Forderungsbeitreibung und eidesstattliche Versicherung
Landgericht
Kleve
Az: 4 T 82/10
Beschluss vom
25.03.2010
Der Beschluss des Amtsgerichts F am
p vom 25. März 2010 wird aufgehoben.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin vom 17.
Februar 2010 auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin
nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die eidesstattliche Versicherung
beziehe sich auf einen Betrag von 468,93 € zuzüglich näher bezeichneter
Nebenforderungen, während die zugunsten der Gläubigerin am 3. Februar 2010
durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme lediglich in Höhe eines Teilbetrages
von 100,00 € zuzüglich näher bezeichneter Nebenforderungen erfolgt sei.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Schuldner auferlegt.
G r ü n d e
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Die Gläubigerin ist Inhaberin eines Vollstreckungstitels über einen Betrag in
Höhe von 468,93 € nebst Nebenforderungen. Sie hat gegen die Schuldnerin die
Fahrnisvollstreckung betrieben, allerdings lediglich wegen eines Teilbetrages in
Höhe von 100,00 € zuzüglich 12,00 € Rechtsanwaltsgebühren. Diese Vollstreckung
blieb ausweislich des Protokolls des zuständigen Gerichtsvollziehers vom 3.
Februar 2010 erfolglos. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. Februar 2010 beantragte
die Gläubigerin bei dem Gerichtsvollzieher die Durchführung des Verfahrens zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch die Schuldnerin. Mit Schreiben
vom 19. Februar 2010 stellte der Gerichtsvollzieher das Verfahren zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung ein. Zur Begründung berief er sich darauf, die
eidesstattliche Versicherung solle über einen Betrag von 468,93 € zuzüglich
16,20 € Rechtsanwaltsgebühren erfolgen, während die von ihm am 3. Februar 2010
durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahme lediglich wegen eines Teilbetrages in
Höhe von 100,00 € zuzüglich 12,00 € Rechtsanwaltsgebühren erfolgt sei. Gegen die
Ablehnung der Vollstreckungsmaßnahme hat die Gläubigerin mit Anwaltsschriftsatz
vom 1. März 2010 Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 25. März 2010 hat das
Amtsgericht F am p diese Erinnerung kostenpflichtig zurückgewiesen. Hiergegen
wendet sich die Gläubigerin mit der Beschwerde vom 30. März 2010, bei Gericht
eingegangen am Folgetag.
Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 567
f., 793 ZPO). Bei dem Beschluss des Amtsgerichts F am p vom 25. März 2010, mit
dem die Verpflichtungserinnerung der Gläubigerin (§ 766 Abs. 2 ZPO)
zurückgewiesen worden war, handelt es sich nämlich um eine Entscheidung im Sinne
des § 793 ZPO.
In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Die Gläubigerin ist
berechtigt, wegen der gesamten titulierten Forderung gegen die Schuldnerin das
Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO zu
betreiben, auch wenn die vorherige Fahrnisvollstreckung nur wegen eines Teils
der titulierten Forderung erfolgt ist.
Im Streitfall liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung -
Vollstreckungstitel, Klausel und Zustellung (§§ 724 Abs. 1, 750 Abs. 1 ZPO)
sowie die weiteren Voraussetzungen der Offenbarungspflicht gemäß § 807 ZPO - die
von der Gläubigerin betriebene Zwangsvollstreckung hat nicht zu ihrer
Befriedigung geführt (§ 807 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und die Gläubigerin hat Antrag auf
Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt
(§ 900 Abs. 1 ZPO) - unstreitig vor. Fraglich ist allein, ob das
Offenbarungsverfahren (§ 900 Abs. 1 S. 1 ZPO) bei vorangegangener erfolgloser
Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrages der titulierten Forderung auf den
Gesamtbetrag der titulierten Forderung erweitert werden kann. Das ist entgegen
der Auffassung des Gerichtsvollziehers und des Vollstreckungsgerichts zu
bejahen.
Allerdings ist besondere Voraussetzung der Offenbarungspflicht im Fall des § 807
Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass "die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des
Gläubigers nicht geführt hat." Diese "vollständige Befriedigung" (§ 362 BGB)
kann auch nur die Befriedigung der titulierten Forderung sein, wegen der der
Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, bei Vollstreckung wegen einer
Teilforderung also nur diese Teilforderung und nicht die gesamte titulierte
Forderung. Denn eine "Befriedigung des Gläubigers" (§ 362 BGB) setzt immer das
Bestehen einer entsprechenden bestimmten Forderung voraus. An der Geltendmachung
der Gesamtforderung trotz vorangegangener erfolgloser Vollstreckung nur wegen
einer Teilforderung im Offenbarungsverfahren ist der Gläubiger gleichwohl nicht
gehindert. Nach § 807 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann der Gläubiger das
Offenbarungsverfahren nämlich auch dann betreiben, wenn er glaubhaft macht,
"dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen
könne." Dieser Fall ist auch dann zu bejahen, wenn der Gläubiger glaubhaft
macht, dass in letzter Zeit beim Schuldner im Auftrag anderer Gläubiger
durchgeführte Pfändungen erfolglos waren (sog. Unpfändbarkeitsbescheinigung, §
33 GVGA; vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 807 Rdnr. 18). Dem Fall der
Unpfändbarkeitsbescheinigung gleichzustellen ist aber der Fall, dass der
Gläubiger - wie hier - durch das Pfändungsprotokoll nachweist, dass der
Schuldner schon nicht zur Tilgung einer Teilforderung von 100,00 € in der Lage
war. Denn wenn der Schuldner nachweislich schon zur Begleichung einer solchen
Teilforderung außerstande ist, steht damit zugleich fest, dass er erst recht
eine sehr viel höhere Forderung - hier die Gesamtforderung von knapp 500,00 € -
nicht zu tilgen vermag.
Dass der Gläubiger das Offenbarungsverfahren bei vorangegangener Vollstreckung
nur wegen einer Teilforderung auf diese Teilforderung beschränken kann, bedeutet
umgekehrt auch nicht, dass er an der Geltendmachung der titulierten
Gesamtforderung im Offenbarungsverfahren gehindert ist. Das
Offenbarungsverfahren ist nämlich nicht die bloße Fortsetzung der vorher von dem
Gläubiger betriebenen einzelnen Vollstreckungsmaßnahme, sondern ein
eigenständiges Verfahren (§§ 899 ff. ZPO), welches dem Gläubiger die Unterlagen
verschaffen soll, auf deren Grundlage er weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
ergreifen kann (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 807 Rdnr. 1).
Zu keiner anderen Bewertung führt auch, dass die Geltendmachung der gesamten
titulierten Forderung im Offenbarungsverfahren für den Schuldner mit Nachteilen
verbunden ist, weil die vorzeitige Löschung seiner Eintragung im
Schuldnerverzeichnis von der Tilgung der Gesamtforderung und nicht nur einer
bloßen Teilforderung abhängig ist (§ 915 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Insoweit muss sich
der Schuldner nämlich entgegenhalten lassen, dass er tatsächlich die gesamte
titulierte Forderung schuldet und der Gläubiger demgemäß das Wahlrecht hat,
durch Bezifferung der titulierten Forderung, für die das Offenbarungsverfahren
betrieben wird - Gesamtforderung oder bloße Teilforderung - den Umfang der für
eine vorzeitige Löschung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis nötigen Zahlung
vorzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Beschwerdewert: 1.000,00 €.