Gebrauchtwagen
– längere Standzeit als Sachmangel
Bundesgerichtshof
Urteil vom
10.03.2009
Az: VIII ZR
34/08
Leitsatz:
Für die
Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf
vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB
frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens
bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR
180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als
solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen,
die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne
entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Konstanz vom 9. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt als Verkäufer Schadensersatz nach Rücktritt des Beklagten von
einem Gebrauchtwagenkauf.
Der Beklagte kaufte am 14. September 2006 vom Kläger einen Chevrolet Van 20 zum
Preis von 13.900 EUR. Das Fahrzeug war am 10. März 1996 erstzugelassen worden.
Die Kfz-Zulassungsstelle verweigerte dem Beklagten die (erneute) Zulassung, weil
das Fahrzeug in den letzten 19 Monaten vor der beantragten Wiederzulassung
stillgelegt war. Nach Einholung des für die Zulassung erforderlichen Gutachtens
stellte der Kläger das Fahrzeug am 27. September 2006 wieder bereit und forderte
den Beklagten auf, es bis zum 6. Oktober 2006 abzuholen. Mit Schreiben vom 29.
September 2006 erklärte der Beklagte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er berief
sich auf das Vorliegen eines Fixgeschäfts und focht den Vertrag wegen
Vorspiegelung falscher Tatsachen an. Nach nochmaliger vergeblicher Fristsetzung
erklärte der Kläger am 6. November 2006 seinerseits den Rücktritt vom
Kaufvertrag. Er verkaufte den Van sodann zu einem Preis von 12.400 EUR an einen
Dritten.
Mit der Klage fordert der Kläger die Differenz zwischen dem mit dem Beklagten
vereinbarten und dem beim Verkauf erzielten Preis (1.500 EUR) sowie Erstattung
vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 755,80 EUR, jeweils nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen
Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse,
ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz nach §
281 Abs. 1 BGB zu. Die Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten stelle
auch bei einem Gebrauchtwagen einen Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 BGB dar. Eine derart lange Standzeit berge die Gefahr technischer
Standschäden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Fahrzeug während
der Standzeit im September 2005 dem Technischen Überwachungsverein (TÜV) zur
Durchführung der Hauptuntersuchung vorgeführt worden sei. Die Beseitigung des
Sachmangels sei unmöglich, so dass der Beklagte ohne Fristsetzung vom
Kaufvertrag habe zurücktreten können.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der
vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers auf
Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB nicht verneint werden.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag bei dem verkauften Fahrzeug
kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vor, so dass der Beklagte nicht
gemäß § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten konnte.
1.
Ein zum Rücktritt berechtigender Sachmangel kann im Streitfall nur in der
Standzeit von 19 Monaten liegen. Sonstige Fahrzeugmängel sind weder festgestellt
noch vom Beklagten behauptet worden. Die zunächst fehlende Zulassungsfähigkeit
ist vom Kläger durch Einholung des erforderlichen Gutachtens spätestens am 27.
September 2006 beseitigt worden.
Hinsichtlich der Standzeit kommt nur ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB in Betracht. Eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des §
434 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt insoweit nicht vor; die Sollbeschaffenheit ergibt
sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs.
1 Satz 2 Nr. 1 BGB). In diesem Punkt unterscheidet sich der hier zu beurteilende
Sachverhalt von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 7. Juni 2006 (VIII ZR
180/05, NJW 2006, 2694) zugrunde lag. Dort sollte das verkaufte Fahrzeug die
vereinbarte Beschaffenheit eines "Jahreswagens" aufweisen. Der Senat hat dazu
ausgeführt, dass die Vereinbarung der Beschaffenheit eines Gebrauchtfahrzeugs
als "Jahreswagen" gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB regelmäßig zum Inhalt hat, dass
es sich bei dem verkauften Fahrzeug um einen "jungen" Gebrauchtwagen aus erster
Hand handelt, der sich hinsichtlich seines Alters von einem Neufahrzeug im
Wesentlichen lediglich durch die einjährige Nutzung seit der Erstzulassung
unterscheidet, mithin bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung keine Standzeit von
mehr als zwölf Monaten aufweist (aaO, Tz. 11 m.w.N.).
2.
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn
sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist,
die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der
Sache erwarten kann.
a)
Für die gewöhnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraftwagen
grundsätzlich dann, wenn er keine technischen Mängel aufweist, die die Zulassung
zum Straßenverkehr hindern oder die Gebrauchsfähigkeit aufheben oder
beeinträchtigen (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008,
53, Tz. 18 m.w.N.). Da technische Mängel des Fahrzeugs vom Beklagten nicht
behauptet werden und auch sonst nicht ersichtlich sind, ist diese Voraussetzung
erfüllt.
b)
Das Fahrzeug wies auch die Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen
üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Bei einem Gebrauchtwagen ist,
sofern keine besonderen Umstände gegeben sind, jedenfalls der normale alters-
und gebrauchsbedingte Verschleiß üblich und hinzunehmen. Welche Beschaffenheit
üblich ist, hängt im Übrigen von den Umständen des Einzelfalles ab, wie
beispielsweise dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der
Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007, aaO,
Tz. 19 m.w.N.).
aa)
Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich keine Aussage dahin treffen,
dass eine Standzeit und Stilllegungsdauer von 19 Monaten bei einem
Gebrauchtfahrzeug eine Beschaffenheit darstellt, die nicht mehr üblich ist und
die der Käufer nicht erwarten musste. Eine allgemeingültige Antwort auf die
Frage, welche Standzeit üblich ist und ab welcher Zeitspanne diese Grenze
überschritten wird, ist schon deshalb nicht möglich, weil die Standzeit eines
Gebrauchtwagens stark von der jeweiligen Marktlage abhängt. Aber selbst wenn
feststünde, dass ein beträchtlicher Teil von Gebrauchtwagen, die hinsichtlich
Fahrzeugtyp, Alter und Laufleistung mit dem verkauften Fahrzeug vergleichbar
sind, ohne längere Standzeiten verkauft wird, führte eine solche, rein
statistische Betrachtung nicht weiter. Jedenfalls kommt eine Orientierung an
Durchschnittswerten nicht in Betracht, denn diese schließen nicht aus, dass es
dennoch eine nicht unerhebliche Anzahl vergleichbarer Fahrzeuge gibt, die eine
ähnlich lange Standzeit wie das verkaufte Fahrzeug aufweisen.
Außerdem lässt sich allein auf statistischer Grundlage keine Aussage dazu
treffen, welche Käufererwartung hinsichtlich der Standzeit objektiv berechtigt
ist (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, Tz.
21 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Standzeit des Fahrzeugs für
den Gebrauchtwagenkäufer nicht als solche, sondern allein im Hinblick auf
mögliche standzeitbedingte Schäden (vgl. dazu AG Rottweil, DAR 1999, 369, 370;
OLG Düsseldorf, DAR 2003, 318; ferner Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl.,
Rdnr. 2141) von Interesse ist. Ob, an welchen Teilen, in welchem Umfang und nach
welcher Standzeit sich derartige Mängel einstellen, hängt indessen von vielen
Faktoren, insbesondere davon ab, unter welchen Bedingungen und mit welchen
Vorsorgemaßnahmen ein stillgelegtes Fahrzeug abgestellt wird. Geschieht dies
unter ungünstigen Bedingungen und/oder ohne fachmännische Vorbereitung, können
schon nach kurzer Standzeit Korrosionsund andere Schäden auftreten. Umgekehrt
kann bei fachmännischem Vorgehen der Zustand eines auch längere Zeit
stillgelegten Fahrzeugs besser sein als der gleichaltriger Fahrzeuge ohne
Standzeit.
bb)
Deshalb ist hinsichtlich der Standzeit eines älteren Gebrauchtwagens (nicht
eines Jahreswagens; siehe dazu oben unter 1) bei der Prüfung, ob das Fahrzeug im
Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, grundsätzlich
nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem
Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und
die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht
aufweisen. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. Standzeitbedingte
Mängel sind vom Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht
ersichtlich.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO), denn das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob das
Amtsgericht bei seiner Entscheidung, es habe kein Fixgeschäft im Sinne des § 323
Abs. 2 Nr. 2 BGB vorgelegen, den Sachvortrag des Beklagten ausreichend erschöpft
und die dazu angebotenen Beweise zu Recht nicht erhoben habe. Die insoweit
gegebenenfalls erforderlichen Feststellungen werden nunmehr nachzuholen sein.