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Frachtführer – Haftung für Folgeschäden
BGH
Az: I ZR
240/03
Urteil vom
05.10.2006
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 für Recht
erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen
Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die den Streithelferinnen zu 1 und 2 im Revisionsverfahren
entstandenen Kosten zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist Versicherer der Spedition B. GmbH (im Weiteren:
Versicherungsnehmerin). Sie nimmt aus von dieser abgetretenem Recht die Beklagte
wegen eines Transportschadens auf Schadensersatz in Anspruch.
Die D. GmbH beauftragte am 4. August 1999 die Versicherungsnehmerin, 25.000 kg
Apfelsaftkonzentrat von N. nach Bad N. zu der dem Rechtsstreit auf Seiten der
Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 4 zu befördern. Die
Versicherungsnehmerin beauftragte ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung
des Transports.
Der von der Beklagten bei dem Transport benutzte Tankauflieger des Lastzugs, der
bei der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin
zu 1 haftpflichtversichert war, stammte von der dem Rechtsstreit auf Seiten der
Klägerin beigetretenen Streithelferin zu 3. Der Auflieger verfügte über drei
Kammern, von denen die beiden äußeren betankt wurden.
Die Streithelferin zu 4 nahm von der bei ihr eingetroffenen Sendung Proben und
begann dann - noch während des Entladevorgangs - mit der Verarbeitung des
Apfelsaftkonzentrats zu Apfelschorle, die auf 0,7-Liter-Flaschen gefüllt wurde.
Nachdem 17.300 kg des Apfelsaftkonzentrats entladen, verarbeitet und auf
Flaschen gefüllt worden waren, stellte die Streithelferin zu 4 fest, dass das
Apfelsaftkonzentrat mit Kokosfett verunreinigt war. Dieses war zuvor mit dem
Tankauflieger transportiert und bei der Reinigung nicht vollständig entfernt
worden. Die Verunreinigung hatte sich - vermutlich aufgrund von
Bedienungsfehlern - im oben liegenden Druckluftsystem befunden und war daher
beim Ziehen der Proben nicht bemerkt worden. Die Streithelferin zu 4 pumpte nach
Feststellung des Mangels die in den Rohrleitungen verbliebene Restmenge in den
Tankauflieger zurück, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch 7.700 kg
einwandfreies Apfelsaftkonzentrat befanden. Hierdurch wurden auch noch 3.850 kg
dieses Konzentrats mit Kokosfett verunreinigt. Nachfolgend wurde das nicht
verarbeitete Konzentrat zur Herstellerin zurücktransportiert und dort zum Preis
von 0,28 EUR/kg aufgearbeitet und anschließend weiterverarbeitet.
Die Klägerin hat von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit im ersten
Rechtszug Ersatz eines Warenschadens in Höhe von 22.392,03 EUR abzüglich hierauf
von der Vertreterin des Verkehrshaftungsversicherers der Beklagten, der dem
Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretenen Streithelferin zu 2, bereits
geleisteter 4.282,07 EUR verlangt. Außerdem hat sie den der Streithelferin zu 4
durch vergeblich eingesetzte Rohstoffe, Verpackungskosten, Maschinen- und
Personalkosten entstandenen weiteren Schaden i.H. von 32.907,89 EUR ersetzt
verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 16.643,83 EUR nebst Zinsen
stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin, die Beklagte und die Streithelferin zu 2
Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ihr im ersten Rechtszug erfolgloses
Klagebegehren in Höhe von 32.907,89 EUR weiterverfolgt. Die Streithelferin zu 2
hat mit ihrem Rechtsmittel die Abweisung der Klage bis auf einen Betrag von
2.049 EUR begehrt. Die Beklagte hat ihr Rechtsmittel zurückgenommen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und
entsprechend dem Berufungsantrag der Streithelferin zu 2 die Klage weitergehend
bis auf einen Betrag von 2.049 EUR nebst Zinsen abgewiesen (OLG Bremen TranspR
2005, 69 = VersR 2004, 222).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihr
Klagebegehren im selben Umfang wie im zweiten Rechtszug weiter. Die Beklagte und
die Streithelferinnen zu 1 und 2 beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Beklagte hafte vertraglich wie auch außervertraglich allein für die in § 434
HGB angesprochenen Schäden und Kosten. Der Wortlaut dieser Bestimmung lasse
durchaus die Auslegung zu, dass die Haftungsbegrenzung auch weitere
außervertragliche Schäden an Gütern Dritter umfasse. Allein diese Auslegung
entspreche den durch das Transportrechtsreformgesetz vom 29. Juni 1998
eingetretenen Änderungen. Zudem wären die §§ 435, 436 HGB bei einer
uneingeschränkten Haftung für Folgeschäden nicht recht verständlich. Überdies
wäre, da der reine Sachschaden bereits in den §§ 429 und 431 HGB abschließend
geregelt sei, dann auch die Regelung in § 432 Satz 2 HGB überflüssig. Die §§ 425
ff. HGB stellten, sofern kein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers
festgestellt werden könne, ein in sich geschlossenes System der
Haftungsbeschränkung dar. Dieses solle sicherstellen, dass der Frachtführer, der
im Grunde verschuldensunabhängig hafte, sowie die beteiligten Versicherer das
Risiko transporttypischer Schäden wie Verlust und Beschädigung des
transportierten Gutes von vornherein überblicken und abschätzen könnten.
Die Beklagte hafte danach nur für die bis zur Vollendung der Ablieferung
entstandenen Sachschäden. Die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit
Kokosfett habe unstreitig für 0,28 EUR/kg des Konzentrats vom Hersteller
beseitigt werden können. Dass 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat hätten vernichtet
werden müssen, habe nicht am Mangel der Ware, sondern daran gelegen, dass diese
nach ihrer Ablieferung bei der Streithelferin zu 4 zu Apfelschorle
weiterverarbeitet worden sei und damit nicht mehr habe aufbereitet werden
können. Der Schaden an den abgelieferten 17.300 kg Apfelsaftkonzentrat habe
daher nicht, wie das Landgericht angenommen habe, 1,12 EUR/kg, sondern nur 0,28
EUR/kg betragen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass im Streitfall
sowohl gemäß § 432 Satz 2 HGB vertragliche Ansprüche als auch gemäß § 434 Abs. 1
HGB außervertragliche Ansprüche der Absenderin und der Empfängerin auf Ersatz
der bei ihnen aufgrund der Beschädigung des Transportgutes eingetretenen
Folgeschäden, wie sie hier in Rede stehen und sich etwa aus § 823 Abs. 1 BGB
oder aus § 7 StVG ergeben könnten, ausgeschlossen sind. Die Frage, ob der
Frachtführer für solche Folgeschäden haftet, ist in den §§ 425 ff. HGB nicht
ungeregelt geblieben. Sie ist vielmehr dahingehend geregelt worden, dass in
dieser Hinsicht außer beim Vorliegen eines qualifizierten Verschuldens i.S. des
§ 435 HGB keine Haftung besteht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des
Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 68 und 69 f.; Thume, VersR
2002, 267, 269; ders., TranspR 2004, Sonderbeilage zu Heft 3, S. XL ff.; ders.,
r+s 2006, 89, 92; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 432 HGB Rdn. 15 und § 434
HGB Rdn. 7; ders. in Koller/Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 432 Rdn. 1 und § 434
Rdn. 1; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, P 100,
Stand August 2002, § 432 HGB Rdn. 14; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 432
Rdn. 1; a.A. Heuer, TranspR 2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71; Fremuth
in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 434 HGB Rdn. 5 f.; Baumbach/Hopt/Merkt aaO §
434 Rdn. 2).
Eine vertragliche wie auch außervertragliche Haftung des Frachtführers gegenüber
dem Absender oder dem Empfänger für Folgeschäden aufgrund Verlusts oder
Beschädigung des Gutes während des Obhutszeitraums kommt wegen des vom
Gesetzgeber bezweckten Schutzes des Frachtführers vor einer Überwälzung von bei
diesen Personen bestehenden Betriebsrisiken nicht in Betracht. Anders kann sich
die Rechtslage darstellen, wenn der Frachtführer durch eine selbständige
Pflichtverletzung sonstige Rechtsgüter der am Vertrag beteiligten Personen
beeinträchtigt hat. Wenn dagegen - wie im Streitfall - während des
Obhutszeitraums verunreinigtes Transportgut gemäß einer entsprechenden
Disposition des Empfängers mit anderen Waren vermischt wird, stellt der sich
daraus ergebende sogenannte Kontaminierungsschaden einen von der
Haftungsbegrenzung des § 434 HGB erfassten typischen Folgeschaden dar (vgl.
Koller aaO § 432 HGB Rdn. 15; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 432
HGB Rdn. 14; Thume, VersR 2002, 267, 269).
Nicht zur Entscheidung steht im Streitfall die Frage, ob der Haftungsausschluss
in § 434 Abs. 2 HGB auch zu Lasten solcher (außenstehender) Dritter wirkt, die
durch das auf dem Transport beschädigte Frachtgut einen Schaden erleiden (vgl.
dazu Koller aaO § 434 HGB Rdn. 13 a.E.).
a) Nach deutschem Recht erfasst die Ersatzpflicht regelmäßig auch Folgeschäden,
sofern diese mit dem schädigenden Ereignis in einem adäquaten
Ursachenzusammenhang stehen und in den Schutzbereich der verletzten Norm fallen.
Die Verpflichtung desjenigen, der ein schädigendes Ereignis zu vertreten hat,
erstreckt sich mithin in aller Regel auch darauf, den durch dieses Ereignis
mittelbar verursachten Schaden zu ersetzen. Dieser Umstand spricht gegen die
Annahme, die §§ 425 ff. HGB regelten von vornherein nur den Ersatz des
unmittelbaren Schadens, der durch den Verlust oder die Beschädigung des
Frachtgutes entstanden ist, sondern dafür, dass die vertragliche Haftung des
Beförderers für die sich aus einem Güterschaden beim Absender oder Empfänger
ergebenden weiteren Schäden in den §§ 425 ff. HGB gemäß §§ 429, 431, 432 Satz 2,
§ 434 Abs. 1 HGB ausgeschlossen worden ist.
b) Die Bestimmung des § 434 HGB dient maßgeblich dem Zweck, das
frachtvertragliche Haftungssystem mit seinen Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gegen Aushöhlung bzw. Entwertung durch außervertragliche
Ansprüche zu schützen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des
Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69). Die Vorschrift soll
sicherstellen, dass sämtliche in den §§ 425 ff. HGB enthaltenen Regelungen
einbezogen sind, die den Haftungsinhalt und den Haftungsumfang betreffen (vgl.
Begründung zum Regierungsentwurf aaO S. 70; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB,
§ 434 Rdn. 15; Thume, r+s 2006, 89, 92).
Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. Heuer in TranspR
2002, 334, 335; ders., TranspR 2005, 70, 71) spricht auch die in § 434 Abs. 1
HGB enthaltene Wendung "wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes" dafür, dass
diese Bestimmung eine außervertragliche Haftung des Frachtführers für darauf
beruhende Folgeschäden ausschließt. Die Betonung dieser Bestimmung liegt, wie
sich aus der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 434 HGB eindeutig ergibt
(BT-Drucks. 13/8445, S. 69 f.), insgesamt auf den Wörtern "für den
außervertraglichen Anspruch ... wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes" (vgl.
Thume, r+s 2006, 89, 92 m.w.N. in Fn. 22).
Ebenso wenig spricht der Wortlaut des § 425 Abs. 1 HGB dagegen, dass
Folgeschäden auch nicht aufgrund außervertraglicher Vorschriften ersetzt
verlangt werden können (a.A. Heuer, TranspR 2005, 70, 71). Mit Recht weist die
Revisionserwiderung der Beklagten darauf hin, dass die Frage der Ersatzpflicht
für Güterfolgeschäden ausweislich des Regierungsentwurfs zum
Transportrechtsreformgesetz (vgl. BT-Drucks. 13/8445, S. 59 r. Sp. Abs. 4, S. 65
li. Sp. Abs. 1) in § 425 HGB noch offen gelassen und erst in § 429 HGB
dahingehend geregelt ist, dass in dieser Hinsicht keine Haftung besteht.
c) Ohne Erfolg verweist die Revision zur Begründung ihrer Auffassung, wonach die
Haftungsbegrenzung in den §§ 425 bis 432 und 434 HGB eine Haftung für
Folgeschäden nicht ausschließt, auf die Vorschrift des § 433 HGB. Diese
Vorschrift regelt die Haftung des Frachtführers wegen der Verletzung einer mit
der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht
für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entstehen. Ein Rückschluss aus § 433 HGB auf §
434 Abs. 1 HGB, wie ihn die Revision für geboten erachtet, scheidet aus, weil
der Gesetzgeber die in § 433 HGB angesprochenen Schäden bewusst vom
Anwendungsbereich des § 434 Abs. 1 HGB ausgenommen hat (vgl. Begründung zum
Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 69
li. Sp. Abs. 4 und S. 70 li. Sp. Abs. 4).
d) Bei einem vorsätzlichen oder leichtfertigen und in dem Bewusstsein, dass ein
Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangenen Handeln oder
Unterlassen des Frachtführers erstreckt sich dessen dann gemäß § 435 HGB
unbeschränkte Haftung nach allgemeiner Auffassung auch auf den Ersatz der
Folgeschäden (vgl. Koller aaO § 435 HGB Rdn. 19; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost,
HGB, § 435 Rdn. 10). Wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt hat, träfe dies
aber dann nicht zu, wenn nach der in den §§ 425 ff. HGB getroffenen
Haftungsregelung der Ersatz mittelbarer Schäden in den Fällen, in denen ein
weniger gewichtiger Obhutspflichtverstoß in Betracht kommt, nicht nur
ausgeschlossen, sondern schon nicht Gegenstand dieser Haftungsregelung wäre.
e) Vergeblich beruft sich die Revision zur Stützung ihres Standpunkts auch auf
die Bestimmung des Art. 28 Abs. 1 CMR. Die Revisionserwiderung der
Streithelferin zu 2 weist hierzu mit Recht darauf hin, dass sich der Gesetzgeber
des Transportrechtsreformgesetzes zwar an den Regelungen der CMR orientiert,
diese aber keineswegs unverändert übernommen hat.
2. Das Berufungsgericht hat die durch die Weiterverarbeitung zu Apfelschorle
eingetretene völlige Entwertung der 17.300 kg verunreinigten
Apfelsaftkonzentrats mit Recht als Folge einer von der Streithelferin zu 4
freiwillig vorgenommenen Disposition über die abgelieferte Ware und damit als
einen nach dem zu vorstehend 1. Ausgeführten von der Beklagten nicht zu
ersetzenden Folgeschaden qualifiziert. Der an dem Apfelsaftkonzentrat durch
Vermischung mit den Resten der Vorladung eingetretene Schaden bestand entgegen
der Auffassung der Revision nicht bereits in Form einer den Wert des Konzentrats
bereits vollständig beseitigenden "Infizierung". Vielmehr beschränkte er sich
auf die Verunreinigung des Konzentrats, die mit einem Kostenaufwand von 0,28 EUR/kg
beseitigt werden konnte. Die alsdann infolge der Weiterverarbeitung eingetretene
völlige Entwertung der abgelieferten Ware stellte zwar einen durch deren
Verunreinigung äquivalent wie auch adäquat kausal verursachten Folgeschaden dar.
Dieser beruhte aber maßgeblich auf dem Entschluss der Streithelferin zu 4, das
abgelieferte Gut zu Apfelschorle weiterzuverarbeiten.
3. Keinen revisionsrechtlich erheblichen Bedenken unterliegt schließlich auch
die vom Berufungsgericht vorgenommene Berechnung des auf die Klägerin
übergegangenen Schadensersatzanspruchs.
a) Das Berufungsgericht hat sich in dieser Hinsicht - im Ausgangspunkt ebenso
wie schon das Landgericht - an der Regelung des § 429 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2
HGB orientiert. Es ist dabei - was im Hinblick auf die insoweit gemäß § 429 Abs.
2 Satz 2 HGB bestehende Vermutung und das dem Tatrichter durch § 287 Abs. 1 ZPO
eingeräumte Schätzungsermessen rechtlich unbedenklich ist - davon ausgegangen,
dass die Verunreinigung des Apfelsaftkonzentrats mit dem Kokosfett (auch) am Ort
der Übernahme des Gutes in N. zu einer den Aufarbeitungskosten entsprechenden
Wertminderung des Gutes geführt hat. Das Berufungsgericht hat des Weiteren
zutreffend gesehen, dass die für die Schadensbeseitigung etwa erforderlichen
Transportkosten den am Frachtgut eingetretenen Schaden erhöhten.
b) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den 3.850 kg Apfelsaftkonzentrat,
die durch das Zurückpumpen der in den Rohrleitungen verbliebenen Restmenge
verunreinigt worden sind, sei insoweit die Hälfte der Kosten für den Transport
der insgesamt noch nicht verarbeiteten 7.700 kg Apfelsaftkonzentrat in Ansatz zu
bringen, lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Dabei ist
insbesondere zu berücksichtigen, dass der Ort der Ablieferung des Gutes wohl
erheblich weiter entfernt war von dem Ort, an dem die Aufarbeitung erfolgt ist,
als der Ort, an dem die Beklagte das Gut zur Beförderung übernommen hatte;
dementsprechend ist das Berufungsgericht bei seiner Berechnung eher von zu hohen
als von zu niedrigen Frachtkosten ausgegangen.
c) Das Berufungsgericht hat für den - lediglich gedachten - Transport der 17.300
kg Apfelsaftkonzentrat keinen weiteren Kostenbetrag in Ansatz gebracht. Die
Revision wäre insoweit wegen der gemäß § 429 Abs. 2 Satz 2 HGB bei der Klägerin
liegenden Darlegungslast allenfalls dann begründet, wenn das Übergehen eines von
der Klägerin in Bezug auf solche Kosten gehaltenen Vortrags oder die Verletzung
einer in dieser Hinsicht gegebenen richterlichen Hinweispflicht gerügt wäre.
Eine dementsprechende Verfahrensrüge ist jedoch nicht erhoben worden.
III. Nach allem ist die Revision der Klägerin unbegründet. Sie ist daher mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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