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Frachtversand
– Inhalt nach Lieferschein und Rechung
BGH
Az: I ZR 9/05
Urteil vom
20.07.2006
Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2006 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Transportversicherungsgesellschaft, nimmt die Beklagte, die
einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem
Recht der D. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) wegen des Verlustes von
Transportgut in zwei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch.
Am 28. November 2001 übergab die M. GmbH in Stutensee (im Folgenden:
Versenderin), die 200 Teile Computerzubehör an die in Braunschweig ansässige
Versicherungsnehmerin zum Gesamtpreis von 26.380 DM netto (= 13.487,88 EUR)
verkauft hatte, der Beklagten eine Sendung zum Transport an die
Versicherungsnehmerin. Die Sendung, deren Inhalt und Wert streitig ist,
erreichte die Versicherungsnehmerin nicht. Daraufhin übergab die Versenderin der
Beklagten am 30. November 2001 eine nach der Behauptung der Klägerin
entsprechende Sendung zur Durchführung des Auftrags. Auch diese Sendung
erreichte die Versicherungsnehmerin nicht.
Die Beförderungsbedingungen der Beklagten Stand 11/00 enthalten u.a. folgende
Regelungen:
"...
2. Serviceumfang
Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der
von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern
zutreffend) und Zustellung der Sendung.
Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige
Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer
Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der
Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche
Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender
ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere
durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb
des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende
Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket.
...
9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale
Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt.
In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf
nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR
für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. In Österreich und in
der Schweiz haftet U. bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu
einer Höhe von maximal CHF 150 pro Sendung in der Schweiz bzw. in Österreich öS
1.200 pro Sendung oder dem nach § 54 AÖSp ermittelten Betrag, je nachdem welcher
Betrag höher ist.
Bei Teilverlusten oder -beschädigungen wird das Gewicht des entwerteten Teils
der Sendung zugrundegelegt.
Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen
Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen
haben.
...
9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration
eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in
der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den
angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii)
festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch
Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in
Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt.
U. kann Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die
Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft
weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf
Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft
bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben
genannten Anschrift eingesehen werden.
..."
Die Klägerin hat behauptet, sie sei alleiniger Transportversicherer der D. GmbH
und habe an diese wegen des Verlustes der Pakete jeweils einen Betrag von
13.487,88 EUR bezahlt. Die Pakete hätten die in den Rechnungen und
Lieferscheinen aufgeführten Waren mit den jeweils angegebenen Werten enthalten.
Die Beklagte hafte für deren Verlust in voller Höhe, weil sie mangelhaft
organisiert sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.975,76 EUR nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung bestritten und geltend gemacht,
die Klägerin müsse sich ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen
lassen, weil die Versenderin eine Wertdeklaration unterlassen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat - wie auch schon das Landgericht - eine
unbeschränkte Haftung der Beklagten für den Verlust der Sendungen nach den §§
425, 435 HGB angenommen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der an die Klägerin abgetretene Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin
aus § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB sei nicht auf den Höchstbetrag nach § 431 HGB
oder Nr. 9 der Beförderungsbedingungen der Beklagten beschränkt, weil der
Beklagten ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur Last falle. Die
Beklagte führe nicht an sämtlichen Umschlagstellen Ein- und Ausgangskontrollen
durch. Hierin liege ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB. Auf Nr. 2
Abs. 2 ihrer Beförderungsbedingungen könne sich die Beklagte nicht berufen.
Danach verzichte der Versender nicht auf die Durchführung von Ein- und
Ausgangskontrollen, sondern nur auf deren Dokumentation. Die Klausel stelle auch
keine einer Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung dar. Zugunsten der
Versicherungsnehmerin spreche der Anscheinsbeweis, dass die im Lieferschein und
in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in den verloren
gegangenen Paketen enthalten gewesen seien. Ein Mitverschulden der Versenderin
gemäß § 254 Abs. 1 und 2 BGB an dem Verlust der Sendungen sei der Klägerin nicht
zur Last zu legen.
II. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Denn dieses hat zu Unrecht ein Mitverschulden der Versenderin verneint.
1. Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Haftung der
Beklagten gemäß § 421 Abs. 1 Satz 2, § 425 HGB bejaht. Die Beklagte hat nicht
bestritten, dass der Verlust der beiden Pakete in ihrem Gewahrsam eingetreten
ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Beklagte
gemäß § 435 HGB unbeschränkt haftet, weil sie keine Schnittstellenkontrollen
durchführt (vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02,
TranspR 2005, 208, 209). Entgegen der Ansicht der Revision ist die unbeschränkte
Haftung der Beklagten nicht nach Nr. 2 ihrer Beförderungsbedingungen
ausgeschlossen. Wie der Senat mittlerweile entschieden hat, ist die Klausel,
sofern sie einen Verzicht auf das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen und
damit einen Haftungsausschluss enthält, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam
(BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f.).
2. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die in
Verlust geratenen Sendungen hätten die aus den von der Klägerin vorgelegten
Lieferscheinen und Rechnungen ersichtlichen Waren enthalten, bleiben gleichfalls
ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, das einfache Bestreiten der
Beklagten mit Nichtwissen des Inhalts der streitgegenständlichen Sendungen sei
angesichts der von einem kaufmännischen Absender stammenden Lieferscheine,
Packlisten und Rechnungen unerheblich, weil prima facie anzunehmen sei, dass die
in den Lieferscheinen und in den dazu korrespondierenden Rechnungen aufgeführten
Waren in den Behältnissen enthalten gewesen seien. Zwar treffe es zu, dass sich
aus den vorgelegten Unterlagen kein Bezug zu einer Paketnummer ergebe. Die
Beklagte bestreite jedoch nicht, die für die Versicherungsnehmerin bestimmten
Pakete in Empfang genommen zu haben. Entsprechend seien auch
Paketkontrollnummern für die für die Versicherungsnehmerin bestimmten Pakete
vergeben worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Versenderin an den entsprechenden
Abholungstagen noch weitere Pakete über die Beklagte an die
Versicherungsnehmerin versandt habe, bestünden nicht. Auch sei nicht
ersichtlich, dass die Versenderin die Pakete an anderen Tagen versandt habe.
b) Diese Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
aa) Der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des
Gutes kann von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich auch durch eine von dem
Frachtführer oder dessen Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung
(Übernahmequittung) geführt werden. Deren materielle Beweiskraft hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab und unterliegt der freien richterlichen
Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00,
TranspR 2003, 156, 158 m.w.N.). Die Beweiskraft einer Empfangsbestätigung
bezieht sich allerdings im Zweifel nicht auf den dem Unterzeichnenden nicht
erkennbaren Inhalt einer verschlossenen Sendung (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1986 - I
ZR 15/84, TranspR 1986, 459, 461; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB
Rdn. 41).
bb) Den von der Versenderin erstellten und von der Beklagten nicht beanstandeten
Versandlisten in dem von ihnen angewandten so genannten EDI-Verfahren kommt
unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Wirkung einer
Empfangsbestätigung zu (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005,
403, 404). Sie beweisen zwar weder für sich allein noch in Verbindung mit den
vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Packlisten, dass es sich bei den
unstreitig im Obhutsbereich der Beklagten in Verlust geratenen Transportgütern
um diejenigen Waren gehandelt hat, die in den Rechnungen der Versenderin vom 28.
und 30. November 2001 und in den Lieferscheinen mit jeweils demselben Datum im
Einzelnen aufgeführt sind. Das hindert den Tatrichter nach der Rechtsprechung
des Senats jedoch nicht, sich die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung
der Klägerin, dem Fahrer der Beklagten seien die in den Rechnungen und in den
Lieferscheinen aufgeführten Waren übergeben worden, anhand der gesamten Umstände
des Einzelfalls zu bilden, solange die Beklagte dagegen keine substantiierten
Einwände vorbringt (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 158 f.).
cc) Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass die
Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahe legen, dass die
Versenderin die darin aufgeführten Waren tatsächlich der Beklagten übergeben
hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass es sich sowohl bei der Versenderin als
auch bei der Empfängerin der Waren um Gewerbetreibende handelt und im
gewerblichen Bereich nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine hohe
Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die
bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die Güter - wie
hier - in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei
kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in
der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis
enthalten waren (vgl. BGH TranspR 2003, 156, 159; Koller aaO § 425 HGB Rdn. 41).
Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden
Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag zu erschüttern.
dd) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Dauerkunde - wie im vorliegenden
Fall die Versenderin - dem Transportunternehmen ständig eine Vielzahl von
Paketen übergibt. Ausweislich der EDI-Versandlisten hat die Versenderin der
Beklagten am 28. November 2001 187 Pakete und am 30. November 2001 151 Pakete
übergeben. Der zugunsten der Versenderin streitende Anscheinsbeweis ist nicht
auf den Fall beschränkt, dass dem Transportunternehmen nur ein einzelnes Gut zur
Beförderung übergeben wird. Gewerbliche Unternehmen nehmen erfahrungsgemäß
täglich eine Vielzahl von Bestellungen anderer Gewerbetreibender entgegen und
wickeln diese ab. Der vom Senat in der Entscheidung vom 24. Oktober 2002 - I ZR
104/00 (TranspR 2003, 156, 159) zugrunde gelegte Erfahrungssatz, dass an den
gewerblichen Kunden mit hoher Wahrscheinlichkeit exakt die bestellten und sodann
berechneten Waren versandt wurden, gilt folglich auch dann, wenn eine Vielzahl
von Waren gleichzeitig demselben Transportunternehmen zum Versand übergeben
worden sind. Entgegen der Ansicht der Revision kann auch bei einem Massenversand
durch einen Dauerkunden grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass sich
die in einem Lieferschein und einer Rechnung aufgeführte Ware in irgendeiner
beliebigen der zum Versand gebrachten Sendungen befunden haben kann. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts waren die beiden unstreitig im Gewahrsam
der Beklagten verloren gegangenen Pakete mit Paketkontrollnummern versehen und
wiesen als Empfängerin die Versicherungsnehmerin auf. Anhaltspunkte dafür, dass
diese Pakete nicht die gemäß den vorgelegten Rechnungen und Lieferscheinen für
die Versicherungsnehmerin bestimmten Waren enthalten haben, hat die Beklagte
nicht substantiiert vorgetragen. Es ist vielmehr, wie das Berufungsgericht mit
Recht ausgeführt hat, nichts dafür ersichtlich, dass die Versenderin an den
betreffenden Abholungstagen noch weitere Pakete an die Versicherungsnehmerin
versandt hat oder dass Pakete mit den auf den Lieferscheinen und Rechnungen
aufgeführten Waren an anderen als den mit den Daten auf den Lieferscheinen und
Rechnungen übereinstimmenden Abholungstagen versandt worden sein könnten.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, die Versenderin treffe kein Mitverschulden am Verlust der
Sendungen.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von §
435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00,
TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177,
179).
b) Nach § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz und der
Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung
des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. Die Vorschrift des §
425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle
mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen
(Begr. zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks.
13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich
daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem
Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom
Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am
1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB aufgestellten Grundsätze sind
ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB zu übertragen (BGH TranspR
2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 30. 3. 2006 - I ZR 57/03, TranspR 2006, 250, 253).
c) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht in seiner Annahme, ein
Mitverschulden der Versenderin wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme im
vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass
die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt
behandelt, also besonderen Sicherungen unterstellt hätte und die Versenderin
hiervon Kenntnis gehabt habe.
aa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein
Versender in einen gemäß § 425 Abs. 2 HGB (§ 254 Abs. 1 BGB) beachtlichen
Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die
Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer
Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz
verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR
2004, 399, 401). Es ist weiter davon auszugehen, dass es für ein zu
berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die
sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen
müssen (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt.
v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Rechtsfehlerfrei hat das
Berufungsgericht angenommen, dass sich die Versenderin die Kenntnis, dass bei
einer Beförderung eines Pakets als Wertpaket bei der Beklagten weitergehende
Kontrollen vorgesehen sind als bei nicht wertdeklarierten Paketen, aus Nr. 2
Abs. 2 letzter Satz der Beförderungsbedingungen der Beklagten hätte verschaffen
können.
bb) Das Berufungsgericht hat auch beachtet, dass der Einwand des Mitverschuldens
wegen unterlassener Wertdeklaration nicht bereits dann an der fehlenden
Kausalität scheitert, wenn bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht
vollständig ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein
bei der Entstehung des Schadens mitwirkendes Verschulden des Versenders kommt
vielmehr auch in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der
Schnittstellenkontrolle verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des
Werts der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v.
8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318).
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vortrag der Beklagten,
sie behandele wertdeklarierte Pakete sorgfältiger als nicht wertdeklarierte,
nicht deshalb unerheblich, weil die verloren gegangenen Pakete im vorliegenden
Fall im Wege des so genannten EDI-Verfahrens versandt worden sind.
(1) Bei dem EDI-Verfahren der Beklagten, an dem nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts auch die Versenderin teilgenommen hat, handelt es sich um ein
EDV-gestütztes Verfahren, bei dem der Versender die zu befördernden Pakete
mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software selbst im
System erfassen kann. Dieses System teilt sodann jedem Paket eine Kontrollnummer
zu und erstellt einen Aufkleber, den der Versender auf das Paket aufbringen
kann. Die Versanddaten werden auf elektronischem Wege an die Beklagte übersandt.
Der Abholfahrer der Beklagten nimmt die Vielzahl der bereit gestellten und von
der Versenderin üblicherweise in einen so genannten Feeder verladenen Pakete
entgegen und quittiert die Gesamtzahl der übernommenen Pakete auf einem "Summary
Manifest". Hierbei unterbleibt ein Abgleich zwischen der Versandliste und dem
Inhalt des Feeders.
(2) Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf
welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit
erhöhter Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen
Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt werden,
wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnähmen, zwar bei der Eingabe der
Paketdaten eine Wertdeklaration vornähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber
zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann
weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die Beklagte vorgetragen
habe, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze voraus,
dass das Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket übergeben
werde, sei nicht ersichtlich, dass der Versenderin dies bekannt gewesen sei.
(3) Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versenderin wegen des
Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wie auch das
Berufungsgericht gesehen hat, konnte die Versenderin der Regelung in Nr. 2 Abs.
2 der Beförderungsbedingungen der Beklagten entnehmen, dass die Beklagte weiter
gehende Kontrollen der Beförderung vornimmt, wenn die Beförderung als Wertpaket
gewählt wird. Eine sorgfältigere Behandlung ihr übergebener wertvoller Sendungen
setzt, wie sich einem ordentlichen und verständigen Versender aufdrängen muss,
zunächst voraus, dass der Beklagten der besondere Wert des Transportguts zur
Kenntnis gebracht wird. Bietet der Transporteur verschiedene Beförderungsarten
an, so hat der Versender zur Vermeidung eigenen Schadens diejenige
Beförderungsart zu wählen, die bei einer Wertdeklaration eine sorgfältigere
Behandlung des übergebenen Guts gewährleistet. Insoweit kann auch bei einem
EDV-gestützten Verfahren der Mitverschuldenseinwand schon durch die bloße
Wertangabe ausgeschlossen sein, wenn die Versandlisten in dem dem Kunden von dem
Transportunternehmen zur Verfügung gestellten Softwaresystem Wertangaben
ausdrücklich vorsehen und der Versender daher davon ausgehen kann, dass das
Transportunternehmen seine Wertangaben beachten wird (vgl. BGH, Urt. v.
1.12.2005 - I ZR 117/04, TranspR 2006, 119, 121). Von einer solchen
Ausgestaltung des im Streitfall angewendeten EDI-Verfahrens kann nach den vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht ausgegangen werden.
(4) Nach dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vortrag der Beklagten kommt
eine besondere Behandlung eines wertdeklarierten Pakets nur in Betracht, wenn
dieses der Transportperson gesondert übergeben wird. Entgegen den Ausführungen
der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung ist dieses dem
Berufungsgericht "aus anderen Verfahren bekannte" Vorbringen der Beklagten
Gegenstand der Erörterung auch im vorliegenden Verfahren gewesen. Dies ist dem
in der mündlichen Verhandlung am 8. November 2004 protokollierten Kenntnisstand
des Berufungsgerichts zu entnehmen, dass bei der Wahrnehmung des EDI-Verfahrens
die Betriebsorganisation der Beklagten über die Behandlung wertdeklarierter
Pakete nicht eingreife. Daraus folgt, dass eine besondere Behandlung eines
wertvollen Pakets die gesonderte Übergabe an den Fahrer erfordert. Entgegen der
Beurteilung des Berufungsgerichts scheitert ein Mitverschulden der Versenderin
nicht daran, dass sie von dieser (herkömmlichen) Verfahrensweise nichts gewusst
habe.
Wenn die konkrete Ausgestaltung des EDI-Verfahrens dem Absender keinerlei
Anhaltspunkte für die Annahme bietet, bereits die Erfassungssoftware teile
wertdeklarierte Sendungen einem besonders kontrollierten Transportsystem zu, hat
er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung der
wertdeklarierten Sendung aufmerksam zu machen. Von einem schadensursächlichen
Mitverschulden der Versenderin ist auszugehen, weil sie hätte erkennen können,
dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist,
wenn wertdeklarierte Sendungen nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben,
sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine
solche gesonderte Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts
der Ausgestaltung des vorliegend angewandten EDI-Verfahrens, das im
beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist,
dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404),
für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand.
d) Nicht zutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, ein
anspruchsminderndes Mitverschulden der Versenderin ergebe sich auch nicht
daraus, dass die Versenderin nicht auf einen drohenden besonders hohen Schaden
hingewiesen habe (§ 254 Abs. 2 BGB).
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden
nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Wie der
Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des
Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge von 1.000
DM und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen
Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 EUR,
also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 9 der
Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 -
I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH TranspR 2006, 205, 207). Danach hat in
beiden Schadensfällen, bei denen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes
nach den tatrichterlichen Feststellungen jeweils 13.487,88 EUR betragen hat, die
Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden.
4. Die Haftungsabwägung im Falle eines Mitverschuldens obliegt grundsätzlich dem
Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355).
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei
wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der
Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte
Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des
Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware
außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2006, 205, 207).
Ferner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von
Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung
ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende
Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist,
desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders
sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das
in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen
sich selbst.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es war daher
auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen.
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