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Gebrauchtwagenkauf - Haftung für falsche
Internetanzeige
LANDGERICHT KÖLN
Az.: 15 O 237/01
Verkündet am: 10.01.2002
In dem Rechtsstreit hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts
Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29.11.2001 für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.524,98 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24.05.2001 zu zahlen, Zug um
Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW XXX.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
6.900,- Euro.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den beklagten Gebrauchtwagenhändler auf bzw. aus
Wandlung des Kaufs eines knapp 8 Jahren alten Pkw in Anspruch, der bei Übergabe
200.000 km Laufleistung hatte.
Am 23.11.2000 unterzeichneten die Parteien in den Geschäftsräumen des Beklagten
in Hagen einen formularmäßigen Kaufvertrag über die Bestellung des PKW zum Preis
von ... DM (ohne MWSt. wegen Vorsteuerabzug; Kopie, Bl. 30. d. A.), nachdem der
Beklagte zuvor 2 Probefahrten mit dem Wagen gemacht hatte. Gewährleistung und
Garantie wurden formularmäßig und durch typographische Hervorhebung
ausgeschlossen. Der PKW wurde aber in der Rubrik „Sonderausstattung" verkürzt
als „scheckheft"- gepflegt bezeichnet. Unter „Sondervereinbarung" vereinbarten
die Parteien, daß der PKW mit neuen TÜV und AU übergeben werden sollte.
Der Kontakt war über eine Internetanzeige des Beklagten zustande gekommen. Darin
wurde in dem Feld „Ausstattung" angegeben, daß der PKW u. a. über elektrische
Fensterheber und Traktionskontrolle verfüge. Tatsächlich traf dies nicht zu und
wurde im Kaufvertrag nicht mehr erwähnt.
Am 28.11.2000 nahm der Beklagte den Kläger mit zur Durchführung der
anschließenden Hauptuntersuchung. Dabei wurden zunächst einige erhebliche Mängel
festgestellt (Kennzeichenbeleuchtung ohne Funktion; Stabilisatorgelenk der
Vorderachse ausgeschlagen; vgl. Prüfbescheinigung, Bl. 13). Lt. anschließend
erteilter Prüfbescheinigung wurde die Prüfplakette nach sofortiger
Mängelbeseitigung (mit Ausnahme der Beleuchtung) am selben Tag erteilt.
Anschließend übernahm der Kläger den PKW.
Wegen angeblicher Mängel begab der Kläger sich am 6.12.2000 zu einer ...
Vertragswerkstatt und ließ den PKW auf Mängel überprüfen und diese anschließend
beseitigen (vgI. i. e. Rechnung Fa. ... Bl. 14. f. d. A.). Im Januar ließ er
dann weitere angebliche Mängel prüfen und reparieren (vgI. Rechnungen Fa. ... Bl.
43, 44 d. A.).
Der PKW ist am 10.07.2001 bei Kilometerstand 202.700 stillgelegt worden
(Abmeldebescheinigung, Bl. 45 d. A.); der Kläger übernahm den PKW bei
Kilometerstand 200.800.
Der Kläger begehrt Rückzahlung des Kaufpreis (ausdrücklich) im Wege der Wandlung
zzgI. Ersatz der Reparaturkosten i. H. v. 1.374,57 DM brutto auf der Basis einer
Rechnung der Fa. XY.
Der Kläger behauptet unter Berufung v. a. auf die vorgenannte Rechnung der Fa.
XY eine Reihe von Mängeln bei Übergabe des PKW, u. a. einen Defekt des
Katalysators, der eine Auswechslung der Lambda-Sonde erforderlich machte,
Flackern der Anzeigen sowie des Kilometerzählers und starkes Ruckeln beim
Gaswegnehmen sowie im unteren Drehzahlbereich (1.200-1.800 U/min).
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 11.374,57
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäische Zentralbank seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet im
wesentlichen, daß die unstreitigen Mängel bereits bei Übergabe vorgelegen haben
sollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten
Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klageforderung ist aufgrund des Fehlens einer Traktionskontrolle
grundsätzlich gerechtfertigt, allerdings nur abzüglich der Gebrauchsvorteile und
hinsichtlich der Reparaturen nur in Höhe des Nettobetrags der Rechnung.
a) Unabhängig davon, ob die behaupteten sonstigen Mängel vorliegen oder nicht,
ist das Wandlungsbegehren gerechtfertigt wegen des - unstreitigen - Fehlens
einer Traktionskontrolle. Zwar ist die Angabe in der Internetanzeige mangels
Rechtsbindungswillens entgegen der Auffassung des Klägers keine Zusicherung nach
§§ 463 S. 1, 459 Abs. 2 BGB; es handelt sich vielmehr um eine
Beschaffenheitsangabe, deren Unrichtigkeit einen Fehler gemäß § 459 Abs. 1 BGB
begründet.
b) Der darauf gestützte Gewährleistungsanspruch ist trotz des an sich wirksamen
Ausschlusses der Gewährleistung begründet, da der Beklagte insoweit jedenfalls
arglistig gehandelt hat, § 476 2. HS BGB. Denn entweder wußte der Beklagte
konkret, daß der Wagen keine Traktionskontrolle besaß, und war deshalb
arglistig. Oder er wußte es nicht; dann durfte er aber eine solche Angabe „ins
Blaue" hinein nicht abgeben, ohne vorher zu prüfen, ob dies zutraf, da er
ansonsten ebenfalls als arglistig zu behandeln ist (vgI. Heinrichs in Palandt,
BGB, 60. AufI., 2001, § 123 Rdnr. 11, § 463 Rdnr. 12); daß er die Fehlangabe
bloß fahrlässig gemacht habe, trägt der Beklagte nicht vor. Im Fall eines
Gebrauchtwagenhändlers kann es nicht darauf ankommen, ob der Käufer noch
zusätzlich Umstände vorträgt, die nahelegen, daß der Händler das Fehlen der
angegebenen Beschaffenheit für möglich hielt (vgI. Heinrichs, a. a.O.). Vielmehr
ist der Gebrauchtwagenhändler gehalten, sich der Richtigkeit aller Angaben zu
versichern, z. B. durch eigene Prüfung oder, wo ihm dies nicht möglich oder
zumutbar ist, genaues Studium der ihm bekannten oder von ihm anzufordernden
Unterlagen über den PKW; entsprechendes hat der Beklagte, der insoweit für
darlegungspflichtig ist, nicht vorgetragen.
c) Der Höhe nach ist der Anspruch allerdings nur teilweise schlüssig und
begründet.
aa) Rückzahlung des Kaufpreises kann der Kläger nach § 347 BGB jedenfalls nur
abzüglich der gezogenen Vorteile verlangen. Dem steht die Mangelhaftigkeit des
PKW nicht entgegen, solange der Kläger dennoch gefahren ist. Auf der Basis einer
erwarteten Laufleistung von weiteren 50.000 ergibt sich ein Betrag von 0,20 DM
auf 1.900 km, also 380,- DM.
bb) der Kläger kann nach §§ 467 S. 1 1. HS, 347, 994 Abs. 2 BGB
Verwendungsersatz für die geltend gemachten Reparaturen verlangen, sowie diese
erforderlich sind gemäß § 994 Abs. 2 BGB. Da der Kläger schon nach eigenem
Bekunden die Mängel unmittelbar nach Übergabe bemerkte und er insoweit umgehend
von Anfang an Wandlung verlangte, ist der Verwendungsersatzanspruch insgesamt
auf § 347 BGB und nicht auf §§ 812 ff. BGB zu stützen (vgI. Heinrichs/Palandt, §
347 BGB Rdnr. 11 m. w. N.). Da der Beklagte die Mängel durchweg nicht als
solche, sondern nur deren Vorliegen bei Übergabe bestreitet, sind die
Beseitigungskosten insgesamt notwendige Verwendungen zu ersetzen, da sie zur
bestimmungsmäßen Nutzung objektiv erforderlich waren und dem Beklagten objektiv
erforderliche Aufwendungen ersparten, da sie nicht nur Sonderzwecken des Klägers
dienten (vgI. dazu BGH, NJW-RR 1996, 336, 337; Bassenge in Palandt, a. a. O., §
994 BGB Rdnr. 5). Soweit die zugrunde gelegte Rechnung der Fa. ... auch Kosten
der Prüfung von Mängelursachen umfaßt, sind diese ebenfalls zu ersetzen, da die
Mängelprüfung der erste Schritt zur Beseitigung ist. Allerdings kann der Kläger
nur den Nettobetrag (1.178,99 DM und nicht auch die Mehrwertsteuer (188,64 DM
verlangen, da er sich selbst im Kaufvertrag durch Ankreuzen als
vorsteuerabzugsberechtigt bezeichnet hat.
d) Die Zinsforderung ist der Höhe nach berechtigt aus § 291, 288 n. F. BGB;
Rechtshängigkeit ist mangels Zustellungsnachweises erst mit Datum der
Verteidigungsanzeige des Beklagtenvertreters vom 23.05.2001 anzunehmen (BI. 25
d. A.).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.
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