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Garantievereinbarung bei Autokauf –
Motorschaden beim Porsche
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT
Az: 4 U 163/00
Urteil vom: 17.04.2004
In dem Rechtsstreit wegen Forderung aus Garantiezusage hat der 4. Zivilsenat
des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom
10.02.2004 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.01.2000 verkündete Urteil des
Landgerichts Saarbrücken - Az. 12 O 63/98 - teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.904,63 € nebst jeweils 9 %
Zinsen aus 14.603,36 € vom 14.03.1998 bis zum 09.06.2001 und aus 15.904,63 €
seit dem 10.06.2001 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Beklagten zu 63 %
und der Klägerin zu 37 % auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens
tragen der Beklagte 44 % und die Klägerin 56 %.
IV. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115
% des beizutreibenden Betrages abwenden, falls nicht die vollstreckende Partei
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte von dem Beklagten im April 1997 einen gebrauchten Pkw
Porsche zu einem Preis von 63.500,- DM. Die Parteien trafen u.a. folgende
Sondervereinbarung: "6 Monate uneingeschränkte Garantie auf das gesamte
Fahrzeug. Reparatur nur in unserer Werkstatt im Garantiefall". Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die Kaufvertragsurkunde vom April 1997 Bezug
genommen" (Bl. 8 d.A.).
Anfang September 1997 kam es während einer Fahrt auf der Autobahn M.-S. in
der Nähe von K. innerhalb einer Baustelle zu einem schweren Motorschaden. Der
Zeuge K., der das Fahrzeug steuerte, nahm plötzlich ein rasselndes Geräusch
wahr, wollte jedoch, da eine Standspur nicht vorhanden war, nicht innerhalb der
Baustelle anhalten, weswegen er etwa 1 km bis zum Ende der Baustelle weiterfuhr.
Von dort wurde das Fahrzeug zur Werkstatt des Beklagten abgeschleppt. Diese
verweigerte nach Ausbau und Zerlegung des Motors eine Reparatur auf
Garantiebasis mit der Begründung, dass der Schaden auf eine unsachgemäße
Behandlung des Fahrzeugs durch die Klägerin bzw. den Fahrer ihres Fahrzeugs
zurückzuführen sei. Die Klägerin gab daraufhin ein technisches Gutachten des
Sachverständigen H. in Auftrag, der zu dem Ergebnis gelangte, dass Ursache des
Motorschadens eine thermische Überhitzung gewesen sei, dass der Thermostat, der
den großen Ölkreislauf von dem kleinen trennt, defekt gewesen sei, dass jedoch
die Öltemperaturanzeige einwandfrei gearbeitet habe, so dass die überhöhte
Temperatur ersichtlich gewesen sei. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, in
welchem Zeitraum die Temperatur vom Normalwert bis in den kritischen Bereich
angestiegen sei (vgl. das Gutachten vom 17.10.1997, Bl. 14 ff, 22 d.A.).
Da die Parteien eine Einigung nicht erzielen konnten, stellte der Beklagte
der Klägerin die Kosten für den Ausbau des Motors mit 1.311,- DM in Rechnung
(vgl. die Rechnung vom 10.12.1997, Bl. 93 d.A.). Wegen dieser Forderung
verweigerte er unter Berufung auf sein Werkunternehmerpfandrecht die Herausgabe
des Fahrzeugs an die Klägerin (Bl. 25 d.A.). Erst im Juli 1998 gab er das
Fahrzeug in unrepariertem Zustand heraus.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zuletzt die Verurteilung des
Beklagten zur Zahlung von 70.441,25 DM verlangt (= 27.000,- DM voraussichtliche
Reparaturkosten, zuzüglich 22.650,- DM Nutzungsausfall für die Zeit vom
01.10.1997 bis zum 28.2.1998 [= kalendertäglich 150,- DM], zuzüglich
Nutzungsausfall von 19.200,- DM für die Zeit vom 01.03.1998 bis zum 06.07.1998
sowie zuzüglich 1.045,- DM und 546,25 DM Sachverständigenkosten, vgl. hierzu Bl.
6 f, 31, 32, 80 d.A.). Hinsichtlich des zunächst angekündigten weiteren
Klageantrags auf Herausgabe des Fahrzeugs (Bl. 2 d.A.) haben die Parteien die
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 94 d.A.). Die Klägerin hat
die Auffassung vertreten, dass der Garantiefall eingetreten sei und dass der
Beklagte zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet sei, weil er die Reparatur
endgültig verweigert habe. Da er das Fahrzeug erst im Juli 1998 an die Klägerin
herausgegeben habe, sei er ferner zum Ersatz des geltend gemachten
Nutzungsausfalls verpflichtet. Schließlich habe er auch die Kosten für die
beiden Gutachten des Sachverständigenkosten H. vom 17.10.1997 (Bl. 14 ff d.A.)
und vom 26.01.1998 (Bl. 27 ff d.A.) zu ersetzen.
Die Klägerin hat (zuletzt) beantragt (Bl. 81, 94, 159 d.A.) den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin 70.441,25 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 15.09.1997
aus 27.000,- DM und aus den restlichen Beträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, dass ein Garantiefall nicht gegeben sei. Der
Motorschaden sei allein darauf zurückzuführen, dass das Fahrzeug trotz Anzeige
der überhöhten Öltemperatur über mindestens 1 Stunde, wahrscheinlich sogar
länger, weitergefahren worden sei. Da der Motorschaden somit die Folge einer
unsachgemäßen Benutzung des Fahrzeugs gewesen sei, habe die Klägerin keinen
Anspruch auf kostenlose Reparatur. Vielmehr sei sie zum Ersatz der Kosten für
die vom Beklagten veranlasste Zerlegung des Motors in Höhe von 1.311,- DM gemäß
der Rechnung vom 10.12.1997 (Bl. 93 d.A.) verpflichtet.
Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt (Bl. 151, 159 d.A.), die
Klägerin zu verurteilen, an den Beklagten 1.311,- DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt (Bl. 159 d.A.), die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens des
Sachverständigen H. S. vom 23.08.1999 (Bl. 113 ff d.A.) sowie mündlicher
Erläuterung dieses Gutachtens (Bl. 156 ff d.A.) durch das am 17.01.2000
verkündete Urteil - Az. 12 O 63/98 - die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Es hat einen Garantiefall mit der Begründung verneint, dass der
Motorschaden vom Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin schuldhaft herbeigeführt
worden sei. Nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten sei die
Öltemperaturanzeige in Ordnung gewesen. Folglich sei dem Fahrer des Fahrzeugs
bei Beobachtung des betreffenden Anzeigefeldes die Überhitzung erkennbar gewesen
sei. Er hätte deshalb nicht weiterfahren dürfen, sondern anhalten müssen und
dadurch den Motorschaden verhindern können. Anspruch auf Ersatz des
Nutzungsausfalls stehe der Klägerin ebenfalls nicht zu. Zwischen den Parteien
sei nämlich ein zu vergütender Werkvertrag zur Untersuchung der Ursache des
Schadens zu Stande gekommen. Wegen der Werklohnforderung von 1.311,- DM habe dem
Beklagten ein Werkunternehmerpfandrecht zugestanden. Der Beklagte sei auch nicht
zum Ersatz der Gutachterkosten verpflichtet. Dagegen sei die Widerklage auf
Zahlung der üblichen Vergütung für den Ausbau und die Zerlegung des Motors
begründet.
Gegen dieses ihr am 24.01.2000 (Bl. 196 d.A.) zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 24.02.2000 (Bl. 197 d.A.) Berufung eingelegt und diese nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.04.2000 (Bl. 206 d.A.) am
18.04.2000 (Bl. 208 d.A.) begründet. Die Klägerin ist unter ergänzender
Bezugnahme auf den Vortrag und die Beweisantritte erster Instanz (Bl. 217 d.A.)
der Ansicht, dass der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen habe,
dass der Fahrer ihres Fahrzeugs das Ansteigen der Öltemperatur bemerkt habe bzw.
hätte bemerken können und dennoch vorwerfbar weitergefahren sei. Insbesondere
sei völlig offen, wie lange sich der Öltemperaturanzeiger im roten Bereich des
Anzeigefeldes befunden habe. Der Sachverständige S., dem im Übrigen die
erforderliche Erfahrung gefehlt habe (Bl. 213 d.A.), habe diesen Zeitraum nicht
konkret und nicht nachvollziehbar feststellen können (Bl. 209 ff d.A.).
Die Klägerin hat den Motor zwischenzeitlich reparieren lassen und die - der Höhe
nach nicht bestrittene und nach ihrem Vortrag bezahlte - Reparaturrechnung vom
29.01.1999 über 29.545,06 DM vorgelegt (Bl. 248 ff d.A.). Da sie mit der
vorliegenden Klage nur 27.000,- DM geltend gemacht hat, hat sie den
Nutzungsausfallschaden hilfsweise mit dem Differenzbetrag von 2.545,06 DM
begründet (Bl. 247 d.A.).
Die Klägerin beantragt (Bl. 208, 255, 526 d.A.), unter Abänderung des
angefochtenen Urteils
1.
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 70.441,25 DM nebst 9 % Zinsen aus
27.000,- DM seit dem 15.09.1997, aus weiteren 26.611,95 DM seit dem 13.02.1998
sowie aus dem Restbetrag seit dem 02.07.1998 zu zahlen,
2.
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte beantragt (Bl. 227, 255, 526 d.A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil, nimmt ebenfalls auf den Sachvortrag und
die Beweisantritte erster Instanz Bezug (Bl. 227 ff d.A.) und trägt ergänzend
vor, dass sich die Höhe des Nutzungsausfalls allenfalls auf 6.632,35 DM belaufe
(Bl. 237 f d.A.).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das angefochtene Urteil Bezug
genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung der Stellungnahmen der Firma
Porsche vom 03.08.2001 (Bl. 311 d.A.), vom 14.09.2001 (Bl. 318 d.A.) und vom
30.11.2001 (Bl. 333 d.A.), durch Einholung des Gutachtens des Sachverständigen
M. vom 25.03.2003 (Bl. 411 ff d.A.) sowie durch die ergänzende Stellungnahme
dieses Sachverständigen vom 22.09.2003 (Bl. 492 ff d.A.). Wegen des Inhaltes und
des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, auf die die Vorschriften der ZPO alter Fassung anzuwenden waren,
ist gemäß den §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO zulässig.
Sie ist jedoch nur hinsichtlich der Reparatur- und Sachverständigenkosten (unter
I) und der Widerklage (unter III) begründet. Hinsichtlich des Nutzungsausfalls
ist sie nur insoweit begründet, als dieser hilfsweise auf den Restbetrag aus der
Reparaturkostenrechnung bestützt wird (unter II).
I. Gegenstand der Berufung ist entsprechend der überschlägigen Schätzung des
Privatsachverständigen H. ein Betrag von 27.000,- DM an zu erwartenden Kosten im
Falle der Reparatur des beschädigten Motors (Ergänzungsgutachten vom 26.01.1998,
Bl. 29 d.A.). Die Klägerin hat das Fahrzeug zwischenzeitlich mit einem Aufwand
von 29.545,06 DM reparieren lassen (vgl. die Reparaturrechnung Bl. 248 ff d.A.).
Mit dem überschießenden Betrag von 2.545,06 DM hat sie die Klage hilfsweise
begründet (Bl. 247 d.A.). Damit ist davon auszugehen, dass sie nunmehr entgegen
ihrem ursprünglichen Vortrag in der Klageschrift (Bl. 7 d.A.) keinen Vorschuss,
sondern Schadenersatz verlangt.
Als Anspruchsgrundlage für diesen Schadenersatzanspruch kommt allein § 635 BGB
in Betracht. Unstreitig hat der Beklagte für 6 Monate die uneingeschränkte
Garantie auf das gesamte Fahrzeug übernommen (Bl. 8 d.A.). Diese Garantiezusage
hat das Landgericht zutreffend dahin ausgelegt, dass sich der Beklagte während
der Garantiezeit zur kostenlosen Beseitigung aller Mängel verpflichtet hat, die
trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs auftreten (sog. Haltbarkeitsgarantie, vgl.
hierzu BGH NJW 1995, 516, 517 li. Sp.). Auf einen sich aus der Garantiezusage
ergebenden Nachbesserungsanspruch des Käufers sind nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs die werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, insbesondere
§ 634 Abs. 1 Satz 3 BGB und § 635 BGB, entsprechend anzuwenden (BGH a.a.O.,
Seite 518). Da der Schadensfall unstreitig innerhalb der Garantiezeit auftrat
und die Garantiezeit zusätzlich innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
lag (§ 477 BGB), hat der Beklagte als Garantiegeber im Streitfalle darzulegen
und zu beweisen, dass der Motorschaden vom Käufer durch einen unsachgemäßen
Gebrauch des Wagens verursacht worden ist (BGH a.a.O., Seite 517 li. Sp.;
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7. Auflage, Rdnrn. 1692 - 1694).
Diesen Beweis hat der Beklagte nach dem Ergebnis der in beiden Instanzen
durchgeführten Beweisaufnahme nach der Überzeugung des Senates nicht geführt:
1. Nach den übereinstimmenden Gutachten der Sachverständigen H. und S. ist der
Motorschaden durch Überhitzung eingetreten. Ursache dieser Überhitzung war ein
Defekt des Ölthermostates, der zur Folge hatte, dass der große Ölkreislauf, der
vom kleinen Ölkreislauf getrennt ist, nicht geöffnet bzw. zugeschaltet wurde, so
dass die zusätzliche Kühlung über den großen Ölkreislauf nicht erfolgen konnte
(Bl. 22, 120 f, 124 d.A.). Dies wird von den Parteien nicht angegriffen. Damit
steht fest, dass von einem Garantiefall auszugehen ist, sofern nicht der Fahrer
des Fahrzeugs der Klägerin die Überhitzung des Motors hätte erkennen und den
Eintritt des Motorschadens durch geeignete Maßnahmen hätte verhindern können (§
254 BGB).
2. Die Überhitzung konnte der Fahrer des Fahrzeugs allein an der Skala der
Motoröltemperaturanzeige in einem runden Feld am Armaturenbrett ablesen bzw.
erkennen. An der linken Seite dieses Feldes befinden sich ein Zeiger und eine
Skala, die in einem roten Bereich endet (vgl. hierzu Bl. 137, 147, 397 d.A.).
Laut Betriebsanleitung sollte, falls der Zeiger in den roten Bereich steigt, die
Geschwindigkeit reduziert und, wenn die Temperatur dabei nicht zurückgeht,
unverzüglich ein Porsche-Vertragshändler aufgesucht werden (Bl. 147 d.A.). Auf
eine andere als die dargelegte Art wurde die Überhitzung des Motors nicht
angezeigt. Insbesondere wurde der Fahrer weder durch ein optisches noch durch
ein akustisches Signal auf das Ansteigen der Temperatur des Motoröls aufmerksam
gemacht.
3. Der Sachverständige H. ist in dem von ihm erstatteten Privatgutachten vom
17.10.1997 zu dem Ergebnis gelangt, dass nicht festgestellt werden könne, in
welchem Zeitraum die Öltemperatur von der normalen Temperatur bis hin zum
kritischen Bereich ansteigen konnte (Bl. 22 d.A.). Auch der vom Landgericht
beauftragte Sachverständige S. hat in dem Beweissicherungsgutachten vom
23.08.1999 wiederholt darauf hingewiesen, dass ihm Angaben zur Länge dieser
Zeitspanne nicht möglich seien (Bl. 125, 128 d.A.). Allerdings hat er anlässlich
der mündlichen Erörterung die Auffassung vertreten, dass die Öltemperaturanzeige
jedenfalls so lange im roten Bereich gewesen sein müsse, dass der Fahrer dies
normalerweise hätte bemerken müssen (Bl. 158 d.A.). Dem ist das Landgericht -
mit längerer Begründung - gefolgt (Bl. 188 - 190 d.A.).
4. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Wenn ein Sachverständiger
einerseits keinerlei Angaben zu dem Zeitraum machen kann, der als Minimum
zwischen dem Eintreten des Motorölanzeigers in das rote Feld und dem Entstehen
des Überhitzungsschadens liegt, ist die Schlussfolgerung nicht plausibel, dass
dieser Zeitraum jedenfalls ausreichend gewesen sei, um die Überhitzung erkennen
zu können. Es bedarf vielmehr der Feststellung, ob dieser Zeitraum so lange war,
dass der Fahrer den Eintritt des Zeigers in das rote Feld hätte bemerken können,
wenn er in gewissen Abständen auf die Motoröltemperatur geachtet hätte. Nach dem
nicht widerlegten Vortrag der Klägerin ist das Fahrzeug vor dem Schadenseintritt
mit einer Geschwindigkeit bis zu etwa 220 km/h gefahren worden (Bl. 2 d.A.). Für
einen derartigen Geschwindigkeitsbereich ist das streitgegenständliche Fahrzeug,
in dem sich ein 6-Zylinder-Boxer-Motor befand und das 184 KW bzw. 250 PS hatte
(Bl.120 d.A.), zugelassen. Bei derart hohen Geschwindigkeiten hat der Fahrer in
erster Linie auf den Straßenverkehr zu achten. Ihm ist die Beobachtung der
verschiedenen Anzeigenfelder im Armaturenbrett allenfalls in gewissen
Zeitabständen zuzumuten, die nach der Auffassung des Senates keinesfalls
geringer als etwa 5 Minuten zu bemessen sind. Eine noch häufigere Beobachtung
der Anzeigenfelder ist schon aus Sicherheitsgründen nicht zu vertreten. Geht man
beispielsweise von einer vierstündigen Fahrt aus, müsste der Fahrer rund 50 mal
allein die Temperaturanzeige beobachten. Eine noch häufigere Beobachtung der
Anzeigenfelder würde - jedenfalls in einem hohen Geschwindigkeitsbereich, der
höchste Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr erfordert - zu
einer Gefährdung der Sicherheit führen.
Auf den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Klärung des (Mindest-)Zeitraums,
in dem sich der Zeiger im roten Bereich befunden hat, bevor der
Überhitzungsschaden eingetreten ist, hat der Senat die Parteien hingewiesen
(vgl. III des Beweisbeschlusses vom 08.01.2002 = Bl. 346 d.A.). Hierüber hat der
Senat sodann Beweis erhoben (vgl. die Beweisbeschlüsse vom 12.06.2001 [Bl. 263
d.A.], vom 08.01.2001 [Bl. 344 d.A.] und vom 27.06.2003 [Bl. 486 d.A.]). Es
konnte jedoch mit der erforderlichen Gewissheit nicht festgestellt werden, dass
der Zeitraum so groß war, dass der Fahrer des Fahrzeugs der Klägerin die
Überhitzung rechtzeitig hätte erkennen können. Dies geht zu Lasten des
beweispflichtigen Beklagten:
a. Bereits die Firma Porsche hat in ihrer Stellungnahme vom 03.08.2001
ausgeführt, dass eine sinnvolle Antwort auf die Frage des Zeitraums der
Erkennbarkeit der Überhitzung des Motors allenfalls bei Berücksichtigung aller
Randbedingungen wie beispielsweise Fahrprofil, Ölstand, Viskosität des Öls, Art
des aufgetretenen Systemfehlers (Defekt des
Ölthermostats/Motor-Kühlgebläse-Funktion, Zustand der Kettengleitschienen etc)
sowie unter der Voraussetzung, dass alle anderen Motorzustandsdaten bekannt
sind, gegeben werden könne (Bl. 312 d.A.).
In ihren weiteren Stellungnahmen vom 14.09.2001 und vom 30.11.2001 hat sie
selbst nach Rücksprache und intensiver Erörterung mit ihren Fachabteilungen (Bl.
318 d.A.) keine näheren Angaben zum (Mindest-)Zeitraum der Erkennbarkeit der
Überhitzung des Motors bzw. des Motoröls machen können. Sie hat sich auf die
dritte Anfrage des Senats zwar dahingehend geäußert, dass der Schluss
gerechtfertigt sei, dass der Pkw "anhaltend" im roten Bereich gefahren worden
sei (Bl. 333 d.A.). Welcher Zeitraum unter "anhaltend" zu verstehen ist, hat sie
jedoch nicht erläutert. Mangels Angabe eines Mindestzeitraums aber ist es dem
Senat nicht möglich festzustellen, ob die Zeitspanne so lang war, dass der
Fahrer die zu hohe Temperatur des Motoröls hätte erkennen können, wenn er in
regelmäßigen Abständen auf die Ölanzeige geschaut hätte.
b. Da die Firma Porsche in ihren Stellungnahmen wiederholt eine Annäherung an
die Beweisfrage durch einen Fahrversuch angesprochen hat, hat der Senat die
Einholung eines entsprechenden Gutachtens angeordnet (Beweisbeschluss vom
08.01.2002, Bl. 344 d.A.). Der Sachverständige M. hat einen Fahrversuch mit
einem vergleichbaren Porsche durchgeführt, wobei er zuvor den Defekt des
Thermostatventils absichtlich herbeigeführt hat (Bl. 424 d.A.). Er ist zu dem
Ergebnis gelangt, dass sich ein gesicherter Zeitraum zwischen dem Erreichen des
Anzeigers im roten Feld und dem Schadenseintritt nicht angeben lasse (Bl. 432
d.A.). Bei einer konstanten Geschwindigkeit von 200 km/h betrage der Zeitraum
etwa 28 Minuten, bei konstant 210 km/h 7 bis 10 Minuten und bei konstant 230
km/h 4 - 7 Minuten (Bl. 436 d.A.).
c. Der vom Sachverständigen ermittelte Mindestzeitraum von 4 Minuten kann im
Streitfalle sogar noch geringer gewesen sein. Der Sachverständige hat darauf
hingewiesen, dass das Versuchsfahrzeug mit einer neuen Ölfüllung und einem neuen
Ölfilter versehen war und dass die Ölfüllung ordnungsgemäß war (Bl. 436 d.A.).
Ob diese Idealbedingungen im streitgegenständlichen Schadensfall vorlagen, ist
offen. Zwar hat die Klägerin (unwiderlegt) behauptet, einige Tage vor dem
Schadensfall Öl bis zum Gesamtvolumen von 11 Liter nachgefüllt zu haben (Bl. 70,
72 d.A.). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Ölmenge am Schadentag,
ohne dass das Minimum unterschritten war und der Klägerin ein Vorwurf gemacht
werden kann, nicht mehr optimal war. Dies ist angesichts des Defekts des
Thermostats, der selbst in einem niedrigeren Geschwindigkeitsbereich zu einer
erhöhten Motoröltemperatur und einem dadurch bedingt erhöhten Ölverbrauch
geführt haben kann, nicht bloß theoretischer Natur. Hinzu kommt, dass
hinsichtlich der Feststellung des Mindestzeitraums sowohl nach den Schreiben der
Firma Porsche als auch den Ausführungen des Sachverständigen M. das tatsächliche
Fahrprofil von besonderer Bedeutung ist. Dieses Fahrprofil kann heute nicht mehr
zuverlässig geklärt bzw. nachvollzogen werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt
besteht folglich eine Unsicherheit in der Feststellung des Mindestzeitraums. Zu
berücksichtigen ist ferner, dass eine längere Bergauffahrt zu einer schnelleren
Überhitzung mit der Folge einer Verringerung des vom Sachverständigen M.
ermittelten Mindestzeitraums geführt haben kann (Bl. 494 f d.A.). Schließlich
hat der Sachverständige die Vergleichsfahrt bei einer Außentemperatur von 3 °
Celsius durchgeführt (Bl. 426 d.A.), während die Temperatur im Schadenszeitpunkt
nach dem Vortrag der Klägerin bei 25 ° Celsius gelegen hat (Bl. 471 d.A.). Wenn
auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen M.
eine erhöhte Außentemperatur nur zu einer geringen Änderung des
Anstiegsverhaltes der Motoröltemperatur führt (Bl. 493 d.A.), ist es jedoch
dennoch in Zusammenschau mit allen weiteren Unsicherheitsfaktoren, die ebenfalls
zu einer Verringerung des Mindestzeitraums geführt haben können, nicht
ausgeschlossen und auch nicht unwahrscheinlich, dass der Mindestzeitraum sogar
unter vier Minuten gelegen hat. Der Senat ist deshalb auf Grund der dargelegten
Gesamtumstände nicht davon überzeugt, dass die Zeitspanne, in der sich der
Anzeiger der Motoröltemperatur im roten Feld befunden hat, so lange war, dass
der Fahrer des Fahrzeugs dies hätte erkennen können, wenn er in gewissen
Abständen (von beispielsweise etwa fünf Minuten) auf das Anzeigenfeld geachtet
hätte, § 286 Abs. 1 ZPO.
5. Von einem Verschulden der Klägerin bzw. des Fahrers ihres Fahrzeugs unter dem
Gesichtspunkt, dass das Fahrzeug mit zu wenig Motoröl gefahren worden sei, kann
nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Beklagte behauptet, beim Ausbau des
Motors festgestellt zu haben, dass 5 Liter Öl gefehlt hätten (Bl. 40 d.A.), was
die Klägerin allerdings bestritten hat (Bl. 72 d.A.). Die Klägerin hat jedoch
unwidersprochen behauptet, wenige Tage vor dem Schadensfall Öl (bis zum
Gesamtvolumen von 11 Litern) nachgefüllt zu haben (Bl. 69 f, 72 d.A.). Dass ihr
Fahrzeug vor dem Schadensfall mit zu wenig Motoröl gefahren worden ist, lässt
sich auf Grund der Überhitzung des Motors, des eingetretenen Motorschadens und
dem dadurch möglicherweise bedingten Ölmehrverbrauch bzw. Ölverlust nachträglich
nicht mehr beweiswürdig feststellen. Einen entsprechenden Beweis hat der
Beklagte auch nicht angetreten.
Dem Antrag des Beklagten im Schriftsatz vom 07.10.2003 auf Einholung eines
weiteren Sachverständigengutachtens (zur Behauptung eines etwa hälftiger Anteils
der berauf- und bergabführenden Fahrstrecke sowie zur Unmöglichkeit, ständig
über 200 km/h zu fahren, vgl. Bl. 499 f d.A.) war nicht stattzugeben, da sich
die Gesamtumstände, wie sie zum Schadenszeitpunkt geherrscht haben, nicht mehr
beweiswürdig nachvollziehen bzw. nachstellen lassen.
6. Der Klägerin kann nicht angelastet werden, dass der Fahrer ihres Fahrzeugs
bei dem ersten Auftreten des rasselnden Geräuschs nicht sofort angehalten hat,
sondern bis zum Ende der Baustelle weitergefahren ist. Denn nach den insoweit
nicht beanstandeten Ausführungen des Sachverständigen S. war das Weiterfahren
nicht schadensursächlich, weil der Schaden im Zeitpunkt des Auftretens der
Geräusche bereits eingetreten war (Bl. 158 d.A.).
7. Aus den dargelegten Gründen hat der Beklagte nicht nachgewiesen, dass der
Motorschaden von der Klägerin bzw. dem Fahrer ihres Fahrzeug durch einen
unsachgemäßen Gebrauch des Wagens verursacht worden ist. Folglich liegt ein von
dem Beklagten zu behebender Garantieschaden vor. Da der Schaden auf einem
Umstand beruht, den der Beklagte auf Grund der übernommenen Garantie zu
vertreten hat, ist der Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet. Einer
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 634 Abs. 1 BGB (a.F.) bedurfte es
nicht, weil der Beklagte eine für die Klägerin kostenlose Reparatur des Schadens
ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (Schreiben vom 07.11.1997 [= Bl. 53 f =
Bl. 301 = Bl. 305 d.A.]).
8. Zur Schadenshöhe:
a. Zu ersetzen sind die Kosten der Reparatur des Fahrzeugs, die der Höhe nach
nicht bestritten sind und die sich gemäß der Rechnung vom 29.01.1999 auf
29.545,06 belaufen. Hiervon hat die Klägerin 27.000,- DM mit der Klage geltend
gemacht. Mit dem Restbetrag von 2.545,06 DM hat sie hilfsweise den verlangten
Nutzungsausfall begründet (Bl. 247 d.A.).
Dass die Reparatur des Fahrzeugs zu einem Vorteil geführt hat, den sich die
Klägerin anrechnen lassen müsste (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., §
635 Rdnr. 6 a), kann nicht festgestellt werden. Dies hat der Beklagte weder dem
Grunde noch der Höhe nach schlüssig vorgetragen.
b. Außerdem hat der Beklagte der Klägerin die Kosten für die beiden
vorprozessual eingeholten Gutachten des Sachverständigenbüros H. in Höhe von
1.015,45 DM (Liquidation vom 17.10.1997, Bl. 32 d.A.) und 546,25 DM (Liquidation
vom 26.01.1998, Bl. 31 d.A.) zu ersetzen. Die Klägerin hat unwidersprochen
vorgetragen, dass die Parteien vereinbart haben, dass der Beklagte die
Gutachtenkosten übernimmt, falls ein Fehler der Klägerin nicht nachgewiesen
werden sollte (Bl. 4, 258 d.A.). Dies ist, wie ausgeführt, der Fall. Ob die
Einholung der Gutachten der unmittelbaren Beseitigung der Schadensursache bzw.
Schadensfolgen diente und deshalb in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit
dem Mangel mit der Folge einer Schadenersatzpflicht aus § 635 BGB stand (BGHZ
54, 352 [358]; BGHZ 92, 308 [310]), kann dahinstehen.
II. Die Klage auf Ersatz des Nutzungsausfalls für die Zeit vom 01.10.1997 bis
zum 28.02.1998 in Höhe von 22.650,- DM (= 151 Tage zu je 150,- DM, Bl. 6 f d.A.)
sowie für die Zeit vom 01.03.1998 bis zum 06.07.1998 in Höhe von 19.200,- DM (=
128 Tage zu je 150,- DM, Bl. 80 d.A.) ist nur insoweit begründet, als die
Klägerin diesen Anspruch hilfsweise mit dem Restbetrag von 2.545,06 DM aus der
Reparaturkostenrechnung vom 29.01.1999 begründet. Hinsichtlich des
weitergehenden Nutzungsausfallschadens ist sie dagegen nicht begründet, weil die
Klägerin diesen Schaden selbst verschuldet hat, § 254 Abs. 2 BGB. Die übrigen
Streitpunkte hinsichtlich der Begründetheit des Anspruchs können dahinstehen.
1. Der Beklagte hat die Herausgabe des Fahrzeugs an die Klägerin unstreitig
allein davon abhängig gemacht, dass die Klägerin die Kosten für den Ausbau und
die Zerlegung des Motors zur Überprüfung der Schadensursache in Höhe von 1.311,-
DM zahlt (vgl. die Rechnung vom 10.12.1997 [= Bl. 52 d.A. = Bl. 261 d.A.]). Der
Beklagte, der bereits mit Schreiben vom 07.11.1997 einen unter die Garantie
fallenden Schaden verneint und eine - für die Klägerin kostenlose - Reparatur
des Fahrzeugs endgültig abgelehnt hat (Bl. 53 d.A.), hat mit Schreiben seines
Bevollmächtigten vom 08.12.1997 erklären lassen, bis zur Bezahlung der Rechnung
von seinem Unternehmerpfandrecht Gebrauch zu machen (Bl. 25 d.A.). Es ist
deshalb davon auszugehen, dass die Klägerin durch die Zahlung des
Rechnungsbetrages von 1.311,- DM die Herausgabe des Fahrzeugs jederzeit hätte
erreichen und damit die Entstehung des Nutzungsausfallschadens, der sich für den
geltend gemachten Zeitraum vom 01.10.1997 bis zum 06.07.1998 auf insgesamt
41.850,- DM beläuft (= 279 Tage zu je 150,- DM pro Tag), durch den Einsatz
geringer finanzieller Mittel hätte verhindern können. Angesichts des hohen
Entschädigungsbetrages von täglich 150,- DM war ersichtlich, dass der
Nutzungsausfallschaden bereits nach etwas mehr als einer Woche den vom Beklagten
verlangten Rechnungsbetrag übersteigen wird. Da der Rechnungsbetrag mit 1.311,-
DM relativ niedrig war, wäre der Klägerin die Bezahlung möglich und zumutbar
gewesen. Gegenteiliges hat sie jedenfalls nicht behauptet. Außerdem hätte sie
unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen können. Eine solche Leistung hätte
der Beklagte nicht zurückweisen dürfen (BGH, NJW 1982, 2301 [2302 re. Sp.]; BGH,
NJW 1984, 2826 [re. Sp.]; BGHZ 139, 357 [367 f]; Senatsurteil vom 19.08.2003, Az.
3 U 109/03 - 10 -; Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 60. Aufl., § 362 Rdnr.
11). Er hätte sie auch nicht zurückgewiesen, weil er die Herausgabe des
Fahrzeugs gerade von der Zahlung des Rechnungsbetrages abhängig gemacht hat.
2. Wegen der geringen Höhe des Betrages von 1.311,- DM sowie der Möglichkeit der
Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung war der Klägerin die Zahlung auch
angesichts des Umstandes zumutbar, dass nach dem Ergebnis der vorliegenden
Entscheidung ein unter die Garantie fallender Schaden vorgelegen und der
Beklagte sich somit zu Unrecht auf ein Unternehmerpfandrecht berufen hat. Zwar
hätte auch der Beklagte den Schaden durch Verzicht auf sein
Zurückbehaltungsrecht abwenden können. Die Schadensminderungspflicht nach § 254
BGB obliegt jedoch dem Geschädigten, der Ersatz des ihm entstandenen Schadens
verlangt. Er ist nach § 254 BGB in den Grenzen des Möglichen und Zumutbaren
gehalten, den Schaden abzuwenden bzw. gering zu halten.
3. Entgegen der Ansicht der Klägerin (Bl. 257 f d.A.) steht ihr ein Anspruch auf
Nutzungsausfall auch nicht zumindest für die Zeit vom 15.11.1997 bis zum
15.12.1997 zu. Der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfalls entstand nämlich
erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte die Herausgabe des Fahrzeugs
verweigert hat. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Klägerin die Herausgabe jederzeit
durch Zahlung des Rechnungsbetrages von 1.311,- DM erreichen können.
4. Die mit dem Ersatz des Nutzungsausfalls begründete Klage ist deshalb nur
insoweit begründet, als sie hilfsweise auf den Restbetrag von 2.545,06 DM aus
der Rechnung vom 29.01.1999 gestützt worden ist.
5. Die Nebenforderungen sind in der zuerkannten Höhe gerechtfertigt. Verzug des
Beklagten vor Rechtshängigkeit (14.03.1998, Bl. 34 d.A.) hat die Klägerin weder
hinsichtlich des Vorschusses bzw. des Schadenersatzes noch hinsichtlich der
Sachverständigenkosten darlegt. Von den Reparaturkosten hat sie in der
Klageschrift nur einen Betrag von 27.000,- DM geltend gemacht. Hinsichtlich des
Restbetrags von 2.545,06 DM, der erst mit Schriftsatz vom 07.06.2001 verlangt
wurde, sind Zinsen erst ab dem Zugang dieses Schriftsatzes bei dem Beklagten,
der mit dem 10.06.2001 angenommen werden kann, begründet. Die Höhe des
Zinssatzes von 9 % durch Inanspruchnahme von Bankkredit hat der Beklagte nicht
bestritten.
III. Die Widerklage ist nicht begründet. Da ein Garantieschaden vorliegt, hat
der Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Ausbau und die
Zerlegung des Motors zur Feststellung der Schadensursache. Die erteilte
Garantiezusage schließt auch diese Kosten ein.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.
10, 711 ZPO. § 713 ZPO war nicht anzuwenden, weil nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil
stattfindet, für die Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Zwar war die
Revision nicht zuzulassen. Jedoch ist die Nichtzulassungsbeschwerde für die
Klägerin gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO (n.F.) zulässig, da deren Beschwer im
Berufungsverfahren mehr als 20.000,- € beträgt.
Der Berufungsstreitwert wird auf 37.987,61 € festgesetzt (= 70.441,25 DM +
2.545,06 DM Restbetrag aus der Rechnung vom 29.01.1999 + 1.311,- DM Widerklage =
insgesamt 74.297,31 DM = 37.987,61 €). Der Restbetrag von 2.545,06 DM war gem. §
19 Abs. 1 Satz 2 GKG streitwertmäßig zu berücksichtigen. Zwar hat die Klägerin
die Klageforderung mit diesem Betrag hilfsweise begründet (Bl. 247 d.A.). In der
Sache handelt es sich jedoch um einen Hilfsantrag (anstatt Ersatz des
Nutzungsausfallschadens hilfsweise 2.545,06 DM Reparaturkostenersatz). Da über
den Hilfsantrag entschieden worden ist, war er streitwertmäßig zu
berücksichtigen, § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO (n.F.).
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