Kündigung
(fristlose) – wegen Unterschlagung
Hessisches
Landesarbeitsgericht
Az: 17 Sa
1507/08
Urteil vom
18.05.2009
In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 17, in
Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2009 für Recht
erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 03. September 2008, 2 Ca 2040/08, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer
außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die am 12. Juli 1971 geborene, verheiratete und keinen Kindern
unterhaltsverpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 09. Februar 2001
als Flugbegleiterin mit einer zuletzt erzielten Bruttomonatsvergütung von ca.
2.404,00 € beschäftigt. Am 27. Februar 2008 war die Klägerin auf dem Flug A von
B nach C eingesetzt. An diesem Flug nahm die Zeugin D, eine in E stationierte
Flugbegleiterin der Beklagten, als sog. PAD (privat mit Flugpreisermäßigung
reisende/r Mitarbeiter/in der Beklagten) teil. Während des Fluges übergab die
Klägerin der Zeugin D aus den Bordbeständen zwei Flaschen Rotwein. Zu dem Wert
des Weins tragen die Parteien unterschiedlich vor. Während nach Angaben der
Beklagten der Einkaufspreis einer Flasche bei ca. 15,00 € liegt, liegt nach
Angaben der Klägerin der Preis im Crewverkauf zwischen 7,00 € und 8,00 € pro
Flasche. Streitig ist ferner, aus welchen Gründen die Übergabe der Flaschen
erfolgte, ob die Klägerin hierzu berechtigt war bzw. von einer Berechtigung
ausging und ausgehen konnte.
Mit Schreiben vom 13. März 2008 (Bl. 91 f d.A.) hörte die Beklagte nach
vorausgegangen mit der Klägerin geführten Personalgesprächen vom 03. März 2008
und 11. März 2008 die bei ihr gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG i.V.m. dem Tarifvertrag
Personalvertretung für das Bordpersonal (TV PV) gebildete Personalvertretung zu
einer beabsichtigten außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung der
Klägerin an. Die Personalvertretung erhob mit Schreiben vom 17. März 2008 (Bl.
96 f d.A.) Bedenken. Mit Schreiben vom 18. März 2008 (Bl. 12 f d.A.), der
Klägerin am selben Tag zugegangen, erklärte die Beklagte die außerordentliche
fristlose und hilfsweise zum 30. Juni 2008 die ordentliche Kündigung des
Arbeitsverhältnisses, gegen die sich die Klägerin mit ihrer am 25. März 2008
beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 10.
April 2008 zugestellten Klage gewendet hat. Wegen der Einzelheiten des
unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der
dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils (Bl. 180 bis 185 d.A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat der Klage durch am 03. September 2008
verkündetes Urteil, 2 Ca 2040/08, stattgegeben. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei für das Fehlen von Hilfeleistungen
durch die Zeugin D und für das Nichtvorliegen eines Rechtfertigungs- oder
Entschuldigungsgrundes für die Herausgabe der zwei Flaschen Rotwein beweisfällig
geblieben. Soweit die Beklagte die Kündigung nicht nur auf Tat, sondern auch auf
Verdacht stütze, bestehe nicht der dringende Verdacht eines grundlosen
Verschenkens von Firmeneigentum. Denn aufgrund der Stellungnahme des Pursers II,
des Zeugen F, hätten auch bei der Beklagten Erkenntnisse darüber vorgelegen,
dass die Zeugin D auf die eigenmächtige Umsetzung zweier Passagiere aus der
Economy Class hinwies, so dass der Hinweis der Klägerin auf Hilfeleistungen
dieser Zeugin sich nicht als bloße Schutzbehauptung darstelle. Soweit angesichts
nur äußerst untergeordneter Hilfeleistungen eine Überkompensation vorliege und
die Klägerin gegen eine Verpflichtung verstoßen habe, vor Übergabe der beiden
Flaschen die Zustimmung des Pursers II einzuholen, hätte es des vorherigen
Ausspruchs einer Abmahnung bedurft. Dies gelte auch, soweit die Kündigung auf
einen entsprechenden Verdacht gestützt werde. Wegen der Einzelheiten wird auf
die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 186 bis 194 d.A.)
verwiesen.
Gegen dieses ihr am 19. September 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am
25. September 2008 Berufung eingelegt und diese am 19. November 2008 begründet.
Sie hält unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrages daran fest, die
Klägerin habe in unberechtigter Weise über ihr Eigentum verfügt. Die Klägerin
habe der Zeugin D unrechtmäßig und ohne jeden Grund zwei im Eigentum der
Beklagten stehende Flaschen Wein geschenkt. Die Einlassung der Klägerin, die
Zeugin D habe während des Fluges erhebliche Hilfeleistungen erbracht, stelle
eine Schutzbehauptung dar; die von ihr dargestellten Hilfeleistungen der Zeugin
D seien nicht erfolgt. Auch habe die Klägerin gewusst, dass sie ohne Rücksprache
mit ihrem Vorgesetzten keine Gegenstände von Bord geben dürfe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung
ihres Vortrages. Bis Anfang des Jahres 2008 habe es sich um ein von der
Beklagten weitgehend toleriertes Verhalten gehandelt, beispielsweise bei
spontanen Hilfen durch PADs eine Sofortkompensation zu überreichen, in aller
Regel in Absprache mit dem Purser. Eine Anweisung, den Purser II zu fragen, sei
ihr vor dem Gespräch mit ihrer Teamleiterin am 28. Februar 2008 nicht bekannt
gewesen. Gleichwohl habe sie die Absicht gehabt, den Purser II zu fragen. Dieser
sei aber nicht zugegen und sie mit der Abrechnung des Bordverkaufs beschäftigt
gewesen. Die Klägerin meint, es habe auch eine unklare Situation bestanden. Aus
den von der Beklagten angeführten Vorschriften sei nicht ersichtlich, dass eine
Sofortkompensation nicht gestattet sei. Auch das von der Zeugin G verfasste
Rundschreiben erfasse nicht alle Fälle einer Sofortkompensation.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen. Die Kammer hat Beweis
erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16. Februar 2009 (Bl. 281 f d.A.) durch
Vernehmung der Zeugen D, F, H, I und G, wie aus der Sitzungsniederschrift vom
30. März 2009 (Bl. 289 f d.A.) ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am
Main vom 03. September 2008, 2 Ca 2040/08, ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 lit.
c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519,
520 Abs. 1 und 3 ZPO.
Sie ist auch begründet. Die Klage ist unbegründet, denn das Arbeitsverhältnis
der Parteien wurde durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 18.
März 2008 mit ihrem Zugang beendet. Die Kündigung vom 18. März 2008 ist als
außerordentliche Kündigung wirksam.
Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist im Rahmen einer zweistufigen Prüfung
zu beurteilen. Im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB ist zunächst zu prüfen, ob ein
bestimmter Sachverhalt ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls als
wichtiger Kündigungsgrund an sich geeignet ist. Liegt ein solcher Sachverhalt
vor, bedarf es der weiteren Prüfung, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung
der Interessen beider Vertragsteile zumutbar ist oder nicht (BAG 07. Juli 2005 –
2 AZR 581/04 – AP BGB § 626 Nr. 192; BAG 27. April 2006 – 2 AZR 386/05 – AP BGB
§ 626 Nr. 202; BAG 28. August 2008 – 2 AZR 15/07 – NZA 2009, 192).
Die Übereignung der zwei Flaschen Wein an die Zeugin D stellt eine erhebliche
arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Klägerin dar, die an sich geeignet
ist, einen wichtigen Kündigungsgrund darzustellen. Der Wein wird nicht als
Geschenkgabe an Passagiere vorgehalten. Ausdrückliche Regelungen, die die
erfolgte Herausgabe rechtfertigen können, existieren nicht. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für die Annahme, die Herausgabe des Weins hätte vom Willen der
Beklagten gedeckt sein können. Hiervon konnte die Klägerin auch nicht ausgehen
und ist sie nicht ausgegangen. Selbst wenn es in der Vergangenheit nicht
unüblich gewesen sein sollte, anstelle des vorgesehenen Verfahrens Passagieren
zum Dank für Hilfeleistungen Geschenke zu machen, und selbst wenn die Klägerin
davon ausging, in bestimmten Fällen auch ohne Rücksprache mit dem Purser II
Gegenstände aus den Bordbeständen als Geschenkgaben an Passagiere verwenden zu
dürfen, liegen keine Hilfeleistungen der Zeugin D vor, die bei der Klägerin die
Annahme auslösen konnten und auslösten, das Verschenken der zwei Flaschen Wein
sei vom Willen und vom Interesse der Beklagten gedeckt. Dies war auch nicht
Grund für die Übergabe des Weins.
Eigentums- und Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers stellen, auch wenn
es sich nur um geringe Vermögenswerte handelt, an sich einen wichtigen Grund für
eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar (BAG 06. Juli 2000
– 2 AZR 454/99 – RzK I 8c Nr. 54; BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03 – AP BGB §
626 Nr. 179).
Eine unrechtmäßige Verfügung der Klägerin über im Eigentum der Beklagten
stehende Gegenstände liegt vor. Der objektive Tatbestand eines Vermögensdelikts
ist erfüllt, § 242 Abs. 1 StGB. Abgesehen davon, dass auch
Drittzueignungsabsicht den Diebstahlsvorwurf begründen kann, liegt bei der
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, um sie einem Dritten selbst zu
schenken, Eigenzueignungsabsicht vor. Von geringen Vermögenswerten kann auch
dann keine Rede sein, wenn man die Angaben der Klägerin zum Wert der zwei
Flaschen Wein zugrunde legt. Die zwei Flaschen Wein standen im Eigentum der
Beklagten und die Klägerin hat deren Gewahrsam gebrochen, um die weggenommenen
Sachen der Zeugin D zu schenken. Die Beklagte war hiermit nicht einverstanden
und die Zeugin D hatte keinen Anspruch auf Übereignung der zwei Flaschen Wein.
Damit liegt gleichzeitig der objektive Tatbestand einer deliktischen Schädigung
vor, § 823 Abs. 1 BGB, ebenso der einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung,
nämlich die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht, das Vermögen des
Arbeitgebers nicht zu schädigen. Im Übrigen kommt es nicht entscheidend auf die
strafrechtliche Würdigung des Verhaltens der Klägerin an, sondern auf den mit
der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG 24. November
2005 – 2 AZR 39/05 – AP BGB § 626 Nr. 197).
Die Klägerin befand sich weder in einem Tatbestandsirrtum noch in einem
unvermeidbaren Verbotsirrtum. Sie wusste zunächst, dass die Zeugin D keinen
Anspruch auf Übereignung von Wein hatte, weder konkret auf Übereignung der
speziell übergebenen Flaschen noch allgemein auf Übereignung von zwei Flaschen
Wein. Sie wollte mit der Übergabe der Flaschen auch keinen Anspruch der Zeugin D
auf Übereignung von zwei Flaschen Wein erfüllen, sie wollte die Flaschen der
Zeugin vielmehr unentgeltlich zuwenden, allerdings nicht aus ihrem Vermögen,
sondern aus dem der Beklagten. Die Klägerin wusste ferner, dass die Beklagte mit
der Wegnahme der in ihrem Eigentum stehenden Bordgegenstände nicht einverstanden
ist. Konkret in Bezug auf die überlassenen zwei Flaschen Wein wusste sie, dass
diese zum Ausschank und ggf. Verkauf an die Passagiere bestimmte sind, ggf. auch
dem entgeltlichen Crewverkauf unterliegen und sie von der Beklagten nicht als
Geschenkartikel vorgehalten werden. Sie wusste ferner, dass sie nicht allgemein
ermächtigt ist, unentgeltlich über Bordgegenstände zu verfügen und dass das
Verschenken von für den Ausschank und den Verkauf vorgesehenen Getränken nicht
zu ihrem arbeitsvertraglichen Aufgabengebiet gehört. Bereits damit wusste sie
auch, dass die Beklagte mit einer Wegnahme von Bordgegenständen durch sie nicht
einverstanden ist. Soweit die Klägerin ausführt, es sei an keine Stelle positiv
oder negativ geregelt, dass oder dass nicht Hilfe leistenden Passagieren eine
oder mehrere Flaschen Rotwein übergeben werden dürften, unter welchen
Voraussetzungen dies erfolgen könne und ob eine Genehmigung von wem einzuholen
sei, überzeugt dies nicht. Auch ohne ausdrückliche Dienstvorschrift besteht
zunächst der Grundsatz, dass Vermögensgegenstände des Arbeitgebers in seinem
Vermögen zu verbleiben haben und nur zweckentsprechend zu verwenden sind. Zweck
des in den Bordbeständen mitgeführten Rotweins ist nicht die unentgeltliche
Weitergabe an PADs oder sonstige Passagiere zur Mitnahme und zum Verzehr nach
dem Flug. Außerdem besteht eine ausdrückliche Dienstvorschrift jedenfalls für
die der Zeugin G als Teamleiterin zugeordneten Flugbegleiter und damit auch die
Klägerin jedenfalls aufgrund des Rundschreibens der Zeugin G NL Area Information
vom 10. April 2006, wonach O-MA Part. 13.5.5. dahin erläutert wird, dass damit
auch Geschenkgaben erfasst sind. Ist die Annahme nicht gestattet, ist auch die
Gabe nicht gestattet. Im Übrigen existiert durchaus ein Regelwerk über
Sofortkompensationen an Hilfe leistende Passagiere, nämlich im Purser Manual.
Hieraus folgt, dass im dort beschriebenen Rahmen Purser und nicht Flugbegleiter
entscheidungsbefugt sind. Hieraus folgt aber nicht, dass im Purser Manual nicht
vorgesehene Formen einer Sofortkompensation dann eigenverantwortlich vom
jeweiligen Flugbegleiter vorzunehmen sind, sondern dass sie grundsätzlich eben
nicht vorgesehen sind.
Die Klägerin beruft sich auf eine besondere Situation bzw. einen besonderen
Anlass, aufgrund derer sie davon ausgegangen sei, zu einem Geschenk an die
Zeugin D berechtigt zu sein. Sie beruft sich damit darauf, im Verbotsirrtum
gehandelt zu haben. Verbotsirrtum lag aber nicht vor. Hätte er vorgelegen, wäre
er nicht unvermeidbar gewesen. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
zur Überzeugung der Kammer fest.
Die Zeugin D hat keine Hilfeleistungen erbracht aufgrund derer die Klägerin
davon ausgehen konnte, aus dem Vermögen der Beklagten für diese Dankesgaben
vergeben zu dürfen.
Die Zeugin D machte die Klägerin auf zwei Passagiere aufmerksam, die sich
eigenmächtig von der Economy Class in die Business Class umgesetzt hatten. Die
entsprechende Angabe der Zeugin D wird durch die des Zeugen F bestätigt, wobei
dieser Umstand zwischen den Parteien ohnehin außer Streit stand. Der Hinweis auf
eine Unregelmäßigkeit ist noch keine Hilfeleistung bei der Behebung derselben.
Bei der Rückumsetzung der beiden Passagiere auf ihre ursprünglichen Plätze
leistete die Zeugin D keine Hilfe, die entsprechenden Maßnahmen wurden von der
Klägerin und dem Zeugen F durchgeführt. Es ist nicht erkennbar, warum der
gesprächsweise Hinweis auf eine Umsetzung zweier Passagiere bei der Klägerin die
Annahme auslösen könnte, hierfür sei eine Kompensation zu leisten.
Dasselbe gilt, soweit die Zeugin D wie von ihr bekundet die Klägerin auf einen
angetrunkenen Passagier aufmerksam machte. Die entsprechende Darstellung der
Klägerin ist durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt. Es liegt kein Grund für
die Annahme vor, die Zeugin D habe insoweit bewusst die Unwahrheit bekundet.
Zwar ist auf Seiten der Zeugin D als Empfängerin der beiden Flaschen Wein ein
Eigeninteresse vorhanden, das auch auf ihr Aussageverhalten Einfluss nehmen
könnte. Denn die Zeugin war an dem im Streit stehenden Vorgang beteiligt, ist
Arbeitnehmerin der Beklagten und erhielt wegen des Vorfalls eine Abmahnung, so
dass es auch in ihrem Interesse liegt, wenn der Vorgang sich als relativ
harmlos, die Geschenkgabe sich als von plausiblen Erwägungen getragen und der
Betriebsüblichkeit entsprechend herausstellen sollte. Dies allein rechtfertigt
allerdings nicht die Annahme, entgegen der Aussage der Zeugin D habe diese
gerade nicht auf einen angetrunkenen Fluggast hingewiesen. Dies gilt auch vor
dem Hintergrund, dass ihre Angaben denen der Klägerin nicht entsprechen. Während
nach der Behauptung der Klägerin der Hinweis in der Galley erfolgt sein soll,
als gerade dieser Gast dort erneut Rotwein abholte, bekundet die Zeugin D, der
Hinweis sei an ihrem Platz erfolgt, als die Klägerin sich dort neben ihr befand.
Auch wenn bei der Entscheidung des Rechtsstreit damit davon auszugehen ist, dass
die Zeugin D die Klägerin auf einen angetrunkenen Passagier aufmerksam machte,
beschränkte sich der Beitrag der Zeugin auf einen Hinweis. Eine etwaige
Hilfestellung bei dem Umgang mit einem angetrunkenen Passagier erfolgte nicht.
Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen ein gesprächsweiser Hinweis bei der
Klägerin die Annahme auslösen konnte, dieser sei mit einem Geschenk der
Beklagten zu honorieren.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ferner nicht widerlegt, dass die Zeugin
D in der Galley Passagieren Getränke reichte. Dies folgt aus den Angaben der
Zeugin H, an denen zu zweifeln kein Anlass besteht. Hiernach hat die Zeugin D
einem in die Galley kommenden Gast ein Glas Wasser gereicht. Nach den von der
Zeugin H bestätigten Angaben der Zeugin D hat diese auch Saft- oder
Wassertabletts befüllt. Hierbei handelt es sich nach Angaben der Zeugin D um
zwei Tabletts mit jeweils 14 Gläsern, wobei das Befüllen eines Tabletts ca. zwei
Minuten in Anspruch nimmt. Diese Tätigkeiten erfolgten, als sich die Zeugin D
ohnehin in der Galley befand und sich mit der Klägerin unterhielt. Dass die
Zeugin D sich über einen längeren Zeitraum in der Galley aufhielt, wird auch
durch die Angaben der Zeugin I bestätigt. Die Angaben der Zeugin I zeigen aber
auch, dass Zweck des Aufenthalts nicht das Erbringen von Hilfeleistungen war,
sondern das Führen von Gesprächen mit der Klägerin. Wenn – wie von der Zeugin H
beobachtet – während eines solchen Gesprächs die Zeugin D ein Glas Wasser an
einen Passagier herausgab, liegt keine Hilfeleistung vor, die die Annahme
auslösen könnte, die Beklagte wolle hierfür ein Geschenk erteilen. Wenn die
Klägerin sich in der Galley mit der Zeugin D unterhielt, hätte sie dem Passagier
ebenso selbst das Glas Wasser reichen können. Wenn die Klägerin während des
Gesprächs mit anderen Tätigkeiten befasst gewesen sein sollte, was noch nicht
einmal behauptet wird, hätte sie diese Tätigkeit zum Zweck des Wasserreichens
kurzfristig unterbrechen können. Eine besonders arbeitsintensive Situation lag
jedenfalls nicht vor. Die Hilfeleistungen sollen nach Behauptung der Klägerin
während der zweiten Wache stattgefunden haben. Während der Wache vor dem zweiten
Service hatte die Klägerin jedenfalls genug Zeit, um sich über einen längeren
Zeitraum in der Galley aufzuhalten und mit der Zeugin D Gespräche zu führen.
Dies folgt aus den glaubhaften Angaben der Zeugin I. Aus diesen folgt ebenfalls,
dass die Zeugin I hierbei keinerlei Hilfeleistungen der Zeugin D bemerkte.
Hilfeleistungen, die über den Umfang unerheblicher Handreichungen hinausgegangen
wären, hätte die Zeugin Is aber bemerken müssen. Dies gilt gleichermaßen für den
Zeugen F, der von seinem Arbeitsplatz PCC zwar ebenfalls über einen längeren
Zeitraum zwischen der Klägerin und der Zeugin D in der Galley geführte Gespräche
beobachten konnte, allerdings keine Hilfeleistungen der Zeugin D. Gleiches gilt
für das Befüllen von Tabletts. Dieses hat nach Darstellung der Zeugin D einen
Zeitraum von insgesamt vier Minuten in Anspruch genommen. Da diese Hilfestellung
sich in der Galley ereignet haben muss, und zwar nach Bekundung der Zeugin D
nach dem ersten Service, da sich die Zeugin I in dieser Zeit aber ebenfalls mit
der Klägerin und der Zeugin D in der Galley aufhielt und in ihrer Anwesenheit
keine Hilfeleistungen erfolgten, können derartige Hilfeleistungen der Zeugin D
immer nur dann erfolgt sein, wenn die Zeugin I die Galley gerade einmal
verlassen hatte, beispielsweise weil ein Fluggast geklingelt hatte und
Serviceleistungen durch die Zeugin I erbracht wurden. Es ist ausgeschlossen,
dass immer dann akuter Bedarf an kurzfristigen Hilfeleistungen eingetreten sein
soll, wenn die Zeugin I die Galley verlassen hatte, während in der übrigen Zeit
der Wache die Klägerin und die Zeugin D Gelegenheit fanden, über einen längeren
Zeitraum miteinander Gespräche zu führen, ohne dass die Zeugin D helfend
eingreifen musste. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin den Anlass für die
Hilfeleistungen gerade damit begründet, sie habe aufgrund der fehlenden
Erfahrung ihrer dienstjungen Kollegen, also der Zeugin I, mehr Arbeit leisten
müssen. Die von der Klägerin behaupteten und als Grund für eine Kompensation
angeführten Hilfeleistungen können aber immer nur dann erfolgt sein, wenn die
Zeugin I während der Wache Serviceleistungen nachging und die Klägerin sie
hierbei gerade nicht unterstützte. Dies gilt auf jeden Fall für solche
Hilfeleistungen, die die Klägerin bemerkt hat. Nur ihr bekannte Hilfeleistungen
könnten bei ihr aber die Annahme ausgelöst haben, diese seien zu honorieren.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass Hilfeleistungen der Zeugin
D in der Galley nicht über unerhebliche Handreichungen hinausgingen. Diese sind
nicht aufgrund einer konkreten Überlastung der Klägerin erfolgt, sondern weil
man ohnehin zusammenstand und sich unterhielt. Es handelte sich um
Handreichungen, die genauso gut von der Klägerin hätten erledigt werden können
und hätten erledigt werden müssen, weil sie zu ihren vertraglichen
Arbeitspflichten gehörten. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände die
Klägerin hätte davon ausgehen können, die Beklagte sei bereit, der Zeugin D eine
Dankesgabe zu gewähren, wenn diese im geringen Umfang Tätigkeiten ausführt, die
ohnehin zu den vertraglichen Verpflichtungen des hierfür Vergütung erhaltenden
im Einsatz befindlichen Personals gehören.
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist ferner davon auszugehen, dass die
Zeugin D bei diesen Gelegenheiten nicht nur Wasser reichte und zwei Tabletts
befüllte, sondern auch Kaffee und/oder Tee kochte. Die Zeugin D hatte hieran
keine Erinnerung mehr. Damit ist die entsprechende Behauptung der Klägerin nicht
widerlegt. Hinsichtlich Umfangs und Zeitpunkts dieser Tätigkeiten gilt dann aber
das oben gesagte gleichermaßen.
Bei der Entscheidung des Rechtsstreits kann schließlich auch davon ausgegangen
werden, dass die Zeugin D bei der Durchführung einer Übersetzung für einen
Passagier behilflich war. Zweifel an der entsprechenden Bekundung der Zeugin
bestehen zwar. Diese rühren daher, dass die Klägerin ihrerseits wechselnden
Vortrag zum Inhalt dieser Übersetzung vorbrachte und jedenfalls die Möglichkeit
besteht, dass die Zeugin D versuchte, ihre Angaben diesem wechselnden Vortrag
anzupassen. Die Klägerin hatte gegenüber der Beklagten zunächst angegeben,
Übersetzungsleistungen seien in der Galley erfolgt und hätten die
Bedienungsanleitung eines Handys betroffen. Nachdem die Zeugin I gegenüber der
Beklagten erklärt hatte, sie selbst und die Klägerin seien mit dieser
Übersetzung befasst gewesen, hat die Klägerin vorgetragen, die Zeugin D sei bei
einer anderen Übersetzung behilflich gewesen, nämlich bei der Übersetzung von
eine Antiquität betreffenden Papieren. Mit dem geänderten Vortrag in Einklang zu
bringen ist zwar die Aussage der Zeugin D, die Übersetzung habe möglicherweise
eine Buddha-Figur bzw. eine Räucherfigur betroffen. Nicht in Einklang zu bringen
ist sie jedoch mit der Aussage der Zeugin I. Diese hat im Rahmen der
Beweisaufnahme bekundet, bei der Übersetzung, an der sie mitgewirkt hatte, habe
es sich um die Übersetzung einer Bedienungsanleitung für ein Handy gehandelt und
nicht um die Übersetzung von Papieren für eine Buddha-Figur. Bei dem Passagier,
für den die Übersetzungshilfe erfolgt sei, habe es sich wohl um einen Schweizer
gehandelt, jedenfalls um den Senatorfluggast des Sitzplatzes 1 C. Bei dem
Senatorfluggast des Sitzplatzes 1 C soll es sich dagegen nach der hiermit
widerlegten Behauptung der Klägerin um einen nur Englisch sprechenden Fluggast,
damit offensichtlich keinen Schweizer, gehandelt haben, der um Hilfe bei der
Übersetzung von Papieren für eine Antiquität gebeten habe. Sollte die von der
Zeugin D bekundete Übersetzung für den Passagier des Sitzplatzes 1 C erfolgt
sein, ist ihre Aussage mit der der Zeugin I nicht in Einklang zu bringen; sollte
sie für einen anderen Passagier erfolgt sein, ist sie mit den Parteibehauptungen
der Klägerin nicht in Einklang zu bringen. Die Kammer kann bei der Entscheidung
des Rechtsstreits dennoch davon ausgehen, dass die Zeugin D bei
Übersetzungstätigkeiten behilflich war. Dies folgt nämlich bereits aus den
glaubhaften Angaben der Zeugin I. Aber auch der Umstand, dass die Zeugin D bei
der Durchführung einer Übersetzung gegenüber einem anderen Passagier behilflich
war, lässt noch nicht erkennen, dass die Klägerin davon ausgehen konnte, diese
Leistung sei mit einem Geschenk durch die Beklagte zu honorieren, und zwar auch
dann, wenn die Zeugin D allein tätig gewesen sein sollte und nicht gemeinsam mit
der Klägerin und der Zeugin I.
Im Übrigen betreffen die genannten Erklärungen der Klägerin zu ihrer Motivation
die Frage, aus welchen Gründen sei gemeint habe, der Zeugin D stehe eine
Dankesgabe zu. Selbst wenn dies plausibel dargestellt wäre, wäre dann immer noch
nicht plausibel dargestellt, aus welchen Gründen die Klägerin davon ausging und
ausgehen konnte, hierüber selbst und eigenständig entscheiden zu können. Ist sie
nicht entscheidungsbefugt, hat sie eine Entscheidung zu akzeptieren, keine
Dankesgabe zu vergeben, auch wenn sie der Auffassung ist, es liege eine
Situation vor, die ein Geschenk rechtfertige oder gar erfordere. Dass die
Klägerin nicht selbst entscheidungsbefugt ist, ist ihr bekannt. Aufgrund der
Weisungslage konnte sie gerade nicht davon ausgehen, selbständig über die
unentgeltliche Herausgabe von Vermögensgegenständen der Beklagten entscheiden zu
dürfen. Einen Versuch, eine Entscheidung einer entscheidungsbefugten Person,
konkret: des Pursers II, herbeizuführen, hat sie nicht unternommen. Es ist auch
nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie sich als berechtigt
ansah, ohne Zustimmung oder auch nur ohne Information des Pursers II zu handeln.
Besondere Eilbedürftigkeit der Maßnahme ist nicht erkennbar. Der Purser II war
erreichbar, wenn auch nicht immer an derselben Stelle des Flugzeugs wie die
Klägerin. Aus welchen Gründen dieser in der Zeit vor der Landung nicht gefragt
wurde, ob eine Geschenkgabe an die Zeugin D erfolgen könne, ist nicht
nachvollziehbar dargelegt, zumal die Klägerin selbst vorbringt, sie habe den
Purser II eigentlich fragen wollen. Die Klägerin wusste nicht, ob der Purser II
überhaupt eine Dankesgabe an die Zeugen D befürwortet. Sie wusste mangels
Rücksprache mit dem Zeugen F auch nicht, ob, falls eine Dankensgabe an die
Zeugin D angemessen erschienen wäre, diese vom Zeugen F nicht bereits selbst in
die Wege geleitet war und es damit zu einer Doppelkompensation kommen würde. Ob
und aus welchen Gründen die Klägerin der Zeugin D persönlich dankbar war ist
unerheblich. Wollte die Klägerin gegenüber der Zeugin D aufgrund persönlicher
Dankbarkeit ein Geschenk machen und persönlich als Schenker auftreten, hatte sie
sich hierbei ohnehin nicht des Vermögens der Beklagten zu bedienen.
Verbotsirrtum läge allenfalls dann vor, wenn die Klägerin davon ausgegangen
wäre, im Namen der Beklagten und für diese ein Geschenk als Ausdruck der
Dankbarkeit überreichen zu dürfen. Hiervon konnte sie nicht ausgehen. Die
Klägerin handelte damit schuldhaft, und zwar vorsätzlich. Sie befand sich nicht
in Verbotsirrtum. Selbst wenn Verbotsirrtum vorgelegen hätte, wäre er vermeidbar
gewesen, nämlich durch Rücksprache mit dem zuständigen Purser II.
Im Übrigen steht zur Überzeugung der Kammer schließlich fest, dass die von der
Klägerin im Rechtsstreit behauptete Motivationslage überhaupt nicht vorlag. Die
Herausgabe von zwei Flaschen Rotwein an die Zeugin D erfolgte überhaupt nicht,
um dieser eine Dankesgabe – sei es im eigenen Namen oder in dem der Beklagten –
wegen geringfügiger Hilfeleistungen zukommen zu lassen. Diese Hilfeleistungen
wurden von der Klägerin selbst nicht als hinreichender Anlass für eine
Dankesgabe angesehen. Dies folgt für die Kammer aus den Angaben der Zeugin G.
Hiernach hat die Klägerin im Gespräch vom 28. Februar 2008, und damit im
unmittelbaren Anschluss an den Vorgang vom 27. Februar 2008 und dessen
Entdeckung, mit keinem Wort auf Hilfeleistungen der Zeugin D hingewiesen. Sie
hat auch nicht darauf hingewiesen, die Herausgabe der zwei Flaschen Wein sei
eine Dankesgabe für Hilfeleistungen gewesen. Sie hat eine ausdrückliche Frage,
ob es für die Herausgabe einen Grund gegeben habe, vielmehr verneint und sich
dahin eingelassen, „dies sei doch üblich" bzw. „dies werde doch immer so
gemacht". Die Zeugin G ist glaubwürdig, ihre Angaben sind glaubhaft. Ein
Eigeninteresse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits ist nicht erkennbar. Die
Zeugin hat ihre Angaben ruhig und sicher gemacht, ihre Angaben sind in sich
widerspruchsfrei. Sie sind von der Darstellung des Gesprächsinhalts vom 28.
Februar 2008 her auch plausibel. Verständnisschwierigkeiten aufgrund von
Sprachschwierigkeiten oder Nervosität der Klägerin lagen hiernach ebenfalls
nicht vor. Eine entsprechende Befragung, wie von der Zeugin G geschildert, war
von einer Vorgesetzten auch zu erwarten, wenn ein Mitarbeiter offenbart, über
Vermögensgegenstände des Arbeitgebers verfügt zu haben. Naheliegend ist
insbesondere die sich hieran anschließende Frage nach einem hierfür bestehenden
Grund. Einen entsprechenden Grund gab die Klägerin aber gerade nicht an.
Insbesondere gab sie nicht an, aufgrund von Hilfeleistungen der Zeugin D
berechtigt gewesen zu sein oder sich berechtigt gefühlt zu haben, Geschenke zu
machen. Wäre dies der wahre Grund für ihr Verhalten gewesen, hätte die Klägerin
dies aber bei dem Gespräch am 28. Februar 2008 der Zeugin G mitgeteilt. Damit
steht in Einklang, dass auch die Zeugin D anlässlich des Vorfalls ihrerseits
ihre Teamleiterin aufsuchte, bei dieser Gelegenheit aber unstreitig ebenfalls
nicht auf den Empfang eines Dankesgabe für Hilfeleistungen hinwies, sondern
darauf, dies werde bei PADs doch „immer so gemacht". Die Zeugin D war anlässlich
der Entdeckung der beiden Flaschen Wein hinreichend veranlasst, noch am 27.
Februar 2008 zunächst die Klägerin hierüber zu informieren. Die Zeugin D war
hierdurch ferner hinreichend veranlasst, noch am selben Tag ebenfalls ihre
Teamleiterin J zu unterrichten. Aufgrund der Information durch die Zeugin D war
die Klägerin hinreichend veranlasst, am nächsten Tag ihre Teamleiterin, die
Zeugin G, aufzusuchen. Dass der Vorfall arbeitsrechtliche Konsequenzen mit sich
bringen könnte, war der Klägerin bereits klar, als sie das Gespräch mit der
Zeugin G suchte. Dies wurde bekräftigt durch die anlässlich des Gesprächs vom
28. Februar 2008 erfolgte Freistellung. In dieser Situation hätte nichts näher
gelegen als der Hinweis, die zwei Flaschen Wein seien als Kompensation für
erbrachte Hilfeleistungen gegeben worden. Dass dies unterblieb zeigt, dass die
Klägerin die durch die Zeugin D erbrachten Handreichungen selbst als keinen
hinreichenden Anlass für eine Dankesgabe ansah und die Übergabe der beiden
Flaschen Wein tatsächlich auch nicht als Kompensation erfolgte. Dies wird
bekräftigt durch den Umstand, dass auch die in ähnlicher Situation befindliche
Zeugin D zunächst nicht versuchte, die Übergabe bzw. Annahme des Weins gegenüber
der Beklagten als Kompensation für Hilfeleistungen zu rechtfertigen. Wäre dies
der wahre Grund für die Übergabe des Weins gewesen, hätten die Klägerin und auch
die Zeugin D hierauf als erstes hingewiesen.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin vor Ausspruch der Kündigung
abzumahnen.
Für eine verhaltensbedingte Kündigung gilt das Prognoseprinzip. Der Zweck der
Kündigung ist nicht eine Sanktion für eine begangene Vertragspflichtverletzung,
sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Die
vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in der Zukunft belastend
auswirken. Eine negative Prognose liegt dann vor, wenn aus der konkreten
Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung
geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde zukünftig den Arbeitsvertrag
auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise
verletzen. Aus diesem Grund setzt eine Kündigung wegen einer
Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung dient
in diesem Zusammenhang der Objektivierung der negativen Prognose. Liegt eine
ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine
vertraglichen Pflichten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, es werde
auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Die Abmahnung ist insoweit
notwendiger Bestandteil bei der Anwendung des Prognoseprinzips (BAG 12. Januar
2006 – 2 AZR 179/05 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54; BAG
31. Mai 2007 – 2 AZR 200/06 – AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr.
57). Sie ist zugleich auch Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine
Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel
gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt hat durch
die Regelung des § 314 Abs. 2 BGB eine gesetzgeberische Bestätigung erfahren
(BAG 12. Januar 2006 – 2 AZR 179/05 – aaO). Soweit ein steuerbares Verhalten
betroffen ist, muss der Kündigung grundsätzlich eine erfolglose Abmahnung
vorausgehen, es sei denn, sie ist nicht erfolgversprechend oder die
Pflichtverletzung ist so schwer, dass ihre Hinnahme durch den Arbeitgeber von
vornherein ausgeschlossen ist (BAG 17. Juni 2003 – 2 AZR 62/02 – EzA KSchG § 1
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen im
Bereich der auf verhaltensbedingte Gründe gestützten außerordentlichen Kündigung
(BAG 19. April 2007 – 2 AZR 180/06 – AP BGB § 174 Nr. 20; BAG 26. Juni 2008 – 2
AZR 190/07 – AP BGB § 626 Nr. 213). Bei schweren Pflichtverletzungen ist
hiernach eine Abmahnung nur dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer mit
vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten werde nicht als
erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten
angesehen (BAG 11. Dezember 2003 – 2 AZR 36/03 – aaO).
Ein Arbeitnehmer muss normalerweise davon ausgehen, dass er mit einem
Vermögensdelikt zum Nachteil seines Arbeitgebers oder mit Diebstahl oder
Unterschlagung von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Sachen seinen
Arbeitsplatz aufs Spiel setzt. Die konkreten Umstände des Falles rechtfertigen
keine andere Beurteilung. Eine Abmahnung ist zwar dann erforderlich, wenn der
Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht
vertragswidrig (BAG 14. Februar 1996 – 2 AZR 274/95 – AP BGB § 626 Verdacht
strafbarer Handlung Nr. 26). Dies ist hier nicht der Fall. Es liegt überhaupt
kein Verbotsirrtum vor. Die Behauptung, die Übergabe der Flaschen sei als
Kompensation für die geringfügigen Hilfeleistungen der Zeugin D erfolgt, ist
vorgeschoben. Dies war nicht Grund der Übergabe. Wäre dies der Grund der
Übergabe gewesen, hätten sowohl die Klägerin als auch die Zeugin D dies bei den
im unmittelbaren Anschluss an den Vorgang geführten Gesprächen mit ihren
Teamleiterinnen auch angegeben. Außerdem lagen keine Hilfeleistungen vor, die
eine Kompensation durch zwei Flaschen Rotwein nachvollziehbar erscheinen lassen.
Auf andere Umstände, die ggf. auf einen Verbotsirrtum hin zu überprüfen wären,
beispielsweise auf Üblichkeiten bei mitreisenden PADs, beruft sich die Klägerin
im Rechtsstreit nicht.
Die Beklagte ist nicht aufgrund Selbstbindung gehalten, die Klägerin abzumahnen.
Wenn der Klägerin anlässlich des Personalgesprächs vom 03. März 2008 eine
Abmahnung in Aussicht gestellt wurde, dann erkennbar unter dem Vorbehalt der
weiteren Überprüfung und für den Fall, dass diese die Einlassung der Klägerin
bestätigen. Die Darstellung der Klägerin wurde aber nicht bestätigt.
Im Rahmen der Interessenabwägung spricht zu Gunsten der Klägerin die Dauer ihrer
Betriebszugehörigkeit, ebenso der Umstand, dass diese bislang beanstandungsfrei
und erfolgreich verlief. Zu ihren Gunsten spricht ferner die geringe Chance,
einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu vergleichbaren Bedingungen zu finden. Zu
ihren Gunsten ist dagegen nicht zu berücksichtigen, dass nicht sie selbst,
sondern ein Dritter einen Vorteil erlangte. Mag die Klägerin auch nicht im
Eigennutz, sondern im Drittnutzen gehandelt haben, so ist die
Vermögensbeeinträchtigung auf Seiten der Beklagten doch identisch. Dagegen ist
der Vertrauensverlust gegenüber einem Arbeitnehmer, der das Vermögen des
Arbeitgebers durch Wegnahme von in seinem Eigentum stehenden Sachen verletzt,
unabhängig davon beeinträchtigt, ob er diese Sache dem eigenen Vermögen zuführt
oder dem Vermögen eines Dritten. Zugunsten der Klägerin spricht auch nicht die
Schadenshöhe. Diese ist auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin nicht
mehr gering.
Zu Lasten der Klägerin spricht die Schwere ihres Verschuldens. Verbotsirrtum
liegt nicht vor. Für das berechtigte Interesse der Beklagten an sofortiger
Vertragsbeendigung spricht, dass das für die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in die Integrität der Klägerin
zerstört ist. Abgesehen davon, dass kein Arbeitgeber gegen sein Vermögen
gerichtete Straftaten zu dulden hat, kommt hinzu, dass die Tätigkeit der
Klägerin als Flugbegleiterin gerade auch mit Obhutspflicht gegenüber dem
mitgeführten und für die Passagierbetreuung erforderlichen Warenbestand
verbunden ist. Hinzu kommt ferner, dass gegenüber dem fliegenden Personal
während des Flugeinsatzes ohnehin nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten der
Beklagten bestehen und ihr aus diesem Grund ein erhöhtes Vertrauensbedürfnis
zukommt.
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt.
Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte
eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung ermöglichen, ob
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht. Auch grob
fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den maßgeblichen
Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden
Umstände. Ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom
Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken (BAG 05. Juni
2008 – 2 AZR 234/07 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44; BAG 05.
Juni 2008 – 2 AZR 25/07 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 45). Der
Kündigende, der Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur fristlosen
Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen
anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Sind die Ermittlungen
abgeschlossen und hat der Kündigende nunmehr die Kenntnis des
Kündigungssachverhalts, so beginnt die Ausschlussfrist zu laufen. Diese
Ermittlungen dürfen zwar nicht hinausgezögert werden. Es darf jedoch nicht
darauf abgestellt werden, ob die Maßnahmen des Kündigenden etwas zur Aufklärung
des Sachverhalts beigetragen haben oder sich im Nachhinein als überflüssig
herausstellen. Bis zur Grenze, die ein verständig handelnder Arbeitgeber
beachten würde, kann der Sachverhalt durch erforderlich erscheinende
Aufklärungsmaßnahmen vollständig geklärt werden. Für Ermittlungen besteht dann
kein Anlass mehr, wenn der Sachverhalt bereits geklärt oder vom Gekündigten
sogar zugestanden worden ist (BAG 02. Dezember 2002 – 2 AZR 478/01 – AP BGB §
123 Nr. 63).
Nach diesen Grundsätzen begann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB entgegen der
Auffassung der Klägerin weder am 28. Februar 2008 noch am 03. März 2008, sondern
frühestens am 10. März 2008. Am 28. Februar 2008 hatte zunächst die nicht
kündigungsberechtigte Zeugin G Kenntnis vom Inhalt des mit der Klägerin
geführten Gesprächs, mithin auch von dem Umstand der Herausgabe von zwei
Flaschen Wein an die Zeugin D, worauf sie den kündigungsberechtigten
Personalbereich der Beklagten unterrichtete. Wenn dieser hierauf Ermittlungen
anstellte und sich entschloss, die Klägerin zu dem Vorgang vom 27. Februar 2008
in einem Personalgespräch anzuhören und zu befragen, ist dies nicht zu
beanstanden. Bei diesem Personalgespräch vom 03. März 2008 erklärte die Klägerin
erstmals, die zwei Flaschen Wein der Zeugin D als Kompensation für erbrachte
Hilfeleistungen gegeben zu haben. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte
zunächst Ermittlungen darüber anstellen, ob diese Darstellung der Klägerin
zutrifft. Diese Ermittlungen waren jedenfalls nicht vor dem 10. März 2008
abgeschlossen, denn erst an diesem Tag erfolgte die Stellungnahme der zu dem
Vorgang befragten Zeugin I. Dass die Ermittlungen die Darstellung der Klägerin
vom 03. März 2008 nicht bestätigten, ist unerheblich. Von einem Fristbeginn
bereits am 03. März 2008 könnte nur dann ausgegangen werden, wenn die Klägerin
bei diesem Gespräch bei ihrer am 28. Februar 2008 gegenüber der Zeugin G
abgegebenen Version geblieben wäre, wonach sie nicht nur den Purser II nicht um
Zustimmung ersuchte – insoweit liegt in der Tat kein Unterschied zu ihrer
Stellungnahme vom 03. März 2008 vor – sondern für die Übergabe der Flaschen auch
kein Grund bestanden habe und diese erfolgt sei, weil das üblich sei bzw. immer
so gemacht werde. Ob Anlass bestand, mit der Klägerin am 11. März 2008 ein
weiteres Personalgespräch zu führen, kann offen bleiben. Auch wenn dies nicht
der Fall war, begann die Frist des § 626 Abs. 2 BGB frühestens am 10. März 2008
und war daher bei Zugang der Kündigung noch nicht verstrichen.
Die Kündigung ist nicht gemäß § 90 Abs. 1 TV PV unwirksam. Die Beklagte hat die
Personalvertretung zu der beabsichtigten Kündigung der Klägerin ordnungsgemäß
angehört. Ausweislich der schriftlichen Kündigungsanhörung vom 13. März 2008 hat
sie hierbei der Personalvertretung die Kündigungsgründe mitgeteilt, auf die sie
die Kündigung auch im Rechtsstreit stützt. Sie hat der Personalvertretung
hierbei auch die Stellungnahmen der Klägerin anlässlich der Personalgespräche
vom 03. März 2008 und 11. März 2008 mitgeteilt, hat der Personalvertretung die
Erklärung der Klägerin gegenüber der Zeugin G ebenso mitgeteilt wie die
entsprechende Erklärung der Zeugin D gegenüber deren Teamleiterin und hat der
Personalvertretung schließlich das Ergebnis ihrer Ermittlungen genauso
mitgeteilt, wie sie es auch im Rechtsstreit darstellt. Entgegen der Auffassung
der Klägerin war die Personalvertretung damit in der Lage, sich ein
abschließendes Bild vom Kündigungssachverhalt zu machen. Insbesondere ist die
Anhörung der Personalvertretung nicht deshalb unzureichend, weil die
schriftliche Stellungnahme der Klägerin und die schriftlichen Darstellungen der
von der Beklagten befragten Personen nicht beigefügt waren. Deren Inhalt ist
zutreffend wiedergegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der
die Kammer folgt, ist der Arbeitgeber im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats
oder hier der Personalvertretung grundsätzlich nicht gehalten, dieser Unterlagen
oder Beweismittel beizufügen (BAG 26. Januar 1995 – 2 AZR 386/94 – AP BetrVG
1972 § 102 Nr. 69; BAG 06. Februar 1997 – 2 AZR 265/96 – AP BetrVG 1972 § 102
Nr. 85).
Soweit die Klägerin darauf hinweist, die Kontrolle, anlässlich derer bei der
Zeugin D die beiden Flaschen Wein aufgefunden wurden, sei unter Verstoß gegen
die Konzernbetriebsvereinbarung Zu- und Ausgangskontrollen vom 29. Juni 1994
erfolgt, kann dahinstehen, ob dies zutrifft. Dies ist für die Entscheidung des
Rechtsstreits unerheblich. Zum Einen hatte die Beklagte Kenntnis von dem Vorfall
vom 27. Februar 2008 durch die Klägerin selbst erlangt, und zwar bevor ihr der
Bericht des Werkschutzes vom 29. Februar 2008 vorlag. Zum Anderen ist es
unstreitig, dass die Zeugin D zwei Flaschen Rotwein mit sich führte, die sie
zuvor von der Klägerin aus den Bordbeständen erhalten hatte. Ein
„Sachvortragsverwertungsverbot" existiert nicht, schon gar nicht bei
unstreitigem Sachverhalt (BAG 13. Dezember 2007- 2 AZR 537/06 – AP BGB § 626 Nr.
210).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein Grund i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG.