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Fußgängersturz in Nähe von Gefahrenquelle - Anscheinsbeweis
BGH
Az: III ZR 358/04
Urteil vom 02.06.2005
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer
Straßenverkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Am Morgen des
14. Januar 2003 stürzte der Kläger bei Dunkelheit auf dem Gehweg der
verkehrsberuhigten B. straße in G. . Nach seinem erstinstanzlichen Vortrag war
dort um einen im Boden verlegten Absperrhahn herum die Pflasterung
herausgerissen. Über diese losen Steine sei er gestolpert, in eine Bodenöffnung
gerutscht und umgeknickt. Dabei habe er sich erheblich verletzt und sei jetzt
noch arbeitsunfähig. Die Mosaik-Basaltsteine an dieser Stelle seien nicht
vorschriftsmäßig befestigt gewesen, da sie nicht entsprechend der Ausschreibung
in Mörtel, sondern lose in Sand verlegt worden seien. Außerdem sei die Beklagte
von Anwohnern darüber informiert worden, daß sich Steine aus dem Pflaster gelöst
hätten.
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes,
mindestens 5.500 ¤, sowie auf Feststellung einer Ersatzpflicht der Beklagten für
alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden des Klägers gerichtete Klage
abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat sich aufgrund der Unfallschilderung des Klägers in der
mündlichen Berufungsverhandlung nicht davon überzeugt gesehen, daß das in der
Straße befindliche Loch ursächlich für den Sturz des Klägers gewesen sei. Als
der Kläger gefallen sei, habe er nach seiner Darstellung die Ursache dafür nicht
bemerkt. Er habe nur das Gefühl gehabt, daß jemand sein Bein festhalte. Am
Nachmittag habe er die Unfallstelle besichtigt und das Loch in der Pflasterung
bemerkt. Es sei daher naheliegend, daß er daraufhin die Schlußfolgerung gezogen
habe, mit dem Schuh in das Loch getreten und dadurch zu Fall gekommen zu sein.
Das sei indes nur eine Möglichkeit, ohne daß dadurch andere unfallursächliche
Möglichkeiten ausgeschlossen wären. Wenn die Straßenlaterne zwei Meter von der
Unfallstelle entfernt nicht gebrannt habe, wie es nach dem Klagevorbringen in
Betracht komme, müsse der Kläger in eine dunkle Zone getreten sein. Dies hätte
ihm auffallen müssen. Zudem habe er in der Klageschrift den Unfallhergang noch
anders geschildert. Danach wolle er auf lose auf dem Fußweg liegende
Basaltsteine getreten, über diese in die Bodenöffnung gerutscht und dann
umgeknickt sein. Diese Beschreibung des Unfallhergangs sei aber mit seiner
Schilderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat nicht in
Übereinstimmung zu bringen.
II.
Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagten eine Verletzung
ihrer in Niedersachsen hoheitlich ausgestalteten (§ 10 Abs. 1 NStrG)
Straßenverkehrssicherungspflicht zur Last fällt, insbesondere, ob ihr der
gefährliche Zustand des Fußwegs vor dem Unfall bekannt war, nicht befaßt. Für
die Revisionsinstanz ist dies demnach zugunsten des Klägers zu unterstellen.
2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in unmittelbarer
Nähe der Gefahrenstelle, wie sie sich aus dem Loch in der Pflasterung des
Gehwegs und den lose darum herumliegenden Pflastersteinen ergab, gestürzt. Ein
solcher Geschehensablauf legt aber, was das Berufungsgericht verkennt, nach den
Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluß nahe, daß die verkehrswidrige
Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war (BGH, Urteil vom 13. Februar 1962 - VI ZR
81/61 - VersR 1962, 449, 450; Senatsbeschluß vom 17. September 1987 - III ZR
138/86 - Umdruck S. 3; s. auch BGH, Urteil vom 26. Mai 1954 - VI ZR 186/53 -
VersR 1954, 401, 402). Das verkürzt zugleich die Darlegungslast des Klägers. Er
muß somit weder vortragen noch beim Bestreiten der Beklagten zur Überzeugung des
Gerichts beweisen, wie im einzelnen es zu dem Unfall gekommen ist. Den für ihn
streitenden Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallursächlichkeit der
Gefahrenstelle zu erschüttern, ist vielmehr Sache der Beklagten. Sie hat daher
zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs, d.h.
eines nicht auf die Gefahrenstelle zurückgehenden Unfallhergangs, darzutun und
gegebenenfalls nachzuweisen.
Mit Rücksicht darauf überspannt das Berufungsgericht hier die Anforderungen an
einen schlüssigen Klagevortrag. Es genügt, daß der Kläger, wie er es im Kern
stets behauptet hat, wegen des gefährlichen Lochs im Fußweg oder der
herumliegenden, ähnlich gefährlichen Pflastersteine zu Fall gekommen sein will.
Andere realistisch in Frage kommende Möglichkeiten, die den sich anbietenden
Schluß auf die Unfallursächlichkeit entkräften könnten, zeigt das
Berufungsgericht nicht auf; auch die Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen.
III.
Auf dieser Grundlage kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Eine
eigene Sachentscheidung des Senats - auch nur zum Anspruchsgrund - scheidet
mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen aus. Das angefochtene Urteil
ist deswegen aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann. Vorsorglich weist der
Senat darauf hin, daß es überzogen wäre, dem Kläger mit dem Landgericht im
Rahmen der Prüfung eines etwaigen Mitverschuldens vorzuhalten, er hätte sich nur
mit einer Taschenlampe auf die Straße begeben dürfen, falls die Straßenlaterne
nahe der Unfallstelle nicht gebrannt haben sollte.
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