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Führerscheine tauschen! Zum 1. Januar 1999 ist die neue Fahrerlaubnisverordnung
in Kraft getreten. Wesentlichste Änderung zu den bisherigen
Fahrerlaubnisklassen 1 bis 5 ist die Einteilung in die neuen Klassen A, B, C, D
und E. Alle Fahrerlaubnisinhaber der Klassen 2 und 3, die auch
zukünftig Fahrzeugkombinationen über zwölf Tonnen führen möchten, müssen
sich ab dem 50. Lebensjahr einer ärztlichen und augenärztlichen Untersuchung
unterziehen. Diese Fahrerlaubnisinhaber müssen in diesem Fall den
„alten" Führerschein (Farbe grau oder rosa) in einen neuen EU-Kartenführerschein
umtauschen. Die Frist zum Umtausch endet für die Führerscheininhaber, die bis
zum 31. Dezember 1999 50 Jahre alt werden oder bereits sind, am 31. Dezember
2000. Diejenigen, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind
und ihren Führerschein in vollem Umfang weiter nutzen möchten, müssen bei
Vollendung des 50. Lebensjahres umgetauscht haben. Wer von dieser
Umtauschpflicht keinen Gebrauch macht, so bestimmt es die neue Verordnung, darf
nach Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeugkombinationen mit mehr als
zwölf Tonnen fahren. Folgende Unterlagen sind für die Beantragung
erforderlich: Ärztlicher Untersuchungsbericht, Nachweis der augenärztlichen
Untersuchung, Farbfoto, persönliche Unterschrift, „alter" Führerschein
(sofern dieser nicht vom Kreis bzw. Stadt ihres Wohnorts erteilt worden ist,
muss ein Auszug aus dem Fahrerlaubnisregisters mit vorgelegt werden). Nach 14 Tagen ist der neue EU-Kartenführerschein durch
die Bundesdruckerei in Berlin erstellt und wird dann an die Wohnadresse des Führerscheininhabers
übersandt. Die erneute Vorsprache bei der Behörde ist nicht mehr erforderlich.
In diesen Fällen beträgt die Verwaltungsgebühr 57 DM (bei persönlicher
Abholung 47 DM). Damit keine Ansprüche verloren gehen, sollten bzw. müssen die
betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, kurzfristig den neuen EU-Kartenführerschein
zu beantragen. |
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