Gebäudesanierungskosten als außergewöhnliche Belastung
BFH
Az: III B
37/05
Beschluss vom
19.06.2006
Gründe:
I. Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Beschwerdeführer
(Kläger) ließen ein Gebäude errichten, das sie auch zu eigenen Wohnzwecken
nutzten. Infolge von Baumängeln entstanden ihnen Aufwendungen u.a. zur
Neuerrichtung des Daches, zur Wiederherstellung des Abwasserkanals und zur
Wiederherstellung einer Terrasse, durch die Wasser in die darunter belegene
Wohnung eingedrungen war. Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen
ließen sich nicht realisieren, da über dessen Vermögen das
Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden war.
Die Klage gegen die Einkommensteuerbescheide 2000, 2001 und 2003, mit der die
Kläger den Abzug der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung begehrten, wies
das Finanzgericht (FG) ab. Es führte aus, bereits die Zwangsläufigkeit des die
Aufwendungen auslösenden Ereignisses sei fraglich. Die Kläger seien weder
gezwungen gewesen, überhaupt ein Wohngebäude zu errichten, noch die Verträge mit
dem insolvent gewordenen Bauunternehmen abzuschließen. Jedenfalls aber seien die
Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Anders als Wasser- oder Unwetterschäden
seien Baumängel nicht unüblich. Wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage der
deutschen Bauwirtschaft komme es auch immer wieder zum insolvenzbedingten
Ausfall von Gewährleistungsansprüchen. Die Aufwendungen zur Wiederherstellung
der Terrasse beträfen zudem --anders als die Beseitigung der Schäden im
Wohnhaus-- keinen existentiell wichtigen Bereich.
Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde. Die Kläger
machen geltend, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das FG habe sich zur Begründung seiner
Auffassung, die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen sei zweifelhaft, zu Unrecht
auf das Urteil des Senats vom 23. Mai 2001 III R 33/99 (BFH/NV 2001, 1391)
bezogen; diese Entscheidung stütze tatsächlich ihren Standpunkt. Das FG habe
sich auch fehlerhaft auf das Senatsurteil vom 9. August 2001 III R 6/01 (BFHE
196, 492, BStBl II 2002, 240) berufen und dabei unberücksichtigt gelassen, dass
die Abdichtung der Terrasse erforderlich gewesen sei, weil in die Lampenauslässe
der darunter liegenden Wohnung gelaufenes Wasser die Gesundheit der Bewohnerin
gefährdet habe. Das von ihnen zur Begründung der Klage herangezogene Urteil des
Hessischen FG vom 15. Februar 1984 IX 462/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte
--EFG-- 1984, 456) sei entgegen der Auffassung des FG einschlägig. Da ein
mängelfreies Werk geschuldet gewesen sei und die Nachbesserungsansprüche
ausfielen, hätten sie die Herstellung insoweit im Sinne der zitierten
Entscheidung "doppelt" bezahlen müssen. Schließlich habe das FG zu Unrecht und
lebensfremd aus dem Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 III B 135/03 (BFH/NV
2004, 339) gefolgert, dass die Terrasse nicht das Wohnen und damit keinen
existentiell wichtigen Bereich betreffe. Hilfsweise werde die Zulassung der
Revision auch wegen Abweichung vom BFH-Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002,
240 beantragt. Nach dieser Entscheidung könnten Aufwendungen zur Beseitigung
einer konkreten Gesundheitsgefährdung als außergewöhnliche Belastung abgezogen
werden.
Nach Eingang der Nichtzulassungsbeschwerde sind aufgrund einer Außenprüfung
gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) geänderte
Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 ergangen, gegen die die Kläger wegen
anderer Streitpunkte Einspruch eingelegt haben.
II. Das Verfahren wird hinsichtlich der Streitjahre 2000 und 2001 an das FG
zurückverwiesen, hinsichtlich des Streitjahres 2003 ist die Beschwerde
unbegründet.
1. Das Urteil des FG war noch nicht rechtskräftig, als die Änderungsbescheide
ergingen, da die Kläger rechtzeitig die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde
eingelegt haben. Rechtskraft konnte deshalb erst mit der Entscheidung über die
Nichtzulassungsbeschwerde eintreten, gleich ob diese als unzulässig verworfen
oder als unbegründet zurückgewiesen wird (Beschluss des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24. Oktober 1983 GmS-OGB 1/83,
Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1984, 591, Neue Juristische
Wochenschrift 1984, 1027, sowie BFH-Urteil vom 15. Dezember 1999 XI R 75/97,
BFH/NV 2000, 1067; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz. 69).
Die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 sind deshalb gemäß §
68 der Finanzgerichtsordnung (FGO), der für die Nichtzulassungsbeschwerde
entsprechend gilt, zum Gegenstand des Verfahrens geworden; die Einsprüche der
Kläger waren unzulässig (§ 68 Satz 2 FGO). Soweit dem Urteil des FG die nicht
mehr existierenden Einkommensteuerbescheide für 2000 und 2001 vom 19. September
2003 zugrunde liegen, kann es aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand
haben und ist in entsprechender Anwendung des § 127 FGO aufzuheben
(BFH-Beschlüsse vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, und vom 18.
Januar 2005 VIII B 97/03, BFH/NV 2005, 899, jeweils m.w.N.).
2. Hinsichtlich des Streitjahres 2003 kann dahingestellt bleiben, ob die
Beschwerde den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt,
denn sie ist insoweit jedenfalls unbegründet, weil die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des BFH erfordert (§ 115 Abs. 2
Nr. 2 2. Alternative FGO); das FG ist insbesondere nicht vom BFH-Urteil in BFHE
196, 492, BStBl II 2002, 240 abgewichen.
a) Die Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von
Baumängeln ist weder unklar noch uneinheitlich. Baumängel sind, wie der Senat in
seinem Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002, 240 (unter II. 3. a) ausgeführt
hat, keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Ereignissen wie
Hochwasserschäden vergleichbar (vgl. weiter BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R
27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, betreffend Wasserschaden durch
Rückstau aus der Drainage); auch Aufwendungen zur Behebung
gesundheitsgefährdender Baumängel erlauben deshalb keine Ermäßigung der
Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Kläger
haben nicht dargelegt, dass dies in der Rechtsprechung umstritten ist oder das
angefochtene Urteil davon abweicht. Das Urteil in BFHE 196, 492, BStBl II 2002,
240 enthält nicht den Rechtssatz, dass Aufwendungen zur Beseitigung einer
konkreten Gesundheitsgefährdung stets --ohne Rücksicht auf die Ursache-- als
außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten.
b) Die Beantwortung der Frage, ob die Aufwendungen wegen des Ausfalls der
Gewährleistungsansprüche als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können,
erfordert ebenfalls keine Entscheidung des BFH, denn sie lässt sich anhand der
höchstrichterlichen Rechtsprechung klären: Die Aufwendungen können nicht
berücksichtigt werden, weil sie durch die --nicht ungewöhnlichen-- Baumängel
verursacht sind. Bei dem Ausfall der Gewährleistungsansprüche handelt es sich
dagegen nicht um Aufwendungen, da ihnen keine bewusste und gewollte
Vermögensverwendung, d.h. Ausgabe in Geld oder Geldeswert, zugrunde liegt (vgl.
BFH-Urteil vom 19. Mai 1995 III R 12/92, BFHE 178, 207, BStBl II 1995, 774;
BFH-Beschlüsse vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551, und vom 23.
September 2004 III B 39/04, juris).
c) Eine Zulassung der Revision wegen Abweichung von dem Urteil des Hessischen FG
in EFG 1984, 456 scheitert schon daran, dass diesem Urteil kein vergleichbarer
Sachverhalt zugrunde liegt (z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 140/01,
BFH/NV 2002, 1046, m.w.N.). Denn der Ausfall der Gewährleistungsansprüche der
Kläger lässt sich nicht mit der dem Urteil des Hessischen FG zugrunde liegenden
"doppelten" Zahlung der Einkommensteuer durch die dortigen Kläger vergleichen.
d) Die Beschwerdebegründung erschöpft sich danach im Kern in Ausführungen
darüber, dass und warum das FG den Streitfall unrichtig entschieden habe. Fehler
bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall
rechtfertigen jedoch grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision. Eine
Ausnahme gilt nur dann, wenn das angefochtene Urteil objektiv willkürlich
erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren
Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. August
2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837, und vom 4. November 2004
I B 43/04, BFH/NV 2005, 707).
Solche gravierenden Rechtsfehler haben die Kläger nicht substantiiert
vorgetragen. Sie liegen schon deswegen fern, weil das FG in seiner Entscheidung
von den in der Rechtsprechung der FG und des BFH entwickelten Grundsätzen
ausgegangen ist und seine tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls
schlüssig und nachvollziehbar begründet hat.
e) Eine Entscheidung des BFH ist auch nicht erforderlich, um zu klären, ob dem
Abzug der Aufwendungen für die Reparatur der Terrasse nicht nur entgegensteht,
dass sie auf den Baumängeln beruhen, sondern auch, dass die Terrasse nicht zum
existentiell wichtigen Bereich gehört. Denn insoweit handelt es sich um eine
Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils; dagegen erhobene Einwendungen wären
im Beschwerdeverfahren nur dann von Bedeutung, wenn mit der
Nichtzulassungsbeschwerde zugleich mit Erfolg die Hauptbegründung des FG in
Frage gestellt wird (BFH-Beschluss vom 5. November 2002 II B 199/01, BFH/NV
2003, 330). Dies ist jedoch nicht der Fall.