bei der Beförderung im
Luftverkehr entstandene Schäden geleistet wird, sind die von dieser Verordnung
erfassten Sachverhalte insbesondere anhand der Art und der Bedeutung der
verschiedenen Unannehmlichkeiten und Schäden, die den betroffenen Fluggästen
entstehen, zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil IATA und ELFAA, Randnrn.
82, 85, 97 und 98).
Im vorliegenden Fall ist die Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der
von Fluggästen annullierter Flüge zu vergleichen.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 darauf
abzielt, Schäden standardisiert und sofort zu beheben, und zwar durch
verschiedene Formen von Maßnahmen, die Gegenstand von Regelungen sind, die an
die Nichtbeförderung oder die Annullierung oder große Verspätung eines Fluges
anknüpfen (vgl. in diesem Sinne Urteil IATA und ELFAA, Randnr. 43).
Mit diesen Maßnahmen soll die Verordnung Nr. 261/2004 u. a. den Schaden
ausgleichen, der in einem Zeitverlust der betroffenen Fluggäste besteht und der
angesichts seines irreversiblen Charakters nur mit einer Ausgleichszahlung
ersetzt werden kann.
Dieser Schaden entsteht sowohl den Fluggästen annullierter Flüge als auch den
Fluggästen verspäteter Flüge, wenn diese vor dem Erreichen ihres Zielorts eine
längere Beförderungszeit als die ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen
angesetzte hinnehmen müssen.
Demzufolge ist festzustellen, dass die Fluggäste, deren Flug annulliert wurde,
und diejenigen, die von der Verspätung eines Fluges betroffen sind, einen
ähnlichen Schaden in Form eines Zeitverlusts erleiden und sich somit im Hinblick
auf die Anwendung des in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen
Ausgleichsanspruchs in einer vergleichbaren Lage befinden.
Die Lage der Fluggäste verspäteter Flüge unterscheidet sich, genauer gesagt,
kaum von derjenigen der Fluggäste annullierter Flüge, die entsprechend Art. 5
Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 anderweitig befördert
werden und denen die Annullierung des Fluges im äußersten Fall erst beim
Eintreffen auf dem Flugplatz mitgeteilt werden kann (vgl. Urteil vom 9. Juli
2009, Rehder, C-204/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 19).
Zum einen werden nämlich diese beiden Kategorien von Fluggästen grundsätzlich
zur gleichen Zeit von dem Vorfall informiert, der ihre Beförderung im
Luftverkehr erschwert. Zum anderen erreichen sie, auch wenn sie bis an ihr
Endziel befördert werden, dieses nach der ursprünglich vorgesehenen Zeit und
erleiden damit einen ähnlichen Zeitverlust.
Unter diesen Umständen wird den entsprechend Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii
der Verordnung Nr. 261/2004 anderweitig beförderten Fluggästen der in Art. 7
dieser Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch gewährt, wenn das
Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit einem Flug befördert, der nicht
mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit startet und ihr Endziel
höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Diese
Fluggäste erlangen somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der
ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust
von drei Stunden oder mehr erleiden.
Wenn demgegenüber die Fluggäste verspäteter Flüge keinen Ausgleichsanspruch
erlangten, würden sie schlechter gestellt, obwohl sie gegebenenfalls bei ihrer
Beförderung einen entsprechenden Zeitverlust von drei Stunden oder mehr
erleiden.
Eine solche unterschiedliche Behandlung kann offensichtlich durch keine
objektive Erwägung gerechtfertigt werden.
Da die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung
erlittenen Schäden einander entsprechen, können die Fluggäste verspäteter Flüge
und die annullierter Flüge nicht unterschiedlich behandelt werden, ohne dass
gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Das gilt erst recht
angesichts des mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Ziels, den Schutz
aller Fluggäste zu erhöhen.
Daher ist festzustellen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den in Art. 7 der
Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Anspruch auf Ausgleich geltend machen
können, wenn sie wegen solcher Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder
mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach
der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr.
261/2004. Wie in Randnr. 43 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist nämlich
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch diesen Erwägungsgrund auch den
Begriff „große Verspätung" mit dem Ausgleichsanspruch verknüpft hat. Dieser
Begriff entspricht einer Verspätung, an die der Gesetzgeber bestimmte
Rechtsfolgen knüpft. Da Art. 6 dieser Verordnung solche Rechtsfolgen bereits im
Fall bestimmter um zwei Stunden verspäteter Flüge zulässt, erfasst der 15.
Erwägungsgrund zwingend Verspätungen von drei Stunden oder mehr.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die einem Fluggast nach Art. 7 Abs. 1 der
Verordnung Nr. 261/2004 geschuldete Ausgleichszahlung um 50 % gekürzt werden
kann, wenn die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vorliegen.
Auch wenn in dieser letztgenannten Vorschrift nur auf den Fall der anderweitigen
Beförderung des Fluggasts Bezug genommen wird, ist festzustellen, dass die
Kürzung der vorgesehenen Ausgleichszahlung allein von der Verspätung abhängig
ist, der die Fluggäste ausgesetzt sind, so dass einer entsprechenden Anwendung
dieser Vorschrift auf Ausgleichszahlungen an Fluggäste verspäteter Flüge nichts
entgegensteht. Daraus folgt, dass die Ausgleichszahlung, die dem Fluggast eines
verspäteten Fluges geschuldet wird, der sein Endziel nicht früher als drei
Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht, nach Art. 7 Abs.
2 Buchst. c der Verordnung Nr. 261/2004 um 50 % gekürzt werden kann, wenn die
Verspätung bei einem Flug, der nicht Art. 7 Abs. 2 Buchst. a und b unterliegt,
unter vier Stunden bleibt.
Die in Randnr. 61 des vorliegenden Urteils dargelegte Schlussfolgerung wird
nicht dadurch widerlegt, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 261/2004 für die
Fluggäste verspäteter Flüge verschiedene Formen von Unterstützungsleistungen
nach den Art. 8 und 9 dieser Verordnung vorsieht.
Wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, sieht die Verordnung Nr. 261/2004
nämlich verschiedene Formen von Maßnahmen vor, damit standardisiert und sofort
die verschiedenen Schäden wieder gutgemacht werden, die in den
Unannehmlichkeiten bestehen, die durch Verspätungen bei der Beförderung von
Fluggästen verursacht werden (vgl. Urteil IATA und ELFAA, Randnrn. 43 und 45).
Es handelt sich dabei um eigenständige Maßnahmen in dem Sinn, dass sie
verschiedenen Zielen entsprechen und unterschiedliche Schäden beseitigen sollen,
die die Verspätungen nach sich ziehen.
Nach diesen Feststellungen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit dem
Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 auch die Interessen der Fluggäste und
diejenigen der Luftfahrtunternehmen zum Ausgleich bringen wollte. Im Zuge der
Gewährung bestimmter Rechte zugunsten der Fluggäste hat er im 15. Erwägungsgrund
und in Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung zugleich vorgesehen, dass die
Luftfahrtunternehmen nicht zur Ausgleichszahlung verpflichtet sind, wenn sie
nachweisen können, dass die Annullierung oder die große Verspätung auf
außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf
Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen
sind.
Im Übrigen sind die Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004
unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erfüllen, bei anderen
Schadensverursachern, auch Dritten, Regress zu nehmen, wie es Art. 13 dieser
Verordnung vorsieht. Ein solcher Regress kann daher die finanzielle Belastung
dieser Beförderungsunternehmen aus diesen Verpflichtungen mildern oder sogar
beseitigen. Außerdem erscheint es nicht unangemessen, dass diese
Verpflichtungen, vorbehaltlich des erwähnten Regressanspruchs, ohne Weiteres von
den Luftfahrtunternehmen getragen werden, an die die betroffenen Fluggäste durch
einen Beförderungsvertrag gebunden sind, der ihnen einen Anspruch auf einen
weder annullierten noch verspäteten Flug verschafft (Urteil IATA und ELFAA,
Randnr. 90).
Nach alledem ist auf den zweiten Teil der Vorlagefragen zu antworten, dass die
Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die
Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des
Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden
können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch
geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust
von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher
als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten
Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu
einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen
nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände
zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem
Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Zur dritten Frage in der Rechtssache C-432/07, betreffend außergewöhnliche
Umstände aufgrund eines bei einem Flugzeug aufgetretenen technischen Problems
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr.
261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes
technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den
Begriff „außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei
denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder
Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen
Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind
(Urteil Wallentin-Hermann, Randnr. 34).
Gleiches muss gelten, wenn Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall der
Verspätung eines Fluges geltend gemacht wird.
Somit ist auf die dritte Frage in der Rechtssache C-432/07 zu antworten, dass
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen ist, dass ein bei
einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder
Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche
Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf
Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der
normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und
von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Kosten
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in
den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die
Kostenentscheidungen sind daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer
Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht
erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame
Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein
verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung
nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der
ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.
2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass
die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des
Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden
können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch
geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust
von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher
als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten
Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu
einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen
nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände
zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem
Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei
einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder
Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche
Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf
Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der
normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und
von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg