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Fußgänger haben keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn sie nicht auf den Verkehr achten!


OLG Bamberg

Az.: 5 U 192/03

Urteil vom 30.10.2003


Leitsatz vom Verfasser (nicht amtlich!): Achten Fußgänger beim Überqueren einer Straße nicht auf den fließenden Verkehr und werden aufgrund dieser Tatsache angefahren, haben sie keinen Anspruch auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Fußgänger sind insoweit verpflichtet vor dem Überqueren einer Strasse den Verkehr zu beobachten. Verstößt ein Fußgänger grob gegen diese Pflicht, so haftet der Autofahrer in der Regel nicht.



Sachverhalt: Der Kläger hatte seinen LKW am Straßenrand abgestellt und einfach die Straße überquert, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten. Aufgrund dieses unüberlegten Handelns wurde er von einem Pkw-Fahrer angefahren. Der Kläger erlitt aufgrund des Unfalls Schürfwunden, Prellungen und Verstauungen. Er verklagte daraufhin den Pkw-Fahrer auf die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 10.500 Euro.

 

Entscheidungsgründe: Die Klage hatte jedoch vor Gericht keine Chance. Wie ein verkehrsanalytisches Gutachten zeigte, war es zu dem Unfall nur gekommen, weil der Kläger nicht auf den fließenden Pkw-Verkehr auf der Strasse geachtet hatte. Hierdurch hat er gegen seine Pflichten als Fußgänger verstoßen. Der Pflichtverstoß des Klägers war so gravierend, dass die verschuldensunabhängige Haftung des Pkw-Fahrers dahinter vollständig zurücktrat.


 

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