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Funkenflug von Feier mit Lagerfeuer – Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht
OLG Bamberg
Az: 6 U 71/05
Beschluss vom 13.03.2006
Vorinstanz: LG Coburg - Az.: 14 O
652/05
BESCHLUSS
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 13. März 2006 wegen Schadensersatzes.
I. Die Kläger sind des eingelegten Rechtsmittels der Berufung gegen das Urteil
des Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 2005 verlustig und haben – als
Gesamtschuldner – die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§
516 Abs. 3 ZPO).
II. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8.269,64 EURO festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
BESCHLUSS des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Februar 2006 wegen Schadensersatzes.
I. Der Senat beabsichtigt die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des
Landgerichts Coburg vom 25. Oktober 2005 zurückzuweisen und den Streitwert für
das Berufungsverfahren wie in erster Instanz auf 8.269,64 EURO festzusetzen.
II. Die Kläger haben Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis spätestens 13.
März 2006.
G r ü n d e:
Der Senat ist überzeugt davon, dass die Berufung der Kläger gegen das Endurteil
des Landgerichts Coburg keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
ZPO) und dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht
vorliegen. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung der Beklagten
zurückzuweisen. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO weist der Senat die Kläger auf die
beabsichtigte Entscheidung hin und gibt ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur
Stellungnahme, auch zum Berufungsstreitwert.
I.
Die Berufung der Kläger hat keine Aussicht auf Erfolg.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Coburg erweist sich nach Überprüfung
durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens sowohl im Ergebnis
als auch in der Begründung als zutreffend. Der Senat nimmt daher zur Vermeidung
von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Erwägungen der
angefochtenen Entscheidung.
Im Hinblick auf die einzelnen Berufungsangriffe ist ergänzend folgendes
auszuführen:
1. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten nach § 836 Abs. 1 BGB
liegen nicht vor. Ergänzend zu den Ausführungen des Landgerichts Coburg ist noch
darauf hinzuweisen, dass die einen Schadensersatzanspruch begründende Regelung
vorliegend eine Ablösung von Teilen des Werkes voraussetzen würde. Hierdurch
müsste eine Sachbeschädigung herbeigeführt worden sein. Als Ablösung in diesem
Sinne ist jede unwillkürliche Aufhebung der Verbindung eines Teils von einem im
Übrigen unversehrt bleibenden Ganzen zu verstehen. Tatsächlich wurde jedoch die
Förderschnecke durch ein teilweise verkohltes Holzstück beschädigt, das von
einer Feuerstelle auf dem Grundstück des Beklagten stammen soll, die sich
mehrere Meter vom Feld der Kläger entfernt befindet. Durch ein „Ablösen“ des
Gegenstandes kann das Holzstück nicht an die Unfallstelle gelangt sein. Es ist
vielmehr davon auszugehen, dass es dorthin verbracht wurde.
2. Ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten
vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob und in welchem Maß eine Gefährdung der
Anlieger aufgrund der Durchführung einer Feier mit Lagerfeuer nahe liegt. Es ist
in der Tat und im Anschluss an die Erwägungen des Landgerichts Coburg davon
auszugehen, dass sich die in erster Linie und typischerweise bestehende Gefahr
eines Brandes durch Funkenflug nicht realisiert hat. Dass ein verkohltes Stück
Holz von der Feuerstelle auf das Feld der Kläger verbracht wird, ist nicht als
primäre Gefahr in diesem Sinne zu verstehen.
Hierfür bedarf es einer willentlichen Vorgehensweise von Personen, die aus
Leichtsinn, aus Übermut oder Zerstörungswut oder mit welcher Motivation auch
immer handeln.
Nach Auffassung des Senats genügt es in einem solchen Fall zur Erfüllung der
Verkehrssicherungspflicht im Anschluss an die Erwägungen des Landgerichts
Coburg, wenn Verantwortliche des Vereins dafür Sorge tragen, dass angefallene
Überreste von Holzstücken jeweils am einer Feier folgenden Morgen beseitigt
werden. Dass dies geschieht, haben die beiden Zeugen xxx übereinstimmend und
glaubhaft angegeben.
Es kann von ihnen auch als vor Ort wohnhafte Platzwarte nicht verlangt werden,
das an einem Waldrand liegende und frei zugängliche Sportgelände täglich darauf
zu untersuchen, ob wilde Lagerfeuer durchgeführt werden und Holzreste vorhanden
sind.
Es verstößt auch nicht gegen die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten, wenn
an der Hausseite des Vereinsheims Holzreste gelagert werden. Denn es ist nicht
zumutbar, derartiges Holz stets „unter Verschluss“ zu halten, um jegliche
denkbare Gefährdung aufgrund von Vandalismus o. ä. zu verhindern.
3. Soweit in der Berufungsbegründung ausgeführt wird, dass der Bewertung der
Zeugenaussagen als „glaubhaft“ nicht gefolgt werden könne, weist der Senat
darauf hin, dass nach § 513 Abs. 1 ZPO die Berufung lediglich darauf gestützt
werden kann, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach §
529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine anderen Entscheidung rechtfertigen.
Angriffe auf die Beweiswürdigung im engeren Sinn sind infolgedessen nur dann
geeignet, die Berufung zu begründen, wenn dem Erstgericht bei der Beweiserhebung
Verfahrensfehler unterlaufen sind oder die Korrektur der Tatsachengrundlage
wegen rechtsfehlerhafter Erfassung geboten ist oder wenn eine neue Feststellung
der Tatsachen durch das Berufungsgericht nach §§ 529, 531 ZPO zulässig ist.
Diese drei Berufungsgründe liegen hier jedoch nicht vor.
Verfahrensfehler bei der Beweiserhebung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ebenso wenig werden neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgetragen, die zu
einer erneuten oder ergänzenden Beweisaufnahme Anlass geben könnten.
Die Kläger versuchen in erster Linie, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch
ihre eigene zu ersetzen. Abgesehen davon, dass dies unzulässig ist, ist die vom
Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung der Kläger nach Auffassung des Senats
vorzuziehen.
Hieran ändern die in der Berufungsbegründung angeführten Erwägungen nichts, da
es sich insoweit lediglich um Vermutungen und die den Senat nicht überzeugende
Behauptung handelt, die Angaben der Zeugen seien lebensfremd.
3. Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus dem nachbarschaftlichen
Gemeinschaftsverhältnis sind weder dargetan noch ersichtlich. Insoweit hat die
Klägerseite in der Klageschrift lediglich darauf hingewiesen, dass auch eine
Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. (landesgesetzlichen)
Regelungen im Zusammenhang mit nachbarrechtlichen Verhältnissen in Frage käme.
Näher ausgeführt wurde dies nicht.
Angesichts dessen ist es keineswegs zu beanstanden, wenn das Landgericht Coburg
in der gebotenen Kürze einen derartigen Ausgleichsanspruch mit dem zutreffenden
Hinweis darauf ablehnt, dass dessen Voraussetzungen mangels rechtswidriger
Einwirkung des Beklagten auf das Grundstück der Kläger nicht vorliegen.
II.
Nach der Überzeugung des Senats ist daher ein Erfolg für die Berufung nicht zu
sehen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 522 Abs.
2 S. 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Soweit Rechtsfragen zur Entscheidung anstehen, sind
diese in der höchst-richterlichen Rechtsprechung bereits geklärt; der Senat
weicht hiervon auch nicht ab.
Der Senat regt daher an, zur Vermeidung von Kosten die aussichtslose Berufung
innerhalb offener Stellungnahmefrist zurückzunehmen und weist auf die in
Betracht kommende Gerichtsgebührenermäßigung (KV Nr. 1220, 1222) hin.
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