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Fußgänger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie nicht auf den Verkehr achten! OLG Bamberg Az.: 5 U 192/03 Urteil vom 30.10.2003 Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Achten Fußgänger beim Überqueren einer Straße nicht auf den fließenden Verkehr und werden aufgrund dieser Tatsache angefahren, haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Fußgänger sind insoweit verpflichtet vor dem Überqueren einer Strasse den Verkehr zu beobachten. Verstößt ein Fußgänger grob gegen diese Pflicht, so haftet der Autofahrer in der Regel nicht.
Entscheidungsgründe: Die Klage hatte jedoch vor Gericht keine Chance. Wie ein verkehrsanalytisches Gutachten zeigte, war es zu dem Unfall nur gekommen, weil der Kläger nicht auf den fließenden Pkw-Verkehr auf der Strasse geachtet hatte. Hierdurch hat er gegen seine Pflichten als Fußgänger verstoßen. Der Pflichtverstoß des Klägers war so gravierend, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Pkw-Fahrers dahinter vollständig zurücktrat. |
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