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Gesundheitsvorbeugende Maßnahme
als Arbeitslohn?
BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 177/99
Urteil vom 30. Mai 2001
Vorinstanz: FG
Baden-Württemberg
Leitsatz:
Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten
Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen,
kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall
nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.
Normen:
§ 8 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein
mittelständisches Unternehmen in der EDV-Branche. Im Rahmen einer
Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass seit dem 1. Januar 1995
ein Masseur den Betrieb der Klägerin aufgesucht hat, um Arbeitnehmer auf Kosten
der Klägerin zu massieren. Die Dauer der Einzelmassage belief sich auf ca.
15 Minuten. In dem fraglichen Zeitraum (1. Januar bis 30. Juni 1995) hat der
Masseur insgesamt 22 Besuche á 4,5 Stunden abgerechnet und 376 medizinische
Massagen verabreicht. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 11 878 DM. Jeder
Arbeitnehmer konnte selbst darüber entscheiden, ob er sich massieren lassen
wollte. Von den 63 Arbeitnehmern der Klägerin ließen sich 46 Mitarbeiter
massieren. Einzelne Arbeitnehmer erhielten in den 6 Monaten nur eine, andere
dagegen bis zu 18 Massagen. Aufgrund dieses Sachverhalts ermittelte der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) eine Lohnsteuer-Nachforderung in
Höhe von 5 606,40 DM. Mit ihrer gegen den Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid
gerichteten Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dadurch, dass alle ihre
Mitarbeiter ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen tätig seien, würden als
typische Berufskrankheiten Rücken- und Nackenschmerzen hervorgerufen. Die
Massagen hätten der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit
der Vermeidung von Krankheitstagen gedient. Die Mitarbeiter hätten durch die
Massagen keine eigenen Aufwendungen erspart. Massagen, die der Hausarzt
verordne, bezahle die Krankenkasse. Werde ein an einem Bildschirmarbeitsplatz
tätiger Arbeitnehmer wegen Rücken- oder Nackenbeschwerde krankgeschrieben, gehe
der Arbeitsausfall dagegen zu Lasten des Arbeitgebers. Die Massagen würden der
gesamten Belegschaft angeboten, kein Mitarbeiter werde bevorzugt. Das
eigenbetriebliche Interesse der Klägerin werde nicht dadurch in Frage gestellt,
dass die Arbeitnehmer selbst darüber entscheiden könnten, ob sie die Massagen in
Anspruch nähmen oder nicht. Die unterschiedliche Häufigkeit, mit der die
Mitarbeiter die Massagen in Anspruch nähmen, beruhe allein auf der jeweiligen
Dringlichkeit der Behandlung.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit den in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2000, 121 veröffentlichten Gründen abgewiesen. Die Klägerin
habe mit den Massagen für ihre Mitarbeiter durchaus auch eigenbetriebliche
Gründe verfolgt. Das Interesse der Arbeitnehmer an der Erlangung des nicht
unerheblichen Vorteils sei jedoch nicht zu vernachlässigen, da sie in der Regel
eigene Aufwendungen für die Massagen erspart hätten.
Mit ihrer dagegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung der
§§ 8, 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Mit den Massagen leiste sie einen
Beitrag für die Gesundheitsfürsorge ihrer Arbeitnehmer. Bei der Möglichkeit,
sich massieren zu lassen, handele es sich um eine Maßnahme der Ausgestaltung des
Arbeitsplatzes ohne Entlohnungscharakter.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid aufzuheben und die
Lohnsteuer um 5 606,40 DM herabzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Das FG habe zutreffend dargelegt, dass die Verabreichung der Massagen nicht ganz
überwiegend eigenbetrieblich veranlasst gewesen sei.
II.
Die Revision ist begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid
war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der
Senat kann aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen nicht abschließend
entscheiden, ob den Arbeitnehmern der Klägerin durch die Massagen ein als
Arbeitslohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 EStG zu beurteilender
geldwerter Vorteil erwachsen ist.
1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats gehören zum Arbeitslohn i.S.
des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG u.a. Vorteile, die "für" eine Beschäftigung gewährt
werden. Dem in § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG benutzten Tatbestandsmerkmal "für" eine
Beschäftigung ist zu entnehmen, dass der einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
zugewendete Vorteil Entlohnungscharakter haben muss. Demgegenüber sind solche
Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des
Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige
Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (st.
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, Urteile vom 4. Juni 1993
VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689, m.w.N.; vom 25. Mai 2000
VI R 195/98, BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690). Das Ergebnis einer solchen, den
Arbeitslohncharakter verneinenden Würdigung hat der Senat damit beschrieben,
dass der Vorteil ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse gewährt sein
muss. Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde
liegt, muss sich aus den Begleitumständen, wie Anlass, Art und Höhe des
Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen
Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese
Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes
Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb
vernachlässigt werden kann. Das Erfordernis des eindeutigen Vorrangs anderer als
Entlohnungszwecke kommt bei der Verwendung des Begriffs "eigenbetriebliches
Interesse" durch die hinzugefügten Worte "ganz überwiegend" zum Ausdruck (vgl.
BFH-Urteile in BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687, 689; in BFHE 192, 299, BStBl II
2000, 690).
Das Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, kann vernachlässigt
werden, falls sich dieser im Verhältnis zu den vom Arbeitgeber verfolgten
gewichtigen betriebsfunktionalen Zwecken und der besonderen Geeignetheit des
dazu eingesetzten Mittels als notwendige Begleiterscheinung darstellt (vgl.
BFH-Urteil in BFHE 192, 299, BStBl II 2000, 690, unter 4. b, a.E.).
2. Im Streitfall hat das FG nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Massagen
nach dem Vorbringen der Klägerin einer spezifisch berufsbedingten
Beeinträchtigung der Gesundheit der Arbeitnehmer vorbeugen bzw. ausgleichend
entgegenwirken sollten. Danach könnte --im Rahmen der anzustellenden objektiven
Würdigung aller Einzelumstände-- der Arbeitslohncharakter der Massagen zu
verneinen sein. Im Übrigen reichen die vom FG getroffenen Feststellungen nicht
dazu aus, um die Schlussfolgerung zu rechtfertigen, die Klägerin habe nicht
aufgrund eines ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses ihren
Mitarbeitern die Möglichkeit eröffnet, sich massieren zu lassen. Das FG hat
keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin mit der Verabreichung der
Massagen besonders gewichtige betriebsfunktionale Zielsetzungen verfolgt hat und
die Massagen für die Erreichung dieser Zielsetzungen besonders geeignet waren.
3. Die Sache ist nicht spruchreif, sie war zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 EStG). Das FG wird
die fehlenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang --z.B. durch die Einholung
von Auskünften des medizinischen Dienstes einer Krankenkasse bzw.
Berufsgenossenschaft oder durch das Gutachten eines Sachverständigen--
nachzuholen haben. Insbesondere bedarf es Feststellungen dazu, wie häufig bei
Arbeitnehmern, die ganztags an Bildschirmarbeitsplätzen wie bei der Klägerin
tätig sind, mit körperlichen, die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Beschwerden
und Fehlzeiten infolge der Arbeitsbedingungen zu rechnen ist. Erst auf der
Grundlage dieser Feststellungen ist eine objektive Würdigung möglich, ob die
Klägerin mit den Massagen besonders gewichtige betriebsfunktionale Zielsetzungen
verfolgt hat. Ferner bedarf es Feststellungen dazu, ob die auf Veranlassung der
Klägerin verabreichten Massagen besonders dazu geeignet waren, möglichen mit der
Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen verbundenen Beschwerden --vorbeugend--
entgegenzuwirken und gegebenenfalls krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu
verhindern. Das FG wird schließlich auch dem Vorbringen der Klägerin nachzugehen
haben, die unterschiedliche Häufigkeit, mit der die Mitarbeiter die Massagen in
Anspruch genommen hätten, sei ausschließlich auf die jeweilige Dringlichkeit der
Behandlung zurückzuführen gewesen.
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