Re: Suche Urteil!


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Abgeschickt von Mag. am 19 November, 2008 um 18:44:58:

Antwort auf: Re: Suche Urteil! von Christian am 18 November, 2008 um 17:22:38:

Nach Kündigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Besichtigung der Wohnung durch Mietinteressenten zusammen mit einem Beauftragten des Vermieters zu dulden. Verweigert der Mieter dem Beauftragten des Vermieters grundlos den Zutritt zur Wohnung, so kann er auf Schadensersatz wegen verzögerter Weitervermietung haften (AG Hamburg-Wandsbek, 711 C 370/05, Urteil vom 5.1.2006).

Ein Besichtigungsanspruch setzt voraus, dass der Vermieter dem Mieter die Besichtigung vorher rechtzeitig angekündigt hat. Hierbei hat der Vermieter den Besichtigungszweck so konkret anzugeben, dass für den Mieter der räumliche und zeitliche Umfang der Besichtigung absehbar ist. Liegen mehrere Gründe für eine Besichtigung der Wohnung vor, so ist der Vermieter unter dem Gesichtspunkt des Gebotes schonender Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehalten, diese Besichtigungszwecke zu bündeln und - soweit praktisch möglich - zum Gegenstand eines einzigen Besichtigungstermins zu machen. (AG Hamburg, 49 C 513/05, Urteil vom 23.2.2006



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