Abgeschickt von Ulrich Göke am 19 August, 2008 um 13:25:00
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Kotz,
in einem Streckenabschnitt von A nach B bzw. von B nach A gibt es unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen, wobei in Richtung von A nach B zunächst eine Begrenzung von 70 km/h gilt, die dann im Bereich einer Kurve auf 50 km/h reduziert wird und nach der Kurve wieder auf 70 km/h erhöht wird.
In Richtung von B nach A gilt eine einheitliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h (auch in der Kurve).
In regelmäßigen Abständen führt die Ordnungsbehörde Geschwindigkeitsmessungen in Fahrtrichtung von A nach B und zwar in dem Bereich mit der Begrenzung auf 50 km/h durch, wobei das Messgerät kurz vor dem Schild aufgestellt wird, mit dem die erlaubte Geschwindigkeit wieder von 50 auf 70 km/h erhöht wird.
Sind sowohl die unterschiedlichen Geschwindigkeitsbeschrändkungen, als auch die Messungen rechtlich einwandfrei?
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Göke