Frachtgutübernahme – Zahlungspflicht des Empfängers
Bundesgerichtshof
Az: I ZR
177/04
Urteil vom
11.01.2007
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt ein Speditionsunternehmen. Sie stand in ständiger
Geschäftsbeziehung zu der mittlerweile insolventen K. AG, für die sie
Warensendungen zu fixen Kosten beförderte.
Die Beklagte, die ein Handelsunternehmen betreibt, bezog von der K. AG im
November und Dezember 2001 über 170 Warensendungen. Die Auslieferung der
Sendungen, für die keine Frachtbriefe ausgestellt waren, erfolgte durch die
Klägerin.
Die Klägerin behauptet, die K. AG habe ihre Frachtlohnansprüche für die
ausgelieferten Warensendungen in Höhe von 40.133,58 EUR nicht beglichen. Sie ist
der Auffassung, die Beklagte sei, da sie die Warensendungen entgegengenommen
habe, verpflichtet, die Frachtlohnansprüche zu erfüllen.
Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Zahlung von 40.133,58 EUR nebst Zinsen
in Anspruch genommen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Düsseldorf TranspR
2005, 209).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr
Zahlungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB seien nicht schon dann erfüllt, wenn
der Empfänger eine Warensendung annehme. Die Bestimmung knüpfe die
Frachtzahlungspflicht des Empfängers nicht mehr wie § 436 HGB a.F. an die
Entgegennahme der Warensendung (und des Frachtbriefes), sondern daran an, dass
der Empfänger sein Recht nach § 421 Abs. 1 Satz 1 HGB geltend mache. Der
Empfänger erwerbe einen Anspruch auf Ablieferung des an der Ablieferungsstelle
angekommenen Gutes erst dann, wenn er sich bereit erkläre, die Ansprüche des
Frachtführers aus dem Frachtvertrag zu erfüllen. Auch wenn er die insoweit
erforderliche Willenserklärung nicht abgebe, sei der Frachtführer dem Absender
gegenüber zur Ablieferung der Sendung an den Empfänger verpflichtet. Die
tatsächliche Entgegennahme der Sendung bedeute aus der Sicht des Frachtführers
mithin zunächst einmal nur, dass der Empfänger seiner Aufforderung zur
Mitwirkung tatsächlich nachkomme. Das gelte auch für den Regelfall, dass der
Empfänger die Warensendung beim Absender gekauft habe. Dabei werde in Bezug auf
die Frachtkosten häufig vereinbart sein, dass der Verkäufer diese verauslage und
der Käufer sie ihm erstatten müsse; in Betracht komme aber auch, dass der
Verkäufer die Fracht in den Kaufpreis mit einkalkuliere und dem Käufer daher
eine frachtfreie Lieferung verspreche. Biete der Verkäufer die Kaufsache in
einem solchen Fall unter der Bedingung an, dass sich der Käufer zur Begleichung
der Frachtkosten bereit erkläre, gerate dieser im Hinblick auf die vertragliche
Abrede über die Frachtkosten nicht in Annahmeverzug. Zum Zeitpunkt des
Übergabeangebots könne der Käufer nicht beurteilen, ob er bei Verweigerung der
Annahme in Annahmeverzug gerate, da er nicht wisse, ob die Fracht bereits
bezahlt sei oder der Absender mit dem Frachtführer vereinbart habe, dass dieser
die Fracht vom Käufer nicht fordern dürfe. Ein Käufer, dem eine Kaufsache
ausgehändigt werde, sei danach aus der Sicht eines objektiven Frachtführers zwar
regelmäßig daran interessiert, die Warensendung tatsächlich in Empfang zu
nehmen; ihm liege aber häufig nichts daran, einen eigenen Übergabeanspruch gegen
den Frachtführer dadurch zu begründen, dass er diesem die Zahlung der Fracht
verspreche. Ein Frachtführer könne die Bereitschaft des Empfängers, die Sendung
entgegenzunehmen, daher nicht als eine entsprechende Willenserklärung verstehen.
Dieses Ergebnis sei interessengerecht, weil der Frachtführer, dem daran gelegen
sei, dass auch der Empfänger Schuldner der Fracht werde, bei der Ablieferung
erklären könne, dass die Fracht noch nicht beglichen sei und daher vom Empfänger
übernommen werden müsse.
II. Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen,
dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB
auf Begleichung der streitgegenständlichen Frachtlohnansprüche erworben hat.
1. Die im transportrechtlichen Schrifttum herrschende Auffassung geht allerdings
davon aus, dass die vom Gesetzgeber beim Erlass des
Transportrechtsreformgesetzes im Blick auf die Bezahlung der Fracht bezweckte
Stärkung der Stellung des Frachtführers gegenüber dem früheren Rechtszustand,
wonach gemäß § 436 HGB a.F. auch die Annahme des Frachtbriefs durch den
Empfänger erforderlich war, nur dann erreicht wird, wenn das Einverständnis des
Empfängers mit der Übernahme der Sachherrschaft über das Frachtgut als
konkludente Geltendmachung seines Rechts auf Ablieferung nach § 421 Abs. 1 Satz
1 HGB verstanden wird (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 421 HGB Rdn. 23;
Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 421 Rdn. 9; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32.
Aufl., § 421 Rdn. 2; Fremuth, TranspR 2005, 211, 212). Die Entgegennahme des
Frachtguts braucht danach nicht von einem entsprechenden Geschäftswillen
getragen zu sein und soll auch nicht gemäß § 119 Abs. 1 BGB wegen Irrtums über
den Eintritt der Haftungsfolgen nach § 421 Abs. 2 und 3 HGB angefochten werden
können (Koller aaO § 421 HGB Rdn. 23; Pöttinger in Lammich/Pöttinger,
Gütertransportrecht, EL 46, § 421 HGB Rdn. 48; das Verhalten als
rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis nicht
abweichend: Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 31 Rdn. 63; a.A. Andresen in
Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, § 421 HGB
Rdn. 20).
2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand, dass der
Empfänger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur Zahlung des
Frachtlohns auslösende Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung des Frachtguts.
Die entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wortlaut des im
Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 geänderten § 421 Abs. 2 Satz 1
HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung des
Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des § 436 HGB a.F. - nicht
mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern allein die
Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empfänger voraus. Auf der
einen Seite kommt die Gesetzesänderung damit dem Interesse des Frachtführers
entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch ausgelöst werden, wenn
kein Frachtbrief ausgestellt ist; außerdem reicht zur Auslösung der
Eintrittspflicht - die Fälligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausgesetzt -
bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch wenn der
Empfänger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der anderen Seite
genügt nach neuem Recht die bloße Annahme des Frachtguts nicht mehr, wenn der
Empfänger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts nicht geltend macht. Für
eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut ergeben sich entgegen
der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/Remiorz, TranspR 2005, 438, 442)
auch aus der Entstehungsgeschichte des § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB keine
Anhaltspunkte. § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB orientiert sich insoweit - ungeachtet
bestehender Unterschiede - an der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese
Bestimmung geht zwar - wie das frühere deutsche Recht - davon aus, dass ein
Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie knüpft die Verpflichtung des Empfängers
zur Zahlung "der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten" aber daran an, dass
der Empfänger "die ihm nach Absatz 1 zustehenden Rechte" - diese sind die Rechte
auf Aushändigung des Frachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - "geltend
macht" (vgl. Koller aaO § 421 HGB Rdn. 1; Pöttinger in Lammich/Pöttinger aaO §
421 HGB Rdn. 1; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 421 HGB Rdn. 17).
Bei Art. 13 Abs. 2 CMR besteht Einigkeit darüber, dass die Zahlungspflicht des
Empfängers nicht durch die bloße Annahme des Frachtguts entsteht (vgl. Koller
aaO Art. 13 CMR Rdn. 11; ders., TranspR 1993, 41; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13
CMR Rdn. 25; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 13 Rdn.
19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Art. 13 Rdn. 31 u. 37;
Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20).
Der Revision ist allerdings einzuräumen, dass die Begründung des Entwurfs eines
Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des
Ablieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt (BT-Drucks.
13/8445, S. 55), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und
später Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts (§ 436 HGB a.F.: "Durch Annahme
des Gutes ... wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer ... Zahlung zu
leisten"; § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: "Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht ... zu zahlen ...") sei
lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wille des
Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des Gesetzes
nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen Wortlaut
keinen Eingang gefunden hat.
Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht
rechtsgeschäftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts -
gesetzlich begründet wird, erscheint es im Übrigen nicht interessengerecht, die
(Mit-)Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein
tatsächliches Verhalten zu knüpfen, bei dem sich der Empfänger häufig der
Rechtserheblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche
Regelung erfasst nicht nur Fälle, in denen Absender und Empfänger vereinbart
haben, dass der Empfänger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann,
wenn sich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem
Empfänger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtführer,
der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegenüber frei, die
Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzulehnen
und den Empfänger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs mit den im Gesetz
vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Frachtführer, der mit der
Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert und dessen
Durchsetzung gefährdet (vgl. § 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinreichend gesichert. Hat
der Empfänger den Ablieferungsanspruch geltend gemacht, steht dem Frachtführer
unter den weiteren Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf
Zahlung des restlichen Frachtlohns zu, sodass er auf einer Zug-um-Zug-Zahlung
der restlichen Frachtkosten gegen Ablieferung des Frachtguts bestehen kann.
III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1
ZPO zurückzuweisen.