Gebrauchwagengarantieversicherung – Händlervorgaben durch Versicherer
Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 205/07
Urteil vom
27.03.2008
In dem Rechtsstreit hat der 8.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 7.
März 2008 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. August 2007 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover abgeändert und die
Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer nachträglichen
Prämienerhöhung für eine Garantieversicherung.
Die Klägerin ist eine Versicherungsgesellschaft, die Garantiezusagen von
Autohändlern versichert. Die Beklagte betreibt einen Kfz.Handel, insbesondere
für amerikanische Fahrzeugmodelle. Die Klägerin schloss mit der Beklagten am ...
.2005 einen "Versicherungsvertrag über die Vergabe von Garantien für
Kraftfahrzeuge" (Bl. 6 f. d. A.) ab, die die Beklagte im Rahmen von
Verkaufsgeschäften erteilen sollte. In der Anlage A zum Versicherungsvertrag (Bl.
43 d. A.) heißt es:
"Die G. gewährt dem Händler folgende Prämien für das Standardpaket der
Gebrauchtwagen-Garantie: 164,54 EUR für 12 Monate. Dafür verpflichtet sich der
Händler, der G. jährlich mindestens 200 annahmefähige Garantievereinbarungen aus
diesem Vertrag zur Berechnung einzureichen. Wird diese Sollzahl in einem Jahr
nicht erreicht, erklärt sich der Händler damit einverstanden, dass die fehlende
Anzahl an Garantievereinbarungen am Ende des Jahres - mit der niedrigsten Prämie
für Gebrauchtwagen - als Prämienerhöhung nachberechnet wird.
..."
Da die Beklagte bis zum ... 06.2006 lediglich 68 Garantievereinbarungen
eingereicht hatte, stellte ihr die Klägerin unter dem ... 07.2006 die Prämie für
132 Einheiten mit der Mindestprämie von jeweils 164,54 EUR, insgesamt 21.719,28
EUR, in Rechnung (Bl. 8 d. A.). Dem vereinbarten Bankeinzug widersprach die
Beklagte, weshalb Rückbelastungskosten in Höhe von 5,56 EUR entstanden. Mit
anwaltlichem Mahnschreiben wurde die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung
aufgefordert.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Zahlung der
nachberechneten Prämien sowie zum Ersatz der vorgerichtlichen Kosten
verpflichtet. Die Klausel zur Nachberechnung der Prämien in Anlage A zum
Versicherungsvertrag sei wirksam. Die Beklagte kenne als Kaufmann ihren
Jahresumsatz und könne in etwa einschätzen, wie viele Fahrzeuge sie monatlich an
Endverbraucher verkaufe und an wie viele von diesen Endverbrauchern sie
möglicherweise die von der Klägerin angebotenen Garantien verkaufen könne (Bl.
38 d. A.). Die vereinbarte Zahlung für nicht vermittelte Grundpakete führe dazu,
einen Anreiz bei der Beklagten zu schaffen, möglichst viele Grundpakete an den
Endverbraucher zu vermitteln. Ein auffälliges Leistungsmissverhältnis sei bei
der Vertragsgestaltung nicht zu erkennen (Bl. 38 d. A.). Ferner hat sie
behauptet, in Deutschland gebe es keine Versicherung, die die bezeichneten
Fahrzeuge versichere (Bl. 38 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt (Bl. 3, 63 d. A.),
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 21.719,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von
acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 23.08.2006 sowie
weitere Kosten in Höhe von 5,56 EUR zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe
von 498,68 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt (Bl. 18, 63 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Klausel für unwirksam gehalten. Hinsichtlich der geltend
gemachten Prämien seien von der Klägerin keine Versicherungsverträge eingegangen
worden. Die Klägerin beanspruche somit Prämien für die Übernahme von Risiken,
welche von ihr tatsächlich nicht übernommen worden seien. Ein Prämienanspruch
sei demzufolge mangels Gegenleistung nicht entstanden. Die Klausel halte auch
einer Inhaltskontrolle als AGB nicht stand. Die Regelung benachteilige die
Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da die Regelung
gegen das für synallagmatische Verträge wesentliche Prinzip der Äquivalenz von
Leistung und Gegenleistung verstoße und damit von gesetzlichen Regelungen
abweiche und mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht vereinbar sei. Im
Übrigen stelle die Regelung ein übermäßiges Vertragsstrafeversprechen mit der
Rechtsfolge der Unwirksamkeit dar. Ferner sei dieses Vertragsstrafeversprechen
auch deshalb unwirksam, weil die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht von einem
Verschulden der Beklagten abhängig gemacht werde. Die Klausel begründe auch
keinen Anspruch auf rückwirkende Erhöhung der jeweiligen Prämien für die bereits
abgeschlossenen Garantieverträge, weil die Änderungsvoraussetzungen nicht
konkret festgelegt und inhaltlich angemessen seien. Schließlich hat die Beklagte
ein kollusives Zusammenwirken zwischen ihrem Geschäftsführer und dem Vertreter
der Klägerin behauptet (Bl. 30 d. A.). Die Beklagte sei erst ab dem ... . April
2005 Vertragshändlerin der Firma C. ... GmbH, weshalb zum Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages mit der Klägerin am 30.05.2005 nicht habe eingeschätzt
werden können, wie viele Garantieverträge innerhalb eines Jahres zustandekommen
würden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß in
vollem Umfange verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in der Anlage A
getroffene Vereinbarung über die Nachberechnung bei Nichterreichen der im
Vertrag genannten Mindestanzahl von 200 eingereichten Garantiezusagen sei
entgegen der Ansicht der Beklagten wirksam. Unschädlich sei, dass den
nachberechneten Prämien für 132 Einheiten keine Gegenleistung gegenüberstehe,
weil die in der Anlage A getroffene Vereinbarung gerade den Fall betroffen habe,
dass es zu weniger Garantievereinbarungen kommen würde. Die Vereinbarung sei
auch nicht nach den Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu
beanstanden. Hinsichtlich des Vorwurfs des kollusiven Zusammenwirkens des
Geschäftsführers der Beklagten mit dem Vertreter der Klägerin fehle es an
hinreichend konkretem und substantiiertem Vorbringen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
Die Beklagte wiederholt ihre bereits in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht,
wonach die in Anlage A zum Versicherungsvertrag geregelte Nachberechnungsklausel
gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei, weil es sich zum einen um eine
benachteiligende Vertragsstrafenregelung handele, die noch nicht einmal an das
Verschulden des Verpflichteten anknüpfe, zum anderen mit dem im
Versicherungsrecht wesentlichen Grundgedanken, dass sich die Versicherungsprämie
nach dem versicherten Risiko bemesse, nicht zu vereinbaren sei und ferner die
mit der Regelung einhergehende rückwirkende Prämienerhöhung nicht konkret
festgelegt und inhaltlich angemessen sei.
Die Beklagte beantragt (Bl. 108 d. A.),
das am 02.08.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Hannover, Az.: 8 O 9/07,
abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 97 d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend behauptet sie, die
Parteien hätten individuell eine für die Beklagte besonders günstige
Sonderprämie ausgehandelt und vereinbart (Bl. 129 d. A.).
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf
einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Auch rechtfertigen
die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung
nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus der
Anlage A zum Versicherungsvertrag über die Vergabe von Garantien für
Kraftfahrzeuge vom ... .05./ ... .06.2005 kein Anspruch auf Zahlung von
21.719,28 EUR zu, weil die Klausel in Anlage A zum Versicherungsvertrag, auf die
sich die Klägerin mit ihrer Klage stützt, unwirksam ist.
1. Bei den Regelungen sowohl im Hauptvertrag (Bl. 6 d. A.) als auch in dessen
Anlage A (Bl. 43 d. A.) handelt es sich um Vertragsbedingungen der Klägerin, die
diese für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert hat und die sie der
Beklagten bei Abschluss des Vertrages gestellt hat. Diese Vertragsbedingungen
werden nicht etwa dadurch zu Individualvereinbarungen, dass dort bspw. bei der
einzutragenden Bankverbindung, der Höhe der Prämie oder der Anzahl der
abzunehmenden Garantievereinbarungen Leerräume vorhanden sind, die noch
ausgefüllt werden müssen. Abgesehen davon, dass die hier streitgegenständliche
Klausel in Absatz 3 der Anlage A keine ausfüllungsbedürftigen Leerräume
enthielt, sondern im Ganzen vorformuliert war, sind auch Klauseln mit
ausfüllungsbedürftigen Leerräumen AGB, wenn es um unselbständige Ergänzungen,
wie etwa die Einfügung von Namen oder des Vertragsobjektes geht (BGHZ 99, 205.
118, 238. NJW 1998, 2815). Ein der Inhaltskontrolle unterliegender
Formularvertrag liegt auch in diesem Fall vor. Die Klägerin hat auch nicht
ausreichend vorgetragen, dass die Bestimmung im Einzelnen ausgehandelt worden
ist. Dazu gehört nicht lediglich das Erörtern von Einzelheiten, sondern die
reale Möglichkeit, dass der Vertragspartner den Inhalt der Vertragsbedingungen
beeinflussen konnte und in aller Regel auch, kenntlich an textlichen Änderungen,
beeinflusst hat (BGHZ 153, 311 ff.). War der Text - wie hier - weitestgehend
vorgegeben, kommt die Annahme einer Individualvereinbarung, die nicht der
Inhaltskontrolle unterliegt, nicht in Betracht.
Die Inhaltskontrolle ist auch nicht nach § 310 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Denn
nach Abs. 2 dieser Vorschrift finden § 307 Abs. 1 und 2 ausdrücklich auch auf
Verträge zwischen Unternehmen Anwendung.
2. Nach der hier streitgegenständlichen Klausel wird für den Fall, dass die
vereinbarte Sollzahl an Garantieverträgen in einem Jahr nicht erreicht wird, die
fehlende Anzahl an Garantievereinbarungen am Ende des Jahres mit der niedrigsten
Prämie für Gebrauchtwagen als Prämienerhöhung nachberechnet. Nach dem Inhalt
dieser Klausel hat die Beklagte als Mindestprämie pro Jahr mindestens 32.908,00
EUR zu zahlen, unabhängig davon, wie viele Garantieverträge sie tatsächlich
vermittelt hat. Es handelt sich damit um eine (Mindest) Preisvereinbarung, die
dazu führt, dass die Höhe der Prämie pro Garantievereinbarung letztlich erst am
Ende des Geschäftsjahres feststeht. Im Extremfall führt die Klausel dazu, dass
die Klägerin ohne entsprechende Gegenleistung die volle Prämie von 32.908,00 EUR
beanspruchen kann, wenn etwa die Beklagte keine einzige Garantievereinbarung
vermittelt haben sollte.
Diese Nachberechnungsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB
nicht stand. Sie ist unwirksam, weil sie die Beklagte entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Wie § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ausdrücklich klarstellt, kann sich eine unangemessene
Benachteiligung auch aus der Unklarheit oder Undurchschaubarkeit der AGB
ergeben. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender, Rechte und Pflichten
seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar und durchschaubar darzustellen
(BGHZ 106, 49. NJW 2000, 651). Dazu gehört auch, dass Allgemeine
Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen
lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann.
Insoweit verstößt die hier streitgegenständliche Klausel zunächst gegen das
Verständlichkeitsgebot als Ausgestaltung des Transparenzgebots. Denn nachdem in
der Anlage A zum Versicherungsvertrag die Prämie für jede abgeschlossene
Garantievereinbarung zunächst mit 164,54 EUR angegeben ist, ist es auch für den
aufmerksamen und sorgfältigen Vertragspartner nicht ohne weiteres verständlich,
wenn sodann im übernächsten Absatz der Anlage A für den Fall, dass die
vereinbarte Sollzahl nicht erreicht wird, vereinbart wird, dass die fehlende
Anzahl an Garantievereinbarungen am Ende des Jahres mit der niedrigsten Prämie
für Gebrauchtwagen als Prämienerhöhung nachberechnet wird. Aus diesem
Zusammenspiel der Erklärungen wird nicht ausreichend verständlich, dass die
Beklagte in jedem Falle Prämien für 200 Garantiezusagen entrichten musste, auch
wenn sie eine solche Anzahl von Garantiezusagen gar nicht abschließen konnte.
Damit erhöht sich für die Beklagte aber der Kostenaufwand für die tatsächlich
zum Abschluss gebrachten Garantievereinbarungen. Dies wird aus der Anlage A zum
Versicherungsvertrag nicht deutlich.
Zudem verstößt diese Klausel auch gegen das Bestimmtheitsgebot als
Einzelausprägung des Transparenzgebotes, weil sie eine Preiserhöhungsklausel
darstellt, ohne dass die Voraussetzungen und der zulässige Umfang der Erhöhung
im Einzelnen konkretisiert werden. So hängt der tatsächliche Aufwand der
Beklagten für jeden einzelnen der von ihr zum Abschluss gebrachten
Garantieverträge allein davon ab, wie viele Garantieverträge sie vermitteln kann
bzw. innerhalb eines Jahres nicht vermittelt hat. Die Prämiennachberechnung
orientiert sich damit nicht an versicherungsmathematischen Notwendigkeiten,
sondern erfolgt mehr oder weniger beliebig.
Diese Verstöße gegen das Transparenzgebot führen auch zu einer inhaltlichen
Benachteiligung der Beklagten. Denn obwohl der Aufwand für die einzelne
Garantiezusage je nach Anzahl der vermittelten Garantieversicherungen
unterschiedlich ist und im Extremfall das Vielfache der kalkulierten Prämie
ausmachen kann, kann die Beklagte selbst ihren Kunden lediglich die kalkulierte
Prämie weiterberechnen, weil zum Zeitpunkt der Vermittlung der
Garantieversicherung noch gar nicht abschätzbar ist, was an
Prämiennachberechnung auf sie zukommt. Im Gegenzug dazu geht die Klägerin
überhaupt kein Risiko ein, weil sie in jedem Falle ihre Prämien für 200
Garantiezusagen erhält, obwohl sie unter Umständen ein wesentlich geringeres
Risiko übernimmt. Hierin ist eine entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessene Benachteiligung der Beklagten zu sehen.
3. Aber auch wenn man in der streitgegenständlichen Klausel nicht eine
Preisvereinbarung, sondern ein Vertragsstrafeversprechen sehen wollte, hielte
sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand. Denn eine
unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel auch
dann anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der
Klauselkontrolle unterliegen nach §§ 307, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die in §
309 Nrn. 5 und 6 BGB angeführten Bestimmungen über pauschalierten Schadensersatz
und Vertragsstrafen, soweit die nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB vorzunehmende
Prüfung zur Unwirksamkeit solcher Klauseln führt.
Um einen wirksam vereinbarten pauschalierten Schadensersatz handelt es sich bei
der streitgegenständlichen Klausel nicht, weil die Nachvergütungsregelung gerade
losgelöst von jedem Schadensnachweis erfolgen sollte. Das ist beim
pauschalierten Schadensersatz regelmäßig nicht anzunehmen, weil dieser sich auch
unter Kaufleuten im Rahmen des sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu
erwartenden Schadens halten muss (§ 309 Nr. 5 BGB).
Somit kommt lediglich eine Vertragsstrafe als der Klägerin vereinbarungsgemäß
eingeräumtes Druckmittel zur schadensunabhängigen Durchsetzung der Versicherung
von mindestens 200 Garantieverträgen in Betracht. Gemäß § 339 S. 1 BGB ist die
Vertragsstrafe für die nicht oder nicht gehörige Erfüllung nur verwirkt, wenn
der Schuldner in Verzug kommt. Da Verzug Verschulden voraussetzt, kann eine
Vertragsstrafenklausel grundsätzlich nicht - bzw. nur bei Vorliegen wichtiger
Gründe - wirksam in AGB vereinbart werden, wenn sie verschuldensunabhängig
ausgestaltet ist (Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl. 2008, § 309 Rn. 39. § 339
Rn. 3, jeweils m. w. N.). Hier knüpft die Vertragsstrafe nur an die
Unterschreitung der vorgesehenen Zahl der zu vermittelnden Verträge von 200
Stück pro Jahr an. Die Klausel erfasst ihrem Wortlaut nach damit auch den Fall,
dass die Unterschreitung der Zahl der vereinbarten Verträge nicht im Belieben
der Beklagten lag und der Nachweis einer geringeren Anzahl von Garantieverträgen
von dieser nicht zu vertreten war.
Es fehlt auch an der notwendigen Relation zwischen der Vertragsstrafe und der
durch die Zuwiderhandlung zu erwartenden Schadenshöhe. Die Höhe der
Vertragsstrafe entspricht nicht dem gesetzlichen Leitgedanken der §§ 340 Abs. 2,
341 Abs. 2 BGB, wonach die Vertragsstrafe den Mindestschaden darstellt. Der
Umfang der Vertragsstrafe wäre vielmehr nach dem durch die Zuwiderhandlung zu
erwartenden Gewinnausfall zu bemessen. Das ist bei dieser Klausel aber nicht
annähernd der Fall, was schon daraus ersichtlich wird, dass die Klägerin bei
Zugrundelegung ihrer Rechtsansicht für den Fall, dass die Beklagte gar keine
Garantieverträge vorgelegt hätte, gleichwohl die volle Prämie ohne jeglichen
Abzug für Schadensrisiken und ohne wesentliche Gegenleistung hätte fordern
können.
Schließlich fehlt es auch an einem in Bezug zum Auftragsvolumen zu
vereinbarenden Höchstbetrag der Vertragsstrafe (vgl. BGHZ 153, 311. NJWRR 2004,
1463, beispielsweise bei Bauverträgen 5 %).
Die Klägerin hat die sich aus § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergebende Vermutung für
eine unangemessene Benachteiligung auch nicht widerlegt. Zwar beruft sie sich
darauf, dass sie die einzige Versicherung sei, die die von der Beklagten
vertriebenen amerikanischen Kraftfahrzeuge überhaupt zu versichern bereit sei
und dass es sich bei dem Tarif von 164,54 EUR für eine zwölfmonatige Garantie um
ein besonders günstiges Angebot gehandelt habe. Diese Behauptungen hat sie
jedoch nicht näher substantiiert. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass
ihre Kalkulation nur dann aufgeht, wenn sie mindestens 200 Garantiezusagen von
der Beklagten erhält. Wie sie die Prämie im Einzelnen kalkuliert hat, hat sie
nicht vorgetragen.
4. Eine geltungserhaltende Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
erfolgt nicht, so dass die Nachvergütungsklausel bei Durchführung einer
Inhaltskontrolle sich insgesamt als unwirksam erweist.
Die vorgesehene Ermäßigung nach § 343 BGB ist nach § 348 HGB für Kaufleute nicht
anwendbar.
5. Eine Anpassung im Wege ergänzender Vertragsauslegung kommt zwar in Betracht,
insofern ist jedoch nicht annähernd ersichtlich, welche Regelung die
Vertragsparteien in Kenntnis dieser Regelungslücke getroffen hätten. Es ist
nicht auszuschließen, dass jede Prämienmehrforderung von der Beklagten abgelehnt
worden wäre und dass die von der Klägerin angebotene Versicherungsmehrleistung
von der Beklagten nur akzeptiert worden ist, weil sie mit einer besonders zu
erbringenden wirtschaftlichen Gegenleistung gerade nicht rechnete.
6. In Ermangelung einer begründeten Hauptforderung sind die Nebenforderungen der
Klägerin (Zinsen, Rücklastschriftkosten, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten)
ebenfalls unbegründet.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO
nicht vorliegen.