Führerscheinentzug (vorläufige Entziehung) bei Amphetaminkonsum
Landgericht
Trier
Az: 1 Qs 2/08
Beschluss vom
16.01.2008
In dem Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr hat die 1. Strafkammer des Landgerichts
Trier auf die Beschwerde des Angeklagten vom 21.12.2007 gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Hermeskeil vom 13.12.2007 8002 Js 22713/07.Ds am 16. Januar 2008
beschlossen:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil vom 13.12.2007 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten entstandenen
notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
G r ü n d e:
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Hermeskeil dem
Angeklagten, nachdem er gegen den Strafbefehl vom 23.11.2007 form- und
fristgerecht Einspruch eingelegt hatte, die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO
vorläufig entzogen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Angeklagte
habe am 3. Juli 2007 den Pkw VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XXX bis gegen
21.45 Uhr auf öffentlichen Straßen, u. a. auf der Al in der Gemarkung Reinsfeld
in Fahrtrichtung Trier geführt, obwohl er infolge vorausgegangenem
Amphetaminkonsums fahruntüchtig gewesen sei. Hinsichtlich der weiteren
Einzelheiten wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.
Gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis hat der Angeklagte am 21.
Dezember 2007 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat er mit
Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Januar 2008 vorgetragen, nach dem
Ergebnis der bisherigen Ermittlungen liege keine Fahruntüchtigkeit vor. Es seien
weder in der Fahrweise noch im Verhalten Auffälligkeiten festgestellt worden,
die die Annahme von Fahruntüchtigkeit rechtfertigen könnten.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene
Beschluss des Amtsgerichts Hermeskeil über die vorläufige Entziehung der
Fahrerlaubnis war aufzuheben, da kein dringender Tatverdacht hinsichtlich eines
Vergehens der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB besteht. Nach dieser
Vorschrift macht sich strafbar, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Andere berauschende Mittel sind dabei
solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu
einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und
motorischen Fähigkeiten führen. Dazu zählen grundsätzlich die ebenso wie Alkohol
auf das zentrale Nervensystem einwirkenden, in § 1 BtM-Gesetz aufgezählten
Stoffe, mithin auch Amphetamin. Auch dieser Stoff ist geeignet, das
Fahrverhalten erheblich zu verschlechtern. Da es eine der 1,1 Promillegrenze
nach Alkoholgenuss vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit nach dem
Genuss von Amphetaminen bisher nicht gibt, weil es insoweit an gesicherten
medizinisch-naturwissenschaftlichen Erkenntnissen fehlt, kommt die Annahme von
Fahruntüchtigkeit bei § 316 StGB nur dann in Betracht, wenn von relativer
Fahruntüchtigkeit auszugehen ist. Diese liegt aber nur dann vor, wenn, abgesehen
von der durch die Aufnahme von Betäubungsmitteln bewirkten Beeinträchtigung der
Leistungsfähigkeit des Konsumenten weitere festgestellte Tatsachen erweisen,
dass der Genuss dieser Mittel zur Fahruntüchtigkeit geführt hat (vgl. dazu BGH
ST 31, 42, 44 ff). Die bisherigen Ermittlungen haben im vorliegenden Fall nicht
ergeben, dass beim Angeklagten ein erkennbares äußeres Verhalten vorlag, das auf
eine durch den vorausgegangenen Drogenkonsum hervorgerufene Fahruntüchtigkeit
hindeutet. Die Zollbeamten, die den Angeklagten während seiner Fahrt auf der
Autobahn bemerkt und sodann angehalten haben, haben keine Fahrfehler bei ihm
bemerkt und ebensowenig ein unbesonnenes Benehmen bei der anschließend
durchgeführten Kontrolle oder ein sonstiges Verhalten, das auf rauschbedingte
Enthemmung und Kritiklosigkeit hinweisen würde. Zwar können auch bei der
ärztlichen Untersuchung festgestellte Verhaltensauffälligkeiten rauschbedingte,
sich auf die Fahrfähigkeit auswirkende Ausfallerscheinungen belegen, jedoch
fehlt es auch an solchen Auffälligkeiten. Die von dem die Blutprobe entnehmenden
Arzt Dr. M festgestellten Unsicherheiten in der Motorik haben beim Angeklagten
offensichtlich keine Konsequenzen für das Führen des Fahrzeugs gehabt, denn, wie
bereits festgestellt, haben die Zollbeamten keine Auffälligkeiten in der
Fahrweise des Angeklagten festgestellt, die auf Fahruntüchtigkeit hindeuten. Sie
geben aber auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Angeklagte in seiner
Wahrnehmungs- oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war, und zwar aufgrund des
vorausgegangenem Drogenkonsums. Die im eingeholten Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin angeführten Merkmale sind nicht geeignet, Fahruntüchtigkeit zu
begründen. Hierbei handelt es sich um die typischen Anzeichen des Drogenkonsums,
aus denen gerade eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht zwingend
gefolgert werden kann (vgl. dazu OLG Hamm, 4 Ss 159/07 vom 08.05.2007 m.w.N. )
Nach alledem war die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens eines
dringenden Tatverdachts der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.
In dem Strafverfahren gegen wegen Trunkenheit im Verkehr
Dem Beschuldigten wird die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Dieser Beschluss wirkt zugleich als Anordnung der Beschlagnahme der
Fahrerlaubnis Klasse B, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung Eppelborn, mit
der Nr. XXX.
G r ü n d e :
Der Angeklagte befuhr am 03.07.07 mit dem Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen XXX
bis gegen 21.45 Uhr öffentliche Straßen, u.a. die Al in der Gemarkung Reinsfeld
in Fahrtrichtung Trier. Zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe um 23.05 Uhr
betrug die bei dem Angeklagten vorliegende Amphetaminkonzentration 0,109 mg/L.
In der Anordnung zur Blutentnahme gab die Angeklagte an, er habe am 03.07.07
gegen 19.00 Uhr bis 1,0 g Amphetamin-Pulver zu Hause durch die Nase eingesogen.
Der ärztliche Untersuchungsbericht von 23.05 Uhr ergab bei Neonlicht einen
Pupillendurchmesser von 2 mm auf beiden Augen. Der Spitze-Hacke-Gang war sowohl
beim Geradeausgehen als auch bei der Kehrtwendung unsicher. Beim
Romberg-Steh-Test schwankte der Angeklagte gering und hatte Lidflattern. Sowohl
die Einbein-Probe, die Finger-Finger-Probe als auch die Finger-Nase-Probe waren
leicht unsicher. Zur Drogeneinnahme ist vermerkt, dass der Verurteilte am
03.07.07 gegen 19.00 Uhr und am 30.06.07 spät abends jeweils 2-3 Lines
Amphetamin zu sich nahm.
Nach den bisherigen Feststellungen besteht der dringende Verdacht, dass der
Angeklagte bei der Fahrt unter erheblichem Drogeneinfluss stand und daher nicht
mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Im ärztlichen Gutachten des
Rechtsmedizinischen Institutes der Universität Mainz ist aufgeführt, dass die
dargestellten motorischen Unsicherheiten zwanglos als Folge einer
Psychostimulanzienwirkung (Amphetamin) sind und sich mit einer sicheren
Teilnahme am Straßenverkehr nicht in Einklang zu bringen sind, da eine intakte
Grob- und Feinmotorik bzw. Koordination zum Durchführen feiner Lenkbewegungen
und zum gleichzeitigen Koordinieren von Lenken, Bedienen der pedale und Kuppeln
unabdingbar sind, um ein Kraftfahrzeug auch in problematischen schwierigen
Verkehrssituationen zu führen. Demnach bestehen nach dem Gutachten keine
vernünftigen Zweifel daran, dass der Angeklagte zum Fahrtzeitpunkt aus
medizinischer Sicht fahruntüchtig war.
Der Beschuldigte hat sich daher wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316
StGB entsprechend des Strafbefehls zu verantworten. Gegen diesen Strafbefehl hat
der Beschuldigte Einspruch eingelegt, weswegen ihm gemäß § 111a StPO die
Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen war.
Belehrung:
Dieser Beschluss wird mit Zustellung wirksam. Ab diesem Zeitpunkt darf kein
führerscheinpflichtiges Fahrzeug mehr geführt werden. Ist die Fahrerlaubnis von
einer ausländischen Stelle erteilt, so bewirkt der Beschluss, dass in
Deutschland keine Kraftfahrzeuge mehr geführt werden dürfen, soweit hierfür eine
Fahrerlaubnis erforderlich ist. Zuwiderhandlungen werden nach § 21 StVG mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet.
Gegen diesen Beschluss ist Beschwerde statthaft. Sie ist bei dem Amtsgericht,
das den Beschluss erlassen hat, schriftlich in deutscher Sprache oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Wenn Sie Beschwerde einlegen, hat dies
keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt
also bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts bestehen.