Flugverspätung
und Flugannullierung
Kammergericht
Berlin
Az: 20 U
186/08
Urteil vom
21.09.2009
Die Berufung der Beklagten gegen
das am 7.8.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tiergarten wird auf Kosten
der Beklagten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Abfassung des Sachverhaltes wird gemäß §§ 540 II, 313 a I 1 ZPO iVm § 26
Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die Berufung ist zulässig. Das Kammergericht ist insbesondere gemäß § 119 I Nr.
1.b) GVG aF für das Berufungsverfahren zuständig. Aus dem Rubrum der
Klageschrift in Verbindung mit dem Schriftsatz der Kläger vom 30.4.08 und dem
Schriftsatz der Beklagten vom 14.5.08 ist ersichtlich, daß die Beklagte ihren
Sitz und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand in der Türkei hat und daß in F...
nur eine „Geschäftsleitung" der Beklagten besteht. Selbst die Kläger, welche die
instanzielle Zuständigkeit des Kammergerichts rügen, haben vorgetragen, keine
Hinweise auf eine Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung der Beklagten
finden zu können.
Sachlich muß die Berufung der Beklagten zurückgewiesen werden. Das Amtsgericht
hat die Beklagte zu Recht zur Ersatzleistung verurteilt, weil der von den
Klägern gebuchte und für diese vorgesehene Flug Nr. ... annulliert wurde. Das
Berufungsvorbringen ändert daran nichts. Unter Bezugnahme auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils gilt ergänzend und zum
Berufungsvorbringen folgendes:
Im Hinblick auf das abweichende Parteivorbringen erscheint ein Hinweis darauf
angebracht, daß der Senat ebenso wie die Vorinstanz davon ausgeht, daß die
Kläger schließlich mit einem Flug ... gegen 1910 Uhr gestartet sind, während die
ursprünglich für 1135 Uhr vorgesehene Maschine mit der Flugnummer ... mit dieser
Flugnummer erst nach dem Flug ... und mit dessen Fluggästen nach 1910 Uhr
startete.
Zu der Frage, wann ein Flug annulliert wird oder zwar nicht annulliert wird,
sondern - wenn auch verspätet - erfolgt (vgl. Art. 5 I der Verordnung Nr.
261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine
gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen ...), hat der BGH anläßlich eines Einzelfalles in seinem Urteil vom
14.10.08 – X ZR 15/08 – Stellung genommen (NJW 2009, 358 ff.). Soweit
ersichtlich, hat der EuGH diese Abgrenzung noch nicht weiter geklärt, so daß für
diesen Rechtsstreit auf die Ausführungen des BGH zurückzugreifen ist, denen sich
der Senat anschließt.
Danach ist die Annullierung die vollständige Aufgabe der Absicht, den Flug in
der vorgesehenen Form durchzuführen. Sie enthält auch ein subjektives Element,
für dessen Feststellung es nach Sinn und Zweck der Regelung allerdings nicht auf
die tatsächliche subjektive Absicht der für das Luftfahrtunternehmen handelnden
Personen ankommen kann. Die Verordnung kann ihrem Anliegen, den mit der
Annullierung verbundenen Ärgernissen und Unannehmlichkeiten für die Fluggäste
entgegenzuwirken, nur gerecht werden, wenn insoweit auf die aus den erkennbaren
äußeren Umständen ersichtliche Absicht des Unternehmens abgestellt wird. Der BGH
hat sodann eine Fülle von Merkmalen und Indizien genannt, die für oder gegen
eine Annullierung sprechen und zu deren Einzelheiten auf den Inhalt des
genannten Urteils Bezug genommen wird.
Diese Gesamtumstände können nur zu der Feststellung führen, daß der Flug ... aus
der berechtigten Sicht der Kläger annulliert wurde. Er wurde so, wie er geplant
wurde, nicht, auch nicht verspätet durchgeführt, und zwar weder mittels des
Fluges ... , der schließlich die Kläger um 1910 Uhr beförderte, noch durch einen
späteren Flug mit der Flugnummer ... .
Der letztgenannte Flug mit derselben Flugnummer wie der für 1135 Uhr vorgesehene
ist keine Fortsetzung des geplanten Fluges, sondern ein anderer Flug. Daß die
Flugnummer ... für den späteren Flug beibehalten wurde (so jedenfalls die
Beklagte), hat keine entscheidende Bedeutung. Dieser Flug diente nicht dazu, die
für den ursprünglich geplanten Flug ... gebuchten Fluggäste zu befördern,
sondern bediente die Fluggäste, die zunächst für den Flug ... gebucht hatten und
die auf den später erfolgten Flug ... umgebucht wurden. Es handelte sich hierbei
um einen anderen Flug, der mit den ursprünglichen Fluggästen, welche ... gebucht
hatten, nichts mehr zu tun hatte. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild und
infolge der inzwischen vergangenen erheblichen Zeitspanne zwischen geplantem
Abflug (1135 Uhr) und tatsächlichem Start (nach 1910 Uhr) läßt sich eine
Identität zwischen Planung und Durchführung beider Flüge, des geplanten und des
durchgeführten Fluges ... nicht mehr feststellen. Unter diesem Blickwinkel
erscheint die Identität der Flugnummer als Formalie ohne inneren verbindenden
Bezug zu Planung und Gestaltung beider Flüge.
Ob anders zu entscheiden wäre, wenn sich ein zeitnahes Ende der erforderlichen
Reparaturarbeiten im Bremsbereich abgezeichnet hätte und dadurch ein alsbaldiger
Start vorauszusehen gewesen wäre, kann dahinstehen. Denn während der
Reparaturarbeiten stellte sich, was unstreitig ist, heraus, daß ein Ersatzteil
für die Reparaturdurchführung aus München auf dem Luftweg herbeigeschafft werden
mußte. Bereits deshalb war nicht hinreichend ersichtlich, daß und wann die
Beklagte mit einer alsbaldigen erfolgreichen Durchführung der Reparatur rechnen
durfte. Daß es hingegen bereits um ca. 1500 Uhr hieß, die Wartung sei
abgeschlossen und daß die Fluggäste dann erneut zur Maschine gebracht wurden,
führt zu keiner anderen Betrachtung, weil diese Fluggäste nach weiteren 15
Minuten erneut zum Terminal gebracht wurden und es dann hieß, der Fehler sei
nach wie vor nicht behoben und man würde auf ein Ersatzteil warten.
Aufgrund dieser durch Zeitablauf und die Umstände des erwarteten
Reparaturergebnisses kann auch der Flug ... nicht als Fortsetzung eines
verspäteten Fluges ... angesehen werden. Hier tritt hinzu, daß es sich darüber
hinaus um eine andere Flugnummer handelt. Im übrigen war dieser Flug
ursprünglich für die Fluggäste des geplanten Fluges ... nicht vorsehen, sondern
sollte die für den Flug ... gebuchten Passagiere befördern. Auch insoweit läßt
sich eine Inhaltsgleichheit des geplanten Fluges ... mit dem Flug ... nicht
ansatzweise feststellen. Auch hier handelte es sich um einen anderen Flug, nicht
um die Fortsetzung eines verspäteten ursprünglich geplanten Fluges.
Hinzu tritt, daß der Flug ... weder aus der Sicht der Kläger noch aufgrund der
Linienflugplanung der Beklagten einen zusätzlichen Flug bedeutete, der als
Fortsetzung oder Ersatz des ursprünglich geplanten Fluges ... angesehen werden
konnte. Wie die Beklagte hat vortragen lassen, bediente sie die Strecke I...
-B... -I... täglich zweimal, nämlich mit den Flugnummern ... (I... -T... ) und
... (T... -I... ) sowie ... (I... -T... ) und ... (T... -I... ) Der
letztgenannte Flug war ein geplanter Linienflug und auch deshalb ein weiterer
Flug im Verhältnis zu Flug ... .
Darüber hinaus tragen weitere Indizien die Feststellung, daß der Flug ...
annulliert wurde. Der BGH hat ausgeführt, eine formulierte und begründete
Aufforderung zur Umbuchung stelle ein Indiz für eine vollständige Aufgabe der
Absicht dar, den Flug durchzuführen (aaO Seite 359). Weitgehend ähnlich liegt
der Fall hier. Es kann aus der Sicht der Kläger nicht von entscheidender
Bedeutung sein, ob die Beklagte die Kläger zur Umbuchung aufforderte, oder, wie
hier, die Kläger selbst auf den Flug ... umbuchte, wie sie vorgetragen hat
(Schriftsatz vom 6.6.08 Seite 2 aE). Sie hat den Klägern damit keine
Umbuchungsmöglichkeit lediglich angeboten, was der Annahme einer Annullierung
entgegenstehen könnte, sondern hat damit zu erkennen gegeben, daß den Klägern
praktisch keine andere Wahl blieb als die Beförderung mit dem zweiten
Tageslinienflug ... zu akzeptieren. Auch danach verbietet sich die Annahme, die
Beklagte habe den Klägern nur eine Serviceleistung angeboten, um die Folgen
einer gegebenen Verspätung zu vermindern. Wenn die Beklagte nunmehr in ihrer
Berufungsbegründung vortragen läßt, sie habe den Klägern lediglich angeboten,
mit einer anderen ihrer flugplanmäßigen Maschinen nach I... zu fliegen,
widerspricht dies einerseits ihrem anderslautenden erstinstanzlichen Vorbringen.
Andererseits ist nicht ersichtlich, daß dann eine andere Entscheidung geboten
wäre, denn den Klägern blieb auch dann keine andere Wahl als die zweite
planmäßige Maschine der Beklagten zu benutzen, wollten sie nicht bis zum
nächsten Tag warten mit der ungewissen Aussicht, dort einen Platz zu erhalten,
denn die noch später abfliegende weitere Maschine ... war bereits mit den
Fluggästen des Fluges ... besetzt worden.
Soweit hiernach an dem Ergebnis noch Zweifel bestehen, werden diese durch
weitere Umstände ausgeräumt. Die Fluggäste hatten nicht nur die ursprünglich
vorgesehene Maschine zu verlassen , sondern wurden auch, nachdem einige von
ihnen gegen 1500 Uhr mit dem Bus zur Maschine gefahren wurden, nach 15 Minuten
erneut zum Terminal zurückgebracht. Letztlich kann auch nicht außer Betracht
bleiben, daß der ganz erhebliche Zeitraum der Verzögerung von 7 Stunden und 35
Minuten dazu führte, daß die Kläger auf die zweite Tageslinienmaschine ...
angewiesen waren. Bei einer solchen Verzögerung kann es auf den Willen der
Beklagten nicht mehr ankommen, ob sie die Verzögerung als Verspätung gewertet
wissen will oder ob eine Annullierung vorliegt (vgl. BGH aaO). Mithin handelt es
sich nicht um eine zur Kürzung der Ausgleichszahlung um 50 % führende
Ersatzbeförderung nach Art. 7 I der Verordnung, wie die Beklagte meint.
Soweit die Beklagte sich darauf stützt, daß es sich bei der Reparatur im
Bremsbereich um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der gemäß Art. 5 III
der Verordnung einer Haftung entgegensteht, hilft ihr dies nicht weiter.
Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
(Seite 4 Absatz 2) Bezug genommen. Die Beklagte hat bis zum Ablauf der
Berufungsbegründungsfrist nicht einmal nachvollziehbar dargelegt, daß und aus
welchen einzelnen Gründen die Reparatur im Bremsbereich auf außergewöhnlichen
Umständen beruht habe. Ihre Erläuterungen in der Berufungsbegründung zu II.4
sind unerheblich. Es kommt nicht darauf an, daß die Beklagte Beweis für ihre
Behauptung antritt, solange die Beklagte nicht einmal darlegt, um welchen
technischen Fehler es sich gehandelt habe und weshalb dieser nicht vorhersehbar
gewesen sei. Hierzu hätte sie aufgrund der Ausführungen des Amtsgerichts
hinreichenden Anlaß gehabt.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 713, 543 ZPO.