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Geschwindigkeitsüberschreitung:
Foto/Person Vergleich durch
Sachverständigen
Oberlandesgericht
Celle
Az: 2 Ss 124/02
Beschluss vom 17.07.2002
Zum Umfang der Darlegungspflicht im Bußgeldverfahren bei
einem sog. morphologischen Vergleichsgutachten, welches sich auf ein Beweisfoto
einer Verkehrsüberwachungsanlage stützt.
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die
Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 01. März
2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 17. Juli 2002 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde,
an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§
3 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG" (gemeint ist: fahrlässige
Geschwindigkeitsüberschreitung) zu einer "Geldbuße von 250,00 DM (127 €)"
verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt, für dessen
Wirksamwerden es eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG getroffen hat.
Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 22. März 2000 mit dem PKW
Daimler Benz, mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 94 km/h und überschritt
damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um vorwerfbare 41 km/h.
Von der Täterschaft des Betroffenen hat sich das Amtsgericht aufgrund der
schlüssigen gutachterlichen Ausführungen eines Sachverständigen für
anthropologische Vergleichsgutachten überzeugt, dessen Darlegungen von einer
vergleichenden Augenscheinseinnahme des in der Hauptverhandlung anwesenden
Betroffenen mit den Hochglanzradarfotos bestätigt worden seien.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat bereits mit der Rüge der Verletzung materiellen
Rechts Erfolg, sodass es eines Eingehens auf die Verfahrensrügen nicht bedarf;
vorsorglich wird dazu auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom
27. Juni 2002 verwiesen.
Die Urteilsgründe werden den sachlich-rechtlichen Anforderungen an die Darlegung
von Gutachten nicht gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss
der Tatrichter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm
Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des
Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, in der
Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer - wenn auch nur gedrängten
- zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde
liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen
Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsbeschwerdegericht die
gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2000, 106, 107 m. w. N.).
Bei einem anthropologischen Vergleichsgutachten handelt es sich nicht um eine
standardisierte Untersuchungsmethode (BGH aaO), bei welcher sich die Darstellung
im wesentlichen auf die Mitteilung des Ergebnisses des Gutachtens beschränken
kann. Um dem Senat die Überprüfung der Schlüssigkeit des Gutachtens und seines
Beweiswertes zu ermöglichen, bedurfte es hier weiterer über die Aufzählung der
mit dem Foto übereinstimmenden morphologischen Merkmalsprägungen des Betroffenen
hinausgehender Angaben.
Im Urteil fehlen Ausführungen, aufgrund welchen biostatistischen
Vergleichs--materials der Gutachter zu dem Ergebnis gelangt ist, bei fünfzehn
übereinstimmenden Merkmalen sei mit hoher Beweiskraft festzustellen, dass der
Betroffene mit dem abgelichteten Fahrzeugführer identisch ist. Es mag Merkmale
geben, die bei einem hohen Anteil der Bevölkerung vorhanden sind, andere
wiederum mögen äußerst selten sein. Dies hat zur Folge, dass dem Vorhandensein
einzelner Merkmale eine höhere Beweisbedeutung zukommt als anderen. Hier fehlen
jegliche Angaben dazu, welchen der festgestellten Übereinstimmungen - ggfs. in
Kombination mit anderen festgestellten Merkmalen - eine besondere
Beweisbedeutung zukommt. Darüber hinaus mangelt es der Aufzählung der
morphologischen Merkmalsprägungen an Verständlichkeit. Der Senat vermag z. B.
nicht nachzuvollziehen, was unter einer seitlich abgesetzten vorderen Kuppe des
Nasenrückens oder einer Vorwölbung der Mundspalte am unteren Anteil zu verstehen
ist.
Weiter beruht das Gutachten auf einer Auswertung von in Augenschein genommenen
Hochglanzfotos (die im Übrigen keine Radarfotos sind, weil die Messung mit einer
ESO-Anlage, also einem Lichtschranken-Messgerät, erfolgt ist). Je nach Qualität
und Inhalt eines Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden
Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als
schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen (vgl. BGHSt. 31,376, 382).
Die Prüfung, ob das vom Tatrichter in Augenschein genommene und vom Gutachter
ausgewertete Lichtbild für eine Überzeugungsbildung überhaupt ergiebig ist,
obliegt dem Rechtsbeschwerdegericht. Daraus folgt, dass die Urteilsgründe
entsprechend gefasst sein müssen. Entweder der Tatrichter erfüllt diese
Forderung, indem er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto
gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug nimmt, was zur
Folge hat, dass das Rechtsmittelgericht dann die Abbildung aus eigener
Anschauung würdigen kann, oder aber der Tatrichter ermöglicht diese Überprüfung
durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung des Fotos. In diesem Fall muss
das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person
oder jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise
beschreiben, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher
Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur
Identifizierung generell geeignet ist. Umstände, die eine Identifizierung
erschweren können, sind dabei ebenfalls zu schildern (vgl. BGHSt. 41, 376 ff).
Auch diesen Anforderungen wird das allein die Aufzählung der fünfzehn
morphologischen Merkmalsprägungen und den Hinweis, das Foto sei scharf genug, um
die Merkmalserfassung nachzuvollziehen, enthaltende Urteil nicht gerecht. Es
fehlt eine einen Gesamteindruck des Bildes vermittelnde Schilderung. Es bleibt
offen, ob von der abgelichteten offenbar männlichen Person Einzelheiten - und
gegebenenfalls welche - zur Einschätzung von Alter, Statur und Aussehen
erkennbar sind. Es wird auch nicht mitgeteilt, ob es sich um ein Frontfoto oder
eine Profilaufnahme handelt und es fehlen Angaben zur Kontrastschärfe und
Belichtung des Bildes, sowie dazu, ob ein ungehinderter Blick auf die Person
möglich ist.
Das Amtsgericht wird - im Falle einer Verurteilung - bei der neuen Entscheidung
Gelegenheit haben, bei der Bemessung der Geldbuße entsprechend § 4 Abs. 3 OWiG
von den Regelsätzen der ab dem 01. Januar 2002 geltenden
Bußgeldkatalogverordnung auszugehen, weil diese - wenn auch nur geringfügig -
mildere Ahndungen vorsieht, als die vom Amtsgericht verwendete Fassung.
Schließlich wird der Tenor des Urteils entsprechend § 46 Abs. 1 OWiG, § 260 Abs.
4 StPO zu fassen sein. Dazu gehört die rechtliche Bezeichnung der Tat in knapper
Form; die Liste der angewendeten Vorschriften ist davon zu trennen; § 46 Abs. 1
OWiG, § 260 Abs. 5 StPO (vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. §
260 Rnr. 19 ff).
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