Abgeschickt von Julia Meyer am 29 Januar, 2010 um 13:46:48
Hallo,
ich habe einige Fragen zu einer Krankentagegeldversicherung und hoffe, dass mir jemand helfen kann.
Mein Vater hat bereits 1990 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen und bekommt seit ca. einem halben Jahr den versicherten Tagessatz in Höhe von 80€ ausgezahlt.
Allerdings möchte die VErsicherung nun die Höhe des Krankentagegeldes herabsetzen, auf ca. 40€. Hieraus ergeben sich nun meine Fragen:
1. Zwar ist das Einkommen meines Vaters im letzten Jahr leicht gesunken, allerdings steht ihm danach immernoch ein Tagessatz von ca. 70€ zu. Allerdings zieht die private Krankenversicherung, unter Verweis aus §4 Nr. 2/4 MB/KT das gesetzliche Krankengeld von diesem Betrag ab. ISt dies rechtens? Immerhin hat er ja auch beide Versicherungen seit ca. 40 Jahren bezahlt...
2. Bei der Versicherung hat man uns jetzt mitgeteilt, dass der Anspruch auf Krankentagegeld nach Herabsetzung grundsätzlich auch nicht mehr hochgestuft wird. Dies hat zur Folge, dass mein Vater nach Ablauf der 78 Monate (gesetzlicher Anspruch auf Krankengeld) auch weiterhin nur die 40€ bekäme, obwohl er dann wieder einen tatsächlichen Verdienstausfall von ca. 70€ hätte. Es kann doch eigentlich nicht sein, dass man dafür bestraft wird, sich auch gesetzlich zu versichern, denn ohne die gesetzliche Leistung müsste die private Versicherung auch jetzt 70€ bezahlen, oder?
3. DIe Versicherung teilte auch mit, dass sich das Nettoeinkommen eines Selbstständigen, wie folgt, berechnet: (Einnahmen - Ausgaben / 365)* 75%, also wird nur 75 % des vorherigen Einkommens tatsächlich abgesichert. Nun habe ich aber in der originalen Vertragspolice nachgesehen und festgestellt, dass damals das tatsächliche Nettoeinkommen (also 100% des Nettoeinkommens) zur Berechnung des Tagessatzes herangezogen wurde. Das angegebene, monatliche Nettoeinkommen wurde also durch 30 Tage dividiert und dies entspricht seither dem versicherten Tagessatz. Danach wurde auch die Beitragszahlung berechnet. Hätte man meinen Vater nicht damals schon darauf aufmerksam machen müssen, dass diese Nettoeinkünfte nur zu 75% versicherbar sind und danach den Beitrag und den Tagessatz berechnen müssen? Mein Vater ist schließlich in Folge dessen, immer davon ausgegangen, dass sein Nettoeinkommen zu 100% abgesichert ist.
4. Nun nimmt mein Vater an einer ambulanten Rehabilitionsmaßnahme teil, um wieder arbeitsfähig zu werden. Deshalb hat die Versicherung gemäß §5 Nr. 1g MB/KT die Leistung für diese Zeit ausgeschlossen. Ich habe nun ein Gerichtsurteil gelesen, wonach dies gegen §307 BGB verstößt, da mein Vater durch die Teilnahme an der Leistung nur seiner Schadensminderungsobliegenheit nachkommt und dies nicht Anlass für die Kürzung des Anspruchs genommen werden kann. Wie ist dieses Urteil zu beurteilen, bzw. kann man sich darauf berufen? Wie sind die Aussichten bei einer entsprechenden Klage gegen die VErsicherung?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Viele liebe Grüße
Julia