Gebrauchtwagenkauf – Rücktritt wegen
Wassereintritt
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 252/06
Urteil vom 30.04.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Oktober 2006
verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; die
Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 4.000,- Euro
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages
über ein Gebrauchtfahrzeug in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber,
ob der Wagen bei Auslieferung mangelhaft war und ob eine etwaige
Mangelhaftigkeit den erklärten Rücktritt vom Kauf rechtfertigt.
Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte verkaufte Ende Juni/Anfang Juli 2004 an den Kläger für 12.150 Euro
einen gebrauchten Geländewagen vom Typ Range Rover. Der Wagen war im April 1996
erstmals zum Straßenverkehr zugelassen worden; der Kilometerstand im Zeitpunkt
der Auslieferung an den Kläger betrug 101.500.
Schon bald nach Auslieferung am 2. Juli 2004 reklamierte der Kläger u.a., dass
Wasser in das Innere des Fahrzeugs eintrete. Nach Absprache mit der Beklagten
brachte er den Wagen zur Firma W. in Marl, um die Mängel beseitigen zu lassen.
Die dabei anfallenden Kosten sollten im Verhältnis 75:25 zu Lasten der Beklagten
verteilt werden. Mit Schreiben vom 27. Juli 2004 (Bl. 5) unterrichtete der
Kläger die Beklagte über die Diagnose des Autohauses W.. Einige
Instandsetzungsarbeiten ließ er durchführen. Von dem Austausch der gesamten
Mechanik mit Schiebedach nahm der Kläger zunächst Abstand, allerdings nur, wie
er mit Schreiben vom 23. August 2004 mitteilte, unter der Voraussetzung, dass
das Schiebedach jetzt dicht bleibe.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2005 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass
wieder Wasserundichtigkeit im Bereich des rechten vorderen Fußraumes und im
Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei. Er forderte die Beklagte zur
Mängelbeseitigung auf und kündigte für den Fall des Fehlschlagens die Rückgabe
des Fahrzeuges an. Erklärt wurde sodann der Rücktritt mit Schreiben vom 1. Juni
2005 (Bl. 8).
Das Landgericht hat über die Mängelrügen des Klägers Beweis erhoben durch
Einholung eines schriftlichen Gutachtens. Darauf gestützt hat es der Klage im
wesentlichen stattgegeben. Dazu hat es ausgeführt:
Der Kläger sei zum Rücktritt berechtigt, weil das Fahrzeug bei Auslieferung
mangelhaft gewesen sei. Ein Mangel liege in der Knickstelle der
Kunststoffablaufleitung des hinteren linken Abwasserablaufs vom
Schiebedachdeckel unmittelbar vor der Steckverbindung in die Kunststoffhülle.
Wie der Sachverständige T. überzeugend ausgeführt habe, handele es sich hierbei
um einen konstruktionsbedingten Einbaufehler. Das Hinzutreten von
Verschmutzungen mit zunehmenden Alter des Fahrzeugs führe zum Wassereintritt.
Allein dieser Mangel genüge, um dem Kläger ein Recht zum Rücktritt zu geben. Die
Nachbesserung sei insoweit fehlgeschlagen. Die Beklagte habe mehrfach erfolglos
versucht, den Wasserschaden zu beheben. Abgesehen davon habe sie weitere
Mängelbeseitigung abgelehnt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht
eingelegten Berufung. Sie steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass der Kläger
kein Recht zum Rücktritt habe. Wenn überhaupt ein Sachmangel im Sinne des
Gesetzes vorliege, handele es sich um einen Bagatellfall, der einen
Vertragsrücktritt nicht rechtfertigen könne. Die Mängelbeseitigungskosten lägen
bei ca. 200 Euro. Insoweit verweist die Beklagte auf einen Kostenvoranschlag (Bl.
115).
Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt das angefochtene
Urteil nach Maßgabe seiner Erwiderungsschrift vom 9. Februar 2007 (Bl. 132 d.A.).
II.
Die zulässige Berufung führt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur
Klageabweisung. Denn der Kläger ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht
berechtigt, vom Kauf zurückzutreten.
1. Im Ausgangspunkt stimmt der Senat allerdings mit dem Landgericht darin
überein, dass das Fahrzeug bei Übergabe mangelhaft war. Indes geht es nicht um
Mangelhaftigkeit nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, sondern um einen Anwendungsfall
des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Hiernach ist eine Sache mangelhaft, wenn sie
sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit
aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der
Art der Sache erwarten kann. Die so definierte (Soll-)Beschaffenheit hatte das
Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe nicht. Denn es war innen feucht. Feuchtigkeit
zeigte sich an mehreren Stellen und infolge unterschiedlicher Ursachen.
a) Feuchtigkeit Beifahrerfußraum
Während der Beifahrerfußraum nach dem ersten Beregnungsversuch des
Sachverständigen trocken geblieben war, konnte nach dem zweiten Versuch
festgestellt werden, dass nunmehr Feuchtigkeit im Beifahrerfußraum vorhanden
war. Aufschluss darüber geben die Lichtbilder Nr. 31-33 der Fotoanlage zum
Sachverständigengutachten. Um die Ursache zu ermitteln, hat der Sachverständige
den Windlauf und den Pollenfilterkasten auf der rechten Fahrzeugseite frei
gelegt. Es handelt sich dabei um diejenigen Teile, die in der Anlage 1 zum
Gutachten näher dargestellt sind. Von der Konstruktion her ist vorgesehen, dass
eindringender Niederschlag um den Rand des Pollenfilterkastens herumgeführt und
in separaten Abläufen auf der linken und rechten Fahrzeugseite in das jeweilige
Radhaus abgeleitet wird. In diesem Zusammenhang spricht der Sachverständige von
einem nicht "untypischen Problem" für Fahrzeuge des hier in Rede stehenden
Modells. Undichtigkeiten träten mit zunehmendem Alter häufiger und üblicherweise
auch an den beiden Pollenfilterkästen auf.
Sollte es sich insoweit um einen fahrzeugtypischen Konstruktionsmangel handeln,
wäre dies nach der Rechtsprechung des Senats kein Grund, einen Sachmangel i.S.d.
§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu verneinen. Denn die Üblichkeit der
Beschaffenheit im Sinne dieser Vorschrift ist auch an dem Qualitätsstandard zu
messen, den vergleichbare Produkte anderer Herstelle erreicht haben und der die
Markterwartung prägt. Auch ein gebrauchtes Kraftfahrzeug ist nicht allein
deshalb frei von einem Sachmangel, weil es einen Defekt hat, der auch anderen
Fahrzeugen derselben Marke und desselben Typs als sogenannter Serienfehler oder
"konstruktive Schwäche" anhaftet (grundlegend Senatsurteil vom 19.06.2006, I-1 U
38/06, NJW 2006, 2858 = DAR 2006, 634; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom
15.08.2006, 10 U 84/06, NJW-RR 2006, 1720 - jeweils Getriebedefekte).
Wenn eine derartige "konstruktive Schwäche" - die Rede ist auch von
"produktspezifischer Besonderheit" - vorzeitig zu einem Defekt oder einen
sonstigen Störung führt, handelt es sich in der Regel nicht um einen Fall von
normalem (gewöhnlichem) Verschleiß bzw. Alterung. Was üblich und gewöhnlich ist,
ist auch an dem faktischen Niveau zu messen, das vergleichbare Produkte anderer
Hersteller erreicht haben und das inzwischen die Markterwartung prägt (Senat,
a.a.O.).
Zugunsten des Klägers geht der Senat davon aus, dass Geländewagen anderer
Hersteller so konstruiert sind, dass im Frontscheibenbereich anfallender
Niederschlag auf Dauer korrekt abgeführt wird. Die vom Sachverständigen
vermutete Undichtigkeitsstelle der Unterseite des rechten Pollenfilterkastens
muss demnach - auch unter Berücksichtigung des Fahrzeugalters - als Mangel i.S.d.
§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB angesehen werden. Allerdings hat der
Sachverständige die exakte Wassereintrittsstelle nicht "identifizieren" können.
Zur Begründung hat er darauf hingewiesen, dass das obere metallische
Abschirmblech wegen einer Verklebung nicht problemlos auszubauen sei. Insoweit
ist die Untersuchung des Sachverständigen also nicht vollständig abgeschlossen,
worauf der Kläger bei seiner Anhörung im Senatstermin zutreffend hingewiesen
hat.
Der Senat konnte von einer ergänzenden Beauftragung des Sachverständigen
absehen. Er unterstellt zugunsten des Klägers einen Fall vertragswidriger
Beschaffenheit bei Übergabe.
b) Wasserabläufe Schiebedach
Auch im Bereich des Schiebedachausschnittes konnte bei dem ersten
Beregnungsversuch kein in den Innenraum eindringendes Wasser festgestellt
werden. Gleiches gilt für den zweiten Versuch am 1. Juni 2006, bei dem auch der
Dachbereich einbezogen war. Bei der Freilegung der Wasserabläufe des
Schiebedaches im Autohaus K. und G. hat der Sachverständige jedoch
bemerkenswerte Feststellungen getroffen. Im einzelnen:
aa) Die hintere rechte Ablauftülle war verunreinigt. Dies hatte zur Folge, dass
ein korrekter Wasserablauf vom Schiebedach in das hintere rechte Radhaus nicht
gewährleistet war. Der Sachverständige T. sieht auch hier ein "bekanntes
Problem" des Modells Range Rover. Der schlitzförmige Wasserablauf in der
Kunststofftülle (vgl. Foto Bl. 23 der Fotoanlage zum Gutachten) verstopfe nach
gewisser Zeit, so dass durch wiederkehrende Reinigungsarbeiten Abhilfe zu
schaffen sei. Zur Verbesserung der auftretenden Undichtigkeiten werde seitens
des Herstellers empfohlen, die Spitzen der Gummitüllen der Wasserabläufe
abzuschneiden.
Genau dies hat der Sachverständige getan. Dadurch hat er zumindest vorübergehend
einen korrekten Wasserablauf an dieser Stelle sichergestellt.
bb) Bei der Freilegung des hinteren linken Wasserablaufs hat der Sachverständige
eine Knickstelle der Schlauchführung unmittelbar vor der Steckverbindung in die
Kunststoffhülle entdeckt. Festgehalten ist dies auf dem Foto mit der Nr. 27. Der
Sachverständige sieht hier einen "konstruktionsbedingten Einbaufehler".
Ablaufendes Regenwasser (Leckwasser) habe in der ersten Zeit durch den
verbleibenden Restquerschnitt der Knickstelle ablaufen können. Mit zunehmendem
Fahrzeugalter sei diese Knickstelle jedoch durch Verschmutzungen verunreinigt
worden, so dass ein Wasserablauf nicht mehr möglich gewesen sei. In einer
bestimmten Fahrzeugposition bilde sich dann eine Wassersäule in der
Ablaufleitung, die bis in den Schiebedachdeckel hineinreiche. Da Regenwasser an
der hinteren linken Stelle des Schiebedachdeckels nicht mehr abgeführt werde,
komme es dann nach Füllung des Dachdeckelrahmens zum Überlaufen. Dadurch laufe
Regenwasser in den Schiebedachausschnitt hinein und hierbei unter die
Innenverkleidungen des Schiebedachausschnittes/Dachleuchte hinein.
Der Sachverständige hat die besagte Knickstelle provisorisch durch Einsatz eines
Kunststoffformteils beseitigt. Anschließend konnte bei Beregnungsversuchen
festgestellt werden, dass sämtliche vier Wasserabläufe des Schiebedachdeckels
einwandfrei funktionierten und kein Wasser mehr in den Innenraum des Fahrzeugs
eindrang.
c) Feuchtigkeit in anderen Bereichen
Zumindest ursprünglich hat der Kläger auch Wasser in der Reserveradmulde
beanstandet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die
Reserveradmulde jedoch trocken. Nach Angaben des Klägers sei es der Beklagten
gelungen, die Reserveradmulde trocken zu bekommen. Feuchtigkeit hat der
Sachverständige T. indessen bereits bei seiner Erstbesichtigung, noch vor den
Beregnungsversuchen, rechts neben der Reserveradmulde unterhalb des angehobenen
Isolationsmaterials/Teppichs festgestellt.
Schließlich hat der Sachverständige auch den Bodenbereich des Fahrzeugs unter
der Rückbank untersucht. Im Bereich der hinteren linken Stoßdämpferaufnahme
konnte unterhalb des Teppichbodens gleichfalls Feuchtigkeit festgestellt werden
(siehe Foto Nr. 9).
Bei dem ersten Beregnungsversuch stellte sich heraus, dass im Kofferbodenbereich
unter der Isolierung/Teppichboden links der Reserveradmulde Feuchtigkeit
eingedrungen war. Zuvor war dieser Bereich trocken.
2. Die festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen und deren Ursachen geben dem
Kläger - auch in ihrer Gesamtheit betrachtet - keinen Grund, vom Kaufvertrag
zurückzutreten. Der Rücktritt ist nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
Nach dieser Vorschrift kann der Gläubiger im Fall vertragswidriger Leistung vom
Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. So
liegen die Dinge hier.
Der zur Vertragsauflösung führende Rücktritt soll als tief einschneidender
Rechtsbehelf nur dann zur Verfügung stehen, wenn.die Pflichtverletzung erheblich
ist. Unter welchen Voraussetzungen das der Fall ist, sagt das Gesetz nicht.
a)
Höchstrichterlich ist diese Frage gleichfalls bislang ungeklärt. Erst in einer
einzigen Entscheidung hat der BGH zur sog. Bagatellklausel in § 323 Abs. 5 Satz
2 BGB grundsätzlich Stellung genommen (vgl. NJW 2006, 1960 - Immobilienkauf mit
arglistiger Täuschung). Soweit der 8. Zivilsenat des BGH sich zur
Erheblichkeitsfrage bisher geäußert hat (NJW 2005, 3490 - Blechschäden an einem
Vorführwagen; Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06, noch unveröffentlicht), kann
der Senat diesen Entscheidungen keine verbindlichen Leitlinien entnehmen, die
für die Lösung des Streitfalles herangezogen werden könnten. Mit Rücksicht
darauf lässt er - wie schon in der Neuwagenkaufsache I-1 U 177/06 (ZGS 2007,
157) - die Revision zu.
b) Wie der Senat in der vorerwähnten Entscheidung ausgeführt hat, bestimmt sich
in einem Fall der Mangelhaftigkeit im Sinne der objektiven Kriterien des § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung bzw.
des Sachmangels nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach dem
objektiven Ausmaß der Qualitätsabweichung und der sich daraus ergebenden
Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses des Käufers. Dabei sind die Kriterien
der Wertminderung und der Gebrauchsbeeinträchtigung heranzuziehen, freilich
nicht, wie im früheren Kaufrecht, ausschließlich. Wie der Senat ferner
entschieden hat, ist die Schwelle der unerheblichen Pflichtverletzung nicht mit
der des geringfügigen Mangels i.S.d. § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. identisch. Sie
muss deutlich höher angesetzt werden (Urteil vom 08.01.2007, I- 1 U 177/06, ZGS
2007, 157).
c) Bei technischen Mängeln, die sich beheben lassen, wird in der Rechtsprechung,
zumal in Fällen aus dem Bereich des Gebrauchtwagenkaufs, vielfach darauf
abgestellt, mit welchem Aufwand und insbesondere mit welchen Kosten die
Mängelbeseitigung verbunden ist. Der Reparaturkostenaufwand wird dann in ein
Verhältnis zum Kaufpreis gesetzt. In den bisher bekannt gewordenen
Entscheidungen liegt die Bagatellgrenze zwischen 3 und 10 %. So hat sich das
Oberlandesgericht Bamberg - allerdings in einer nichttragenden Erwägung - dafür
ausgesprochen, bei Mängeln an gebrauchten Fahrzeugen die Erheblichkeitsgrenze
erst bei einem Kostenaufwand von mehr als 10 % des Kaufpreises als überschritten
anzusehen (DAR 2006, 456 = MDR 2007, 87).
Dieser Grenzwert ist im vorliegenden Fall bei weitem nicht erreicht.
Ausdrücklich abgelehnt wird die 10%-Grenze vom OLG Köln (vgl. Urteil vom
12.12.2006, 3 U 70/06, Revision zugelassen). Der 3. Senat des OLG Düsseldorf hat
sich, gleichfalls in einem Gebrauchtwagenfall, dafür ausgesprochen, bei
Reparaturkosten von weniger als 3 % des Kaufpreises kein Recht zum Rücktritt zu
geben (NJW-RR 2004, 1060 = DAR 2004, 392). Unerheblichkeit ist nach Ansicht des
LG Kiel zu bejahen, wenn die Mängelbeseitigungskosten nur 4,5 % des Kaufpreises
ausmachen (DAR 2005, 38). Nach einer Entscheidung des BGH (8. Zivilsenat) sollen
Mängelbeseitigungskosten von nur knapp 1 % des Kaufpreises eindeutig unterhalb
der Bagatellgrenze liegen (NJW 2005, 3490 - Vorführwagen mit Blechschäden).
Schmidt-Räntsch nimmt einen Schwellenwert von 8 bis 10 % der Gegenleistung an
(FS für Wenzel, 2005, Seite 409, 424).
d) Auch der erkennende Senat sieht in den Mängelbeseitigungskosten ein
grundsätzlich taugliches Kriterium, um das Merkmal der Unerheblichkeit zu
konkretisieren. Auf einen bestimmten Prozentsatz hat er sich bislang nicht
festgelegt. In einem Neuwagenfall allein auf die Höhe der Reparaturkosten
abzustellen, hält er für verfehlt (a.a.O.). Für den Gebrauchtwagenkauf kann im
Grundsatz nichts Anderes gelten. Auch hier kann die Höhe der
Mängelbeseitigungskosten nur einer von mehreren Gesichtspunkten der
Erheblichkeitsprüfung sein. Jede schematische Beurteilung nach Prozentsätzen
verbietet sich.
In Fällen ohne jegliches Fehlverhalten des Verkäufers und auch ohne schuldlosen
Bruch einer Beschaffenheitsgarantie oder einer einfachen
Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, also bei
Mangelhaftigkeit - wie hier - allein nach den objektiven Kriterien des § 434
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, ist vor allem auf das objektive Ausmaß der
Qualitätsabweichung abzustellen. Zu fragen ist vorrangig, ob und in welchem Maße
die Verwendung der Kaufsache gestört und/oder ihr Wert gemindert ist.
e) Im Vordergrund der Prüfung steht im Streitfall der Gesichtspunkt der
Gebrauchstauglichkeit. In Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung ist auf
die gewöhnliche Gebrauchstauglichkeit abzustellen. Dabei ist im konkreten Fall
zu berücksichtigen, dass der Kläger ein Gebrauchtfahrzeug erworben hat. Es war
bereits rund 8 Jahre alt und zudem schon über 100.000 km gelaufen. Hinzu kommt,
dass es sich nicht um eine normale Limousine, sondern um einen Geländewagen
handelt. Der Range Rover gilt zwar als Pkw, gehört jedoch zur Kategorie der
Geländewagen. Diese Zugehörigkeit hält der Senat für durchaus bedeutsam. Denn es
macht einen Unterschied, ob Feuchtigkeit in eine normale Limousine oder in einen
Geländewagen eintritt, mag letzterer auch im gewöhnlichen Straßenverkehr benutzt
werden. Der verständige Durchschnittskäufer wird bei einem Geländewagen eher als
zu einem normalen PKW dazu bereit sein, Abstriche zu machen, was die Abdichtung
gegen das Eindringen von Feuchtigkeit in das Wageninnere angeht. Der Kläger muss
sich gefallen lassen, dass die Toleranzgrenze bei ihm anders gezogen wird als
beispielsweise bei dem Käufer eines normalen Pkw der Oberklasse (vgl. dazu OLG
Karlsruhe DAR 2005, 31 - Wassereintritt bei einem Mercedes Benz Typ 240
Limousine). Feuchtigkeitserscheinungen im Bereich des Beifahrerfußraums bei
einem gebraucht gekauften Skoda Octavia Kombi hat das LG Kiel angesichts eines
Kostenaufwands von 340 Euro (= ca. 4,5 % des Kaufpreises) für unerheblich
erachtet (DAR 2005, 38). Um eindringende Feuchtigkeit geht es auch in der
Entscheidung des Brandenburgischen OLG vom 21.02.2007, 4 U 121/06. Dass beim
Durchfahren einer Waschstraße Wassertropfen an den Innenscheiben entlang laufen,
hat das Gericht zwar als Mangel angesehen, diesen jedoch als nicht erheblich
i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft (Citroen C 3 Pluriel/Neuwagen). Die
Grenzziehung zwischen erheblichen und unerheblichen Mängeln sei nach der
Verkehrsanschauung und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles
vorzunehmen. Ein Ansatz zur Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen
Mängeln sei die von Reinking/Eggert (Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 426)
formulierte Testfrage, ob ein durchschnittlicher Käufer das Fahrzeug in Kenntnis
des Mangels zu einem niedrigeren Preis erworben oder vom Kauf Abstand genommen
hätte.
Feuchtigkeit im Innern eines Gebrauchtfahrzeugs wird für viele, wenn nicht gar
für die meisten Interessenten ein Grund sein, vom Kauf Abstand zu nehmen. Dies
jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen die Ursache für das Auftreten von
Feuchtigkeit nicht sogleich erkannt und dem Kaufinteressenten plausibel erklärt
werden kann. Erfährt er, dass der Feuchtigkeitsschaden eine eng begrenzte
Ursache hat, die mühelos zu beseitigen ist, wird dies, zumal bei einem älteren
Geländewagen, häufig kein Grund sein, vom Kauf abzusehen. Derartige
Erscheinungen sind erfahrungsgemäß Anlass, den Kaufpreis zu drücken.
Im vorliegenden Fall waren immerhin zwei Kfz-Betriebe nicht in der Lage, das
Eindringen von Feuchtigkeit nachhaltig und dauerhaft zu verhindern. Nur
punktuell hatten die Nachbesserungsversuche Erfolg . Das spricht für eine
Erheblichkeit. Erst dem Sachverständigen T. gelang es, auf ebenso wie schnellem
wie einfachem Wege wenigstens die Feuchtigkeitserscheinungen zu bekämpfen, die
auf die unzureichenden Wasserabläufe vom Schiebedach zurückzuführen waren.
Der Senat hat - wie im Termin erörtert - vor der Frage gestanden, welchen
Einfluss diese Art der Mängelbeseitigung auf den Rücktritt des Klägers und das
daraus abgeleitete Verlangen nach Rückabwicklung des Kaufvertrages hat. Was die
Berechtigung des Rücktritts und insbesondere die Frage der Erheblichkeit der
Pflichtverletzung angeht, ist nach Ansicht des Senats auf den Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel kann
nicht dadurch unerheblich werden, dass es einem gerichtlich bestellten
Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.
Auf der anderen Seite steht das Rücktrittsbegehren und damit die Klageforderung,
wie jedes andere Recht, unter dem Vorbehalt des § 242 BGB. Insoweit kann es im
Einzelfall durchaus treuwidrig sein, wenn ein Käufer an einem - wirksam
erklärten - Rücktritt festhält, nachdem der ursprünglich vorhandene Mangel in
seiner Ursache und/oder seiner Auswirkung ganz oder teilweise beseitigt worden
ist. Eine eigenmächtige Mängelbehebung nach erklärtem Rücktritt darf dem
Verkäufer zwar nicht zugute kommen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der
Käufer die Beseitigung des Mangels selbst veranlasst oder jedenfalls darin
eingewilligt hat (vgl. Senat, ZGS 2004, 393). Im Streitfall ist ein gerichtlich
bestellter Sachverständiger quasi als Monteur tätig geworden. Dass dies gegen
den Willen des Klägers geschehen ist, kann der Senat nicht feststellen.
Die verbliebenen Feuchtigkeitserscheinungen (insbesondere Beifahrerfußraum)
haben nach Ansicht des Senats nicht genügend Gewicht, um der Rücktrittsklage
stattgeben zu können. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach dem
ersten Beregnungsversuch Feuchtigkeit im Beifahrerfußraum nicht festgestellt
werden konnte. Hierbei war das Fahrzeug ca. eine 3/4 Stunde aus Richtung von
vorne beregnet worden, so dass der gesamte Dach- und Frontscheibenbereich
permanent benetzt wurde (Foto Nr. 15/16). Es handelt sich hierbei um eine
Stellung des Fahrzeugs, in welcher es beim Kläger im Freien geparkt sein soll.
Erst bei umgekehrter Position vor der Besprühungsanlage (2. Beregnungsversuch
Foto Nr. 22) gelangte Feuchtigkeit in den Beifahrerfußraum.
Um dieses Problem zu beheben, ist nach Ansicht des Sachverständigen T. kein
großer Aufwand erforderlich, weder in zeitlicher noch in finanzieller Hinsicht.
Nach Einschätzung des Senats dürfte die Abdichtung im Bereich des rechten
Pollenfilterkastens nicht mehr als 200 Euro kosten. Auch in Verbindung mit den
übrigen - sehr geringen - Feuchtigkeitserscheinungen außerhalb des Wageninneren
kann die nur sporadisch und nur unter bestimmten Bedingungen auftretende
Feuchtigkeit im Beifahrerfußraum hiernach nicht als Rücktrittsgrund anerkannt
werden. Mit einer Minderung des Kaufpreises ist dem berechtigten Interesse des
Klägers hinreichend Rechnung getragen. Dies selbst dann, wenn man die -
inzwischen weitgehend behobenen - Unzulänglichkeiten bei der Abführung des
Leckwassers/Schiebedach in die Wertung einbezieht. Die Kosten einer
ordnungsgemäßen Mängelbeseitung liegen bei ca. 200 Euro (siehe auch
Kostenvoranschlag Bl. 115).
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision hat ihre Grundlage in § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2
ZPO. Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Kläger:
11.376,61 Euro.