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Gabelstaplerunfall:
Mitverschulden bei geöffneter Heckklappe
Amtsgericht
Frankfurt am Main
Az: 30 C
3374/05-45
Urteil vom
07.02.2006
Im Rechtstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main. Abt. 30 aufgrund. der
mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere
627,55 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.6.2005 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5, die Beklagten als
Gesamtschuldner 3/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollsteckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Unfall
vom 19.05.2005.
Der Kläger, selbständiger Elektromonteur, hatte beim Neubau der Frankfurter
Arena Elektroarbeiten auszuführen. Sein Werkzeug und Material hatte er
weisungsgemäß in einem bereitgestellten Container auf dem Parkplatz XX des
Waldstadions aufbewahrt, welcher durch die Baustellenstraße zu erreichen war.
Am 8.05.2006 holte ein Mitarbeiter des Klägers dringend benötigtes Material aus
dem Container, wozu er das Fahrzeug des Klägers, einen VW Sharan, vor dem
Container abstellte und die Heckklappe öffnete.
Während der Mitarbeiter des Klägers das Fahrzeug belud, fuhr der bei der
Beklagten zu 2) beschäftigte Beklagte zu .1) mit einem Gabelstapler rückwärts
gegen das Fahrzeug des Klägers und beschädigte dieses.
Der Kläger beziffert seinen unfallbedingt entstandenen Schaden wie folgt:
Reparaturkosten brutto: 1.709,39 Euro
Sachverständigenkosten brutto: 398,81 Euro
Wertminderung: 150,00 Euro
Mietwagenkosten: 853,76 Euro
Unkostenpauschale: 25,56 Euro
= 3.136,52 Euro
Hierauf hat die hinter der Beklagten zu 2) stehende Haftpflichtversicherung
vorprozessual 2.100,00 € gezahlt, der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage.
Dar Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn
1.036,62 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2005 zu
zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger müsse sich ein Mitverschulden seines
Angestellten in Höhe von 25 % anrechnen lassen, da dieser das Fahrzeug im
Arbeitsbereich des Beklagten zu 1) abgestellt habe, ohne diesen zuvor hierüber
zu informieren. Die geöffnete Heckklappe sei für den Beklagten zu 1) auch nur
schwer zu erkennen gewesen.
Die Beklagten sind im übrigen der Ansicht. der Kläger hafte aus der
Betriebsgefahr seines Fahrzeugs, auch sei er vorsteuerabzugsberechtigt, so dass
nur Ersatz der Nettobeträge verlangt werden könne.
Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, dass die geltend gemachten
Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe nicht gerechtfertigt seien. Zum
einen sei nach dem Unfallersatztarif abgerechnet worden, zum anderen habe der
Kläger für 5 Tage ein Ersatzfahrzeug angemietet, obwohl die Reparatur laut
Gutachten nur 2 bis 3 Arbeitstage benötigte.
Bezüglich der Unkostenpauschale halten die Beklagten statt der geltend gemachten
25,56 € lediglich 15,00 € für angemessen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf vollständigen
Schadensersatz aus dem Unfallereignis vom 19.05.2006 zu, jedoch nicht in der
geltend gemachten Höhe
Auch wenn der Beklagte zu 1) gemäß § 8 Nr. 1 StVG nicht nach § 7 StVG für die
Unfallfolgen haftet, ergibt sich eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 1
BGB.
Zur Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte zu 1) den Unfall dadurch grob
fahrlässig verschuldet, dass er mit dem Gabelstapler rückwärts gegen das
stehende Fahrzeug des Klägers gefahren ist.
Zur Überzeugung des Gerichts können die Beklagten sich nicht mit Erfolg darauf
berufen. dass die geöffnete Heckklappe des klägerischen Fahrzeuge nur schwer zu
erkennen gewesen sei, da zumindest das Fahrzeug des Klägers, ein VW Sharan,
ausreichend groß dimensioniert ist, um mit dem bloßen Auge erkannt zu werden.
Wenn der Beklagte zu 1) also bei seiner Rückwärtsfahrt auch nach hinten geschaut
hätte, hätte er zumindest den am Container stehenden VW Sharan erkennen können.
In diesem Falle hätte es nahe gelegen, sich darüber Gedanken zu machen, dass das
Fahrzeug dort möglicherweise zum Be- und Entladen steht. Angesichts der
Tatsache, dass es sich um ein Baustellengelände handelte, auf dem diverse
Material-Container unterschiedlicher Firmen standen, lag die Wahrscheinlichkeit,
dass der VW Sharan dort zum Be- und Entladen stand wesentlich höher, als die
Annahme, das Fahrzeug könnte dort geparkt worden sein.
Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers die
Warnblinkanlage an seinem Fahrzeug eingeschaltet war und der Beklagte zu 1)
trotz Rufens der Mitarbeiter der Fa. XXX nicht stehen geblieben ist, sondern
noch fast den Mitarbeiter des Klägers umgefahren hätte, wenn dieser sich nicht
durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit gebracht hätte.
Ein - wie auch immer geartetes - Mitverschulden des Klägers kann das Gericht
hingegen nicht erkennen.
Soweit die Beklagten der Ansicht sind, der Kläger müsse sich zumindest die
Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen, teilt das Gericht diese
Ansicht nicht.
Es kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob der Unfall für die Beteiligten
nicht sogar ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte,
da das Verschulden des Beklagten zu 1) derart überwiegt, das eine Haftung des
Beklagten aus der Betriebsgefahr des stehenden VV Sharan im Ergebnis vollständig
zurücktritt.
Ist das Maß der Verursachung auf der einen Seite so groß, dass demgegenüber die
von der anderen Partei zu verantwortende Mitverursachung nicht ins Gewicht
fällt,. so kann der Schaden ganz der einen Partei auferlegt werden (vgl. dazu
BGH DAR 1956, 12, 13 und VersR 1982, 989, 990; OLG Düsseldorf VersR 1986, 781,
782); diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Die Beklagten sind dem Kläger damit zum vollständigen Ersatz des diesem
unfallbedingt entstandenen Schadens verpflichtet, jedoch nicht in der gelten
gemachten Höhe.
Soweit die Beklagten der Ansicht sind, der Kläger habe mit der Anmietung des
Mietwagens gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, kann das Gericht
diese Ansicht nicht teilen.
Der Kläger hat seine Schadensgeringhaltungspflicht weder dadurch verletzt, dass
er den Mietwagen auf der Basis des Unfallersatztarifs angemietet hat (vgl. BGH
in NJW 2005, 511 ff.), noch dass er das Ersatzfahrzeug bereits am Samstag
angemietet hat. Der Kläger hat dargelegt, dass er des Fahrzeug am Montag früh
bereits um 4 Uhr brauchte, so dass eine Anmietung erst am Montagmorgen nicht
möglich war.
In ständiger Rechtsprechung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO die Höhe der
Unkostenpauschale auf 25,00 €.
Das Gericht teilt aber die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger als
Vorsteuerabzugsberechtigter Elektrounternehmer nur zur Geltendmachung der
Nettoschäden berechtigt ist.
Es ergibt sich mithin folgende Rechnung;
Nettoreparaturkosten: 1.472,75 Euro
Nettosachverständigenkosten: 343,80 Euro
Wertminderung: 150,00 Euro
Nettomietwagenkosten: 736,00 Euro
Unkostenpauschale: 25,00 Euro
= 2.727,55 Euro
abzgl. bereits gezahlter: 2.100,00 Euro
= 627,55 Euro
Die Kostenpauschale beruht auf § 92 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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