Schönheitsreparaturen Formularmietvertrag über
Wohnraum
Formularmietvertrag - Schönheitsreparaturenklausel
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
316/06
Urteil vom
12.09.2007
Leitsätze:
Eine Regelung
in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach
welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des
Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten
Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener
Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu
laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht
verpflichtet ist.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2007 für
Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Bremen vom 3. November 2006 teilweise aufgehoben und das Urteil des
Amtsgerichts Bremen vom 21. Februar 2006 teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag zwischen den
Parteien vom 2. Mai 2005 über die Wohnung Nr. 10 in dem Anwesen V. Straße in B.
unwirksam ist mit der Folge, dass die Kläger zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen in dieser Wohnung nicht verpflichtet sind.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger sind Mieter, der Beklagte ist Vermieter der im Tenor genannten
Wohnung in B. . Der Mietvertrag vom 2. Mai 2005 enthält zu Schönheitsreparaturen
nur folgende Regelung (§ 14 Nr. 2):
"Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert gem. Anlage zurückzugeben."
In der Anlage zum Mietvertrag heißt es unter Nr. 10:
"Zustand der Mieträume: Die Wohnung wird in einem einwandfrei renovierten
Zustand übergeben. Bei Auszug ist die Wohnung fachgerecht renoviert
zurückzugeben. Die Wände sind mit Rauhfaser tapeziert und weiß gestrichen. Die
Türzargen, Fensterrahmen und Heizkörper sind weiß lackiert. Teppichboden ist
fachmännisch zu reinigen."
Die Kläger haben unter anderem die Feststellung begehrt, dass Nr. 10 der Anlage
zum Mietvertrag unwirksam sei mit der Folge, dass die Kläger zur Vornahme von
Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet seien. Das Amtsgericht hat die Klage
mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der
Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren insoweit weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch
Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht
das Urteil indessen nicht auf der Säumnis des Beklagten, sondern auf einer
Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 82 f.).
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die
Revisionsinstanz noch von Interesse, ausgeführt:
Die Kläger hätten zwar mit der Absicht, die Wohnung aufzugeben, ein
Feststellungsinteresse dargetan. Ein Feststellungsanspruch bestehe jedoch nicht,
weil die Klausel wirksam sei. Die formularmäßige Abwälzung der nach § 535 Abs. 1
Satz 2 BGB dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter sei
grundsätzlich unbedenklich und benachteilige den Mieter nicht unangemessen im
Sinne des § 307 BGB. Dabei sei auch regelmäßig eine formularmäßige Verpflichtung
des Mieters zur Endrenovierung möglich.
Entgegen der Ansicht der Kläger liege keine unwirksame Bedarfsklausel vor. Die
Formulierung von § 14 des Mietvertrages und Nr. 10 der Anlage mache
unmissverständlich deutlich, dass der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses
nicht unbedingt und ohne Rücksicht auf die seit Mietbeginn oder der letzten
Renovierung verstrichenen Fristen eine vollständige Endrenovierung der Wohnung
vorzunehmen habe; eine solche Bestimmung wäre nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs wegen der aus dem Summierungseffekt folgenden unangemessenen
Benachteiligung des Mieters unwirksam. Die vorliegende Klausel stelle allein auf
den Zustand der Wohnung bei Rückgabe ab, so dass der Mieter zu
Schönheitsreparaturen nur insoweit verpflichtet sei, als nach dem
Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis bestehe. Eine solche eingeschränkte
Renovierungspflicht berücksichtige in angemessener und ausgewogener Weise sowohl
die Belange des Mieters, von einer starren, über den eigenen Abnutzungszeitraum
hinausreichenden Renovierungslast verschont zu bleiben, als auch das Interesse
des Vermieters an der Erlangung einer rechtlich und wirtschaftlich als Teil des
Entgelts für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung anzusehenden Leistung des
Mieters. Gerade wenn wie im vorliegenden Fall der Mieter nicht zu laufenden
Renovierungsleistungen innerhalb bestimmter Fristen verpflichtet sei, sondern
nur zur Rückgabe der Wohnung im renovierten Zustand, sei sichergestellt, dass
eine Wohnung, die sich aufgrund der Kürze der Mietzeit oder wegen einer vor
kurzem erfolgten Renovierung noch in entsprechendem Zustand befinde, nicht
nochmals renoviert werden müsse.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat das
Berufungsgericht ein Feststellungsinteresse der Kläger (§ 256 Abs. 1 ZPO) zu
Recht bejaht. Die Feststellungsklage ist jedoch entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts begründet. Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag der Parteien
benachteiligt die Kläger als Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Nr. 10 der Anlage zum
Mietvertrag nicht dahin auszulegen, dass der Mieter zu Schönheitsreparaturen nur
insoweit verpflichtet ist, als nach dem Abnutzungszustand der Wohnung hierfür
ein Bedürfnis besteht. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat die Auslegung der
Klausel durch das Berufungsgericht in vollem Umfang nachprüfen kann. Die
Bestimmung ist Teil eines durch den Haus & Grund Landesverband Bremen e.V. zur
Verfügung gestellten Formularvertrages und findet deshalb möglicherweise nur im
Bezirk des Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts Bremen Verwendung.
Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist aber jedenfalls rechtsfehlerhaft
und hält daher auch einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung
nicht stand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsurteile vom
17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, unter I 2, und vom 18. Juli
2007 - VIII ZR 227/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 b) ist
Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am
Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung in erster Linie
der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut des Formularvertrages nicht eindeutig,
kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der
Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu
verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher
Vertragspartner beachtet werden muss. Diesen Maßstäben wird die Entscheidung des
Berufungsgerichts nicht gerecht.
Anders als das Berufungsgericht meint, folgt weder aus Nr. 10 der Anlage zum
Mietvertrag noch aus § 14 Nr. 2 des Mietvertrags unmissverständlich, dass der
Vertrag dem Mieter Schönheitsreparaturen bei Auszug nur insoweit auferlegt, als
nach dem Abnutzungszustand hierfür ein Bedürfnis besteht, dass er also keine
uneingeschränkte Verpflichtung des Mieters zur Vornahme einer Endrenovierung
begründet. Der Wortlaut ist insoweit jedenfalls nicht eindeutig. Ob eine
rechtsgeschäftliche Erklärung eindeutig ist, ist eine Rechtsfrage und deshalb in
der Revisionsinstanz nachprüfbar (Senatsurteil vom 8. März 1989 - VIII ZR 73/88,
WM 1989, 1033, unter II 1). Mit der Formulierung "Bei Auszug ist die Wohnung
fachgerecht renoviert zurückzugeben" kann zwar auch eine länger zurück liegende
fachgerechte Renovierung gemeint sein, aufgrund derer eine umfassende
Neurenovierung noch nicht erforderlich ist. Näher liegt aus der Sicht eines
durchschnittlichen Mieters jedoch ein Verständnis dahin, dass die Wohnung bei
Auszug in jedem Fall frisch renoviert sein muss (vgl. Senatsurteile vom 14. Mai
2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234 = NZM 2003, 594, unter II 1, und vom 25.
Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192 = NZM 2003, 755, unter III 2) oder
jedenfalls seit der letzten Renovierung keine Abnutzungsspuren aufweisen darf.
Das gilt umso mehr, als die Wohnung dem Mieter nach der Klausel in einem
"einwandfrei renovierten" Zustand übergeben worden ist und im Weiteren
hinsichtlich des Teppichbodens eine Reinigung vorgeschrieben, also ausdrücklich
eine im Zeitpunkt des Auszugs zu erfüllende Vornahmepflicht begründet wird.
2. In der Auslegung als uneingeschränkte Endrenovierungsverpflichtung hält die
Bestimmung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.
a) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Urteil vom 3. Juni 1998 -
VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 = NZM 1998, 710, unter III 2 a;
Urteil vom 14. Mai 2003, aaO; Urteil vom 25. Juni 2003, aaO; Urteil vom 28.
April 2004 - VIII ZR 230/03, NZM 2004, 497 = NJW 2004, 2087, unter III b;
Urteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310, unter II 1 a, und
VIII ZR 152/05, NJW 2006, 2115, unter II 1 a; ebenso schon OLG Hamm NJW 1981,
1049, und OLG Frankfurt WuM 1981, 272), benachteiligt eine Regelung in einem vom
Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter
verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig
vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu
übergeben, diesen unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung für
Formularmietverträge über Geschäftsräume angeschlossen (Urteil vom 6. April 2005
- XII ZR 308/02, NJW 2005, 2006). Sie hat auch im Schrifttum ganz überwiegend
Zustimmung gefunden (Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 294;
Schmid, Mietrecht, § 535 BGB, Rdnr. 417; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht,
9. Aufl., § 538 Rdnr. 170 f.; Blank in Anpassung der Wohnung an technische
Standards - Wirtschaftlichkeitsgebot, 2006, S. 163, 174 ff.; Börstinghaus, DWW
2005, 92; Fischer, WuM 2004, 56; Lammel, LMK 2003, 163, 164; Heinrichs, WuM
2005, 155, 161; Steenbuck, WuM 2005, 220, 221; vgl. auch MünchKommBGB/Schilling,
4. Aufl., § 535 Rdnr. 122; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 535 Rdnr. 109).
b) Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob dem Mieter - wie in den bisher vom Senat
entschiedenen Fällen (s. unter a) - neben der Endrenovierungspflicht zugleich
(auf der Grundlage eines Fristenplans oder unabhängig davon) eine Verpflichtung
zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses
auferlegt ist oder ob - wie hier - es ihm überlassen ist, ob er auch im Verlauf
des Mietverhältnisses (freiwillig) renoviert, und nur die von Gesetzes wegen (§
535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) dem Vermieter obliegende
Schönheitsreparaturverpflichtung stillschweigend ausgeschlossen werden soll.
Eine Endrenovierungspflicht des Mieters, die unabhängig ist vom Zeitpunkt der
letzten Renovierung und vom Zustand der Wohnung bei seinem Auszug, benachteiligt
ihn auch dann unangemessen, wenn ihn während der Dauer des Mietverhältnisses
keine Schönheitsreparaturverpflichtung trifft (Schmid, aaO, Rdnr. 419). Eine
entsprechende Regelung ist bereits isoliert betrachtet unwirksam. Auf einen
Summierungseffekt, der bei der Kombination der Endrenovierungsklausel mit einer
- für sich genommen unbedenklichen - Verpflichtung zu laufenden
Schönheitsreparaturen wegen eines Übermaßes an Renovierungspflichten zur
Unwirksamkeit auch der letztgenannten führen kann (Senatsurteile vom 14. Mai
2003, aaO, unter II 2, und vom 25. Juni 2003, aaO, unter III 3), kommt es dafür
nicht an.
Die weithin übliche, formularmäßige Abwälzung der turnusmäßigen
Schönheitsreparaturen auf den Mieter wird von der Rechtsprechung rechtlich und
wirtschaftlich als Teil der Gegenleistung des Mieters für die
Gebrauchsüberlassung der Räume und deshalb grundsätzlich als wirksam angesehen
(grundlegend BGHZ 105, 71, 79 ff.). Die Endrenovierungsklausel geht jedoch
darüber hinaus und trägt einseitig den vom gesetzlichen Leitbild (§§ 535, 538
BGB) abweichenden Vermieterinteressen Rechnung (OLG Hamm aaO, 1050). Sie
verpflichtet den Mieter, bei Beendigung des Mietverhältnisses auch dann neu zu
dekorieren, wenn er nur kurze Zeit in der Wohnung gewohnt oder erst kurz zuvor
(freiwillig) Schönheitsreparaturen vorgenommen hat, so dass bei einer Fortdauer
des Mietverhältnisses für eine (erneute) Renovierung noch kein Bedarf bestünde.
Die Endrenovierungspflicht wird in diesen Fällen nicht durch eine entsprechende
Abnutzung der Wohnung durch den Mieter selbst aufgewogen. Sie dient vielmehr
allein den Interessen des Vermieters, der in die Lage versetzt wird, bei einer
Neuvermietung jeweils auf Kosten des Vormieters eine frisch renovierte Wohnung
zur Miete anzubieten. Diese Möglichkeit stünde dem Vermieter in den vorgenannten
Fällen auch dann nicht zur Verfügung, wenn er seine Schönheitsreparaturpflicht
nicht abbedungen, sondern stattdessen die für deren Erfüllung erforderlichen
Aufwendungen - ausgehend von üblichen Renovierungszeiträumen - in die Miete
einkalkuliert hätte.
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 BGB). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden,
weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht bedarf und der Rechtsstreit
zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Antragsgemäß ist festzustellen, dass Nr. 10 der Anlage zum Mietvertrag der
Parteien unwirksam ist. Da aus den oben (unter II) ausgeführten Gründen auch §
14 Nr. 2 des Mietvertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht
standhält, enthält der Vertrag insgesamt keine wirksame Abwälzung der
Schönheitsreparaturverpflichtung auf die Mieter. Dies hat gemäß § 306 Abs. 2 BGB
zur Folge, dass sich der Inhalt des Vertrages bezüglich der
Schönheitsreparaturen nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Danach sind
die Kläger zu Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet, so dass auch diese
Rechtsfolge antragsgemäß auszusprechen ist.