Gebrauchtwagengarantievertrag – Ausschlussklauseln nicht immer wirksam!
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
251/06
Urteil vom
17.10.2007
Leitsätze:
Eine Klausel
in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten
Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom
Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und
Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers
unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist
wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH,
Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Oktober 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach - 1.
Zivilkammer - vom 27. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantievertrags
die Übernahme von Reparaturkosten für ein von ihm am 27. Juni 2003 von einem
Autohändler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig mit der
Beklagten abgeschlossene Garantievertrag enthält folgende Formularbedingungen:
"§ 1 Umfang der Garantie
Garantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektrischen Teile
mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen wie folgt:
...
- Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -scheiben und
-trommeln
...
§ 2 Ausschlüsse der Garantie
Keine Garantie besteht für Schäden:
...
- durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, ... § 3 Pflichten des
Käufers/Garantienehmers Der Käufer/Garantienehmer hat
- an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen
Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden Händler, einem
Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem Kfz-Meister/in geleiteten und von
der Handwerkskammer anerkannten Fachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien
lückenlos durchzuführen und diese in der Garantieurkunde bestätigen zu lassen
...
- den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen der S. GmbH in
Hinblick auf Art, Umfang und Ort der Reparatur zu befolgen
Die Nichteinhaltung der Pflichten gefährden die Garantieansprüche; werden diese
verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht befreit."
Anfang des Jahres 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwelle des
Fahrzeugs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den
Herstellerrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km
überschritten.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der
Beklagten zur Übernahme der Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat die Klage
abgewiesen, das Landgericht hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag des
Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten auf
der Basis des vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten
Reparaturkostenbetrages verpflichtet ist. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden falle unter die von der
Beklagten übernommene Garantie. Nach § 1 des Garantievertrages sei nur die
Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen. Der an
der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes Lüftspiel im
Bereich der Betätigungseinrichtung der Kupplung oder durch Lufteintritt im
Bereich des geschlossenen Flüssigkeitssystems der Kupplung verursacht worden.
Auf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gemäß § 3 des Garantievertrages
könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestimmung sei wegen
unbilliger Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Klausel
unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschreibung des
unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Einschränkung der
übernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei Reparatur, beinhalte.
Der anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs mit einem Dritten abgeschlossene
Garantievertrag sei mit der dreijährigen Neuwagengarantie eines Herstellers oder
Vertragshändlers nicht zu vergleichen. Die mit einem Dritten getroffene eigene
Garantievereinbarung über die Reparaturkostentragung müsse einen über die
Gewährleistungsansprüche hinausgehenden oder zumindest davon zu trennenden
Inhalt haben. Anders als bei einer Neuwagengarantie des Herstellers könne die
Beklagte auch nicht auf die Bindung des Klägers an das eigene Kundendienst- und
Reparatursystem abzielen und dem Garantienehmer insoweit eine Pflicht
auferlegen.
Die unbillige Benachteiligung des Kunden durch § 3 der Garantiebedingungen liege
darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein wegen der
Überschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann, wenn der Verstoß
gegen die Obliegenheit nicht schadensursächlich geworden sei. Im Verhältnis zur
Laufleistung des Fahrzeugs des Klägers bei Schadenseintritt (86.784 km) sei die
Überschreitung des Wartungsintervalls um 827 km sehr gering. Aufgrund der
Angaben des Sachverständigen, dass sich der Mangel schleichend im Betrieb oder
auch durch das Eindringen von Luft in das hydraulisch betätigte System der
Kupplung habe einstellen können, sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt des
Schadenseintritts bei einem Pkw mit so hoher Laufleistung eher zufällig gewesen
sei und nicht auf der versäumten Inspektion beruhe. Die Feststellung, ob der
Schaden auch bei rechtzeitiger Wartung eingetreten wäre, müsse aber letztlich
nicht getroffen werden, denn dies liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende
Reduktion der Klausel auf das noch zulässige Maß hinaus.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, so dass
die Revision zurückzuweisen ist.
1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, dass der am Fahrzeug des Klägers aufgetretene Schaden unter den
Garantieumfang nach § 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages
fällt.
2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Überschreitung des
Wartungsintervalls um 827 km der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der
Reparaturkosten dieses Schadens entgegenstehe.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in § 3 des Formularvertrags geregelten
"Pflichten des Käufers/Garantienehmers" und die für den Fall der
"Nichteinhaltung der Pflichten" angeordnete Befreiung des Garantiegebers von
seiner Leistungspflicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB
unterzogen.
aa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß § 307 Abs. 3
Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und Umfang der
vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln
(BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil vom 19. November 1991
- X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 AGBG). Diese
Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand, nicht
aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken. So
sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskontrolle unterworfen, wenn
sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die
versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen habe
(Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013, unter II).
Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der
enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels
Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhaltes ein wirksamer
Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (BGHZ 123, 83, 84).
bb) Vorliegend handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, um
eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des Leistungsversprechens.
Die Beklagte hat nach Maßgabe des § 1 des Garantievertrags für die Laufzeit von
zwölf Monaten die Funktionsfähigkeit der mechanischen und elektrischen Teile des
Fahrzeugs garantiert und sich gemäß § 6 zur Tragung anfallender Reparaturkosten
verpflichtet. Dass die Beklagte von dieser Leistungspflicht unter bestimmten
Voraussetzungen - nämlich unter anderem bei Verletzung der dem Kunden im
Zusammenhang mit vorzunehmenden Wartungsarbeiten auferlegten "Pflichten" -
wiederum frei sein soll, schränkt das gegebene Versprechen ein; insoweit liegt
keine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsabrede, sondern eine Nebenabrede
dazu vor (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO). Ob demgegenüber eine als
negative Anspruchsvoraussetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus
der Garantie von vornherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter
Wartungsarbeiten verspricht (vgl. OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186), als eine der
Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, bedarf
hier keiner Entscheidung, denn eine solche Formulierung hat die Beklagte nicht
verwendet.
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der in § 3 der
Garantiebedingungen als Folge der Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten
vorgesehene Verlust der Garantieansprüche den Kunden unangemessen benachteiligt.
Eine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen
seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108,
118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den Verwender - wie
hier § 3 der Garantiebedingungen - von seiner Leistungsverpflichtung ohne
Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit
zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürftigen Schaden
ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO, unter III 1 und 2
c). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet der Umstand, dass
umfangreiche, unter Heranziehung von Sachverständigen zu führende
Auseinandersetzungen über die Kausalitätsfrage durch einen Leistungsausschluss
im Falle versäumter Inspektionen von vornherein verhindert werden können, keine
andere Bewertung. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Beweis fehlender
Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen; dadurch wird der Gefahr
ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet. Dass die Beklagte sich mit
ernsthaft streitigen Kausalitätsfällen befassen muss, hat sie hinzunehmen (vgl.
Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO).
3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Anspruch des Klägers aus der
Garantie auch kein auf Befreiung von diesem Anspruch gerichteter
Schadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB wegen
Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten entgegen. Denn bei den in § 3 des
Garantievertrags geregelten "Pflichten des Käufers/Garantienehmers" handelt es
sich aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Kunden nicht um
Leistungspflichten des Käufers/Garantienehmers. Dafür könnte zwar der Wortlaut
der Vertragsklausel ("Pflichten") sprechen. Als Rechtsfolge der
"Pflichtverletzung" sieht der Garantievertrag jedoch keine
Schadensersatzansprüche des Garantiegebers, sondern nur den Verlust der
Garantieansprüche des Kunden vor. Bei den in § 3 des Vertrags genannten
"Pflichten" handelt es sich deshalb um Obliegenheiten, die dem Kunden lediglich
im eigenen Interesse auferlegt sind.
4. Zu Unrecht verweist die Revision im Hinblick darauf, dass der Sachverständige
ein "Schleifenlassen der Kupplung" als Schadensursache nicht ausgeschlossen
habe, auf einen Leistungsausschluss wegen unsachgemäßer Behandlung nach § 2
Spiegelstrich 3 der Garantiebedingungen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen
B. ist offen geblieben, ob der eingetretene Schaden an der Kupplung durch einen
Fahr- oder Bedienungsfehler des Klägers verursacht worden ist. Dies geht zu
Lasten der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Revision besteht für eine
Umkehr der Beweislast wegen Beweisvereitelung kein Anlass. Eine solche
Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen
Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat, etwa
durch Zerstörung oder Entziehung von Beweismitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil
vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b bb). Nach dem
von der Revision als übergangen gerügten Vorbringen der Beklagten konnte zwar
der gerichtliche Sachverständige nähere Feststellungen zur Ursache des
Kupplungspedalspiels nicht treffen, weil die vom Kläger mit der Feststellung der
Schadensursache beauftragte Werkstatt das Übertragungssystem der Kupplung
teilweise zerlegt hatte und die Kupplung deshalb nur noch in diesem Zustand zur
weiteren Begutachtung zur Verfügung stand. Diese Vorgehensweise kann dem Kläger
aber nicht als fahrlässige Beweisvereitelung angelastet werden.
5. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe der Beklagten durch die ausgesprochene Verpflichtung zur Übernahme der
Reparaturkosten auf der Basis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu
Unrecht - entgegen der Regelung in § 3 Satz 1 Spiegelstrich 4 der
Garantiebedingungen - die Art und Weise der Reparaturdurchführung, insbesondere
den unnötigen Einbau eines neuen statt eines gebrauchten Teilemotors
vorgeschrieben. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil in der Kostenschätzung
des gerichtlichen Sachverständigen der Einbau eines neuen Teilemotors nicht
vorgesehen ist.
6. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Kostenentscheidung des
Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hatte der
Kläger die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der
Reparaturkosten zunächst auf den Kostenvoranschlag der Firma Autohaus P. vom 24.
Februar 2004 bezogen, den Antrag aber später auf das gerichtliche
Sachverständigengutachten als Basis umgestellt. Es kann dahinstehen, ob darin,
wie die Revision meint, eine teilweise Rücknahme bzw. ein Teilunterliegen liegt,
weil der Kostenvoranschlag des Autohauses P. von etwas höheren Kosten ausgeht.
Auch in diesem Fall erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, der
Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als
richtig, denn der Umfang der Reparaturarbeiten hing von der Ermittlung durch
einen Sachverständigen ab.