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GDB-Feststellung bei Personen mit Wohnsitz im Ausland Bundessozialgericht Az.: B 9/9a SB 2/07 R Urteil vom 05.07.2007 Vorinstanzen: Sozialgericht Dortmund, Az.: S 32 SB 323/00, Urteil vom 27.02.2002 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 7 SB 164/04, Urteil vom 26.01.2006 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2006 aufgehoben, soweit es die Feststellung des Grades der Behinderung für die Zeit ab April 2001 betrifft.
Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Kläger nach einer Wohnsitzverlegung ins Ausland noch einen Anspruch auf
Feststellung des Grades seiner Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertenrecht
hat. Im Mai 2000 beantragte der Kläger
die Feststellung eines höheren GdB, was vom Versorgungsamt Soest abgelehnt wurde
(Bescheid vom 19.7.2000). Der Widerspruch hiergegen war erfolglos
(Widerspruchsbescheid des Versorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 28.9.2000).
Während des anschließenden Klageverfahrens gegen das Land Nordrhein-Westfalen
teilte der Kläger im März 2001 mit, dass er sich für einige Zeit im Ausland
aufhalten werde. Die weitere Korrespondenz führte er aus Pesaro, Italien. Gegen
das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 27.2.2002 hat
der Kläger Berufung eingelegt und im weiteren Verfahren bestätigt, dass sein
Aufenthalt in Italien auf Dauer angelegt sei. Das Landessozialgericht (LSG)
Nordrhein-Westfalen hat den Freistaat Bayern zum Rechtsstreit beigeladen
(Beschluss vom 24.7.2003) und die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil
vom 26.1.2006). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Für die Zeit
ab April 2001 sei die Berufung unzulässig, weil der Kläger infolge der
Wohnsitzverlegung ins Ausland kein Feststellungsinteresse mehr habe. Für die
Zeit davor sei die Berufung unbegründet, weil das Land Nordrhein-Westfalen zu
Recht die Feststellung eines höheren GdB abgelehnt habe; es sei seit der letzten
Feststellung keine wesentliche Änderung eingetreten. Dagegen hat der Kläger die vom
Bundessozialgericht (BSG) zugelassene - auf die Feststellung des GdB für die
Zeit ab April 2001 beschränkte - Revision eingelegt. Das BSG hat den seiner
Ansicht nach schon im erstinstanzlichen Verfahren eingetretenen
Beteiligtenwechsel vollzogen, indem es den Freistaat Bayern als Beklagten an die
Stelle des Landes Nordhrein-Westfalen gesetzt hat. Der Kläger rügt die Verletzung
materiellen und formellen Rechts. Das LSG habe zu Unrecht den im
Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen Teil der Berufung als unzulässig
verworfen. Insoweit habe es das Klagbegehren falsch ausgelegt. Er habe keine
Feststellungsklage, sondern eine Verpflichtungsklage erhoben; für letztere
bedürfe es keines gesonderten Feststellungsinteresses. Darüber hinaus sei § 69
SGB IX verletzt. Der Anspruch auf Feststellung des GdB werde vom
Territorialitätsprinzip des § 2 Abs. 2 SGB IX nicht erfasst. Vielmehr könne auch
ein im Ausland lebender Deutscher ein berechtigtes Interesse an der Feststellung
des GdB haben, wenn er zB im Inland einkommenssteuerpflichtig sei; dies müsse
auch für im Ausland lebende Ausländer gelten. Der Kläger beantragt, das Urteil
des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2006 aufzuheben, soweit es die Feststellung
des GdB für die Zeit ab April 2001 betrifft, und die Sache in diesem Umfang zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil
des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.1.2006 aufzuheben, soweit es die Feststellung
des GdB für die Zeit ab April 2001 betrifft, und die Sache in diesem Umfang zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Auch er ist der Ansicht, dass das
LSG in der Sache hätte entscheiden müssen. Denn auch für im Ausland lebende
Antragsteller könne ein rechtliches Interesse an der Feststellung nach § 69 SGB
IX bestehen. Dies liege zB bei einer Steuerpflicht im Inland oder bei einer
geplanten Antragstellung auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor.
Allerdings reiche nicht ein abstraktes Interesse aus, weil bei jedem Menschen
theoretisch die Möglichkeit bestehe, dass er in Deutschland steuerpflichtig
werden könne. Erforderlich sei vielmehr ein konkretes, vom Antragsteller
nachzuweisendes Interesse.
1. Beteiligte des Revisionsverfahrens
sind nunmehr allein der Kläger und der Freistaat Bayern als Beklagter. Das Land
Nordrhein-Westfalen ist durch einen Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes aus dem
Verfahren ausgeschieden und als Beklagter durch den früheren Beigeladenen
ersetzt worden. Denn Letzterer ist spätestens zum 1.7.2001 für den Kläger
zuständig geworden. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 SGB IX
stellen auf Antrag des behinderten Menschen die für die Durchführung des
Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung
und den GdB fest. Dabei ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung (KOVVfG) entsprechend anzuwenden, soweit nicht das SGB X
Anwendung findet (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX). Nach den bindenden Feststellungen
des LSG hat der Kläger seit April 2001 seinen dauerhaften Wohnsitz in Italien
genommen. Sofern dies nach der vom 1.1.1976 bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung
des § 3 Abs. 1, 5 KOVVfG (noch) nicht zur Zuständigkeit des (jetzigen) Beklagten
geführt hat, ist jedenfalls mit der Änderung jener Vorschrift (Wegfall des
Abstellens auf den Zeitpunkt des Antrages) durch Art 49 Nr. 1 SGB IX vom
19.6.2001 (BGBl I, 1046) ein Zuständigkeitswechsel eingetreten. Nunmehr ist nach
§ 3 Abs. 5 KOVVfG iVm § 1 Abs. 1 Buchst g Verordnung über die Zuständigkeit der
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
(AuslZustV) vom 28.5.1991 (BGBl I,1204) das Versorgungsamt München I für die
Feststellung des GdB des Klägers zuständig geworden; dieses ist eine Behörde des
Freistaates Bayern (vgl. §§ 1, 3 Gesetz über die Errichtung der
Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (ErrG) vom 12.3.1951 (BGBl I,
169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.5.2000 (BGBl I, 632)). Die Übergangsregelung des Art 67
SGB IX ist nicht einschlägig, weil es sich bei der begehrten Feststellung nicht
um eine "Leistung" handelt. Vorrangige Bestimmungen des SGB X über die örtliche
Zuständigkeit greifen ebenfalls nicht ein. Insbesondere kommt kein Verbleiben
des Verfahrens beim Land Nordrhein-Westfalen nach § 2 Abs. 2 SGB X in Betracht.
Denn es fehlt neben der Zustimmung der übernehmenden Behörde (vgl. dazu
Engelmann in von Wulffen, SGB X, § 2 RdNr. 10) sowohl an der Zweckmäßigkeit des
Verbleibens als auch am Interesse des Klägers. Schon aus praktischen Erwägungen
ist die Bearbeitung des Verwaltungsverfahrens durch Behörden des jetzigen
Beklagten in unmittelbarer Nachbarschaft zu Italien angezeigt, da zu erwarten
steht, dass der Kläger auf absehbare Zeit seinen dortigen Wohnsitz beibehalten
wird. Dieser Wechsel in der
Behördenzuständigkeit führt im vorliegenden Gerichtsverfahren zu einem
Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 8.5.2007 - B 12
SF 3/07 S - juris RdNr. 4; zur vergleichbaren Rechtslage vor dem 1.1.1976 vgl.
BSGE 27, 200, 203 = SozR Nr. 3 zu § 71 SGG; BSGE 62, 269, 270 = SozR 1200 § 48
Nr. 14 S 72; für die Fälle der Funktionsnachfolge ebenso BVerwGE 44, 148, 150).
Soweit der Senat für die Zeit nach dem 1.1.1976 und vor dem 1.7.2001 einen
solchen Beteiligtenwechsel verneint hat (SozR 3-3100 § 89 Nr. 4 S 12), beruht
dies auf der zwischenzeitlich geänderten Fassung des § 3 Abs. 1 KOVVfG (vgl.
hierzu auch den Beschluss des BSG vom 25.10.2004 - B 7 SF 20/04 S - juris RdNr 8
f). Die Annahme eines Beklagtenwechsels kraft Gesetzes gilt uneingeschränkt
allerdings nur für kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen. Denn mit
diesen wird idR ein auch in die Zukunft gerichtetes Begehren verfolgt;
maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in
diesen Fällen die letzte mündliche Verhandlung (stRspr BSGE 41, 38, 40 = SozR
2200 § 1418 Nr. 2 S 2; BSGE 43, 1, 5 = SozR 2200 § 690 Nr 4 S 16 f = SGb 1977,
547; BSGE 87, 14, 17 = SozR 3-2500 § 40 Nr. 3 S 6 = Breith 2000, 1004, 1006 =
SGb 2001, 632, 634 = NZS 2001, 357, 358; BSGE 89, 294, 296 = SozR 3-2500 § 111
Nr 3 S 16 f = Breith 2003, 14, 16; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 8. Aufl. 2005, § 54 RdNr. 34). Zu diesem Zeitpunkt kann allein der im Lauf
des Verfahrens zuständig gewordene Träger die begehrten Rechte gewähren, sodass
sich die Klage richtigerweise gegen diesen zu richten hat. Anders sind hingegen
reine Anfechtungsklagen zu beurteilen. Denn sie weisen allein in die
Vergangenheit, nämlich auf den Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides (Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 32 f mwN), und richten sich
grundsätzlich gegen die den Bescheid erlassende Behörde (vgl. hierzu das Urteil
des Senats vom 5.7.2007 - B 9/9a SB 2/06 R). Dieser Beteiligtenwechsel, der
durch den Umzug des Klägers bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens
eingetreten ist, konnte auch noch im Revisionsverfahren praktisch vollzogen
werden. Dem steht auch nicht § 168 SGG entgegen, weil ein solcher
Beteiligtenwechsel keine Klageänderung darstellt (BSG, Beschluss vom 7.8.1970 -
9 RV 262/70 - KOV-Mitt BE 1971, 32). Durch den nunmehr umgesetzten
Beteiligtenwechsel wird dem neuen Beklagten auch nicht die Prozessführung
erheblich erschwert; denn er war bereits im Berufungsverfahren beigeladen und
konnte dort - praktisch wie ein Beklagter (vgl. § 75 Abs. 5 SGG) - auf den
Verfahrensablauf Einfluss nehmen (vgl. zu diesem Erfordernis BSG SozR 3-3900 § 4
Nr. 2 S 4). 2. Die zulässige Revision des Klägers
ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache
an das LSG (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG) begründet. Das angefochtene Urteil des LSG
leidet an einem Verfahrensmangel, den der Kläger zu Recht gerügt hat. Im Übrigen
reichen die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen für eine
abschließende Entscheidung nicht aus. Mit seiner Rüge, das LSG habe die
Berufung zu Unrecht teilweise als unzulässig verworfen, macht der Kläger
geltend, dass insoweit statt des Prozessurteils ein Urteil in der Sache hätte
ergehen müssen. Damit hat er einen Verfahrensfehler bezeichnet (BSGE 34, 236,
237 = SozR Nr. 57 zu § 51 SGG; BSG SozR 1500 § 144 Nr. 1 S 1 = Breith 1974,
909). Diese Verfahrensrüge greift auch durch, weil das LSG zu Unrecht nicht in
der Sache entschieden hat. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob das LSG -
hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch streitgegenständlichen
GdB-Feststellung für die Zeit ab April 2001 - die Berufung oder die Klage für
unzulässig gehalten hat. Einerseits hat das LSG ausdrücklich die Berufung als
unzulässig bezeichnet; andererseits ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des
angefochtenen Urteils, dass das LSG die Zulässigkeit der Klage wegen fehlenden
Rechtsschutzbedürfnisses verneint hat. Sowohl Berufung als auch Klage sind
zulässig. An der Zulässigkeit der Berufung
besteht - auch zwischen den Beteiligten - kein Zweifel. Sie ist statthaft und
frist- sowie formgerecht eingelegt worden. Zudem ist der Kläger durch den
klagabweisenden Ausspruch des SG-Urteils beschwert (vgl. BSGE 80, 97 f = SozR
3-3870 § 4 Nr. 18 S 71; Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.
Aufl. 2005, Vor § 143 RdNr. 5a mwN). Die Klage ist ebenfalls zulässig.
Entgegen der Ansicht des LSG fehlt es auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis des
Klägers. Zwar ist eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nur zulässig, wenn
der Kläger behauptet, durch den angefochtenen Verwaltungsakt (VA) oder dessen
Ablehnung beschwert, also in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 54 Abs.
1 Satz 2 SGG). Für die Zulässigkeit einer Klage reicht es aber schon aus, dass
eine Verletzung in eigenen Rechten möglich ist; ob sie tatsächlich vorliegt, ist
Frage der Begründetheit (Pawlak in Hennig, SGG, § 131 RdNr. 9 f; Keller in
Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, RdNr 16; Krasney/Udsching, Handbuch des
sozialgerichtlichen Verfahrens, IV RdNr 8; Castendiek in Hk-SGG, § 54 RdNr. 80
f). An die Substantiierungspflicht dürfen dabei keine zu großen Anforderungen
gestellt werden (BSGE 68, 291, 292 = SozR 3-1500 § 54 Nr. 7 S 12; BSGE 62, 231,
232 = SozR 2200 § 368b Nr. 4 S 2 mwN). Es genügt, wenn der Kläger die
Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme
anstrebt, von der er behauptet, sie sei nicht rechtmäßig (BSGE 90, 127, 130 =
SozR 3-5795 § 10d Nr. 1 S 4). Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich mit
ausreichender Deutlichkeit, dass er das Vorliegen eines höheren GdB und der
Schwerbehinderteneigenschaft behauptet und hieraus weitergehende Vorteile für
sich geltend macht. Er ist der Ansicht, dass sein Wohnsitz in Italien diesem
Begehren nicht entgegensteht. Dies reicht für die Bejahung der
Zulässigkeitsvoraussetzung des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG aus. Zwar ist der Senat dadurch, dass
die Vorinstanz verfahrensfehlerhaft eine Sachentscheidung unterlassen hat, nicht
gehindert, selbst über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch in der Sache zu
entscheiden. Dafür mangelt es jedoch an hinreichenden Tatsachenfeststellungen. Der im Wege der Neufeststellung
nach § 48 SGB X geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Anerkennung eines
höheren GdB richtet sich bis zum 30.6.2001 nach §§ 3, 4 Schwerbehindertengesetz
(SchwbG) und ab 1.7.2001 nach § 69 SGB IX. Da das SchwbG gemäß § 68 Nr. 2 SGB I
in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung vom 21.12.2000 (BGBl I, 1983) als
besonderer Teil des SGB gilt, ist für die Anwendung beider Gesetze im
vorliegenden Fall § 30 SGB I maßgebend. Dieser bestimmt in seinem Abs. 1, dass
die Vorschriften des SGB für alle Personen gelten, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. Nach den Feststellungen
des LSG hat der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 30
Abs. 3 SGB I) nicht in Deutschland, sondern in Italien. Dementsprechend kann er
sich grundsätzlich nicht auf die Regelungen des SchwbG und SGB IX berufen. Dies
gilt jedoch nur, soweit sich aus diesen Gesetzen nichts Abweichendes ergibt
(vgl. § 37 Satz 1 SGB I; dazu zB Schlegel in juris-PK SGB I § 30 RdNr. 10). Solche abweichenden Regelungen sind
zB § 1 SchwbG bzw. § 2 Abs. 2 SGB IX, soweit sie für die Feststellung der
Schwerbehinderteneigenschaft eine Beschäftigung auf einem inländischen
Arbeitsplatz ausreichen lassen. Diese Ausnahme liegt darin begründet, dass die
Schwerbehinderteneigenschaft einen besonderen Schutz am Arbeitsplatz (§§ 5 ff
SchwbG bzw. §§ 71 ff SGB IX) nach sich zieht, der auch Grenzgängern zugute
kommen soll (BT-Drucks 7/656 S 24). Entgegen der Ansicht des Beklagten sind § 1
SchwbG bzw. § 2 Abs. 2 SGB IX hier allerdings nicht einschlägig, weil die
Feststellung eines GdB nach § 4 Abs. 1 SchwbG bzw. § 69 SGB IX nicht mit der
Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gleichzusetzen ist (so schon
Vergleichsvorschlag des BSG Breith 2003, 71, 77); sie kommt insbesondere auch
für behinderte Menschen in Betracht, die nicht schwerbehindert sind. Ebenso
ermöglicht sie die Berücksichtigung eines GdB von über 50. Zwar enthalten § 4 Abs. 1 SchwbG
und § 69 SGB IX keine ausdrücklichen Ausnahmebestimmungen zu dem in § 30 Abs. 1
SGB I verankerten Territorialitätsprinzip, nach Auffassung des erkennenden
Senats ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften etwas
Abweichendes iS von § 37 Satz 1 SGB I (vgl. dazu allg. Seewald in Kasseler Komm,
§ 37 SGB I RdNr. 5). Die Feststellung des GdB hat eine dienende Funktion. Sie
gewinnt erst dadurch Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte
verbindlich ist (vgl. BSGE 52, 168, 172 = SozR 3870 § 3 Nr. 13 S 31; BSGE 69,
14, 17 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 3 S 9) und die Inanspruchnahme von
sozialrechtlichen, steuerrechtlichen, arbeitsrechtlichen,
straßenverkehrsrechtlichen und anderen Vorteilen ermöglicht. Das durch eine
Feststellung nach § 4 SchwbG bzw. § 69 SGB IX gewährte subjektive soziale Recht
berührt den Rechtskreis des Antragstellers also immer dann, wenn sich hieraus
weitere Rechte im Inland ergeben können. Soweit es derartige rechtliche Vorteile
gibt, die nicht an einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
sondern an einen andersartigen Inlandsbezug anknüpfen, erfordert es schon der
Grundsatz der Gleichbehandlung und der Einheit der Rechtsordnung, dass die
betreffenden Personen eine Feststellung iS von § 4 SchwbG bzw. § 69 SGB X
beanspruchen können (vgl. dazu Vergleichsvorschlag BSG Breith 2003, 71, 77). Allerdings kann ein im Ausland
wohnender Behinderter das Feststellungsverfahren nach § 4 SchwbG bzw. § 69 SGB
IX nur zur Ermöglichung konkreter inländischer Rechtsvorteile in Anspruch
nehmen. Geht es nur um den Nachweis einer Behinderung gegenüber ausländischen
Stellen, kann der behinderte Mensch auf die Möglichkeit entsprechender
Feststellungen durch die für seinen Wohnort im Ausland zuständigen Stellen
verwiesen werden. Ebenso wenig reicht insofern eine abstrakte, also rein
theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland aus
(so aber Sächsisches LSG, Urteil vom 21.12.2005 - L 6 SB 5/04 - juris). Vielmehr
lässt sich eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips (§ 30 Abs. 1 iVm § 37
Satz 1 SGB I) nur rechtfertigen, wenn dem behinderten Menschen trotz seines
ausländischen Wohnsitzes aus der Feststellung seines GdB in Deutschland konkrete
Vorteile erwachsen können. Im Falle des Klägers, der sich
dauerhaft außerhalb des Geltungsbereiches des SGB IX aufhält und bei dem deshalb
ein für die Feststellung seines GdB ausreichender Inlandsbezug nicht ohne
weiteres gegeben ist, kommen nach diesen Grundsätzen mehrere innerstaatliche
Vergünstigungen in Betracht, die eine Einschränkung des Territorialitätsprinzips
rechtfertigen können. So ist nach Aktenlage nicht
ausgeschlossen, dass er während seines langjährigen Aufenthaltes in Deutschland
eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente erworben hat. Dann wäre ein für das
Feststellungsverfahren nach § 4 SchwbG bzw § 69 SGB IX erforderlicher
Inlandsbezug dadurch gegeben, dass bei ihm eine Altersrente für schwerbehinderte
Menschen (§ 37 SGB VI) in Betracht käme. Über den hierfür erforderlichen GdB von
50 kann nur im Verfahren nach § 69 SGB IX - auch für den
Rentenversicherungsträger bindend - entschieden werden (BSGE 52, 168, 172 = SozR
3870 § 3 Nr. 13 S 31; Masuch in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, K § 69 SGB IX
RdNr 15). Zwar setzt § 37 Nr. 2 SGB VI wegen des Verweises auf § 2 Abs. 2 SGB IX
grundsätzlich einen Arbeitsplatz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland voraus. Aus Gründen des vorrangigen EU-Rechts ist jedoch davon
auszugehen, dass ein Wohnsitz in Italien einem Wohnsitz im Inland gleichgestellt
ist; denn es handelt sich bei der Inanspruchnahme von Versicherungsansprüchen
innerhalb der Europäischen Union (EU) um die Verwirklichung der Grundfreiheit
der Arbeitnehmerfreizügigkeit, sodass in diesen Fällen der fehlende
Inlandsaufenthalt einer Altersrente nach § 37 SGB VI nicht entgegensteht (vgl.
Niesel in Kasseler Komm, § 37 SGB VI RdNr 6; Klattenhoff in Hauck/Noftz,
Sozialgesetzbuch, K § 37 SGB VI RdNr 9; zur Verwaltungspraxis vgl. Schindler in
Kompass 1993, 588, 589). Des Weiteren kommt auch die
Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen
Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b Abs. 1 bis 3 Einkommensteuergesetz
(EStG) in Betracht, sofern der Kläger im Inland unbeschränkt steuerpflichtig iS
von § 1 Abs. 2, 3 EStG ist, weil er Einkommen im Inland zB in Form von Einnahmen
aus Vermietung, Verpachtung oder Kapitalanlagen erzielt (zur Geltendmachung bei
Wohnsitz im Ausland vgl. BFHE 135, 73; BFHE 210, 141). Da das LSG keine Feststellungen zu
einem in der Zeit ab April 2001 noch vorhandenen Inlandsbezug des Klägers
getroffen hat, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen, ob der
Kläger überhaupt einen Anspruch auf Feststellungen nach § 4 SchwbG bzw § 69 SGB
IX für den streitbefangenen Zeitraum hat. Sollte das LSG feststellen können,
dass der Auslandswohnsitz des Klägers seinem Begehren nicht entgegensteht, ist
weiter zu prüfen, ob der Kläger nach seinen gesundheitlichen Gegebenheiten ab
April 2001 die Feststellung eines höheren GdB beanspruchen kann. Da der
erkennende Senat die noch erforderliche ergänzende Sachverhaltsaufklärung im
Revisionsverfahren nicht nachholen darf (§ 163 SGG), ist das Berufungsurteil
aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG
zurückzuverweisen (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. |
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