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Freibetrag auf
Lohnsteuerkarte – Erhöhung des monatlichen Teilzeitnettoentgeltes
BAG
Az: 9 AZR
558/04
Urteil vom
17.01.2006
In Sachen hat der Neunte Senat des
Bundesarbeitsgerichts am 17. Januar 2006 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Niedersachsen vom 14. Juni 2004 - 8 Sa 130/04 -teilweise aufgehoben. Auf die
Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 28. August
2003 - 6 Ca 275/03 Ö - teilweise abgeändert.
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.505,53 Euro nebst Zinsen iHv.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Mai 2003 zu zahlen. Die
weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen werden Berufung und Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 58 % und das beklagte Land zu
42 % zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Altersteilzeitvergütung für die Jahre
2001 und 2002.
Der 1941 geborene Kläger war seit dem 1. April 1978 bei dem beklagten Land auf
der Grundlage des BAT als Angestellter beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Januar
2001 vereinbarten die Parteien, das Arbeitsverhältnis als
Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen. Die Arbeitsphase im Blockmodell
dauerte vom 1. Januar 2001 bis 15. Juni 2003 und die Freistellungsphase vom 16.
Juni 2003 bis 30. November 2005. Auf das Altersteilzeitarbeitsverhältnis ist
kraft einzelvertraglicher Abrede der Tarifvertrag zur Regelung der
Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Im TV ATZ vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom
30. Juni 2000 heißt es, soweit von Interesse:
"§ 4
Höhe der Bezüge
(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte
bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z.B. § 34 BAT/BAT-O) ergebenden
Beträge
...
§ 5
Aufstockungsleistungen
(1) Die dem Arbeitnehmer nach § 4 zustehenden Bezüge zuzüglich des darauf
entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu
tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser
Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag).
...
(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Arbeitnehmer 83 v. H. des
Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als
bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach
beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung
bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu
beanspruchen hätte; ...
(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Absatz 2 ist die
Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zugrunde zu
legen.
..."
Auf der Lohnsteuerkarte des Klägers war für das Jahr 2001 ein vom Arbeitslohn
abzuziehender Freibetrag in Höhe von 3.171,54 Euro und auf der Lohnsteuerkarte
2002 in Höhe von 10.272,00 Euro eingetragen.
Bei der Berechnung der monatlichen Aufstockungsbeträge für die Jahre 2001 und
2002 berücksichtigte das beklagte Land diese Steuerfreibeträge des Klägers in
der Weise, dass sich der Aufstockungsbetrag nach § 5 Abs. 2 TV ATZ in dem Umfang
verminderte, wie die Steuerfreibeträge zu einer höheren individuellen
monatlichen Nettovergütung des Klägers führten. Mit Schreiben vom 24. Januar
2003 beanstandete der Kläger gegenüber dem beklagten Land diese
Abrechnungspraxis und verlangte bei der Berechnung des Aufstockungsbetrags die
auf den Lohnsteuerkarten eingetragenen Freibeträge nicht zu berücksichtigen. Mit
der dem beklagten Land am 22. Mai 2003 zugestellten Klage hat er eine
entsprechende Nachzahlung geltend gemacht.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 3.599,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es meint, für die
Bemessung der tariflichen Aufstockungsleistungen müssten Steuerfreibeträge
berücksichtigt werden.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen
wendet sich der Kläger mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
A. Die Revision ist teilweise begründet.
I. Der Kläger hat gegen das beklagte Land für die Monate Juli 2002 bis
einschließlich Dezember 2002 Anspruch auf Nachzahlung von 1.505,53 Euro
Altersteilzeitvergütung, weil das beklagte Land in dieser Höhe die
Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ zu niedrig bemessen hat. Zwar hat das
beklagte Land auch für die Monate Januar 2001 bis einschließlich Juni 2002 die
Aufstockungsleistungen zu niedrig bemessen. Für diese Zeit besteht aber kein
Anspruch auf Nachzahlung mehr. Er ist nach § 70 Satz 1 BAT verfallen.
1. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 5 Abs. 2 TV ATZ war es nicht
zulässig, zur Bemessung des Aufstockungsbetrags das monatliche
Teilzeitnettoentgelt zugrunde zu legen, das sich wegen der vom Arbeitnehmer
beantragten Freibeträge (§ 39a EStG) im Verhältnis zu den gewöhnlichen Abzügen
erhöht hat. Die sich aus den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträgen
ergebende vorläufige Minderung der Steuerlast muss dem Arbeitnehmer und nicht
dem Arbeitgeber zugute kommen. Deshalb ist für die Bemessung der
Aufstockungsbeträge der zweiten Stufe rechnerisch ein altersteilzeitspezifisches
Nettoentgelt zugrunde zu legen, das individuelle Freibeträge außer Ansatz lässt.
a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des kraft einzelvertraglicher Abrede anzuwendenden TV
ATZ schuldet der Arbeitgeber dem Altersteilzeitarbeitnehmer während der
Arbeitsund Freistellungsphase neben dem Teilzeitbruttoentgelt für die geleistete
Altersteilzeitarbeit einen Aufstockungsbetrag von 20 vH (1. Stufe). Der
Aufstockungsbetrag muss gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 TV ATZ so hoch sein, dass der
Arbeitnehmer mindestens 83 vH des Nettobetrags seines bisherigen (Vollzeit-)Arbeitsentgelts
erhält (2. Stufe). Diesen garantierten Betrag bezeichnen die
Tarifvertragsparteien als Mindestnettobetrag, wie sich aus dem Klammerzusatz
ergibt. Er bezieht sich auf das Entgelt, dass der Arbeitnehmer ohne Verringerung
der Arbeitszeit (§ 5 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ) erhalten hätte (BAG 9. Dezember 2003
- 9 AZR 671/02 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 7). Der Rechtsstreit betrifft die
Bemessung des Aufstockungsbetrags in der 2. Stufe.
b) Steuerliche Freibeträge erhöhen nicht den Mindestnettobetrag, auf den die
Altersteilzeitvergütung aufzustocken ist. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 TV ATZ ist für
die Berechnung der Höhe des Mindestnettobetrags die Rechtsverordnung zu § 15
AltTZG "Verordnung über die Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz"
anzuwenden. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf eine eigenständige
Regelung verzichtet. Die Rechtsverordnung enthält die Tabelle der jährlich
angepassten Mindestnettobeträge. Unter der Überschrift "Bisheriges
Arbeitsentgelt" sind gerundete monatliche Bruttoentgelte ausgewiesen, denen -
getrennt nach den Lohnsteuerklassen - entsprechende Mindestnettobeträge
zugeordnet sind. Die Tabelle berücksichtigt nur "gewöhnlich anfallende Abzüge".
Das sind die Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung, die üblicherweise
anfallen (Senat 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - BAGE 107, 129; BSG
3. August 1995 - 7 RAr 28/95 - BSGE 76, 207) und vom Arbeitgeber auf Grund einer
gesetzlichen Anordnung vom Bruttolohn einzubehalten und abzuführen sind. Aus dem
Wortlaut "gewöhnlich anfallen" wird deutlich, dass es sich dabei um Abzüge
handeln muss, die ohne Berücksichtigung besonderer Steuermerkmale beim
Arbeitnehmer anfallen. Die Tabellenwerte unterscheiden allein nach den auf der
Lohnsteuerkarte eingetragenen Lohnsteuerklassen. Kinderzahl oder sonstige
Freibeträge bleiben außer Ansatz. Die Kirchensteuer ist prozentual mit einem
Hebesatz berücksichtigt. Für die Krankenversicherung ist ohne Rücksicht auf den
tatsächlichen Beitragssatz ein dem Bundesdurchschnitt entsprechender Satz
eingearbeitet (BAG 29. Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - aaO). Die mit der Tabelle
verbundene Pauschalierung und Typisierung dient der Vereinfachung. Ihrer bedarf
es, um die Leistungsberechnung zu erleichtern (BSG 3. August 1995 - 7 RAr 28/95
- aaO). Dem entspricht auch die Verordnungspraxis des zuständigen
Bundesministeriums, das den Mindestnettobetrag nach § 15 Satz 1 Nr. 1 AltTZG (in
der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) jährlich durch
Rechtsverordnung den geänderten Verhältnissen anpasst.
c) Soll nach § 5 Abs. 2 TV ATZ der Aufstockungsbetrag aus der Differenz zwischen
pauschaliertem Mindestnettobetrag (83 % des fiktiven Vollzeitnettoentgelts
entsprechend der Tabelle) und dem Nettoentgelt für die tatsächlich geleistete
Teilzeitarbeit nach § 4 TV ATZ ermittelt werden, stellt sich das Problem, dass
sich ein pauschalierter und ein individuell ermittelter Nettobetrag
gegenüberstehen. Denn für das dem Arbeitnehmer auszuzahlende
Teilzeitnettoentgelt sind die individuellen Steuer- und Beitragsmerkmale im
jeweiligen Monat maßgebend. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die auf der
Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibeträge seien deshalb auch bei der Berechnung
des Aufstockungsbetrags zu berücksichtigen. Es hat zwar erkannt, dass infolge
der Freibeträge sich das monatliche Nettoentgelt erhöht und so den
Aufstockungsbetrag zugunsten des Arbeitgebers vermindert. Das
Landesarbeitsgericht hat jedoch angenommen, das sei unerheblich. Der in § 5 Abs.
2 TV ATZ geregelte pauschalierte Mindestnettobetrag in Höhe von 83 % des
fiktiven Vollzeitnettoentgelts stelle eine Deckelung dar, die eine Belastung des
Arbeitgebers mit solchen Mehraufwendungen verhindere, die sich aus der
Berücksichtigung individueller Steuermerkmale ergeben könnten. Da der Kläger
unstreitig 83 % des fiktiven und pauschalierten Vollzeitnettoentgelts erhalten
habe, könne kein weitergehender Anspruch bestehen. Dieses Ergebnis entspricht
der Auffassung des Schrifttums (Schweikert in Rittweger/Petri/Schweikert
Altersteilzeit 2. Aufl. § 5 TV ATZ Rn. 51), das deshalb dazu rät, zur Vermeidung
von Einbußen bei den Aufstockungsbeträgen etwaige Steuerfreibeträge während der
Altersteilzeitarbeit streichen zu lassen.
aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend von der Rechtsprechung des Senats
ausgegangen, nach der jedes andere individuelle Steuermerkmal als das der
Lohnsteuerklasse für die Ermittlung des Mindestnettobetrags außer Ansatz bleibt
(Senat 18. März 2003 - 9 AZR 61/02 - ZTR 2003, 451), weil der Arbeitgeber vor
solchen Mehraufwendungen geschützt werden soll, die sich aus einer
Berücksichtigung individueller Steuermerkmale des Arbeitnehmers ergeben (BAG 29.
Juli 2003 - 9 AZR 450/02 - BAGE 107, 129). Um eine solche Mehrbelastung geht es
hier jedoch nicht. Vielmehr stellt sich die Frage: Sollen Freibeträge, die der
Arbeitnehmer wegen seiner individuellen steuerlichen Verhältnisse auf seiner
Lohnsteuerkarte eintragen lässt, den Arbeitgeber entlasten, indem sie mittelbar
den Aufstockungsbetrag vermindern? Oder sollen sie bei der Berechnung des
Aufstockungsbetrags unberücksichtigt bleiben und damit die Höhe der
Aufstockungsleistung des Arbeitgebers nicht beeinflussen?
bb) Die Vereinfachung der Berechnung des Mindestnettobetrags durch die
Festlegung pauschalierter Nettobeträge führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch
die nach § 39a EStG vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibeträge für die Berechnung
des Aufstockungsbetrags außer Betracht bleiben müssen. Das auszuzahlende
individuelle Teilzeitnettoentgelt muss nicht identisch mit dem
altersteilzeitspezifischen Nettoentgelt sein, das rechnerisch der Bemessung des
Aufstockungsbetrags zugrunde zu legen ist. Zwar ist der Arbeitgeber für die
Berechnung und Auszahlung des monatlichen Nettoteilzeitentgelts steuer- und
sozialrechtlich verpflichtet, auch die individuellen Merkmale einschließlich der
eingetragenen Freibeträge zu berücksichtigen. Die steuer- und sozialrechtliche
Rechtslage, die für die Bemessung der monatlich vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn
einzubehaltenden Beiträge und Steuern maßgebend ist, beinhaltet jedoch nicht
automatisch zugleich eine Regelung der Frage, welche Bemessungsgrundlage der
Berechnung des Aufstockungsbetrags zugrunde zu legen ist. Ansonsten kämen dem
Arbeitgeber steuerlich anerkannte individuelle Belastungen des Arbeitnehmers
zugute; denn Aufwendungen, welche den Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder den
Sonderausgaben-Pauschbetrag übersteigen (§ 39a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) und
derentwegen ein Freibetrag auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte
eingetragen wird, bewirken eine Minderung des Aufstockungsbetrags. Dieses
Ergebnis kann auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der pauschalen
Mindestnettobetragsberechnung gerechtfertigt werden. Es führte zu einer sachlich
nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung. Der Arbeitnehmer, der wegen
individueller Belastungen beantragt, einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
einzutragen, müsste eine Kürzung des Aufstockungsbetrags hinnehmen, während der
Arbeitnehmer, der die Belastungen erst später im Rahmen der
Einkommenssteuererklärung geltend macht, den höheren Aufstockungsbetrag
erhielte. Diese mit Art. 3 Abs. 1 GG schwerlich zu vereinbarende Folge haben
vernünftigerweise die Tarifvertragsparteien nicht gewollt. Die Bestimmung ist
daher so auszulegen, dass eine verfassungsrechtlich bedenkliche
Ungleichbehandlung vermieden wird (vgl. BAG 29. Februar 1996 - 6 AZR 424/95 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Kirchen Nr. 7 = EzA GG Art. 3 Nr. 56). Daraus folgt: Das
beklagte Land musste den Aufstockungsbetrag entsprechend der Differenz zwischen
dem Teilzeitnettoentgelt, das ohne Berücksichtigung von Freibeträgen
(altersteilzeitspezifisches Nettoentgelt) zu berechnen ist, und dem
pauschalierten Nettoentgelt der Tabelle zur Mindestnettobetragsverordnung
bemessen.
cc) Für diese Lösung sprechen auch steuerrechtliche Erwägungen. Die monatliche
steuerliche Entlastung auf Grund der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen
Freibeträge ist kein unabänderlicher feststehender, sondern nur ein vorläufiger
Tatbestand. Nach § 39a Abs. 4 Satz 1 EStG steht die Eintragung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung. Aus der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erwächst
keine Bindung für die steuerliche Veranlagung (Schmidt/Drenseck EStG 23. Aufl. §
39a Rn 1). Deshalb hat das Finanzamt nach § 39a Abs. 5 EStG einen Fehlbetrag
nachzufordern, wenn wegen der unzutreffenden Eintragung eines Freibetrags auf
der Lohnsteuerkarte zu wenig Lohnsteuer erhoben worden ist. Da der TV ATZ für
solche Fälle keine jährliche Korrekturberechnung des Aufstockungsbetrags
vorsieht, sind die Freibeträge bei der Feststellung des
altersteilzeitspezifischen monatlichen Teilzeitnettoentgelts nicht
einzubeziehen. Ansonsten würde der Arbeitnehmer nicht mehr mindestens 83 %
seines bisherigen Mindestnettoentgelts erhalten, wenn er nach § 39a Abs. 5 EStG
Lohnsteuern nachzuentrichten hätte.
dd) Die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen Teilzeitnettoentgelt und
altersteilzeitspezifischem Teilzeitnettoentgelt entspricht der Vorstellung, die
der Gesetzgebung zugrunde lag. In § 15 Satz 1 Nr. 2 AltTZG aF war das
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ermächtigt worden, durch
Rechtsverordnung Nettobeträge des Arbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit
zu bestimmen, um die teilweise schwierigen Berechnungen des individuell
aufzustockenden Nettoentgelts zu erleichtern, ua. wenn - wie hier - beim
Altersteilzeitarbeitnehmer Freibeträge zu berücksichtigen wären (Stellungnahme
des Bundesrates vom 15. Oktober 1999 BR-Drucks. 495/99 S. 5). Der Gesetzgeber
hatte erkannt, dass das für die Berechnung der Aufstockungsbeträge zugrunde zu
legende altersteilzeitspezifische Nettoentgelt vom tatsächlichen Nettoentgelt
abweichen kann. Daher sollte § 15 Satz 1 Nr. 2 AltTZG aF es dem Verordnungsgeber
ermöglichen, auch für das Altersteilzeitarbeitsentgelt Nettobeträge typisierend
festzulegen (altersteilzeitspezifisches Nettoentgelt). Dem Arbeitgeber sollte
somit erspart werden, das aufzustockende individuelle Nettoentgelt zu berechnen
(Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Oktober 1999 aaO). Auch wenn von dieser
Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht worden ist, so zeigt ihre
Entstehungsgeschichte deutlich, dass eine Harmonisierung angestrebt wurde. Für
die Berechnung des Aufstockungsbetrags der 2. Stufe sollte von zwei
gleichermaßen pauschalierten Nettobeträgen ausgegangen werden. So hätte eine
Ungleichbehandlung vermieden werden können. Ohne pauschalierende Verordnung muss
jetzt der Arbeitgeber den zusätzlichen Rechenschritt vornehmen und das
altersteilzeitspezifische Nettoentgelt individuell ermitteln.
2. Die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum von Januar 2001 bis einschließlich
Juni 2002 sind gemäß § 70 Satz 1 BAT verfallen.
a) Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht
innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit geltend
gemacht werden. Entgeltansprüche aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis sind
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis iSd. § 70 BAT und unterliegen deshalb der
Ausschlussfrist.
Nach § 36 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 BAT aF waren die monatlichen Bezüge am 15.
eines jeden Monats im laufenden Monat fällig. Erst durch den 78.
Änderungstarifvertrag zum BAT vom 31. Januar 2003 wurde in § 36 Abs. 1 Unterabs.
1 Satz 1 der Zahlungstag vom 15. eines jeden Monats auf den letzten Tag eines
jeden Monats verschoben. Die klägerische Geltendmachung mit Schreiben vom 24.
Januar 2003 wahrt die tarifliche Ausschlussfrist deshalb nur für die Ansprüche
ab Juli 2002.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist dem beklagten Land die Berufung auf
die Ausschlussfrist nicht im Hinblick auf Treu und Glauben verwehrt. Der Kläger
meint zu Unrecht, das beklagte Land habe nicht dafür gesorgt, dass er Kenntnis
von seinen Ansprüchen erlangt habe.
Ein Arbeitnehmer kann der Anwendung einer tariflichen Ausschlussfrist den
Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten, wenn der Arbeitgeber ihn
durch aktives Handeln von der Einhaltung der Aufschlussfrist abgehalten oder es
pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung
der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99 - BAGE
98, 25; I. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144). Das beklagte Land hat den
Kläger nicht durch aktives Handeln an der Einhaltung der tariflichen
Ausschlussfrist gehindert. Es hat es auch nicht pflichtwillig unterlassen, ihn
über die falsche Berechnung der Aufstockungsleistungen zu unterrichten. Denn es
war angesichts der unklaren Rechtslage nicht vorwerfbar, den monatlichen
Aufstockungsbetrag auf der Grundlage der sozial- und steuerrechtlich
einzubehaltenden Beiträge und Abzüge zu berechnen.
II. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB
nach Zustellung der Klage am 22. Mai 2003.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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