Gebrauchtwagenkauf – Wagen muss betriebsfähig und verkehrssicher sein, auch
fahrbereit?
BGH
Az: VIII ZR
72/06
Urteil vom
22.11.2006
Leitsätze:
a) Einem
Gebrauchtwagen, der bei Gefahrübergang auf den Käufer betriebsfähig und
verkehrssicher ist, fehlt nicht deswegen die vereinbarte Beschaffenheit
"fahrbereit", weil der Motor wegen eines fortschreitenden Schadens nach einer
Fahrtstrecke von höchsten 2.000 km ausgetauscht werden muss.
b) Mit der Angabe in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag, dass das Fahrzeug
"fahrbereit" ist, übernimmt der Verkäufer nicht ohne weiteres die Gewähr im
Sinne einer Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch
nach Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke
fahrbereit bleibt (im Anschluss an BGHZ 122, 256).
c) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der
Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die
Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich
Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der
Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen
den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (im Anschluss an Senatsurteil vom
26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, NJW 2005, 1039).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2006 für
Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger kaufte von dem Beklagten am 31. Oktober 2003 einen gebrauchten, mehr
als neun Jahre alten Pkw C. . Das Fahrzeug war auf die E. GmbH (im Folgenden:
GmbH) zugelassen, deren Geschäftsführer der Beklagte ist. Beim Abschluss des
Vertrages wurde der Beklagte durch den Zeugen F. vertreten, der einen
Gebrauchtwagenhandel betreibt. In dem beim Kauf verwendeten Vertragsformular ist
neben dem vorgedruckten Satz "Das Fahrzeug ist fahrbereit" das Kästchen "Ja"
angekreuzt. Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, dass der Käufer das
Fahrzeug "zu den umseitigen Geschäftsbedingungen .... unter Ausschluss jeder
Gewährleistung" bestellt; die Geschäftsbedingungen enthalten unter Nr. VII
folgende Regelung:
"Der Kaufgegenstand wird unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaft bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen
Nichterfüllung unberührt."
Anfang November 2003 wurde das Fahrzeug dem Kläger übergeben. Mit Schreiben
seines Prozessbevollmächtigten vom 27. Februar 2004 forderte der Kläger den
Beklagten unter Berufung auf einen Mangel des Fahrzeugs, der einen Austausch des
Motors erforderlich mache, vergeblich auf, sich mit der Rückabwicklung des
Vertrages einverstanden zu erklären.
Mit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises von 4.400,--EUR
nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt; darüber hinaus
hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.984,22 EUR nebst Zinsen sowie die
Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in
Annahmeverzug befindet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger die geltend gemachten Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Begründung des
erstinstanzlichen Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob bei dem Fahrzeug bei Übergabe ein Sachmangel
vorgelegen habe. Denn auf eine Sachmängelhaftung des Beklagten könne der Kläger
den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, weil zwischen den Parteien ein
Haftungsausschluss für Sachmängel vereinbart worden sei. Der
Gewährleistungsausschluss ergebe sich zwar nicht aus den dem Kaufvertrag
zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen, weil die betreffende Bestimmung über
den Gewährleistungsausschluss unwirksam sei, wohl aber aus einer entsprechenden
mündlichen Vereinbarung, die der Kläger und der als Vertreter des Beklagten
handelnde Zeuge F. , wie die Beweisaufnahme ergeben habe, bei Abschluss des
Vertrages getroffen hätten. Ein Verbrauchsgüterkauf, bei dem ein
Gewährleistungsausschluss nicht zulässig sei, liege nicht vor, weil der Beklagte
beim Verkauf des Fahrzeugs nicht Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gewesen sei.
Hierfür sei unerheblich, dass der Beklagte Geschäftsführer und offenbar einziger
Gesellschafter der GmbH sei, auf die das Fahrzeug zugelassen gewesen sei.
Unerheblich sei auch, dass der Zeuge F. den Verkauf vermittelt habe; dieser sei
nicht als Verkäufer des Fahrzeugs anzusehen, weil er nicht das wirtschaftliche
Risiko des Verkaufs getragen habe.
Es könne auch dahingestellt bleiben, ob in der Erklärung des Beklagten, das
Fahrzeug sei fahrbereit, eine Beschaffenheitsgarantie zu sehen sei. Unter diesem
Gesichtspunkt scheide eine Haftung des Beklagten jedenfalls deshalb aus, weil
sich die Garantie nicht auf den geltend gemachten Mangel erstrecke. Fahrbereit
sei ein Fahrzeug dann, wenn es sich in einem Zustand befinde, der eine
gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaube. Dies sei hier trotz des Mangels
am Motor der Fall gewesen; der Sachverständige habe klar bekundet, dass das
Fahrzeug verkehrssicher gewesen sei.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (§ 437 Nr. 2,
§§ 323, 346 ff. BGB) sowie auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, §
280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB) wegen des behaupteten Mangels nicht zu. Die
Vertragsparteien haben etwaige Ansprüche und Rechte des Klägers wegen eines
Mangels der Kaufsache (§ 437 BGB) wirksam ausgeschlossen. Auch unter dem
Gesichtspunkt einer vom Beklagten übernommenen Beschaffenheitsgarantie (§§ 443,
444 BGB) hat die Klage keinen Erfolg.
1. Die Bestimmungen über den Gewährleistungsausschluss im vorformulierten
Vertragstext des Kaufvertrags sowie in den auf der Rückseite des
Vertragsformulars abgedruckten Geschäftsbedingungen sind allerdings, wie das
Berufungsgericht nicht verkannt hat, gemäß § 309 Nr. 7 Buchst. a (und b) BGB
unwirksam, weil sie den in dieser Vorschrift genannten Beschränkungen, unter
denen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für Schäden - auch im
Rahmen der kaufrechtlichen Sachmängelhaftung - nur ausgeschlossen werden kann,
nicht Rechnung tragen (dazu näher Senatsurteil vom 15. November 2006 - VIII ZR
3/06, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1 b aa; vgl. auch Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1579; Arnold, ZGS 2004, 16 ff.). Davon wird aber
die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, den der Kläger und der als
Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F. nach der rechtsfehlerfreien
Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts mündlich vereinbart haben, nicht
berührt.
Insoweit hat das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - aufgrund der
Vernehmung des Zeugen F. die Überzeugung gewonnen, dass das Verkaufsangebot des
Zeugen F. aufgrund der mündlichen Erklärungen des Zeugen mit einem
Gewährleistungsausschluss verbunden war und vom Beklagten in dieser Form
angenommen wurde. Diese Tatsachenfeststellung über einen zusätzlich mündlich
vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden und damit für das Revisionsgericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann im Revisionsverfahren nur darauf
nachgeprüft werden, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den
Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die
Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen
Denkgesetzte und Erfahrungsgrundsätze verstößt (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 19.
April 2005 - VI ZR 175/04, NJW-RR 2005, 897, unter II 2 a m.w.Nachw.; Zöller/Gummer,
ZPO, 25. Aufl., § 546 Rdnr. 13 m.w.Nachw.). Solche Rechtsfehler vermag die
Revision nicht aufzuzeigen. Sie setzt der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts
nur ihre eigene Würdigung des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme
entgegen. Der Umstand, dass der als Vertreter des Beklagten handelnde Zeuge F.
die Ablehnung der Gewährleistung (seitens des Beklagten) damit begründet hat,
dass (auch) er (als Händler) keine Gewähr für derartige Fahrzeuge übernehme,
gebietet entgegen der Auffassung der Revision keine vom Berufungsgericht
abweichende Beweiswürdigung.
2. Dem Beklagten ist die Berufung auf den individualvertraglich vereinbarten
Gewährleistungsausschluss nicht gemäß § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB verwehrt. Die
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) finden keine
Anwendung, weil der Kläger das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer gekauft hat;
auch wenn, wie die Revision geltend macht, ein Umgehungsgeschäft vorläge, würde
dies nicht zur Anwendung des Verbrauchsgüterkaufrechts im Verhältnis des Klägers
zum Beklagten führen.
a) Der Anwendung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf steht entgegen,
dass der Beklagte das Fahrzeug nicht, wie es § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangt,
als Unternehmer (§ 14 BGB) verkauft hat. Der Beklagte handelte bei Abschluss des
Kaufvertrags nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit. Als Geschäftsführer einer GmbH übt er keine selbständige, sondern
eine angestellte berufliche Tätigkeit aus; das Halten eines
GmbH-Geschäftsanteils stellt keine gewerbliche Tätigkeit, sondern
Vermögensverwaltung dar (BGHZ 133, 71, 78; BGHZ 144, 370, 380). Weitere
Gesichtspunkte, unter denen ein unternehmerisches Handeln des Beklagten beim
Vertragsschluss in Betracht kommen könnte, sind weder vom Kläger vorgetragen
noch aus den Umständen ersichtlich.
b) Dem Beklagten ist die Berufung auf den vereinbarten Ausschluss der
Mängelrechte auch nicht wegen einer Umgehung der Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) verwehrt.
aa) Es kann offen bleiben, ob ein Umgehungsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift,
wie die Revision meint, darin zu sehen ist, dass es sich bei dem vom Beklagten
verkauften Fahrzeug - bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise - um ein
Firmenfahrzeug der GmbH gehandelt habe, weil dieses vor dem Verkauf auf die GmbH
zugelassen gewesen und ganz überwiegend betrieblich genutzt worden sei
(zurückhaltend gegenüber der Annahme eines Umgehungsgeschäfts insoweit
Staudinger/Matusche-Beckmann (2004), § 475 Rdnr. 50; Reinking, DAR 2001, 1, 10;
Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 2. Aufl., Rdnr. 2870). Selbst wenn
die GmbH in wirtschaftlicher Hinsicht als "eigentliche" Verkäuferin des
Fahrzeugs anzusehen wäre, würde die Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB nur
dazu führen können, dass sich die GmbH - also der Unternehmer - gemäß § 475 Abs.
1 Satz 2 BGB so behandeln lassen müsste, als hätte sie selbst das Fahrzeug an
den Kläger verkauft, nicht aber dazu, dass die Vorschriften über den
Verbrauchsgüterkauf im Verhältnis des Klägers zum Beklagten - also zwischen zwei
Verbrauchern - Anwendung fänden. Etwaige Mängelrechte hätte der Kläger
demzufolge gegen die GmbH, nicht aber gegen den Beklagten geltend zu machen.
Insoweit gilt nichts anderes als beim Agenturgeschäft im Kraftfahrzeughandel
(dazu Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 175/04, WM 2005, 807 = NJW
2005, 1039 unter II 1). Wenn ein Agenturgeschäft nach der hierbei gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in
Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, so hat
dies zur Folge, dass sich der Händler beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens
gemäß § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er selbst das
Fahrzeug an den Kläger verkauft (aaO unter II 1 und II 1 d), während das
gleichwohl gewählte Agenturgeschäft nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB keine
Anerkennung finden kann (aaO unter II 1 d). Dementsprechend führt nach
zutreffender und auch nahezu einhelliger Auffassung im Schrifttum die
Verschleierung eines Eigengeschäfts des Unternehmers beim Agenturgeschäft dazu,
dass der Gebrauchtwagenkäufer Mängelrechte aus der Unwirksamkeit eines
Gewährleistungsausschlusses gegenüber dem Händler (und nicht gegenüber dem vom
Händler vertretenen Verbraucher) geltend machen kann (Reinking, aaO, Rdnr. 1140;
Müller, NJW 2003, 1975, 1980; Staudinger/Matusche-Beckmann (2004), aaO, Rdnr.
47; Bamberger/Roth/Faust, § 474 Rdnr. 7; Himmelreich/Andreae/Teigelack, aaO,
Rdnr. 2884; Das neue Schuldrecht/Haas, Kap. 5 Rdnr. 455; Hofmann, JuS 2005, 8,
11; a.A. MünchKommBGB/S.Lorenz, 4. Aufl., § 475 Rdnr. 36). Ob die
(ausschließliche) Haftung des Händlers dogmatisch so zu begründen ist, dass der
"vorgeschobene" Kaufvertrag (zwischen den Verbrauchern) als Scheingeschäft
unwirksam ist und nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB ausschließlich ein
Verbrauchsgüterkauf zwischen dem Käufer (Verbraucher) und dem Händler
(Unternehmer) besteht (so Müller, aaO), oder ob der durch den Händler als
Vertreter vermittelte Kaufvertrag (mit dem vereinbarten
Gewährleistungsausschluss) unangetastet bleibt und die Anwendung des § 475 Abs.
1 Satz 2 BGB daneben zu einer Eigenhaftung des Händlers für Sachmängel führt (so
Reinking, aaO), kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen.
Die vorstehenden Grundsätze zur Anwendung des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB beim
Agenturgeschäft sind auch auf andere Vertragsgestaltungen zu übertragen, durch
die ein Eigengeschäft des Unternehmers verschleiert wird und damit die
Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf umgangen werden. Wenn daher - wie von
der Revision geltend gemacht wird - ein Umgehungsgeschäft darin läge, dass es
sich bei dem Fahrzeug - wirtschaftlich - um ein Betriebsfahrzeug der GmbH
gehandelt habe, so müsste sich die GmbH nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB so
behandeln lassen, als hätte sie selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft. Dies
hätte zur Folge, dass der Kläger Mängelrechte gegenüber der GmbH geltend zu
machen hätte und diese sich nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf den
vereinbarten Ausschluss der Sachmängelhaftung berufen könnte. Mängelrechte
gegenüber dem Beklagten als dem von der GmbH vorgeschobenen Verkäufer bestünden
demgegenüber nicht, weil der Beklagte nicht Unternehmer, sondern selbst
Verbraucher ist.
Die gegenteilige Auffassung, nach der bei Agenturgeschäften und in
"Strohmannfällen" ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot dazu führen soll, dass
dem vom Unternehmer zwischengeschalteten Verbraucher die Unternehmereigenschaft
des "wirtschaftlichen" Vertragspartners zugerechnet werde (MünchKommBGB/S.Lorenz,
aaO), vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 475 Abs. 1
Satz 2 BGB soll verhindern, dass sich ein Unternehmer den Bestimmungen über den
Verbrauchsgüterkauf entzieht, und führt deshalb zur Anwendung der §§ 474 ff. BGB
auf den Unternehmer, der diese Bestimmungen durch eine entsprechende
Vertragsgestaltung zu umgehen versucht. Die Vorschrift ist aber nicht darauf
gerichtet, den Vertragspartner eines Verbrauchers, der selbst Verbraucher ist,
als Unternehmer zu behandeln und den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
zu unterwerfen.
bb) Vergeblich rügt die Revision das Fehlen eines gerichtlichen Hinweises gemäß
§ 139 ZPO auf die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen eines
möglicherweise gegen das Umgehungsverbot verstoßenden "Rollenwechsels" der GmbH.
Eines Hinweises des Berufungsgerichts auf eine mögliche Inanspruchnahme der GmbH
bedurfte es schon deshalb nicht, weil dem Kläger bereits im ersten Rechtszug vom
Beklagten entgegen gehalten worden war, dass der Kläger sich entscheiden müsse,
ob er die GmbH, vertreten durch den Beklagten, oder den Beklagten direkt in
Anspruch nehmen wolle. Der Kläger hat daraufhin durch eine Berichtigung des
Rubrums klargestellt, dass er nicht die GmbH, sondern den Beklagten persönlich
in Anspruch nehme.
3. Sachmängelansprüche bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
aus einer vom Beklagten übernommenen Beschaffenheitsgarantie. Nach den
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts wurde die im Kaufvertrag
angegebene Eigenschaft "fahrbereit" nicht durch den vom Kläger beanstandeten
Mangel am Motor des Fahrzeugs beeinträchtigt.
a) Durch die Zusicherung, ein zum sofortigen Gebrauch auf öffentlichen Straßen
verkauftes Fahrzeugs sei "fahrbereit", übernimmt der Verkäufer die Gewähr dafür,
dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgefährdenden Mängeln behaftet ist, aufgrund
derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden
müsste (BGHZ 122, 256, Ls.). Es kann dahingestellt bleiben, ob Angaben des
Gebrauchtwagenverkäufers, welche die Rechtsprechung zum früheren
Kaufgewährleistungsrecht als Eigenschaftszusicherungen (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.)
behandelt hat, nach dem seit dem 1. Januar geltenden Recht als
Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 oder des § 444 BGB anzusehen sind
(dazu Reinking/Eggert, aaO, Rdnr. 1327). Die Rechtsfolgen einer in der
Zusicherung "fahrbereit" etwa liegenden Beschaffenheitsgarantie können hier
jedenfalls nicht zum Zuge kommen, weil das vom Kläger gekaufte Fahrzeug, wie das
Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, auch dann, wenn der vom
Kläger behauptete Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen sein
sollte, verkehrssicher und damit fahrbereit im Sinne der oben wiedergegebenen
Begriffsbestimmung war.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass das Fahrzeug trotz des Mangels am
Motor nicht als verkehrsunsicher eingestuft werden kann, stimmt mit der
entsprechenden Feststellung des Landgerichts überein und beruht auf einer
erneuten Würdigung des in der ersten Instanz erstatteten
Sachverständigengutachtens. Die vom Sachverständigen bestätigte
Verkehrssicherheit des Fahrzeugs war vom Kläger schon im Berufungsverfahren
nicht mehr in Zweifel gezogen worden; Rechtsfehler der (nochmaligen)
Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vermag auch die Revision nicht
aufzuzeigen.
b) Sie meint jedoch, das Fahrzeug könne - unabhängig von etwaigen
Sicherheitsmängeln - bereits deshalb nicht als fahrbereit angesehen werden, weil
mit ihm, wie der Sachverständige bekundet habe, bis zum Eintritt eines
Motorschadens allenfalls noch eine Strecke von 2000 Kilometer hätte gefahren
werden können. Auch daraus lässt sich nicht herleiten, dass das Fahrzeug im
Zeitpunkt der Übergabe nicht fahrbereit war.
Zwar trifft es zu, dass der Begriff "fahrbereit" nicht auf den Aspekt der
Verkehrssicherheit verengt werden kann. Um sich in einem "Zustand (zu befinden),
der eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr erlaubt" (BGHZ 122, 256, 261),
muss ein Fahrzeug im Hinblick auf seine wesentlichen technischen Funktionen so
beschaffen sein, dass ein Betrieb des Fahrzeugs überhaupt möglich ist. Daran
kann es fehlen, wenn ein Fahrzeug schon im Zeitpunkt der Übergabe wegen
gravierender technischer Mängel nicht imstande ist, eine auch nur minimale
Fahrstrecke zurückzulegen (vgl. OLG Frankfurt, OLG-Report 1995, 265). Jedoch
übernimmt der Verkäufer mit der Angabe im Kaufvertrag, dass ein Fahrzeug
"fahrbereit" ist, nicht ohne weiteres die Gewähr im Sinne einer
Haltbarkeitsgarantie (§ 443 BGB) dafür, dass das Fahrzeug auch noch nach
Gefahrübergang über einen längeren Zeitraum oder über eine längere Strecke
fahrbereit bleibt.
Ob und gegebenenfalls bis zu welcher Grenze ein Fahrzeug, das schon nach
kürzester Strecke liegen bleibt, als bereits im Zeitpunkt der Übergabe
betriebsunfähig - und somit nicht fahrbereit - anzusehen ist, bedarf im
vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Dem vom Kläger gekauften Fahrzeug fehlte
die Beschaffenheit "fahrbereit" im Zeitpunkt der Übergabe nicht unter dem
Gesichtspunkt einer etwa unmittelbar nach Gefahrübergang aufgetretenen oder zu
erwartenden Betriebsunfähigkeit. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu
legenden Sachvortrag des Klägers war das Fahrzeug nicht wegen eines
Motorschadens liegen geblieben; es war lediglich in einer Werkstatt festgestellt
worden, dass die Funktionsfähigkeit des Motors aufgrund vorhandener Mängel an
Motorblock und Zylinderkopf nicht mehr auf Dauer gewährleistet war. Dies hatte
nicht zur Folge, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht mehr fahrbereit war.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen, auf das sich die Revision beruft, war
ungewiss, wann es bei einem weiteren Betrieb des Fahrzeugs zu einem Motorschaden
kommen würde. Der Sachverständige hat es für möglich gehalten, dass ein Schaden
bei hoher Motorbelastung alsbald eintreten konnte, hat es aber als "ebenso gut
möglich" bezeichnet, dass das Fahrzeug noch 1000 bis 2000 km fahren konnte. Bei
dieser Sachlage kann dem Fahrzeug für den Zeitpunkt der Übergabe die
Beschaffenheit "fahrbereit" nicht unter dem Gesichtspunkt unmittelbar
bevorstehender Betriebsunfähigkeit abgesprochen werden. Eine Garantie dafür,
dass das Fahrzeug auch noch nach der Übergabe eine längere Strecke fahrbereit
bleiben würde (Haltbarkeitsgarantie), hat der Beklagte nicht übernommen; eine
entsprechende Erklärung fehlt im Kaufvertrag.