Freiheitsentziehung – Festhalten in einer psychiatrischen Klinik
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 8 U
146/06
Urteil vom
23.12.2008
Vorinstanz: Landgericht Gießen, Az.: 3 O 168/97
Gründe:
A.
I.
Die Klägerin verlangt mit ihrer am 26.3.1997 eingereichten Klage Schadensersatz
und Schmerzensgeld für einen Aufenthalt im psychiatrischen Krankenhaus des
Beklagten in der Zeit vom 5.4.1979 bis 21.5.1980, bei dem sie falsch behandelt
worden sei.
Die am 30.8.1958 geborene Klägerin litt im Alter von drei Jahren an
Poliomyelitis.
Auf Betreiben ihres Vaters war sie im Jahre 1974 sieben Monate in der
Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie in O1 untergebracht. Von
Juli 1977 bis April 1979 befand sie sich ebenfalls auf Betreiben ihres Vaters in
der geschlossenen Abteilung der privaten psychiatrischen Klink A in O2. Von dort
kam sie in die Klinik des Beklagten in O3. Von Mai 1980 bis 21.1.1981 befand sie
sich in der Familie einer Mitpatientin, der Zeugin Z1. In der Zeit vom 21.1. bis
20.4.1981 wurde sie insbesondere wegen Seh- und Hörstörungen, Stimmlosigkeit und
Bewegungseinschränkungen wieder in der Klinik A behandelt.
Von September 1982 bis Juni 1986 war die Klägerin in einer Werkstatt für
Behinderte in O4 tätig. Im Jahre 1987 absolvierte sie einen Vorbereitungskurs
zur Berufsausbildung, an den sich in der Zeit vom 23.6.1988 bis 9.5.1990 eine
Berufsausbildung zur Technischen Zeichnerin und Teilkonstrukteurin für
Maschinenbau anschloss. In der Folgezeit war sie als technische Zeichnerin
tätig.
1991 befand sie sich in der neurologischen und psychiatrischen Abteilung der
B-Kliniken in O5, danach in der Universitätsklinik für psychosomatische Medizin
und Psychotherapie in O6. 1992 folgten Aufenthalte in orthopädischen Kliniken in
O2 und in O7.
Seit Dezember 1995 bezieht sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Unter dem Pseudonym „X" verfasste die Klägerin ein Buch mit dem Titel „...", das
im Jahr 1993 erschien.
Am 18.04.1994 wurde die Klägerin von Prof. Dr. SV1, Arzt für Kinder- und
Jugendpsychiatrie an der Universität O8, begutachtet. Dieser stellte fest, dass
bei ihr keine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, sondern eine
Reifungskrise vorgelegen habe. Zu dem gleichen Ergebnis kam ein Gutachten der
Fachärztin für Psychiatrie Dr. SV2 vom 06.10.1999.
Die Klägerin erhob wegen ihrer Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken in O2 und
O6 Klagen zu den zuständigen Zivilgerichten, wurde jedoch mit diesen Begehren
vom Landgericht Bremen, Oberlandesgericht Bremen und BGH ebenso abgewiesen wie
vom Landgericht Mainz, Oberlandesgericht Koblenz und BGH. Auch
Verfassungsbeschwerden, die die Klägerin in beiden Fällen einlegte, hatten
keinen Erfolg. Jedoch war ihre Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte in Straßburg hinsichtlich ihres Klinikaufenthalts in O2 (Klinik
A) erfolgreich. Der Gerichtshof stellte fest, dass durch diesen Aufenthalt die
Rechte der Klägerin aus Art. 5 und Art. 8 der Konvention für Menschenrechte
verletzt wurden. Eine Rechtsverletzung der Klägerin hinsichtlich ihres
Aufenthalts an der Universitätsklinik O6 wurde nicht festgestellt (Urteil Bl.
236-285 d.A). Der Staat Deutschland wurde zur Zahlung von 75.000,00 € für den
immateriellen Schaden der Klägerin verurteilt.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie
aufgrund einer falschen Diagnose behandelt und gegen ihren Willen festgehalten.
Die Ärzte des Beklagten hätten die in der Klinik A gestellte unzutreffende
Diagnose unüberprüft übernommen. Die ihr verabreichten Medikamente seien
kontraindiziert und jedenfalls zu hoch dosiert gewesen. Wäre bei ihr die
zutreffende Diagnose gestellt worden, nämlich Verhaltensstörungen aufgrund
Erziehungsfehlverhaltens der Eltern und pubertärer Durchgangssituation, wäre
eine Medikation mit Neuroleptika unvertretbar gewesen. Durch diese Behandlung
seien bei ihr gravierende Gesundheitsschäden entstanden, u. a. an der Motorik
sowie Sprachstörungen, was zu dauerhafter Erwerbsunfähigkeit geführt habe.
Die Klägerin hat ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 DM und
eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich ca. 2000,00 DM für angemessen
gehalten. Außerdem hat sie einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für verschiedene
medizinisch-orthopädische Hilfsmittel geltend gemacht, nämlich zwei
Radialschienen, zwei Gehstützen, einen Faltrollstuhl und einen Elektrorollstuhl.
Ferner hat sie Kostenerstattung für Zahnersatz geltend gemacht, insgesamt
29.417,21 DM.
Der Beklagte hat sich auf Verjährung berufen und vorgetragen, die Klägerin habe
ihr Buch „..." in enger Abstimmung mit Prof. Dr. SV1 verfasst und damals schon
erfahren, was der Sachverständige in seinem späteren Gutachten vom 18.04.1994
ausgeführt habe.
Im Übrigen hat der Beklagte geltend gemacht, die Klägerin habe sich aufgrund
einer wirksamen Einwilligungserklärung in seiner stationären Behandlung befunden
und sei auch nicht unzutreffend behandelt worden.
Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschluss vom 22.10.1997 Beweis erhoben durch
Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. SV1. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die
Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Stuttgart vom 2.12.1997 (Bl. 142 f d.A.)
verwiesen. Durch Beweisbeschluss vom 15.7.1998 hat das Landgericht die Einholung
eines Sachverständigengutachtens zu der behaupteten Fehlbehandlung angeordnet (Bl.
174f d.A.). Dieser wurde aber wegen des das Ruhen des Verfahrens anordnenden
Beschlusses vom 15.10.1998 (Bl. 190 R d.A.) nicht ausgeführt. Nach Abschluss des
Verfahrens der Klägerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
durch Urteil vom 16.6.2005 hat die Klägerin das vorliegende Verfahren durch
Schriftsatz vom 13.10.2005 wieder aufgerufen.
Durch das angefochtene Urteil vom 10.5.2006 hat das Landgericht die Klage
abgewiesen und ausgeführt, sämtliche Ansprüche der Klägerin seien am 01.01.2005
verjährt. Die ab 01.01.2002 anzuwendende neue Verjährungsfrist betrage drei
Jahre. Das Verfahren habe von 1998 bis zum 13.10. bzw. 18.11.2005 geruht. Gemäß
§ 211 Abs. 2 BGB a.F. sei damit die Unterbrechungswirkung der Klage beendet
gewesen. Die Ansprüche der Klägerin seien sämtlich in dem Zeitraum ab 01.01.2002
bis 01.01.2005 verjährt. Die Wiederaufnahmeerklärung der Klägerin mit
Schriftsatz vom 13.10.2005, dem Beklagten zugestellt am 18.11.2005, habe eine
Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung nicht mehr auslösen können. Die
Kenntnis der Krankenunterlagen, welche der Klägerin bis dahin nicht vorgelegen
hatten, sei für den Lauf der Verjährungsfrist nicht erforderlich. Dies zeige
sich bereits daran, dass die Klägerin in der Lage war, bereits 1997 eine
schlüssige Klage einzureichen. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. SV1
datiere von 1994. Auf dieser Grundlage habe die Klägerin substantiierten
Sachvortrag halten können.
Der Beklagte habe nicht auf die Einrede der Verjährung verzichtet und deren
Erhebung verstoße auch nicht gegen § 242 BGB. Die Zustimmung zum Ruhen des
Verfahrens allein reiche nicht aus, um ein treuwidriges Verhalten anzunehmen.
Die Vermeidung einer Doppelbegutachtung sei ebenfalls kein Argument, das die
Annahme eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung rechtfertige.
Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt
die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Sie wendet sich insbesondere gegen die Annahme der Verjährung und weist auf die
Praxis des Bundesgerichtshofs in, der in Fällen wie dem vorliegenden eine
teleologische Auslegung von § 211 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. vornehme, wenn nämlich
die Parteien aus „triftigem Grund" untätig geblieben seien und ein Zuwarten
prozesswirtschaftlich sinnvoll erscheine. Hier hätten die Verfahren in O1 und O2
einen vorgreiflichen Inhalt gehabt. Eine Doppelbegutachtung habe vermieden
werden sollen. Außerdem sei die Einrede der Verjährung im Streitfall als
treuwidrig zu werten, da ihr die Behandlungsunterlagen des Beklagten vor
Klageerhebung nicht vorgelegen hätten. Zudem hätten sich die Parteien geeinigt,
den Prozess in O2 abzuwarten.
Zur Sache selbst trägt die Klägerin vor, dass ihre Einwilligung zur
Unterbringung in der geschlossenen Abteilung in der Klinik des Beklagten
unwirksam gewesen sei. Sie habe damals noch unter der Einwirkung von
Medikamenten gestanden, die ihr in O2 verabreicht worden seien. Im Übrigen habe
sie auch später eine etwaige Einwilligung zur Unterbringung beim Beklagten
zurückgezogen – zumindest durch ihre Fluchtversuche. Ihre Verlegung in das
Psychiatrische Krankenhaus des Beklagten in O3 sei auf Betreiben ihres Vaters
erfolgt. In O3 habe man keine eigene Diagnose gestellt, sondern sorgfaltswidrig
die unzutreffende Diagnose aus O2 „Hebephrenie" übernommen und infolge dessen
auch eine unzutreffende und vor allen Dingen überhöhte Medikation angewandt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
1. an die Klägerin ein der
Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst
4% Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen;
2. an die Klägerin eine
nach Höhe und Zeitraum in dasErmessen des Gerichts gestellte Geldrente
zu zahlen;
3. an die Klägerin
15.037,46 nebst 4% Zinsen hieraus seit 19.5.1998 zu zahlen;
4. sowie festzustellen,
dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle darüber hinaus
entstehenden materiellen und immateriellen Schäden (aus der
Fehlbehandlung) zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere beruft er sich weiterhin auf
Verjährung sämtlicher etwaiger Ansprüche. Außerdem sei ihm keine Fehlbehandlung
und keine Fehldiagnose anzulasten. Die medikamentöse Behandlung der Klägerin sei
korrekt gewesen. Im Übrigen bestreitet der Beklagte gesundheitliche Folgen der
Klägerin durch ihre Behandlung in O2.
Gemäß Beweisbeschlüssen vom 3.11.2006 und 22.4.2008 (Bl. 452 bis 455 d.A., Bl.
749 bis 751 d.A.) ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. SV2 und dessen
Erläuterung. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 4.6.2007 (Bl. 490
bis 554 d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.1. und 19.8.2008 (Bl.
675 bis 680, 834 bis 836 d.A.) Bezug genommen. Hinsichtlich der angeordneten
Zeugenvernehmungen wird bezüglich der Zeugin Z1 auf die Sitzungsniederschrift
vom 19.8.2008 (Bl. 832 f d.A.) verwiesen, des Weiteren auf die schriftlichen
Zeugenaussagen der Herren Dr. SV3 (Bl. 797f d.A.) und Dr. SV4 (Bl. 800 bis 802
d.A.).
II.
Auf die zulässige Berufung der Klägerin war dieser nach Maßgabe von §§ 823 Abs.
1, 847 BGB a.F. ein Schmerzensgeld von 20.000,-- € zuzuerkennen, während die
weitergehende Klage abgewiesen bleibt.
B.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 847 BGB a.F. wegen
überdosierter Medikamente zu.
1.
Dem Beklagten ist nicht anzulasten,
dass er die Klägerin nach ihrer Aufnahme wegen jugendlicher Schizophrenie
behandelte. Retrospektiv ist zwar davon auszugehen, dass die Diagnose
Hebephrenie fehlerhaft war. Dies gereicht dem Beklagten aber nicht zum
Schuldvorwurf.
Diagnoseirrtümer, die auf eine Fehlinterpretation erhobener Befunde
zurückzuführen sind, werden von der Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung als
Behandlungsfehler gewertet. Denn Irrtümer bei der Diagnosestellung sind nicht
zwingend die Folge eines vorwerfbaren Versehens des behandelnden Arztes, weil
die Symptome einer Erkrankung nicht immer eindeutig sind, sondern auf
verschiedene Ursachen hinweisen können. Ein Fehler liegt daher erst dann vor,
wenn die diagnostische Bewertung für einen gewissenhaften Arzt nicht vertretbar
erscheint. Gerade diese Voraussetzungen können vorliegend nach den Ausführungen
des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 aber nicht bejaht werden. Denn der
Sachverständige hat ausgeführt, dass es äußerst schwer ist, die jugendliche
Schizophrenie „Hebephrenie" von einer Reifungskrise zu unterscheiden. Eine
Hebephrenie sei eine jugendliche Psychose mit Affektstörungen, seltsamer
Distanzlosigkeit und weiteren Auffälligkeiten. Die Verhaltensauffälligkeiten der
Klägerin, die sich ausschließlich in der Familie und später innerhalb der – als
Familienersatz zu begreifenden – Klinik gezeigt hätten, sprächen ebenso wie die
mittelmäßigen bis guten Schulnoten sowie die Benotung der Aufmerksamkeit, Fleiß
und Betragen gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis.
Andernfalls hätte die Klägerin in Krankheitsphasen durchgehend ein
symptomatisches Erscheinungsbild gezeigt und wäre nicht in der Schule oder in
der Freizeit in der Lage gewesen, leistungsfähig zu sein. Der Umstand, dass die
Klägerin nicht in sämtlichen Lebensbereichen auffällig war, hätte einen
Psychiater insbesondere bei näherer Untersuchung stutzig machen und die Diagnose
mehr in Richtung einer Reifungskrise und weniger in Richtung einer psychosenahen
Erkrankung stellen lassen müssen. Allerdings habe seinerzeit ein Rorschachtest
vorgelegen, den man damals für aussagekräftig in Bezug auf das Vorhandensein
einer Psychose erachtet habe; und aufgrund der sonstigen Erhebungen habe man
durchaus der Meinung sein können, dass bei der Klägerin eine Psychose vorliege.
Insoweit ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 auch zu
berücksichtigen, dass seinerzeit ein Ärztemangel in der Psychiatrie herrschte,
der insbesondere in den großen Versorgungszentren eine schnelle Diagnose
erforderlich machte und einer streng wissenschaftlichen Vorgehensweise entgegen
stand. Unter diesen Umständen vermag der Senat einen schuldhaften Diagnosefehler
nicht zu bejahen.
Ein vorwerfbarer Behandlungsfehler lässt sich letztlich auch nicht aus dem
Umstand herleiten, dass der Beklagte die bei Einweisung der Klägerin gestellte
bzw. aus der Klinik A übernommene Diagnose in der Folgezeit nicht überprüfte.
Zwar hat der Sachverständige insoweit ausgeführt, dass ein Umdiagnostizieren für
die Psychiatrie typisch sei, zumal sich eine psychische Erkrankung auch im Laufe
der Zeit ändern könne. Allerdings deuteten Fluchtversuche für sich allein nicht
auf eine bestimmte der möglichen Diagnosen Reifungskrise, Hebephrenie oder
Borderlinesyndrom hin, so dass die Ausbruchversuche der Klägerin nicht zwingend
auf eine andere Diagnose schließen ließen. In Anbetracht des Umstandes, dass der
Sachverständige dem Beklagten attestiert hat, dass es bezüglich der Klägerin –
auch dokumentierte – differentialdiagnostische Überlegungen gegeben habe, die
die Diagnose Psychose weniger wahrscheinlich erscheinen ließen, ist nicht davon
auszugehen, dass die Diagnose Hebephrenie im Laufe des Aufenthaltes der Klägerin
beim Beklagten überhaupt nicht hinterfragt worden ist. Dass gleichwohl keine
Abänderung der Diagnose erfolgte, vermag der Senat angesichts der
Schwierigkeiten bei der Unterscheidung zwischen einer jugendlichen Psychose und
einer Reifungskrise schließlich auch insoweit nicht als behandlungsfehlerhaft zu
werten.
2.
Behandlungsfehlerhaft war jedoch
die Überdosierung der Neuroleptika, die auch bei unterstellter vertretbarer
Diagnose Hebephrenie in dieser Form so nicht hätte erfolgen dürfen.
Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass unter der Vorgabe, dass eine
floride Psychose vorlag, die Dosierung in der heutigen Zeit überhöht, in der
damaligen Zeit aber noch in Ordnung gewesen sei, obwohl es auch seinerzeit schon
Richtwerte mit deutlich niedrigeren Empfehlungen gegeben habe. Die Einschätzung
einer seinerzeit noch vertretbaren Medikation hat der Sachverständige jedoch für
Jugendliche und vorgeschädigte Patienten deutlich relativiert. Er hat insoweit
zunächst darauf hingewiesen, dass auch unter Berücksichtigung der Roten Liste
von 1979 Haloperidol und sonstige Neuroleptika bei Kindern und Jugendlichen
sowie cerebralorganisch vorgeschädigten Personen nur sehr zurückhaltend zu
verabreichen waren. Polymyelitis zähle zu den hirnorganischen Vorerkrankungen,
die eine relative Kontraindikation bei der Anwendung von Antipsychotika
darstelle, weswegen bei der Anwendung besonders langsam und mit niedrigen
Dosierungen therapiert werden solle. Unter Berücksichtigung der
Polio-Vorerkrankung der Klägerin und ihres relativ jugendlichen Alters sowie
ihres Körpergewichts sei die Dosierung problematisch gewesen. Im Grunde hätte
die Psychomotorik und die Motorik jede Woche auf Auffälligkeiten untersucht
werden müssen und bei Anzeichen hierfür eine dramatische Senkung der
Neuroleptikagabe erfordert. Für derartige Untersuchungen hat der Sachverständige
indessen keine Hinweise gefunden. Unklar bleibe auch die Frage, warum der
Klägerin neben der hohen Basismedikation mit Neuroleptika und Antidepressiva
noch eine intravenöse Medikation zugeführt wurde. Die Heridol-Gabe habe auch
schon 1979 deutlich über dem empfohlenen Grenzbereich gelegen. Fotografien der
Klägerin aus den Jahren 1978 bis 1982 zeigten eine Person mit starken äußeren
Veränderungen: ausdruckloses Gesicht, Mimikverlust, Verkrampfung der Hände und
verkrümmte Sitzhaltung.
Aus diesen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 – auch in Verbindung
mit dem Privatutachten Dr. SV5 – schließt der Senat auf ein
behandlungsfehlerhaftes Verhalten des Beklagten in Form der Überdosierung der
verabreichten Medikamente. Sie wurden offenbar verordnet und verabreicht, ohne
die Vorgeschichte der Klägerin – ihre Polioerkrankung – und ohne ihr junges
Alter sowie ihre körperliche Konstitution zu berücksichtigen. Dass man bei der
Dosierung der mit sehr hohem Risiko und schweren Nebenwirkungen verbundenen
Medikamente die vom Sachverständigen geforderte Vorsicht hätte walten lassen,
auf Auffälligkeiten geachtet und ihnen durch Absetzen bzw. Reduzierung der
Medikamente Rechnung getragen hätte, ist nicht ersichtlich.
3.
Damit hat der Beklagte für die
Schäden einzustehen, die der Klägerin durch die Übermedikamentierung während des
Klinikaufenthaltes in O3 entstanden sind.
Nach der Beweisaufnahme sind dem Beklagten als kausale Folge seines
Behandlungsfehlers die Leiden und Beeinträchtigungen der Klägerin anzulasten,
die die Klägerin bis ins Jahr 1984 hinein hierdurch erlitten hat. Hierbei
handelt es sich insbesondere um sog. Dyskinesien, also um motorische
Fehlfunktionen. Die späteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und materiellen
Folgekosten einschließlich Verdiensteinbußen bis zur Erwerbsunfähigkeit sind
indessen dem Post-Polio-Syndrom der Klägerin zuzuordnen, das auf die
frühkindlich durchlittene Poliomyelitis und nicht auf die (überhöhte)
Neuroleptikagabe zurückzuführen ist.
Der Sachverständige hat aufgrund der Aussagen der Zeugen Z1 und Dr. SV4 und
seiner eigenen Untersuchung der Klägerin festgestellt, dass die Beschwerden der
Klägerin im Anschluss an die Behandlung in O3 auf Dyskinesien beruhten, nämlich
Pisa-Syndrom mit Schiefhaltung von Kopf, Schultern und Hals, Verkrampfungen und
unwillkürlichen Bewegungen in den Händen,was auf die dauerhafte
Antipsychotikagabe zurückzuführen sei. Das, was die Zeugin Z1 über die Haltung
und den Zustand der Klägerin ab 1980 – in seinem Beisein – anschaulich
geschildert habe, sei für Dyskinesien typisch und habe mit Post-Polio-Syndromen
nichts zu tun. Dies gelte für das gesamte Verhalten und insbesondere für die
geschilderte Schluckstörung. Aus der schriftlichen Aussage des sachverständigen
Zeugen Dr. SV4, der die Klägerin nach dem Klinikaufenthalt in O3 und O2
behandelt hat, gehe hervor, dass die Beschwerden ab 1982 kontinuierlich
abgenommen hätten und seit 1984 verschwunden gewesen seien.
Der Sachverständige hat bei seiner Untersuchung festgestellt, dass die Klägerin
heute an einem Postpolio-Syndrom mit Fatigue-Symptomatik, einer Spätfolge nach
früherer Erkrankung an Poliomyelitis, leidet, des Weiteren an einer
respiratorischen Insuffizienz mit Atemmuskelschwäche und sekundären Lymphödemen.
Zwar hat der Gutachter den Verdacht eines Zusammenhangs zwischen langjähriger
neuroleptischer Behandlung bei hirnorganischer Vorschädigung durch Poliomyelitis
und dem Postpoliosyndrom geäußert. Eine Kausalität zwischen der Gabe von
Neuroleptika und dem Post-Polio-Syndrom sei nach den bisherigen
wissenschaftlichen Untersuchungen aber nicht nachweisbar. Das Post-Polio-Syndrom
trete etwa 30 bis 40 Jahre nach der Polio-Erkrankung auf und stelle eine
eigenständige Krankheit dar. Es handele sich um eine Spätfolge der
Wechselwirkung zwischen Rückenmarksneuronen und dem Muskelapparat. Damit ist
davon auszugehen, dass die heutige schlechte körperliche Verfassung der Klägerin
- körperliche Schwäche, Muskel- und Gelenkschmerzen, Funktionseinschränkungen
und Atrophie – auf die Postpolio-Erkrankung und nicht auf die (überhöhte)
Neuroleptikagabe zurückzuführen ist.
Unschädlich für die Bejahung der Kausalität des Behandlungsfehlers des Beklagten
ist, dass es dem Sachverständigen nicht möglich war festzustellen, welchen
Anteil an den Spätdyskinesien die Neuroleptikaverabreichung in O3 hatte, nachdem
die Klägerin bereits in der Klinik A in O2 mit solchen Medikamenten behandelt
worden ist. Für eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung genügt
insoweit die Feststellung einer Mitkausalität, die nach Auffassung des Senates
ohne Zweifel zu bejahen ist. Der Sachverständige hat nämlich ausgeführt, dass
die höhere Dosierung in O3 erfolgte und dass die hochpotenten Neuroleptika mehr
Folgen haben als niedrige Neuroleptika .
Ohne Erfolg wendet der Beklagte ein, die von der Klägerin im Anschluss an die
Behandlung in O3 erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin
seien nur Absetzphänomene, die nur wegen der eigenmächtigen Absetzung durch die
Klägerin aufgetreten seien bzw. auch dann eingetreten wären, wenn die
Medikamente niedriger dosiert gewesen wären, so dass die Überdosierung keine
kausalen Folgen gehabt habe. Lediglich die Sprachstörung der Klägerin hat der
Sachverständige am ehesten als Absetzphänomen qualifiziert. Auch wenn der
Sachverständige ausgeführt hat, sowohl die Früh- als auch die Spätdyskinesien
sowie die parkinson-ähnlichen Beschwerden der Klägerin seien schicksalhafte
Folgen der Neuroleptikagabe, so ist daraus nicht zu folgern, dass sie dem
Beklagten nicht anzulasten wären. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der
Schweregrad der Dyskinesien durchaus auf die überhöhten Dosierungen der
Neuroleptika zurückzuführen ist, weil eben hochpotente Medikamente mehr Folgen
verursachen als niedrig dosierte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund,
dass die Klägerin infolge ihrer Polioerkrankung in der Kindheit eine größere
Vulnerabilität aufwies. Auch der Umstand, dass eine allmähliche Reduktion der
Neuroleptika die Symptome zunächst verschlimmerten – jedenfalls solange noch
nicht wissenschaftlich erforscht war, dass eine zusätzliche Gabe von Valium
hilfreich war -, entlastet den Beklagten nicht. Auch insoweit gilt, dass hohe
Dosierungen größere Störungen auslösen und damit die Verschlimmerung bei
Reduktion ebenfalls größere Ausmaße hatte.
4.
Als der Klägerin zuzumessendes
Schmerzensgeld erachtet der Senat einen Betrag von 20.000,-- € für angemessen.
Mit ihm sind die Schäden auszugleichen, die die Klägerin durch die Behandlung in
der Zeit vom 5.4.1979 bis 21.5.1980 und in der Folgezeit bis letztlich 1984
dadurch erlitten hat, dass sie – bei unterstellter Diagnose Hebephrenie – mit
überdosierten hochriskanten Psychopharmaka behandelt worden ist. Der Senat
wertet die dem Beklagten mit anzulastenden gravierenden Dyskinesien, die sich
erst ganz allmählich zurückbildeten, als schwerwiegende Beeinträchtigungen der
damals noch jungen Klägerin, die auf ihre Persönlichkeitsentwicklung von
nachhaltigem Einfluss gewesen ist. Es muss auch davon ausgegangen werden, dass
die – auch zwangsweisen - Behandlungsmaßnahmen des Beklagten durch Reaktionen
der Klägerin auf überdosierte Medikamente jedenfalls mit zurückzuführen sind und
die Klägerin hierdurch schwer beeinträchtigt wurde.
Die Berechnung des Schmerzensgeldes entzieht sich einer exakten
Betragsberechnung und Betragsfestsetzung nach Zeiträumen und
Beeinträchtigungsgrad, sondern bemisst sich an den Gesamtumständen. Hier sind
die Auswirkungen für die körperliche und psychische Entwicklung der Klägerin,
die soziale Stellung in ihrem Umfeld, ihre Schmerzen durch die motorischen
Störungen sowie die psychischen Empfindungen durch deren Wahrnehmung sowie nicht
erreichte Ausbildungsziele einzubeziehen und zu werten. Auf der anderen Seite
ist der Grad des Verschuldens des Beklagten zu bedenken, der nach den
Schilderungen des Sachverständigen Prof. Dr. SV2 über die seinerzeitigen
Zustände in psychiatrischen Kliniken zu relativieren ist. Nicht einbezogen
werden kann – mangels Verjährung entsprechender Ansprüche – ein eventueller
nicht durch Einwilligung gedeckter und damit dem Willen der Klägerin
entgegenstehender zwangsweiser Aufenthalt im Hause des Beklagten, ebenso wenig
die Behandlung mit Neuroleptika als solchen aufgrund der – dem Beklagten nicht
anzulastenden – Fehldiagnose Hebephrenie.
II.
Eine Schmerzensgeldrente kann die Klägerin nicht beanspruchen. Eine solche wäre
nur in Betracht gekommen, wenn die dem Beklagten zuzurechnende Schädigung sich
immer wieder erneuern und immer wieder schmerzlich empfunden würde. Dies ist
vorliegend nicht der Fall, da die den Beklagten zum Ersatz verpflichtende
Handlung abgeschlossen ist und nicht mehr fortwirkt.
III.
Der Schmerzensgeldanspruch der Klägerin war bei Klageerhebung am 26.3.1997 nicht
nach 852 Abs.1 BGB a.F. verjährt.
Zwar ist nach der Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. SV1 davon auszugehen, dass die
Klägerin bereits im August 1993 Kenntnis von dessen Gutachten erhielt, das dem
Gericht zunächst nur in der Fassung vom 18. April 1994 vorlag (Bl. 9 ff d.A.).
Gleichwohl geht der Senat davon aus, dass die Klägerin weder durch das ihr im
August 1993 zugegangene Gutachten noch durch das in den wesentlichen Punkten
inhaltsgleiche Gutachten des Prof. Dr. SV1 vom 18.4.1994 hinreichende Kenntnis
von den Umständen hatte, die den vom Senat bejahten Behandlungsfehlervorwurf
stützen, so dass die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. seinerzeit nicht
zu laufen begann. Da Prof. SV1 in seinem Gutachten die Diagnose Hebephrenie in
Frage stellte, war die Klägerin zwar schon seinerzeit in der Lage, den Beklagten
wegen eines diesbezüglichen eventuellen Diagnosefehlers in Anspruch zu nehmen.
Jedoch lag im August 1993 nur der Arztbrief aus O3 vom 24.7.1980 (Bl. 34 d.A.)
vor, nicht im Besitz der Klägerin waren aber die Behandlungsunterlagen mit
genauen Angaben über die verabreichten Neuroleptika und ihre Dosierung. Damit
besaß die Klägerin seinerzeit nicht die notwendige Kenntnis für einen in
falscher Medikamentierung liegenden Behandlungsfehler. Auch wenn sie in der
Klageschrift u. a. ausführen lässt, dass die in O3 verabreichte Medikation „kontraindiziert
und weitaus überhöht" gewesen sei, so erfolgten diese Ausführungen vor dem
Hintergrund der behaupteten Fehldiagnose „Hebephrenie", die aus der Klinik in O9
ungeprüft übernommen worden sei, statt der aus Sicht des Sachverständigen Prof.
Dr. SV1 zutreffenden Diagnose „Verhaltensstörungen aufgrund
Erziehungsfehlerhaltens der Eltern, pubertärer Durchgangssituation". Nicht in
Frage stand seinerzeit eine Überdosierung infolge des jugendlichen Alters, der
körperlichen Konstitution und vor allen Dingen der in der Kindheit durchlittenen
Polioerkrankung. Dass ein Behandlungsfehler auch bei unterstellter zutreffender
Diagnose Hebephrenie in Betracht kam, entsprach nicht dem seinerzeitigen
Kenntnisstand. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin noch keine Information
über die tatsächlichen Umstände, die eine Fehlbehandlung – auch bei zutreffender
bzw. vertretbarer Diagnose - begründen. Die sichere Kenntnis, dass dem Beklagten
insoweit ein Behandlungsfehler unterlaufen sein könnte, wird für den Beginn der
Verjährungsfrist zwar nicht vorausgesetzt. Es genügt vielmehr die Kenntnis von
denjenigen Behandlungstatsachen, die ein ärztliches Fehlverhalten und im Blick
auf die Schadenskausalität eine ursächliche Verknüpfung der Schadensfolge damit
nahelegen (vgl. BGH NJW 2001, 885; BGH NJW 1995, 776: Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, Kapitel D, Rdnr. 4). Eine diesbezügliche
hinreichende Kenntnis i. S. v. § 852 BGB a. F., nämlich die tatsächlich
verabreichten Medikamente und ihre Dosierung, ergab sich aber erst aus den
Behandlungsunterlagen, die der Klägerin erst im Jahre 2006 zugingen. Folglich
sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung, soweit sie auf eine fehlerhafte
Behandlung durch Übermedikamentierung gestützt werden, nicht verjährt.
IV.
Anderes gilt für das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sie – ohne
entsprechende Einwilligung bzw. Einweisungsbeschluss – gegen ihren Willen in der
Klinik festgehalten. Soweit sie geltend macht, jedenfalls für die Zeit nach
ihrem Ausbruchsversuch fehle es an einer wirksamen Einwilligungserklärung, waren
Ansprüche wegen unerlaubter Handlung durch Freiheitsentziehung bei Klageerhebung
gemäß § 852 BGB a. F. verjährt. Die für den Beginn des Laufs der
Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis, ohne rechtliche Grundlage festgehalten
worden zu sein, besaß die Klägerin nicht erst nach Übersendung der
Behandlungsunterlagen bzw. ggf. durch das Gutachten des Prof. Dr. Sv1, sondern
vermutlich bereits zu einem Zeitpunkt, als sie sich gegen ihre Unterbringung
beim Beklagten wehrte, jedenfalls aber nicht erst 3 Jahre vor Klageeinreichung
im Jahre 1997.
V.
Ansprüche auf materiellen Schadensersatz – Verdienstausfall, Kosten für
orthopädische Hilfsmittel und Behandlungskosten – stehen der Klägerin weder aus
dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung noch aus positiver
Forderungsverletzung zu. Insoweit hat die Klägerin nicht schlüssig darzulegen
vermocht, dass der Verdienstausfall und die sonstigen geltend gemachten
Schadenspositionen (Bl. 155 ff d.A.) auf die Übermedikamentierung des Beklagten
und nicht auf das Post-Polio-Syndrom zurückzuführen sind.
Dahinstehen kann deswegen, inwieweit derartige Ansprüche verjährt wären.
Nach allem war das angefochtene Urteil entsprechend abzuändern.
VI.
Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, da die
Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.