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Gebäudekauf: Vermietung und
Selbstnutzung – Darlehenszinsen absetzbar
BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 65/00
Urteil vom 09.07.2002
Vorinstanz: Niedersächsisches
FG – Az.: 10 K 297/97 - Urteil vom 9. März 2000
Leitsätze:
1. Finanziert der Steuerpflichtige
die Anschaffung eines Gebäudes, das nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung, sondern auch der (nichtsteuerbaren) Selbstnutzung
dient, mit Eigenmitteln und Darlehen, kann er die Darlehenszinsen insoweit als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als
er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden
Gebäudeteils verwendet (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95,
BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schreiben vom 10. Dezember 1999,
BStBl I 1999, 1130).
2. Der Werbungskostenabzug setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die
Anschaffungskosten im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein
eigenständiges Wirtschaftsgut bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die
so zugeordneten Anschaffungskosten mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen
Darlehen zahlt.
Gründe
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb 1993 ein mit
einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Nach § 2 des notariellen
Kaufvertrags betrug der Kaufpreis 268 000 DM. Davon entfiel gemäß Satz 2 des § 2
auf die Obergeschosswohnung mit einer Größe von 64,04 qm ein Kaufpreisanteil von
115 480,56 DM und auf die Erdgeschosswohung mit einer Grundfläche von 84,58 qm
ein Kaufpreisanteil von 152 519,44 DM. Die Zahlung sollte nach Satz 3 des § 2
des Kaufvertrages auf das bei der Sparkasse noch zu benennende Notaranderkonto
erfolgen.
Der Kläger schloss zur Finanzierung des Objekts mit seiner Bank drei
Darlehensverträge mit den Nummern 4099974/00 (im Folgenden: 00), 4099974/01 (im
Folgenden: 01) und 4099974/02 (im Folgenden: 02) ab. Das Darlehen 00 ordnete er
der Wohnung im Obergeschoss zu, die er vermieten wollte und ab Mai 1993 auch
tatsächlich vermietete. Die Darlehenssumme betrug 115 480 DM bei einer Laufzeit
von zehn Jahren, einem Zinssatz von 7,25 v.H. und einem Auszahlungskurs von 100 v.H.
Die Verträge 01 und 02 ordnete der Kläger der Wohnung im Erdgeschoss zu, die er
selbst zu nutzen beabsichtigte. Der Vertrag 01 betraf ein Darlehen in Höhe von
74 520 DM mit einer Laufzeit von zehn Jahren, einem Zinssatz von 6,03 v.H. und
einem Auszahlungskurs von 91,5 v.H. Die Darlehenssummme des Vertrages 02 betrug
78 000 DM bei einem Auszahlungskurs von 100 v.H. Es handelte sich dabei um einen
sogenannten Vorschaltkredit mit einer variablen Laufzeit und einem Zinssatz von
9,23 v.H.
Auf dem Notaranderkonto des amtierenden Notars gingen am 3. Mai 1993 drei
Zahlungen der Bank in Höhe von 115 184,74 DM, 67 588 DM und 68 151,32 DM ein.
Neben einer weiteren Zahlung durch die Bank zahlte der Kläger selbst im April
und Mai 1993 kleinere Beträge auf das Notaranderkonto ein. Am 11. Mai 1993
kehrte der Notar den Gesamtkaufpreis von 268 000 DM in einer Summe aus.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (1994) machte der Kläger
die für das Darlehen 00 gezahlten Schuldzinsen in Höhe von 7 815 DM als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die
vermietete Obergeschosswohnung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt --FA--) erkannte diesen Betrag nicht an, sondern berücksichtigte
lediglich Schuldzinsen in Höhe von 5 275 DM. Diese Summe entspricht mit 43,09 v.H.
der gesamten Schuldzinsen dem Anteil der vermieteten Wohnung an der gesamten
Wohnfläche. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen
Klage statt. Zur Begründung führte es in seinem in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 2000, 1064 veröffentlichten Urteil aus, die Schuldzinsen,
um die es hier gehe, seien nach den Grundsätzen aufzuteilen, die der
Bundesfinanzhof (BFH) für die Zuordnung von Schuldzinsen zur Finanzierung der
Herstellungskosten bei gemischt genutzten Gebäuden aufgestellt habe (BFH-Urteile
vom 27. Oktober 1998 IX R 44/95, BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, und
IX R 19/96, BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678).
Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es auf die Verletzung
materiellen Rechts stützt. Unter Berufung auf das Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10. Dezember 1999 (BStBl I 1999, 1130)
hält es die Grundsätze der Schuldzinsenaufteilung in Anschaffungsfällen nicht
für anwendbar. Im Streitfall habe der Kläger durch einen einheitlichen Vertrag
ein Zweifamilienhaus zu einem Festpreis erworben. Die Vertragsparteien hätten
den Gesamtkaufpreis in diesem Vertrag rein rechnerisch aufgeteilt. Die daran
orientierten Darlehensverträge seien den Gebäudeteilen nicht objektiv
nachvollziehbar zuzuordnen. Überdies seien die Eigen- und Fremdmittel auf ein
Notaranderkonto gezahlt worden, von dem dann der Gesamtkaufpreis einheitlich
abgerechnet worden sei. In einem derartigen Fall sei der gesamte Darlehensbetrag
nach dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 29/96 (BFHE 187, 284, BStBl II
1999, 680) im Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der nicht vertretene Kläger hat sich zur Revision nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
Das FG hat zutreffend die Schuldzinsen aus dem Darlehensvertrag 00 der
vermieteten Wohnung zugeordnet und sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind
Schuldzinsen (und sonstige Kreditkosten) als Werbungskosten abziehbar, soweit
sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang ist dann gegeben, wenn die
Schuldzinsen für eine Verbindlichkeit geleistet worden sind, die durch die
Einkünfteerzielung veranlasst ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn und
soweit das Darlehen tatsächlich zum Erzielen von Einkünften --im vorliegenden
Falle von solchen aus Vermietung und Verpachtung-- verwendet worden ist (z.B.
Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290,
BStBl II 1990, 817, unter C. II. 2., und vom 8. Dezember 1997 GrS 1-2/95, BFHE
184, 7, BStBl II 1998, 193, unter B. I. 1. und 2.; BFH-Urteil in BFHE 187, 276,
BStBl II 1999, 676, m.w.N.).
2. Dient ein Gebäude --wie hier-- nicht nur dem Erzielen von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung, sondern auch der Selbstnutzung und werden die
Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, so sind die
für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als Werbungskosten abziehbar
(z.B. BFH-Beschluss in BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. d,
m.w.N.). In vollem Umfang sind sie nur dann zu berücksichtigen, wenn der
Steuerpflichtige ein Darlehen mit steuerrechtlicher Wirkung gezielt einem
bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, indem er mit
den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die
der Anschaffung oder Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind
(vgl. i.E. BFH-Urteile in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676; in BFHE 187, 281,
BStBl II 1999, 678; in BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680).
a) Der Werbungskostenabzug setzt bei einem vom Steuerpflichtigen errichteten
Gebäude voraus, dass die Herstellungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter
bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden und dass diese gesondert zugeordneten
Herstellungskosten (Entgelte für Lieferungen und Leistungen) auch tatsächlich
mit Darlehensmitteln gezahlt werden (BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999,
676, unter 4. und 5. der Gründe).
b) Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Steuerpflichtige ein
Grundstück erwirbt (so auch Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 21. Aufl.,
§ 9 Rz. 9, m.w.N.; Tiedtke/ Wälzholz, Finanz-Rundschau --FR-- 2001, 225 ff.,
m.w.N.; a.A. BMF in BStBl I 1999, 1130; Risthaus, Der Betrieb --DB-- 2000, 293,
294, re.Sp.); denn maßgebend für den Schuldzinsenabzug ist der Zusammenhang
zwischen dem Wirtschaftsgut und der Darlehensaufnahme (so BFH-Beschluss in BFHE
161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II. 3. a für den Fall des Erwerbs) und
nicht, ob das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wurde. Dementsprechend
knüpft die Besteuerung auch im Falle des Erwerbs an die
Finanzierungsentscheidung des Steuerpflichtigen an, wenn dieser eine objektiv
erkennbare Zuordnung trifft und sein Auszahlungsverhalten damit übereinstimmt.
aa) Ein Werbungskostenabzug setzt deshalb zunächst voraus, dass die
Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftgüter bildenden Gebäudeteilen
(z.B. der selbstgenutzte und der vermietete Gebäudeteil) zugeordnet werden. So
verhält es sich, wenn der Steuerpflichtige den zivilrechtlich einheitlichen
Kaufpreis sowie die Anschaffungsnebenkosten auf den selbstgenutzten und den
vermieteten Gebäudeteil aufteilt. Soweit der Steuerpflichtige keine nach außen
hin erkennbare Zuordnungsentscheidung trifft, sind die Anschaffungskosten
anteilig zuzuordnen. Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten
Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkünfteerzielungsabsicht
dienen (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676, unter 4. der
Gründe).
bb) Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert
zugeordneten Anschaffungskosten besteht ferner nur dann, wenn dieser Teil der
Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln
gezahlt worden ist (vgl. i.E. BFH-Urteil in BFHE 187, 276, BStBl II 1999, 676,
unter 5. der Gründe).
3. Nach diesen Maßstäben hat das FG zu Recht den Schuldzinsenabzug im begehrten
Umfang gewährt.
a) Nach den Feststellungen der Vorinstanz, die den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO
binden, hatte der Kläger den Kaufpreis bereits im notariellen Kaufvertrag
entsprechend dem Verhältnis der Nutzflächen auf die beiden Wirtschaftsgüter,
nämlich auf die zu vermietende Obergeschosswohnung sowie auf die eigengenutzte
Erdgeschosswohnung aufgeteilt. Zwar bleibt der Kaufvertrag zivilrechtlich ein
einheitlicher Vertrag über eine Sache. Die in ihm vorgenommene Aufteilung
des Kaufpreises hat aber nicht nur --wie das FA vorträgt-- rein rechnerische
Bedeutung, sondern dokumentiert die Zuordnung der Anschaffungskosten zu
unterschiedlichen Wirtschaftsgütern, der das Steuerrecht folgt.
b) Der Kläger hat den Teil der Anschaffungskosten, die er der vermieteten
Obergeschosswohnung zugeordnet hat, auch tatsächlich mit den aus dem Darlehen 00
herrührenden Mitteln bezahlt. Er hat nach der revisionsrechtlich nicht zu
beanstandenden Würdigung des FG zur Finanzierung der auf die vermietete Wohnung
entfallenden Anschaffungskosten ein eigenständiges Darlehen aufgenommen. Die
Darlehenssumme stimmt mit den der vermieteten Wohnung gesondert zugeordneten
Anschaffungskosten überein und wurde von der Bank getrennt, d.h. nicht zusammen
mit den anderen Darlehen auf das Notaranderkonto überwiesen.
c) Gegen den Zusammenhang von Anschaffungskosten und Kreditaufnahme spricht
entgegen der Auffassung des FA nicht, dass der Notar den gesamten Kaufpreis von
dem Notaranderkonto ausgekehrt hat. Zwar sind entsprechend dem BFH-Urteil in
BFHE 187, 284, BStBl II 1999, 680 Schuldzinsen nur anteilig nach dem Verhältnis
der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der
Einkünfteerzielung dienen, aufzuteilen, wenn der Steuerpflichtige die
Anschaffungskosten einheitlich abrechnet. Davon ist im Streitfall aber nicht
auszugehen; denn anders als in dem Fall des BFH-Urteils in BFHE 187, 284, BStBl
II 1999, 680, wo es an einer Zuordnung der Herstellungskosten fehlte, hat der
Kläger die Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung gesondert ausgewiesen und
getrennt finanziert. Diese vom Kläger in seinem Bereich vorgenommene
Zuordnung wurde mittels Überweisung der Darlehenssummme auf das Notaranderkonto
durchgeführt. Die Überweisung des gesamten Kaufpreises durch den Notar vermag
diese Zuordnungsentscheidung nicht mehr in Frage zu stellen, und zwar unabhängig
davon, ob mit der Überweisung der Darlehenssumme aus dem Darlehen 00 durch die
Bank bereits Erfüllung eintrat (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichtshofs vom
25. März 1983 V ZR 168/81, BGHZ 87, 156, und vom 25. Oktober 2001 IX ZR 427/98,
Neue Juristische Wochenschrift 2002, 1346 ff.; Staudinger/Olzen, Kommentar zum
Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen,
13. Bearbeitung, Bearbeitung 2000, § 362 Rdnr. 44, m.w.N.).
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