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Fahrzeugkauf und
Gewährleistungsausschluss
Landgericht Dessau
Az: 7 T 542/02
Beschluss vom: 23.12.2002
Vorinstanz: Amtsgericht
Wittenberg – Az.: 8 C 1218/02
In dem Rechtsstreit hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dessau am 23.12.2002
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Wittenberg vom 25.11.02 – 8 C 1218/02 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Kaufvertrag geltend.
Er erwarb von den Beklagten mit Formularvertrag vom 29.04.2002 einen erstmals
1989 zugelassenen Pkw Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 122.500 km für
einen Kaufpreis von 600 Euro. Ausweislich der Vertragsurkunde war das Fahrzeug
ein Jahr nach Vertragsschluss zur nächsten Hauptuntersuchung vorzustellen. In
der Rubrik „Sonstige Vereinbarungen mit Vorrang von den umseitigen
Geschäftsbedingungen" findet sich der handschriftliche Eintrag „Keine Garantie".
Der Kläger behauptet, ihm sei von den Beklagten zugesichert worden, dass
sämtliche Mängel beseitigt worden seien und das Fahrzeug noch 2-3 Jahre
verwendungsfähig sei. Nach 200 km Laufleistung habe sich jedoch herausgestellt,
dass Regenwasser in den Fahrgastraum eindringe und Stoßdämpfer und Querlenker
defekt seien.
Der Kläger verlangt nunmehr 1.000 Euro für die Anschaffung eines adäquaten
Ersatzfahrzeugs Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw sowie die Feststellung, dass
sich die Beklagten im Annahmevertrag befänden. Diese machen geltend, eine
Überprüfung unmittelbar vor Vertragsschluss habe lediglich geringfügige
altersentsprechende Fahrzeugmängel ergeben.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht das
Prozesskostenhilfegesuch des Klägers sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf
sofortige Zustellung der Klage wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten
zurückgewiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im
Übrigen zulässig.
Sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg, weil das Amtsgericht der
beabsichtigten Rechtsverfolgung des Klägers aus zutreffenden Erwägungen keine
hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen hat.
Der Kläger kann auf die von ihm behaupteten Fahrzeugschäden keine
Gewährleistungsansprüche stützen. Zwar hat die Individualvereinbarung, nach der
von den Beklagten eine Garantie nicht übernommen werde, nicht von vornherein zu
einem Gewährleistungsausschluss geführt. Dieser ist gem. § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam, weil der zwischen dem Kläger und den Beklagten als gewerblichen
Fahrzeughändlern zustande gekommene Vertrag einen Verbrauchsgüterkauf darstellt.
Die Vereinbarung hat andererseits aber auch nicht lediglich den Charakter eines
Garantieausschlusses. Als solche nämlich wäre sie von vornherein überflüssig,
weil ihr lediglich klarstellende Wirkung zukäme. Denn gem. § 443 BGB bedarf die
Garantievereinbarung einer positiven Abrede, die zwar auch stillschweigend
getroffen werden kann, beim Verbrauchsgüterkauf allerdings den Anforderungen des
§ 477 Abs. 1 BGB genügen muss. An einer Garantievereinbarung zwischen den
Parteien würde es damit auch dann fehlen, wenn sich der Vertragstext hierzu
überhaupt nicht verhielte.
Dem handschriftlichen Zusatz kann daher nur die Bedeutung einer
Beschaffenheitsvereinbarung zu kommen (vgl. hierzu auch Pal.-Putzo, 62. Aufl., §
444 Rn. 19). Diese ist jedenfalls im Rahmen der im
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung dahin
auszulegen, dass gem. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Beschaffenheit des
veräußerten Pkw nur in den Grenzen des Vertragstextes vereinbart worden ist. Da
die Beklagten außerdem im Hinblick auf den Allgemeinzustand des Pkw unstreitig
einen Preisnachlass von 40% gewährt haben, kann ihre Erklärung nur so verstanden
werden, dass hierüber hinaus eine bestimmte Restlebensdauer sowie eine
Mangelfreiheit insbesondere bei Verschleißteilen nicht zur vereinbarten
Beschaffenheit gehören sollte. Um letztere handelt es sich bei den vom Kläger
behaupteten mangelhaften Fahrzeugteilen Stoßdämpfer und Querlenker. Es ist nicht
erkennbar, dass diese über das normale Abnutzungsbild eines 13 Jahre alten Pkw
hinausgehen. Sie stellen damit keinen Mangel im Rechtssinne dar (vgl. auch
Reinking, DAR 2002, 15, 18). Dies gilt letztlich auch für die behauptete
Durchlässigkeit des Fahrzeugunterbodens.
Die Vertragsurkunde trägt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in
sich. Zwar schließt dies den Nachweis durch den Kläger nicht aus, dass die
Parteien andere Abreden getroffen haben, als sie im Vertragstext ihren
Niederschlag gefunden haben. Hierzu kann er auch auf außerhalb der Urkunde
liegende Umstände zurückgreifen. Es fehlt insoweit jedoch an nachvollziehbarem
Vorbringen, weshalb die Parteien abweichend von der behaupteten mündlichen
Zusicherung einen handschriftlichen Vertragszusatz mit gerade entgegengesetztem
Inhalt aufgenommen haben.
Damit bleibt auch dem Antrag auf sofortige Zustellung der Klage gem. § 65 Abs. 7
Satz 2 GKG der Erfolg versagt, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat.
III.
Die Auslagenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
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