Fondsbeteiligungen (steuersparende) – Risikoaufklärung durch die Bank
OLG Koblenz
Az: 6 U 150/06
Urteil vom
16.11.2006
In dem Rechtsstreit hat der 6.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom
05.10.2006 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.01.2006 verkündete Urteil der 3.
Zivilkammer des Landgerichts Koblenz wird hinsichtlich Ziff. 1. des Tenors des
angefochtenen Urteils zurückgewiesen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist,
an den Kläger 5.562,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 8.712,75 EUR vom 01.10.2004 bis zum 14.12.2005, aus 7.137,15
EUR vom 15.12.2005 bis zum 07.09.2006 und aus 5.562,5 EUR seit dem 08.09.2006
Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gehaltenen Kommanditeinlagen im
Nennwert von 25.000,00 EUR an der M... V... F... GmbH & Co. Vermarktungs KG zu
zahlen.
2. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt, soweit die Beklagte in Ziff.
1. des Tenors des angefochtenen Urteils verurteilt worden ist, an den Kläger
1.575,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 zu zahlen. Ziff. 1. des Tenors des
angefochtenen Urteils wird insofern teilweise aufgehoben
3. Hinsichtlich Ziff. 2., 3. und 4.des Tenors des angefochtenen Urteils wird die
Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Koblenz vom 12.01.2006 teilweise abgeändert wie folgt:
(1.) Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch wird dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
(2.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.562,15 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.712,75 EUR vom
001.10.2004 bis zum 14.12.2005 aus 7.137,15 EUR vom 15.12.2005 bis zum
07.09.2006 und aus 5.562,5 EUR seit dem 08.09.2006 Zug um Zug gegen Übertragung
der vom Kläger gehaltenen Kommanditeinlagen im Nennwert von 25.000,00 EUR an der
M... V... F... GmbH & Co. Vermarktungs KG zu zahlen.
(3.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 525,00 EUR zu zahlen.
(4.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 472,25 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu
zahlen.
(5.) die Beklagte wird verurteilt, folgende im vorliegenden Rechtsstreit von ihr
bei Gericht eingereichten Schriftstücke bzw. Teile derselben in geeigneter Weise
aus der Gerichtsakte zu beseitigen, insbesondere das die Gerichtskaten
verwahrende Gericht aufzufordern, die betreffenden Schriftstücke bzw. Teile
derselben herauszugeben oder zu schwärzen:
a) die Passage:
"Zusätzlich ist der Kläger Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in W... und
Inhaber verschiedener Sparkonten und Mietkonten" am Ende des 2. Absatzes der
Seite 3 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an das
Gericht vom 29.03.2005;
b) die gesamte mit dem Schriftsatz vom 29.03.2005 als Anlage B1 eingereichtet
tabellarische Aufstellung mit detaillierten Angaben zum Anlagevermögen des
Klägers;
(6.) die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 195,65 EUR nebst Zinsen
hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005
zu zahlen.
(7.) Der Klageantrag zu 5. wird abgewiesen, soweit der Kläger beantragt hat, die
Beklagte zu verurteilen, die gesamte Seite 4 des Schriftsatzes der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten an das Gericht vom 29.03.2005 aus der
Gerichtsakte zu beseitigen.
(8.) Der Klageantrag zu 8. wird in Höhe von 24,05 EUR nebst Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 abgewiesen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil
vorbehalten.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung
hinsichtlich Ziff. 4.(5.) des Urteilstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 1.000,00 EUR und hinsichtlich Ziff. 4.(6) in Höhe von 250,00 EUR abwenden,
wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 5.000,00 EUR leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unzureichender
Aufklärung über eine von dieser vermittelten Vermögensanlage. Außerdem macht er
gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund Verletzung des Bankgeheimnisses geltend.
Der Kläger erwarb von der Beklagte im Jahre 2003 zum Preis von 25.000,00 EUR
Anteile an dem Fonds M... V... F... GmbH & Co. Vermarktungs KG (im Folgenden:
M... IV). Dabei handelte es sich um einen sog. Filmvertriebsfonds, d. h., die
Fondsgesellschaft vertrieb bestimmte Filmrechte, wobei sich für die Anleger
erhebliche Steuerabschreibungsmöglichkeiten daraus ergeben sollten, dass der
Fondsgesellschaft zunächst durch Zahlung in Höhe von rund 160 Mio. EUR, die sie
an die mit dem Vertrieb beauftragte Firma erbrachte, entsprechend hohe Verluste
entstanden. Eine entsprechende Abschreibungsmöglichkeit der Anleger wurde jedoch
in der Folgezeit von dem zuständigen Finanzamt nicht in voller Höhe anerkannt,
so dass der Kläger für das Jahr 2003 lediglich in den Genuss einer
Verlustzuweisung von 10 % statt der in Aussicht gestellten 130 % kam.
Auskünfte des Finanzamtes M... III vom 20. und 31.03.2003, in denen die
Abschreibungsfähigkeit in dem zunächst angenommenen Umfang unter dem Vorbehalt
bestätigt wurde, dass es sich dabei um eine unverbindliche "Meinungsäußerung des
Amtes " handelte, lagen der Beklagten vor, wurden dem Kläger jedoch nicht
mitgeteilt.
Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn nicht ausreichend über die
steuerlichen Risiken der Fondsbeteiligung aufgeklärt. Außerdem hat er geltend
gemacht, die Beklagte habe durch Offenbarung vertraulicher Informationen aus den
Geschäftsbeziehungen der Parteien das Bankgeheimnis verletzt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.712,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2004 Zug um Zug gegen
Übertragung der vom Kläger gehaltenen Kommanditeinlagen im Nennwert von
25.000,00 EUR an der M... V... F... GmbH & Co. Vermarktungs KG zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 525,00 EUR zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 472,25 EUR nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu
zahlen;
4. festzustellen, dass die Beklagte mit der Übernahme der in Ziff. 1.
bezeichneten Kommanditeinlagen in Annahmeverzug sei;
5. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
6. die Beklagte zu verurteilen, folgende im vorliegenden Rechtsstreit von ihr
bei Gericht eingereichten Schriftstücke bzw. Teile derselben in geeigneter Weise
aus der Gerichtsakte zu beseitigen, insbesondere das die Gerichtsakten
verwahrende Gericht aufzufordern, die betreffenden Schriftstücke bzw. Teile
derselben an die Beklagte herauszugeben oder zu schwärzen:
die Passage:
"Zusätzlich ist der Kläger Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in W... und
Inhaber verschiedener Sparkonten und Mietkonten"
am Ende des 2. Absatzes der Seite 3 des Schriftsatzes der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten an das Gericht vom 29.03.2005;
b) die gesamte Seite 4 des Schriftsatzes der Prozessbevollmächtigten der
Beklagten an das Gericht vom 29.03.2005;
c) die gesamte mit dem Schriftsatz vom 29.03.2005 als Anlage B1 eingereichtet
tabellarische Aufstellung mit detaillierten Angaben zum Anlagevermögen des
Klägers;
7. die Beklagte zu verurteilen, die Mitteilung oder das sonstige
Zugänglichmachen von Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen oder
zu Anlageentscheidungen des Klägers, wie sie in den in Ziff. 6 näher
bezeichneten Schriftstücken bzw. Teilen derselben geltend gemacht worden sind,
gegenüber dem Landgericht Koblenz, gegenüber den Rechtsanwälten L... & D... in
K..., gegenüber sonstigen Dritten zukünftig zu unterlassen;
8. der Beklagten anzudrohen, sie wegen einer jeden Zuwiderhandlung gegen die
Unterlassungsverpflichtungen nach Ziff. 6 zu einem Ordnungsgeld und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft oder zu
Ordnungshaft zu verurteilen, wobei die Ordnungshaft jeweils am
Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist;
9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 315,90 EUR nebst Zinsen hieraus
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07. Mai 2005.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die von ihrem
Mitarbeiter D... gegebenen Informationen seien für die Anlageentscheidung des
Klägers ausreichend gewesen. Eine Verletzung des Bankgeheimnisses liege nicht
vor.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme den Klageanträgen zu
1. bis 4. stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die
tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug
genommen.
Hiergegen habe beide Parteien teilweise Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung u. a. vor, das Landgericht habe
verkannt, dass die Offenbarung von Tatsachen, die dem Bankgeheimnis unterlägen,
im vorliegenden Rechtsstreit zur sachgerechten Prozessführung der Beklagten
nicht erforderlich gewesen sei. Die verlangte Beseitigung von Schriftstücken aus
den Gerichtsakten sei rechtlich möglich.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass die Beklagte über den Teil
hinaus, mit dem das Urteil der Klage stattgegeben hat,
entsprechend dem zuletzt unter Ziff. 5. a) bis c) gestellten Klageantrag
verurteilt werde, insbesondere dazu verurteilt werde, das die Gerichtsakten
verwahrende Gericht aufzufordern, die betreffenden Schriftsätze bzw. Teile von
Schriftsätzen an die Beklagte herauszugeben oder zu schwärzen;
entsprechend dem zuletzt unter Ziff. 8. (richtig: Ziff. 9) gestellten
Klageantrag verurteilt werde, und zwar mit der Maßgabe, dass die Beklagte
verurteilt werde, an den Kläger weitere 219,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und nach den Schlussanträgen der
Beklagten zu erkennen, also insbesondere die Klage vollständig abzuweisen;
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und trägt vor, der
Klageantrag zu 5. sei unzulässig, da er auf eine nicht vollstreckbare
Entscheidung gerichtet sei.
Der Kläger hat den Rechtsstreit
in Höhe eines Teilbetrages von 1.575,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2005 sowie
in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 1.575,00 EUR
in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
soweit das Urteil über den erledigten Teilbetrag hinaus der Klage stattgegeben
hat, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von
ihnen eingereichten Schriftsätze und Urkunden Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat, soweit vorliegend darüber zu
entscheiden war, zum überwiegenden Teil Erfolg. Dagegen bleibt die zulässige
Berufung der Beklagten, soweit darüber bereits entschieden ist, ohne Erfolg.
A.
Das Landgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch
wegen unzureichender Aufklärung im Rahmen einer Anlagenvermittlung dem Grunde
nach zu Recht bejaht (§ 280 Abs. 1 BGB). Dem Kläger stehen gegen die Beklagte
Zahlungsansprüche, wie aus Ziff. 4.(2.) bis (4.) des Tenors ersichtlich, zu
1. Die Beklagte verstieß gegen ihre vertragliche Pflicht dem Kläger gegenüber,
diesem alle Informationen zukommen zu lassen, die für dessen Entscheidung zum
Kauf von Fondsanteilen an der M... V... F... GmbH & Co. Vermarktungs KG von
Bedeutung waren.
a) Die Beklagte wurde durch den Zeugen D..., ihren Erfüllungsgehilfen, zumindest
als Anlagevermittler für den Kläger tätig.
Ob darüber hinaus stillschweigend ein Anlageberatervertrag zwischen den Parteien
zustande kam, bedarf keiner Prüfung. Der Pflichtenkreis eines Anlageberaters
geht über denjenigen eines Anlagevermittlers insofern hinaus, als letzterer dem
Kunden lediglich Auskunft über Tatsachen schuldet, während ein Berater auch
fachkundige Bewertung und Beurteilung, ggf. Empfehlungen i. S. des § 32 WpHG,
erteilt (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114 f.). Da die Klage darauf gestützt wird, dass
dem Kläger fehlerhafte Auskünfte erteilt worden seien, mag vorliegend ein reines
Vermittlerverhältnis unterstellt werden.
b) Gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen
verpflichtet, seinen Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen,
soweit dies zur Wahrung der Interessen des Kunden und im Hinblick auf die Art
und den Umfang des beabsichtigten Geschäfts erforderlich ist. Hierzu gehören
insbesondere alle Informationen über die Risiken, die mit der Anlageentscheidung
verbunden sind. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken wie Konjunkturlage,
Entwicklung des Börsenmarktes etc. und den speziellen Risiken zu unterscheiden,
die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben,
insbesondere Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. u. a. BGH NJW 1993, 2433).
Die am 23.08.2001 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß
§ 35 Abs. 6 WpHG erlassenen Richtlinie zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG
für das Kommissionsgeschäft, den Eigenhandel für andere und das
Vermittlungsgeschäft der Wertpapierdienstleistungsunternehmen fasst die
Informationspflichten eines Anlagevermittlers unter A.2.2 Abs. 3 und A.2.2.2 wie
folgt zusammen:
Die Aufklärung muss zutreffend, vollständig, unmissverständlich sowie gedanklich
geordnet und in geeigneter Weise gestaltet sein. Dabei soll das
Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich des Inhalts und der Form der
Aufklärung die Kenntnisse bzw. Erfahrungen sowie das jeweilige
Aufklärungsbedürfnis des Kunden hinsichtlich der betreffenden Anlageform
berücksichtigen. ...
Risikohinweise zu Aktien sollen insbesondere Informationen über den Ertrag
(Dividende), das Kursrisiko, das Bonitätsrisiko, das Liquiditätsrisiko, das
Konjunkturrisiko und das Währungsrisiko enthalten. ...
Die Richtlinie gibt die bereits im Jahre 2000 gefestigte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes zu den Pflichten im Rahmen der Anlagevermittlung wieder.
Gegen diese Pflichten der Beklagten wurde, wie das Landgericht zutreffend
festgestellt hat, im vorliegenden Fall verstoßen.
c) Der Kläger suchte im Jahre 2003 unstreitig eine Anlageform, die u. a. zu
Steuerersparnissen führen sollte. Eine solche Anlagemöglichkeit wurde ihm mit
dem Fonds M... IV von dem Zeugen D... angeboten. Der Kläger bedurfte, wie der
Zeuge wusste, einer eingehenden Aufklärung allgemeiner Art über die Anlageform
der sog. Filmfonds, da er bislang noch nie solche Fondsanteile erworben hatte.
Außerdem fehlte dem Kläger, wie der Zeuge D... ebenfalls wusste, jegliche
Erfahrung mit Filmfonds der besonderen Art, wie sie der Fonds M... IV
darstellte, und bezüglich der gerade damit verbundenen steuerlichen Risiken. Die
Informationen, die ihm hierzu von der Beklagten erteilt wurden, waren jedoch
unvollständig. Dazu wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, der Kläger habe über alle erheblichen
Informationen verfügt und sei deshalb nicht weiter aufklärungsbedürftig gewesen.
Zwar ist davon auszugehen, dass dem Kläger die allgemeinen Risiken des Handels
mit Wertpapieren einschließlich der in jedem Fall bestehenden Steuerrisiken
hinreichend bekannt waren. Dieses Wissen stellte jedoch noch keine ausreichende
Grundlage für die Abschätzung der im konkreten Fall mit dem Fonds M... IV
verbundenen Gefahren dar.
Für diesen Fonds bestand im Vergleich zu den bis dahin üblichen steuersparenden
Filmfonds ein erhöhtes Risiko, weil damit zum ersten Mal ein Vertriebsfonds auf
den Markt gebracht worden war, der sich in seiner rechtlichen Konstruktion
grundlegend von den sonst angebotenen Produktionsfonds unterschied. Während bei
anderen steuersparenden Anlagemöglichkeiten in aller Regel eine gewisse Praxis
der Finanzbehörden bestand, fehlte eine solche bezüglich des Fonds M... IV
völlig. Dem entsprach es, dass in den von der Firma M... eingeholten Auskünften
des Finanzamtes M... III vom 20. und 31.03.2003 jeweils der Vorbehalt enthalten
war, dass es sich nicht um "eine Auskunft i. S. des BMF-Schreibens vom
24.06.1987" handele, sondern um "eine bloße Meinungsäußerung des Amtes ohne
Bindungswirkung". Diese Informationen wurden dem Kläger jedoch vorenthalten.
Der Auffassung der Beklagten, das normalerweise bestehende Risiko einer Änderung
der Steuerpraxis unterscheide sich nicht von der Gefahr, dass eine
unverbindliche Auskunft des Finanzamts sich in der späteren Praxis als unrichtig
herausstelle, ist nicht zu folgen. Vielmehr besteht eher eine gewissen
Wahrscheinlichkeit - wenngleich keine Sicherheit -, dass eine von den
Finanzämtern einmal eingeführte Verwaltungspraxis auch in Zukunft beibehalten
wird. Dagegen ist es bei einer Anlageform, die bislang in keiner Weise erprobt
wurde, weitgehend offen, ob die Praxis der von einem Finanzamt im voraus zu dem
Anlagekonzept unverbindlich mitgeteilte Rechtsmeinung folgen wird oder ob sich
bei der erstmaligen praktischen Anwendung neue Aspekte ergeben, die zu einer
anderen Beurteilung führen. Abgesehen davon hat der Kunde eines
Anlagevermittlers jedenfalls Anspruch darauf, dass ihm alle erheblichen,
tatsächlich gegebenen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitgeteilt werden,
so dass er auf der Grundlage dieses Sachverhalts eine Risikoabschätzung
vornehmen kann, unabhängig davon, ob ein anderer, nicht gegebener Sachverhalt
möglicherweise ein gleich hohes Risiko erkennen ließe.
d) Aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Informationen konnte der Kläger das
spezielle Risiko, welches allein für die im konkreten Fall angebotene
Anlagemöglichkeit bestand, nicht erkennen. Es wurde ihm vielmehr dadurch
verschleiert, dass der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge D..., wie dieser bei
seiner Vernehmung in erster Instanz ausgesagt hat, dem Kunden gegenüber
erklärte, das Finanzamt M... III habe die Fondskonstellation "abgenickt", d. h.,
die Fondsinitiatoren hätten mit dem Finanzamt "die Gestaltung abgestimmt".
Der dem Kläger von Seiten der Beklagten überreichte Verkaufsprospekt der Firma
M... enthält keine hinreichenden Angaben zu den im konkreten Fall bestehenden
steuerlichen Risiken. Es mag dahinstehen, ob darin, dass ein solcher - mehr als
100 Seiten umfassender - Prospekt an drei Stellen Hinweise auf steuerliche
Risiken enthält, überhaupt eine ausreichende Aufklärung durch den
Anlagevermittler zu erblicken ist. Jedenfalls genügten die in dem Schriftwerk
enthaltenen einschlägigen Textpassagen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße
Aufklärung des Anlageinteressenten nicht.
Der Prospekt enthält unter Ziff. 6 "Steuerliche Grundlagen" folgende Angaben:
" Allgemeine Hinweise
Die nachfolgende Darstellung der steuerlichen Grundlagen des
Beteiligungsangebotes beruht auf der zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe
geltenden Rechtslage. Die Änderungen, die sich durch das 'Gesetz zum Abbau von
Steuervergünstigungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)' in der von
Bundestag und Bundesrat letztlich am 11.04.2003 angenommenen Fassung des
Vermittlungsausschusses ergeben, haben keine Auswirkungen auf das vorliegende
Beteiligungsangebot. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass eventuelle spätere
Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsanwendung seitens der
Finanzverwaltung und der Finanzgerichte negative Folgen für die
Fondsgesellschaft und die Anleger haben können."
Unter Ziff. 7 "Chancen und Risiken" heißt es:
" Risikohinweise bzgl. der steuerlichen Konzeption
Es besteht das Risiko, dass sich für die Beteiligung maßgebliche steuerliche
Vorschriften bzw. die entsprechende Anwendungspraxis der Finanzverwaltung ändern
könnte. Ferner könnte im Rahmen der steuerlichen Veranlagung bzw. im Rahmen
einer späteren Betriebsprüfung einzelne Punkte des steuerlichen Konzepts von der
Finanzverwaltung ggf. abweichend beurteilt werden als in diesem Prospekt
dargestellt. Zu Veränderungen der prognostizierten Ergebnisse könnte es
insbesondere kommen, wenn die angenommenen Nutzungsdauern der erworbenen Rechte
und damit deren Abschreibung abweichend beurteilt würden oder wenn der
Vermarktungskostenaufwand der Fondsgesellschaft nicht bzw. nicht vollständig
anerkannt oder wenn von der vorgenommenen Zuordnung der Gebühren abgewichen
würden."
sowie:
" Abschließende Bemerkungen
... Selbstverständlich können Faktoren wie politische Veränderungen, Änderungen
der Rechtslage, Änderungen der steuerlichen Voraussetzungen und Vorschriften,
Währungsschwankungen und Änderungen des Zinsniveaus die Ergebnisse der M... V...
F... KG beeinflussen. solche Faktoren sind im Vorfeld nicht beeinflussbar. Eine
Haftung für den Eintritt der Kosten-, Ertrags- und Steuerprognosen wird daher
nicht übernommen."
Aus den zitierten Textpassagen war für den Kläger nicht mit der erforderlichen
Klarheit erkennbar, dass mit dem Erwerb der angebotenen Fondsanteilen ein
erhöhtes Risiko verbunden war. Der Hinweis unter Ziff. 6 lässt nicht erkennen,
dass eine endgültige Klärung der Rechtslage hinsichtlich der steuerlichen
Auswirkungen des neuen Anlagekonzepts noch ausstand, sondern erweckt den
Eindruck, die darin angesprochene "geltende Rechtslage" stehe auch in
steuerrechtlicher Hinsicht fest und könne nur durch die anschließend erwähnten
"eventuellen spätere Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsanwendung"
beeinflusst werden. Dass es für den Fonds M... IV noch nicht zu einer
Rechtsanwendung gekommen war, wird darin verschwiegen.
Die Unklarheit bezüglich des Ausmaßes des steuerlichen Risikos wird auch nicht
durch die Risikohinweise unter Ziff. 7 des Verkaufsprospekts behoben. Darin wird
zwar - objektiv richtig - ausgeführt, es bestehe die Möglichkeit, dass "im
Rahmen der steuerlichen Veranlagung bzw. im Rahmen einer späteren
Betriebsprüfung einzelne Punkte des steuerlichen Konzepts von der
Finanzverwaltung ggf. abweichend beurteilt werden als in diesem Prospekt
dargestellt". Nachdem zu Anfang des Hinweises aber wiederum nur die Möglichkeit
einer Änderung der "maßgeblichen steuerliche Vorschriften bzw. der entsprechende
Anwendungspraxis der Finanzverwaltung" genannt worden ist, bleibt für den Leser
offen, ob die abweichende Beurteilung durch die Finanzverwaltung Folge einer
solchen Änderung wäre oder aus anderen Gründen möglich sein sollte. Das den
zweiten Satz einleitende Wort "Ferner" genügt zur Beseitigung dieser Unklarheit
nicht. Die besondere Gefahr, die darin lag, dass eine Anwendungspraxis bezüglich
des Fonds tatsächlich im Jahre 2003 nicht existierte, wird also nicht erkennbar.
Nichts anderes ergibt sich aus den abschließenden Bemerkungen, in denen eine
Haftung des Fondsinitiators für "Änderungen der Rechtslage" sowie "Änderungen
der steuerlichen Voraussetzungen und Vorschriften" ausgeschlossen wird.
e) Nach der Aussage des Zeugen D... gab auch dieser dem Kläger keine über die
Angaben in dem Verkaufsprospekt hinausgehenden Hinweise. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug
genommen.
Die beschriebenen Unklarheiten hätten seitens der Beklagten durch Offenbarung
der ihr vorliegenden Schreiben des Finanzamtes M... III vom 20. und 31.03.2003
beseitigt werden können. Durch die darin enthaltene eindeutige Erklärung, dass
die Auskünfte des Finanzamts über die steuerlichen Auswirkungen des
Fondskonzepts eine bloße Meinungsäußerung ohne jede Verbindlichkeit waren, wäre,
wie es das Landgericht richtig gesehen hat, der Kläger darüber informiert
worden, dass im Jahre 2003 eine abschließende Beurteilung der steuerrechtlichen
Beurteilung des Fonds noch nicht möglich war. Dadurch wäre dem Kläger erstmals
das besondere Risiko vor Augen geführt worden, welches sich aus dieser
Rechtsunsicherheit ergab.
Indem die Beklagte es unterließ, den Kläger auf die Schreiben des Finanzamtes
M... III hinzuweisen, verstieß sie schuldhaft gegen ihre Verpflichtung aus § 31
Abs. 2 Nr. 2 WpHG, ihrem Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen,
die zur Wahrung der Interessen des Kunden erforderlich sind.
f) Die unzureichende Aufklärung durch die Beklagte wurde ursächlich für den Kauf
der Anteile an dem Fonds M... IV durch den Kläger. Denn es ist zu vermuten, dass
der Kläger bei korrekter Aufklärung über die Risiken der Beteiligung an dem
Fonds diese Anlageform nicht gewählt hätte (vgl. dazu BGH NJW 2004, 1868 f.).
Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger ein wesentliches Interesse an den
Steuerersparnissen hatte, die mit der Fondsbeteiligung verbunden sein sollten.
g) Aus dem Verstoß der Beklagten gegen ihre Aufklärungspflicht ergeben sich die
vom Landgericht bejahten Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte
(§ 280 Abs. 1 BGB). Auch insofern wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils
des Landgericht verwiesen. Von dem unter Ziff. 1 des Tenors des angefochtenen
Urteils zugesprochenen Zahlungsanspruch sind allerdings im Wege des
Vorteilsausgleichs über die vom Landgericht berücksichtigten Ausschüttungen
hinaus zwei weitere mittlerweile aus dem Fonds erhaltenen Zahlungen in Abzug zu
bringen.
Danach ergeben sich folgende Zahlungsansprüche des Klägers:
1. Rückzahlung des bar entrichteten Kaufpreises| 15.750,00 EUR
abzüglich Ausschüttungen|5.417,96 EUR
|1.619,89 EUR
|1.575,00 EUR
|1.575,00 EUR
Restanspruch|5.562,15 EUR
Ausschüttungen, die aus dem Fonds möglicherweise in Zukunft erfolgen werden,
tragen, anders, als von der Beklagten angenommen, nicht zur Minderung des
Schadens bei, da sie nach Rückgabe der Fondsanteile der Beklagten zukommen
werden. Steuervorteile des Klägers werden von diesem verneint und sind von der
Beklagten nicht dargetan worden. Diese ist für anzurechnende Vermögensvorteile
darlegungs- und beweispflichtig.
2. Entgangener Gewinn:| 525,00 EUR
Der Senat folgt insoweit der Schätzung des Landgerichts (§ 287 ZPO).
3. Den Prozesskosten nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten: 472.25 EUR
B.
Der Kläger kann von der Beklagten Beseitigung eines Teils des Schriftsatzes der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 29.03.2005 nebst Anlagen wegen
Verletzung des Bankgeheimnisses verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).
1. Der Klageantrag zu 5. ist zulässig. Er ist hinreichend genau gefasst und auf
Erlass einer Entscheidung mit vollstreckungsfähigem Inhalt gerichtet.
a) Beantragt ist eine Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren
Handlung i. S. von § 888 ZPO, da eine Handlung verlangt wird, die von einem
Dritten nicht vorgenommen werden kann. Schriftsätze mit dem Prozessvortrag der
Beklagten bzw. ihrer Prozessbevollmächtigten dürfen nicht ohne die Zustimmung
der Beklagten aus den Akten entfernt werden, so dass allein diese die
Beseitigung veranlassen kann. Zwar ist eine Vollstreckung nach § 888 ZPO nur
möglich, wenn die geschuldete Handlung ausschließlich von dem Willen des
Schuldners abhängt (§ 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das ist nach ständiger
Rechtsprechung aber auch dann der Fall, wenn zwar die Mitwirkung eines Dritten
erforderlich ist, der Schuldner diese aber veranlassen kann (vgl. z. B. BayObLG
NJW-RR 1989, 462, 463). So bedarf es vorliegend des Tätigwerdens des die Akten
verwahrenden Gerichts; hierauf kann die Beklagte aber hinwirken. Erst wenn trotz
aller zumutbaren Bemühungen die Beseitigung der Schriftstücke nicht zu erreichen
ist, ist die Zwangsvollstreckung ausgeschlossen (vgl. BayObLG aaO.).
b) Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, die Unmöglichkeit der verlangten
Leistung stehe bereits fest. Das die Akten verwahrende Gericht ist rechtlich
nicht daran gehindert, auf ein entsprechendes Ersuchen der Beklagten hin deren
schriftlichen Vortrag sowie von ihr vorgelegte Urkunden teilweise aus den Akten
zu entfernen.
Ein solches Vorgehen erfüllt nicht den Tatbestand des § 133 StGB. Nicht jeder
Angriff auf das öffentliche Eigentum oder den öffentlichen Verwaltungsbesitz ist
als Verwahrungsbruch strafbar. Maßgeblich ist vielmehr der Zweck der Vorschrift,
die die staatliche Herrschaftsgewalt über alle amtlich aufbewahrten oder
übergebenen Sachen sichert und das Vertrauen schützt, dass Gegenstände, die sich
kraft staatlichen Hoheitsrechts im Besitz des Staates befinden und denen der
Staat seine Fürsorge - wenn auch nur vorübergehend - in erkennbarer Weise
zugewandt hat, ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Soll nach diesem Gesetzeszweck
die Entziehungshandlung strafrechtlicher Ahndung nicht unterworfen sein, so wird
sie von der Strafrechtsbestimmung nicht erfasst (BGH NJW 1993, 605, 606). Wenn -
wie hier verlangt - Schriftstücke aus den Gerichtsakten eines Zivilprozesses mit
Zustimmung aller Prozessparteien entfernt werden, so wird weder das Vertrauen
der Parteien in eine sichere Verwahrung durch das Gericht verletzt noch steht
ein Interesse der Allgemeinheit entgegen (vgl. auch BGHSt 5, 155, 161).
Strafbarkeit nach § 133 StGB besteht daher nicht.
c) Das Gericht ist des Weiteren nicht nach Verfahrensrecht oder anderen
gesetzlichen Bestimmungen daran gehindert, Schriftstücke, die von einer
Prozesspartei zu den Akten gereicht wurden, aus diesen mit Zustimmung beider
Parteien wieder zu entfernen oder teilweise unkenntlich zu machen. Für
vorgelegte Urkunden folgt das bereits daraus, dass diese nicht Teil der Akten
sind, sondern lediglich bei Gericht niedergelegt werden (Musielak, ZPO, 4.
Aufl., § 134 Rdnr. 2). Das gilt in erster Linie für im Original vorgelegte
Urkunden, erst recht aber für Abschriften von Urkunden.
Auch für Schriftsätze besteht kein uneingeschränktes Verbot, sie aus den Akten
zu entfernen. Die Aktenordnung enthält keine Bestimmung, durch welche es
untersagt wäre, aus den Gerichtsakten eines Zivilprozesses auf Anweisung des
zuständigen Richters und mit Zustimmung der Parteien Schriftstücke endgültig zu
entnehmen und dies in den Akten zu vermerken. Schriftsätze unterliegen auch,
nachdem sie Bestandteil der Gerichtsakten geworden sind, der Parteidisposition:
Jede Partei kann frei darüber entscheiden, ob sie den Inhalt ihrer Schriftsätze
zum Gegenstand des Vortrags in der mündlichen Verhandlung macht. Ebenso ist eine
Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht daran gehindert, Teile
ihres Vortrags fallen zu lassen. Da dieser daraufhin nicht Grundlage der
Gerichtsentscheidung wird, steht bereits aus diesem Grund nichts entgegen,
insoweit die Teile der vorbereitenden Schriftsätze - zumindest mit Zustimmung
der anderen Partei - an die Partei zurückzugeben oder auf deren Verlangen
unkenntlich zu machen. Dies gilt ebenso für bestimmende Schriftsätze - hier die
Berufungsbegründung der Beklagten - , soweit in diesen Elemente eines
vorbereitenden Schriftsatzes i. S. von § 129 ZPO enthalten sind.
d) Die Beseitigung von Teilen der Gerichtsakten ist unter bestimmten
Voraussetzungen aber auch nach Abschluss des Rechtsstreits möglich. Zu diesem
Zeitpunkt kann eine Partei zwar nicht mehr ihren Prozessvortrag ändern. Sie kann
aber weiterhin Einfluss auf die Verwendung der zu den Akten gelangten
Schriftsätze nehmen. So darf nach § 299 Abs. 2 ZPO dritten Personen Einblick in
die Akten nur in Ausnahmefällen ohne Einwilligung der Parteien gewährt werden.
Dass den Prozessparteien über dieses Zustimmungsbedürfnis hinaus keine
weitergehenden Rechte zustünden, ergibt sich aus dieser Bestimmung allerdings
nicht. Steht fest, dass dritte Personen in keinem Fall ein rechtliches Interesse
an der Einsichtnahme in bestimmte Teile der Gerichtsakten haben können, dass
also eine Gestattung der Einsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ohne Einwilligung der
Prozessparteien ausscheidet, so können die Parteien Maßnahmen verlangen, durch
die eine Einsichtnahme endgültig verhindert wird. Ein solcher Fall liegt vor,
soweit der Akteninhalt - wie hier vom Kläger vorgetragen - unter Verstoß gegen
eine berufliche Geheimhaltungspflicht zum Bestandteil der Akte gemacht worden
ist. Denn ein rechtliches Interesse Dritter an der Fortsetzung dieses
Rechtsverstoßes durch Geheimnisoffenbarung diesen gegenüber ist stets zu
verneinen. Dass gilt auch bezüglich der Überlassung der Akten an andere Gerichte
oder Behörden.
Einzige geeignete Maßnahme, die Einsichtnahme Dritter in die betroffenen
Schriftstücke mit Sicherheit zu verhindern, ist deren Entfernung aus den
Gerichtsakten, sei es durch Vernichtung, Schwärzung oder Rückgabe an eine
Partei, sei es durch gesonderte Verwahrung außerhalb der Gerichtsakten. Die
Partei braucht sich nicht damit zufrieden zu geben, dass über die Frage der
Akteneinsicht Dritter von Fall zu Fall nach § 299 ZPO entschieden wird.
Der Entfernung von Schriftstücken aus den Gerichtsakten steht auch nicht
entgegen, dass auf diese im Urteil pauschal Bezug genommen wird. Denn dadurch
werden die Schriftstücke nicht Teil des Urteils. Ein Interesse der Allgemeinheit
an dem unveränderten Erhalt der vollständigen Akten eines Zivilprozesses bis zu
ihrer endgültigen Vernichtung ist nicht ersichtlich. Die verlangte Beseitigung
aus den Akten ist also nicht von vornherein rechtlich unmöglich.
2. Der Klageantrag zu 5. ist hinsichtlich der Buchst. a) und c) begründet. Die
Teile des Schriftsatzes vom 29.03.2005, auf welche der Antrag zu 5. Buchst. a)
und c) sich bezieht, sind unter Verletzung des Bankgeheimnisses zu den Akten
gelangt. Der Kläger darf daher deren Beseitigung von der Beklagten verlangen (§
280 Abs. 1 BGB).
a) Bei dem Inhalt des unter Buchst. a) des Klageantrags zu 5. bezeichneten Teils
des Schriftsatzes vom 29.03.2005 und der unter Buchst. c) angegebenen Anlage B1
handelt es sich, was die Beklagte nicht in Abrede stellt, um Informationen, die
dem Bankgeheimnis unterliegen.
Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur schuldet eine Bank
ihrem Kunden aufgrund des Bankvertrages umfassende Geheimhaltung des
Geschäftsverkehrs. Dabei handelt es sich um eine besondere Ausprägung der
allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen des Vertragspartners zu
schützen und nicht zu beeinträchtigen (Münchener Kommentar / Roth, BGB, 4.
Aufl., § 241 Rdnr. 97). Das Bankgeheimnis bezieht sich auf alle kundenbezogenen
Tatsachen und Wertungen, die einem Kreditinstitut auf Grund, aus Anlass bzw. im
Rahmen der Geschäftsverbindung zum Kunden bekannt geworden sind (BGH NJW 2006,
830, 833). Solche Informationen, welche die Beklagte in ihrer Eigenschaft als
Kreditinstitut im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung zum Kläger erhielt, sind in
den Textstellen enthalten, deren Beseitigung verlangt wird.
b) Die Beklagte war nicht berechtigt, die unter Buchst. a) und c) des
Klageantrags zu 5. aufgeführten Schriftstücke bzw. Teile von Schriftstücken zu
den Akten zu reichen oder reichen zu lassen. Ein vorrangiges Eigeninteresse der
Beklagten an der Offenbarung der geheim zu haltenden Informationen bestand
nicht.
Der Senat teilt nicht die Rechtsmeinung, dass in einem Rechtsstreit zwischen der
Bank und ihrem Kunden die Offenbarung von geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen,
die diesen Kunden betreffen, bereits deshalb keine Verletzung des
Bankgeheimnisses darstelle, weil beiden Prozessbeteiligten diese Tatsachen
bereits bekannt seien (so OLG Düsseldorf Urt. v. 13.01.2005 - Az. I-6 U70/04 -
jurisRspr). Denn durch ihren Vortrag im Prozess legt die Bank die vertraulichen
Informationen über ihren Kunden zumindest auch den Mitgliedern des Gerichts und
den Prozessbevollmächtigten offen. Zudem schafft die Bank dadurch, dass sie die
Informationen zu den Gerichtsakten gelangen lässt, die Gefahr einer
Kenntnisnahme durch weitere Dritte, die Akteneinsicht nehmen könnten.
Nach allgemeiner Meinung ist aufgrund des Rechtsgedankens der Wahrnehmung
berechtigter Interessen (§ 193 StGB) eine Bank berechtigt, das Bankgeheimnis zu
brechen, soweit dafür ein überwiegendes Interesse der Bank besteht (vgl. u. a.
Beckhusen in Derleder / Knops / Bamberger, Handbuch zum deutschen und
europäischen Bankrecht, § 5 Rdnr. 52; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2.
Aufl., AGB der Banken Rdnr. 2.165). Ein derartiges berechtigtes Interesse wird
z. B. anerkannt, wenn sich ein Kreditinstitut in einem Prozess gegen einen
Kunden nicht sachgerecht verteidigen kann, ohne ihm anvertraute Geheimnisse
aufzudecken (Beckhusen aaO.). Dabei handelt es sich um Ausnahmen von einer
grundlegenden Pflicht des Kreditinstituts, so dass sich eine großzügige
Handhabung bei der Prüfung der Voraussetzungen verbietet. In den genannten
Ausnahmefällen kann daher nicht generell eine Befugnis zum Geheimnisbruch bejaht
werden.
Demgegenüber verfängt das Argument der Beklagten nicht, dass bei Anwendung der
genannten Rechtsansicht auf den Prozessvortrag einer Bank dieser ein
sachgerechter Vortrag nicht möglich sei, da sie dann stets Gefahr laufe, sich
dem Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses ausgesetzt zu sehen. Auch
außerhalb eines Gerichtsverfahrens besteht stets die Möglichkeit, dass durch
fahrlässiges Verhalten von Bankangestellten oder der die Bank im Geschäftsleben
vertretenden Rechtsanwälte gegen die Geheimhaltungspflicht verstoßen wird. Es
besteht kein Anlass, im Rahmen eines Rechtsstreits, den die Bank gegen ihren
Kunden führt, einen geringeren Sorgfaltsmaßstab anzulegen. Die Verantwortung
einer Bank dem Kunden gegenüber endet nicht mit der Einleitung eines Prozesses.
Entgegen der Ansicht der Beklagten gilt das auch dann, wenn der Kunde gegen sie
unberechtigte Ansprüche geltend macht, zumal die Klärung dieser Frage gerade
Zweck des Rechtsstreits ist. An einem sachgerechten Prozessvortrag ist die Bank
nicht gehindert, da sie zu einem Bruch des Bankgeheimnisses berechtigt ist,
soweit hierfür eine Notwendigkeit besteht und die Interessen der Bank vorrangig
sind.
c) Zur Feststellung ob eine Bank vertrauliche Informationen über einen Kunden in
einem Rechtsstreit offen legen darf, ist in einem ersten Schritt genau zu
prüfen, ob und in welchem Umfang die Offenlegung dieser Informationen notwendig
ist, damit die Bank den Prozess gegen ihren Kunden erfolgreich führen kann. Der
Beantwortung dieser Frage ist bezüglich der Beurteilung des Prozessstoffs die
Rechtsansicht der Bank zugrunde zu legen, soweit diese nicht offensichtlich
unvertretbar ist, wobei auch berücksichtigt werden muss, ob die Bank von einem
Rechtsanwalt vertreten ist oder von anderer Seite juristischen Rat erhält. Denn
die Bank darf nicht daran gehindert werden, ihrem Vortrag ihre eigene rechtliche
Würdigung des Prozessstoffes zugrunde zu legen. In einem zweiten Schritt bedarf
es einer konkreten einzelfallbezogenen Abwägung, bei der die Nachteile, die die
Bank zu befürchten hat, und diejenigen, die dem Kunden durch den Geheimnisbruch
drohen, unter dem Gesichtpunkt der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit
miteinander zu vergleichen sind (vgl. Kümpel aaO. Rdnr. 2.167).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich bereits
im Rahmen des ersten Schrittes der Prüfung, dass die vom Kläger beanstandeten
Durchbrechungen des Bankgeheimnisses [Buchst. a) und c) des Klageantrages zu 5.]
nicht gerechtfertigt waren. Dafür bestand kein berechtigtes Interesse der
Beklagten, da der Vortrag der geheim zu haltenden Tatsachen für eine Erfolg
versprechende Prozessführung nicht notwendig war.
Zur Verteidigung gegen den vom Kläger erhobenen Vorwurf unzureichender
Anlageberatung hatte die Beklagte zwar u. a. darzutun, dass eine anlegergerechte
Beratung des Klägers stattgefunden habe. Dazu gehörte der Vortrag, in welchem
Umfang der Kläger aufgrund vorausgegangener Geschäfte ausreichende Erfahrung auf
dem Gebiet der Vermögensanlagen besaß und in welchem Maße von einer
Risikobereitschaft des Kunden auszugehen war (vgl. dazu BGH NJW 1993, 2433). Der
Tatsachenvortrag der Beklagten ging aber deutlich über dasjenige hinaus, was
insofern zur Darlegung notwenig war.
d) Die Beklagte hat mit der dem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom
29.03.2005 beigefügten Anlage B1 die Vermögensanlagen des Klägers im Einzelnen
unter genauer Angabe von Bezeichnung und Betrag der Anlage, bei den
Rentenpapieren auch der jeweiligen Rendite und der Laufzeit, offengelegt;
außerdem hat sie auf S. 3 des Schriftsatzes (Bl. 59 GA) vorgetragen, der Kläger
sei "Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in W... und Inhaber verschiedener
Sparkonten und Mietkonten". Für diesen Vortrag und die Vorlage der Aufstellung
der Vermögensanlagen des Klägers bestand keine Notwendigkeit. Zur Darlegung von
Anlegererfahrung, Risikobereitschaft und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Klägers genügte ersichtlich der Vortrag der Beklagten auf S. 3 des Schriftsatzes
vom 29.03.2005 (Bl. 59 GA) zur Höhe des Anlagevermögens des Klägers sowie der
prozentualen Zusammensetzung aus Rentenanlagen, Aktienanlagen, Immobilienanlagen
und alternativen Investmentanlagen. Da der Kläger diesen Vortrag nicht bestritt,
bedurfte es, wie zumindest dem Prozessvertreter der Beklagte klar sein musste,
der Angabe weiterer Einzelheiten nicht. Zwar ist es einer Prozesspartei
grundsätzlich freigestellt, ihren Prozessvortrag von Anfang an so eingehend zu
substantiieren, dass im Falle des Bestreitens der anderen Seite zusätzlicher
Vortrag nicht erforderlich wird. Für eine prozessführende Bank aber besteht,
soweit Tatsachen dem Bankgeheimnis unterliegen, diese Freiheit nicht. Da,
solange der Vortrag unstreitig bleibt, objektiv keine Notwendigkeit für eine
'vorauseilende Übersubstantiierung' besteht, ist eine solche nicht von einem
vorrangigen Eigeninteresse der Bank gedeckt.
Nicht zu folgen ist der vom Landgericht vertretenen Auffassung, der Beklagten
habe bei der Wahl ihres Tatsachenvortrags ein nur eingeschränkt überprüfbarer
Ermessensspielraum zugestanden. Nach einhelliger Meinung kann eine Ausnahme von
der Geheimhaltungspflicht einer Bank nur im Rahmen des zu ihrer
Interessenwahrnehmung Notwendigen zugelassen werden. Dies aber beurteilt sich
nach objektiven Kriterien, wobei allerdings der Bank zugute kommt, dass sie
ihrem Vortrag ihre eigene rechtliche Würdigung des Prozessstoffes zugrunde legen
darf. Zwar liegt es - wie bei jeder Prozesspartei - grundsätzlich im Ermessen
einer prozessführenden Bank zu entscheiden, ob sie sich gegen bestimmte
Angriffsmittel des Gegners verteidigt und auf welche Art bzw. in welchem Umfang
sie dies tut. Dieses Ermessen ist jedoch durch die Geheimhaltungspflicht der
Bank in dem oben aufgeführten Umfang eingeschränkt.
e) Die Verletzung des Bankgeheimnisses erfolgte schuldhaft (§ 280 Abs. 1 Satz 2
BGB). Es ist nicht dargetan, dass die dem Geheimnisbruch zugrunde liegenden
Umstände und deren rechtliche Konsequenzen für die Organe der Beklagten oder
ihre Erfüllungsgehilfen nicht erkennbar gewesen seien.
f) Die Beklagte ist dem Kläger daher gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet. Dieser ist grundsätzlich in Form der Naturalrestitution zu leisten
(§ 249 Abs. 1 BGB). Danach besteht hier ein Anspruch auf Rückgängigmachung der
Verletzungshandlung, soweit dies noch möglich ist. Das ist die Beseitigung der
die Geheimhaltungspflicht verletzenden Schriftstücke derart, dass die
Offenbarung der geheim zu haltenden Tatsachen weiteren Personen gegenüber
ausgeschlossen ist. Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung dargelegt,
ist dies nicht unmöglich. Auf welche Weise die Beklagte diesen von ihr
geschuldeten Erfolg erreicht, bleibt der Schuldnerin überlassen (vgl. dazu z. B.
BGH NJW 1983, 752, 753). Der Klageantrag zu 5. Buchst. a) und c) ist somit
begründet.
3. Der Klageantrag zu 5. Buchst. b) dagegen kann keinen Erfolg haben.
Die Beklagte hat auf S. 4 des Schriftsatzes vom 29.03.2005 (Bl. 60 GA) unter
Angabe verschiedener Einzelheiten den Hergang der Verhandlungen mit dem Kläger
über den Erwerb von Wertpapieren im Verlauf des Jahres 2003 geschildert. Als
Interna der Geschäftsbeziehung der Parteien unterliegen diese Tatsachen zwar dem
Bankgeheimnis. Deren Offenbarung in dem vorliegenden Rechtsstreit war jedoch
zulässig.
Der Vortrag war zur Rechtsverteidigung der Beklagten notwendig. Obwohl es sich
hier nicht um die Anlagen handelt, welche Gegenstand des Streites sind, durfte
die Beklagte dazu vortragen. Die Beklagte verfolgte mit ihrer Behauptung
ersichtlich das Ziel, mangelnde Beratungsbedürftigkeit des Kläger dartun. In
diesem Zusammenhang war es aus Sicht der Beklagten sachdienlich, die Umstände
darzustellen, unter denen der Kläger sich im Jahre 2003 einmal gegen den
Vorschlag eines Mitarbeiters der Bank für eine Anlageform eigener Wahl
entschieden hatte. Hierzu gehörte der Vortrag, dass dem Kläger zunächst die
Beteiligung an einer amerikanischen Immobilie angeboten wurde und er stattdessen
Anleihen erwarb, während er anschließend bei einer erneuten Kapitalanlage noch
im selben Jahr sog. Hedge Selection Zertifikaten wählte. Ob die zugrunde
liegende Rechtsansicht der Bank zutrifft, ist in diesem Zusammenhang
unerheblich, da sie zumindest vertretbar ist. Das Landgericht hat den
Klageantrag zu 5. Buchst. b) daher zu Recht abgewiesen.
4. Dem Klageantrag zu 9. war teilweise stattzugeben. Der Kläger hat gegen die
Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten in
Höhe von 195,65 EUR (§ 280 Abs. 1 BGB).
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die Kosten zu ersetzen, die diesem
durch die Geltendmachung seines aus der Verletzung des Bankgeheimnisses
hergeleiteten Anspruchs entstanden sind, soweit diese nicht als Teil der
Prozesskosten aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung zu erstatten sind.
Die ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten errechnen sich wie folgt: Für die
außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalt des Klägers, das Schreiben an die
Beklagte vom 25.04.2005, stand dem Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von 1,3
(2300 VV RVG) nach dem Gegenstandswert von 5.000,00 EUR zu, also 391,30 EUR. Ein
höherer Gegenstandswert ist nicht zugrunde zu legen. Einem Anspruch auf
Beseitigung und Unterlassung mag ein Gegenstandswert von 10.000,00 EUR
entsprechen. Da die Klage aber nur hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs
begründet ist, ist von einem geringeren Gegenstandswert auszugehen, den der
Senat auf 5.000,00 EUR schätzt. Da die Hälfte der Gebühr nicht auf die
Verfahrensgebühren anzurechnen ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz in
Höhe von 195,65 EUR. Mehrwertsteuer wird nicht verlangt. Im Übrigen ist der
Klageantrag zu 9. zu Recht abgewiesen worden.
C.
Es war gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden, da über den vom Kläger
mit Schriftsatz vom 20.10.2006 einseitig in der Hauptsache für erledigt
erklärten Teil der Klage noch zu verhandeln ist.
Die Nebenentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt
worden ist, die unter Ziff. 4. (5.) und (6.) des Urteilstenors aufgeführten
Schriftstücke zu beseitigen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.