|
|
|
|
GDB - Feststellung des Grades der Behinderung – Wohnsitzverlegung ins Ausland Bundessozialgericht Az.: B 9/9a SB 2/06 R Urteil vom 05.07.2007 Vorinstanz: Sozialgericht Chemnitz, Az.: S 5 SB 281/03, Urteil vom 18.12.2003 Sächsisches Landessozialgericht, Az.: L 6 SB 5/04, Urteil vom 21.12.2005
Entscheidung: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen. Auf die Revision des Beigeladenen wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Beklagte die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers
nach dessen Wohnsitzverlegung ins Ausland aufheben durfte. Der 1951 geborene Kläger war bis
2001 in Lichtenstein, Freistaat Sachsen, wohnhaft. Bei ihm war wegen
"Sehminderung beidseitig, Alkoholkrankheit, Funktionsbehinderung der
Wirbelsäule, Teilverlust des Zeigefingers" ein GdB von 50 festgestellt worden
(Bescheid des Beklagten vom 17.5.1994). Mit Bescheid vom 30.6.1998 stellte der
Beklagte unter Beibehaltung des GdB als weitere "Behinderung" Polyneuropathie
fest. Am 4.4.2003 teilte der Kläger dem
Beklagten mit, dass er im Oktober 2001 in die Schweiz umgezogen sei. Daraufhin
hob der Beklagte seinen Bescheid vom 30.6.1998 auf und erklärte, dass ein GdB
nicht mehr festgestellt werde (Bescheid vom 23.4.2003). Widerspruch und Klage
hiergegen waren erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25.7.2003; Gerichtsbescheid
des Sozialgerichts (SG) Chemnitz vom 18.12.2003). Auf die Berufung des Klägers hat
das Sächsische Landessozialgericht (LSG) - nach Beiladung des Landes
Baden-Württemberg - den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz sowie den Bescheid des
Beklagten vom 23.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2003
aufgehoben (Urteil vom 21.12.2005). Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Nach § 42 Satz 1 SGB X sei die
Aufhebung eines VA allein wegen der Verletzung von Vorschriften über die
örtliche Zuständigkeit dann ausgeschlossen, wenn offensichtlich sei, dass diese
Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. Dies sei hier
nicht der Fall, weil die angefochtenen Bescheide auch in der Sache rechtswidrig
seien und deshalb auch der Beigeladene sie nicht hätte erlassen dürfen. Denn
eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen
des Klägers sei nicht eingetreten. In tatsächlicher Hinsicht bestünde beim
Kläger weiterhin eine Behinderung, die einen GdB von 50 rechtfertige; dies sei
zwischen den Beteiligten unstreitig und nach den vorhandenen Unterlagen für das
Gericht unzweifelhaft. Auch durch den Umzug sei keine
wesentliche Änderung eingetreten. Denn für die Feststellung des GdB sei es -
anders als bei der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises - nicht
erforderlich, dass der Betroffene seinen Wohnsitz in Deutschland habe oder hier
arbeite. Ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung des GdB könne z.B.
wegen in Deutschland bezogener Einkünfte, die dem deutschen Steuerrecht
unterlägen, bestehen. Deshalb sei eine Aufhebung solcher Feststellungen wegen
einer dauerhaften Wohnsitzverlegung ins Ausland ausgeschlossen. Ein solches
Interesse müsse auch nicht konkret vorliegen. Es reiche vielmehr - wie auch
sonst bei behindertenrechtlichen Statusfeststellungen im Inland - die nur
abstrakte, im Einzelfall gerade nicht zu prüfende bloße Möglichkeit eines
solchen Interesses aus. Diese Auslegung habe für alle Beteiligten im Sinne eines
möglichst effizienten Verwaltungsverfahrens den Vorteil, dass bei bloßer
Wohnsitzverlegung ins Ausland nur der Schwerbehindertenausweis einzuziehen sei
und bei einer möglichen Rückkehr sofort wieder erteilt werden könne, ohne dass
es eines aufwendigen, mit medizinischen Ermittlungen verbundenen
Feststellungsverfahrens nach § 69 Abs. 1 bis 3 SGB IX bedürfe. Der Kläger hat sich mit von ihm
selbst unterzeichnetem Schreiben vom 16.1.2006, eingegangen beim
Bundessozialgericht (BSG) am 18.1.2006, gegen das Urteil des LSG gewandt. Seine
Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten sind vom erkennenden Senat abgelehnt
worden, da er auch nach Fristsetzung nur unvollständige Angaben über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Ehegattin gemacht hat
(Beschlüsse des Senats vom 30.3.2006 und vom 22.5.2007). Der Beigeladene rügt mit seiner vom
LSG zugelassenen Revision die Verletzung der §§ 2, 69 SGB IX: Dem Kläger sei zu
Recht der GdB von 50 aberkannt worden, da die Voraussetzungen für die
Feststellung einer Behinderung nach dem Umzug in die Schweiz nicht mehr gegeben
gewesen seien. Es gebe entgegen der Ansicht des LSG keine rechtliche
Differenzierung zwischen der Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises und
dem Anspruch auf Feststellung des GdB. Beide Ansprüche knüpften an das
rechtmäßige Wohnen, den rechtmäßigen Aufenthalt oder die rechtmäßige
Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IX an. Diese Grundvoraussetzungen
fielen weg, wenn der Schwerbehinderte - wie hier - seinen Wohnsitz ins Ausland
verlege und nicht weiterhin im Bundesgebiet beschäftigt sei. Der Beklagte schließt sich der
Revisionsbegründung des Beigeladenen an. Der Beigeladene und der Beklagte
beantragen, das Urteil des Sächsischen LSG vom 21.12.2005 aufzuheben und die
Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 18.12.2003
zurückzuweisen.
1. Durch den Umzug des Klägers in die
Schweiz ist der Beigeladene zwar für die Schwerbehindertenangelegenheit des
Klägers zuständig geworden, der Kläger hat seine Anfechtungsklage jedoch zu
Recht gegen den Beklagten gerichtet. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB fest. Dabei ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung (KOVVfG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht das SGB X
Anwendung findet (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Nach den bindenden Feststellungen
des LSG hat der Kläger mit seinem Umzug nach S. am 20.10.2001 seinen dauerhaften
Wohnsitz in der Schweiz genommen. Damit ist gemäß § 3 Abs. 5 KOVVfG iVm § 1 Abs.
1 Buchst f Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der
Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (AuslZustV) vom 28.5.1991 (BGBl
I, 1204) das Versorgungsamt Freiburg - Außenstelle Radolfzell - für die
Feststellung des GdB des Klägers zuständig geworden; dieses ist eine Behörde des
Beigeladenen (vgl. §§ 1, 3 Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden
der Kriegsopferversorgung (ErrG) vom 12.3.1951 (BGBl I, 169), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 3.5.2000 (BGBl I, 632)). Die Übergangsregelung des Art 67
SGB IX ist nicht einschlägig, weil es sich bei der aufgehobenen Feststellung
nicht um eine "Leistung" handelt. Vorrangige Bestimmungen des SGB X über die
örtliche Zuständigkeit greifen ebenfalls nicht ein. Insbesondere liegt kein Fall
der Fortführung eines laufenden Verwaltungsverfahrens durch die bisher
zuständige Behörde nach § 2 Abs. 2 SGB X vor. Denn das hier betroffene, von
vornherein vom unzuständigen Träger geführte Verwaltungsverfahren ist durch die
angefochtenen Bescheide abgeschlossen worden (vgl. § 8 SGB X). Der Zuständigkeitswechsel hat für
den vorliegenden Rechtsstreit keine Auswirkungen. Zwar ist der zuständig
gewordene Versorgungsträger zu verklagen, wenn der Erlass eines VA begehrt wird
(Urteil des Senats vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/07 R - zur Veröffentlichung
vorgesehen). Hier ist jedoch zu beachten, dass der Kläger lediglich den vom
Beklagten erlassenen Aufhebungsbescheid vom 23.4.2003 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25.7.2003 anficht; eine Verpflichtung des (nunmehr)
zuständigen Versorgungsträgers zum Erlass eines neuen VA erstrebt er nicht. Bei
einer bloßen Anfechtung der von ihm erlassenen Bescheide ist der Beklagte als
passiv legitimiert anzusehen (vgl. allgemein dazu BFHE 200, 521, 523 f). 2. Die Revision des Klägers ist
unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden ist (§ 169
Satz 1 und 2 SGG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Kläger mit seinen nicht
eindeutigen, teils widersprüchlichen Ausführungen tatsächlich das Rechtsmittel
der Revision einlegen wollte. Denn er hat hinreichend zum Ausdruck gebracht,
dass er mit dem Urteil des LSG nicht einverstanden ist. Nach § 166 Abs. 1 SGG
müssen sich die Beteiligten vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten
lassen, soweit es sich nicht um Behörden, Körperschaften des öffentlichen
Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts oder private
Pflegeversicherungsunternehmen handelt. Darauf ist der Kläger sowohl in der
Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils als auch im Schreiben des Senats
vom 20.1.2006 ausdrücklich hingewiesen worden. Dieses Erfordernis hat der Kläger
durch seine persönlichen Eingaben an das BSG nicht erfüllt. 3. Die Revision des Beigeladenen ist
zulässig. Er ist insbesondere durch das angefochtene Urteil des LSG beschwert.
Denn durch die vom angefochtenen Urteil ausgesprochene Aufhebung des Bescheides
vom 23.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2003 bleibt die
vom Beklagten zuletzt mit Bescheid vom 30.6.1998 ausgesprochene Feststellung
eines GdB des Klägers von 50 wirksam. Ein solcher VA mit Dauerwirkung (BSGE 60,
287, 290 = SozR 1300 § 48 Nr. 29 S 88 = SGb 1987, 510 = Breith 1987, 575; Jung
in Wiegand SGB IX § 69 RdNr. 8) bindet auch später zuständig gewordene Träger,
wie hier den Beigeladenen. 4. Die Revision des Beigeladenen ist
im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an
das LSG (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) begründet. Dessen Tatsachenfeststellungen
lassen noch keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob das LSG der
Anfechtungsklage zu Recht stattgegeben hat. a) Die gegen den Aufhebungsbescheid
gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere liegt auch ein Rechtsschutzbedürfnis
vor. Zwar ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet,
durch den angefochtenen VA oder dessen Ablehnung beschwert, also in seinen
eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG). Für die Zulässigkeit
einer Klage reicht es aber schon aus, dass eine Verletzung in eigenen Rechten
möglich ist; ob diese Verletzung tatsächlich eingetreten ist, ist Frage der
Begründetheit (Pawlak in Hennig, SGG § 131 RdNr. 9 f; Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Komm, 8. Aufl. 2005, § 54 RdNr. 16;
Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, IV RdNr. 8;
Castendiek in Hk-SGG, § 54 RdNr. 80 f). An die Substantiierungspflicht dürfen
dabei keine zu großen Anforderungen gestellt werden (BSGE 68, 291, 292 = SozR
3-1500 § 54 Nr. 7 S 12; BSGE 62, 231, 232 = SozR 2200 § 368b Nr. 4 S 2 mwN). Es
genügt, dass der Kläger hier die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre
eingreifende Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht
rechtmäßig (vgl. BSGE 90, 127, 130 = SozR 3-5795 § 10d Nr. 1 S 4). Dieser behauptete Eingriff ist auch
durch den angefochtenen Bescheid erfolgt. Zwar hebt dieser dem Wortlaut nach nur
den Bescheid vom 30.6.1998 auf. Dieser wiederum traf keine eigenständige
Regelung hinsichtlich der hier streitigen Feststellung des GdB, sondern
bestätigte nur den bereits mit Bescheid vom 17.5.1994 festgestellten GdB von 50.
Bei lebensnaher Betrachtung hat der Bescheid vom 30.6.1998 allerdings den
Vorgängerbescheid - wenn auch nicht ausdrücklich - vollständig ersetzt; neben
diesem Bescheid sollte es keine weiteren eigenständigen Feststellungen mehr
geben. Dass die Feststellung des GdB umfassend beseitigt werden sollte, ergibt
sich auch aus dem zweiten Teil des Verfügungssatzes des Aufhebungsbescheides vom
23.4.2003, wonach keine Feststellung eines GdB mehr erfolgt. b) Anhand der bisher vom LSG
festgestellten Tatsachen lässt sich noch nicht abschließend beurteilen, ob das
LSG zu Recht entschieden hat, dass die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
23.4.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.7.2003 begründet ist. Zwar steht fest, dass der Bescheid
formell rechtswidrig ist. Denn er wurde von einer unzuständigen Stelle, nämlich
dem Amt für Familie und Soziales Chemnitz, statt des seit Oktober 2001
zuständigen Versorgungsamtes Freiburg - Außenstelle Radolfzell - erlassen. Diese
formelle Rechtswidrigkeit könnte jedoch gemäß § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich
sein. Nach dieser Vorschrift führen nämlich bestimmte Formfehler dann nicht zur
Aufhebbarkeit des VA, wenn offensichtlich ist, dass die Rechtsverletzung die
Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat und der VA allein an diesem
Fehler leidet (Wiesner in von Wulffen, SGB X, § 42 RdNr. 3; Hauck/Noftz., SGB X,
K § 42 RdNr. 15; Waschull in LPK-SGB X, § 42 RdNr. 7). Ein anderer Mangel liegt hier nicht
darin, dass vor Erlass des Aufhebungsbescheides keine Anhörung erfolgt ist (§ 24
SGB X). Denn dieser Verfahrensfehler ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X
unbeachtlich, weil die Anhörung im Vorverfahren nachgeholt worden ist. Da der
Ausgangsbescheid alle vom Beigeladenen für die Entscheidung als erheblich
angesehenen Tatsachen benennt, hatte der Kläger vor dem Erlass des
Widerspruchsbescheides hinreichend Gelegenheit zur Äußerung (vgl. hierzu Wiesner
in von Wulffen, aaO, RdNr. 7 mwN). Die materielle Rechtmäßigkeit des
angefochtenen VA richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Dieser setzt
voraus, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass
des VA vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zwar ist in den rechtlichen
Verhältnissen insoweit eine Änderung eingetreten, als sich seit Erlass des
letzten Feststellungsbescheides mit Wirkung vom 1.7.2001 das
Schwerbehindertengesetz (SchwbG) außer Kraft und das SGB IX in Kraft getreten
ist. Darin liegt jedoch keine wesentliche Änderung. Der nunmehr dem
Feststellungsverfahren zugrunde zu legende § 69 SGB IX knüpft eng an der
Vorgängervorschrift des § 4 SchwbG an; inhaltliche Änderungen waren hiermit
nicht beabsichtigt (amtl. Begründung in BT-Drucks 14/5074, S 112 zu § 69, sowie
BR-Drucks 49/01, S 333 zu § 69; Schimanski in GK-SGB IX, § 69 RdNr. 6). Es fehlen noch tatrichterliche
Feststellungen dazu, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche
Änderung eingetreten ist. Zwar steht aufgrund der vom LSG getroffenen, nicht mit
zulässigen Rügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen
(§ 163 SGG) fest, dass in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers keine
Besserung eingetreten ist, die eine Aufhebung der GdB-Feststellung rechtfertigen
könnte. Eine wesentliche Änderung kann jedoch in der Übersiedlung des Klägers
aus dem Geltungsbereichs des SGB in die Schweiz liegen. Dessen
schwerbehindertenrechtlicher Feststellungsanspruch richtete sich zum Zeitpunkt
seines Umzugs Ende Oktober 2001 allein nach dem gerade in Kraft getretenen SGB
IX. Für die Anwendung des insoweit einschlägigen § 69 SGB IX ist § 30 SGB I
maßgebend. Dieser bestimmt in seinem Abs. 1, dass die Vorschriften des SGB für
alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem
Geltungsbereich haben. Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 30 Abs. 3 SGB I) nicht in
Deutschland, sondern in der Schweiz. Dementsprechend kann er sich grundsätzlich
nicht auf die Regelungen des SGB IX berufen. Dies gilt jedoch nur, soweit sich
aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt (vgl. § 37 Satz 1 SGB I; dazu z.B.
Schlegel in juris-PK SGB I § 30 RdNr. 10). Eine solche abweichende Regelung
ist z.B. § 2 Abs. 2 SGB IX, soweit er für die Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft eine Beschäftigung auf einem inländischen
Arbeitsplatz ausreichen lässt. Diese Ausnahme liegt darin begründet, dass die
Schwerbehinderteneigenschaft einen besonderen Schutz am Arbeitsplatz (§§ 71 ff
SGB IX) nach sich zieht, der auch Grenzgängern zugute kommen soll (BT-Drucks
7/656 S 24). Entgegen der Ansicht des Beigeladenen und des Beklagten ist § 2
Abs. 2 SGB IX hier allerdings nicht einschlägig, weil die Feststellung eines GdB
nach § 69 SGB IX nicht mit der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft
gleichzusetzen ist (so schon Vergleichsvorschlag des BSG Breith 2003, 71, 77);
sie kommt insbesondere auch für behinderte Menschen in Betracht, die nicht
schwerbehindert sind. Ebenso ermöglicht sie die Berücksichtigung eines GdB von
über 50. Zwar enthält § 69 SGB IX keine
ausdrücklichen Ausnahmebestimmungen zu dem in § 30 Abs. 1 SGB I verankerten
Territorialitätsprinzip, nach Auffassung des erkennenden Senats ergibt sich
jedoch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift etwas Abweichendes iS von § 37
Satz 1 SGB I (vgl. dazu allg. Seewald in Kasseler Komm, § 37 SGB I RdNr. 5). Die
Feststellung des GdB hat eine dienende Funktion. Sie gewinnt erst dadurch
Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich ist (vgl.
BSGE 52, 168, 172 = SozR 3870 § 3 Nr. 13 S 31; BSGE 69, 14, 17 = SozR 3-1300 §
44 Nr. 3 S 9) und die Inanspruchnahme von sozialrechtlichen, steuerrechtlichen,
arbeitsrechtlichen, straßenverkehrsrechtlichen und anderen Vorteilen ermöglicht.
Das durch eine Feststellung nach § 69 SGB IX gewährte subjektive soziale Recht
berührt den Rechtskreis des Antragstellers also immer dann, wenn sich hieraus
weitere Rechte im Inland ergeben können. Soweit es derartige rechtliche Vorteile
gibt, die nicht an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
sondern an einen andersartigen Inlandsbezug anknüpfen, erfordert es schon der
Grundsatz der Gleichbehandlung und der Einheit der Rechtsordnung, dass die
betreffenden Personen eine Feststellung iS von § 69 SGB IX beanspruchen können
(vgl. dazu Vergleichsvorschlag des BSG Breith 2003, 71, 77). Allerdings kann ein im Ausland
wohnender Behinderter das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX nur zur
Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile in Anspruch nehmen. Geht es
nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen Stellen, kann der
behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender Feststellungen durch die
für seinen Wohnort im Ausland zuständigen Stellen verwiesen werden. Entgegen der
Ansicht des LSG reicht auch eine abstrakte, also rein theoretische Möglichkeit
der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland nicht aus. Vielmehr lässt
sich eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips (§ 30 Abs. 1 iVm § 37 Satz
1 SGB I) nur rechtfertigen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines
ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete
Vorteile erwachsen können. Im Falle des Klägers, der sich
dauerhaft außerhalb des Geltungsbereiches des SGB IX aufhält und bei dem deshalb
ein für die (weitere) Feststellung seines GdB ausreichender Inlandsbezug nicht
ohne weiteres gegeben ist, kommen nach diesen Grundsätzen mehrere
innerstaatliche Vergünstigungen in Betracht, die eine Einschränkung des
Territorialitätsprinzips rechtfertigen können. So ist nach Aktenlage nicht
ausgeschlossen, dass er durch seine langjährige Beschäftigung im Beitrittsgebiet
eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente erworben hat. Dann wäre ein für das
Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX erforderlicher Inlandsbezug gegeben,
wenn bei ihm eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) in
Betracht käme. Über den hierfür erforderlichen GdB von 50 kann - auch für den
Rentenversicherungsträger bindend - nur im Verfahren nach § 69 SGB IX
entschieden werden (BSGE 52, 168, 172 = SozR 3870 § 3 Nr. 13 S 31; Masuch in
Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, K § 69 SGB IX RdNr. 15). Zwar setzt § 37 Nr. 2
SGB VI wegen des Verweises auf § 2 Abs. 2 SGB IX grundsätzlich einen
Arbeitsplatz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus. Dem steht
jedoch der Wohnsitz des Klägers aus Gründen des vorrangigen europäischen
Gemeinschaftsrechts gleich, das nach dem Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Amtsbl EG
2002 Nr. L 114/6 = BGBl II 2001, 810) insoweit auch für die Schweiz gilt (vgl.
dazu Nowak, Die Beiträge 2002, 513; Polster in Kasseler Komm, Vor § 110 SGB VI
RdNr. 7; zur Gleichstellung eines Wohnsitzes im EU/EWR-Gebiet vgl. Niesel in
Kasseler Komm, § 37 SGB VI RdNr. 6; Klattenhoff in Hauck/Noftz,
Sozialgesetzbuch, K § 37 SGB VI RdNr. 9; zur Verwaltungspraxis vgl. Schindler in
Kompass 1993, 589). Des Weiteren kommt auch die
Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen
Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz
(EStG) in Betracht, sofern der Kläger im Inland unbeschränkt steuerpflichtig iS
von § 1 Abs. 2, 3 EStG ist. Das wäre der Fall, wenn er Einkommen im Inland, z.B.
in Form von Einnahmen aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen, erzielte
(zur Geltendmachung bei Wohnsitz im Ausland vgl. BFHE 135, 73; BFHE 210, 141). Da der erkennende Senat die danach
erforderliche ergänzende Sachverhaltsaufklärung im Revisionsverfahren nicht
nachholen darf (§ 163 SGG), ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen (vgl. § 170
Abs. 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||