Gebrauchtwagenkaufvertrag – Wandelung wegen Unfallschaden
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
169/07
Urteil vom
25.02.2008
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 19. Juni 2007 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts
Duisburg abgeändert; die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Renault-Vertragshändlerin, auf
Rückabwicklung eines finanzierten Gebrauchtwagenkaufvertrages in Anspruch.
Auf der Grundlage des Bestellscheins Anlage K 1 kaufte der Kläger von der
Beklagten im Juni 2005 einen gebrauchten .... für 17.150 EUR. In der
Formularzeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer" heißt es
maschinenschriftlich:
Unfallfrei (siehe Bl. 8 d.A.).
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, was diese Information besagt und
ob sie inhaltlich zutreffend ist oder nicht.
Der Kläger hat mit Anwaltsschreiben vom 23.06.2006 den Kaufvertrag angefochten
und hilfsweise die "Wandlung" erklärt. Seine Klage hat er im Kern folgendermaßen
begründet:
Anlässlich eines Werkstattaufenthaltes bei einem anderen ....-Vertragshändler
habe man auf den ersten Blick festgestellt, dass das Fahrzeug einen
Unfallschaden gehabt habe. Daraufhin habe er, der Kläger, das Fahrzeug vom .....
überprüfen lassen. Dabei habe sich herausgestellt, dass an der Tür hinten rechts
unterhalb der Leiste Spachtelarbeiten ausgeführt worden seien; außerdem sei eine
Nachlackierung an beiden Türen auf der rechten Seite festgestellt worden. Es
müsse von einem erheblichen Unfallschaden ausgegangen werden. Die
Instandsetzungskosten lägen weit über 1.200 EUR. Angesichts dessen könne von
"unfallfrei" nicht die Rede sein.
Die Beklagte sieht das in dem entscheidenden Punkt anders. Sie macht geltend,
mit der strittigen Erklärung "unfallfrei laut Vorbesitzer" lediglich Bezug
genommen zu haben auf die Information, die sie von der Vorbesitzerin erhalten
habe. Diese habe bei Hereinnahme des Fahrzeugs mitgeteilt, dass das Auto
unfallfrei sei. Auf diese Angabe habe man sich verlassen. Sie zu bezweifeln,
habe kein Anlass bestanden, zumal im Rahmen der üblichen Sichtprüfung eine
Beschädigung des Fahrzeugs nicht aufgefallen sei.
Das Landgericht hat Beweis darüber erhoben, ob der Unfall, aufgrund dessen beide
Türen auf der rechten Seite repariert bzw. nachlackiert worden sind, vor oder
erst nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger (17.06.2005) stattgefunden
hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme - Vernehmung von zwei Zeugen -
wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 22.05.2007 (Bl. 105 ff.).
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Seiner Überzeugung
nach ist der Kläger von der Beklagten arglistig getäuscht worden. Das hat das
Landgericht wie folgt begründet:
Die Beklagte sei eine professionelle Neu- und Gebrauchtwagenhändlerin. In dieser
Eigenschaft könne sie sich der Pflicht zur Untersuchung eines hereingegebenen
Wagens nicht dadurch entziehen, dass sie den Angaben des Veräußerers über
Unfallfreiheit vertraue. Vielmehr müsse ein professioneller Händler, auch zur
Vermeidung des Vorwurfs der Arglist, ein übernommenes Fahrzeug vor dem
Weiterverkauf gründlich auf Unfallschäden hin untersuchen und dem
Kaufinteressenten das Ergebnis seiner Untersuchung - auch ungefragt - mitteilen,
es sei denn, ein festgestellter Unfallschaden sei offensichtlich ganz
unbedeutend. An diese Regeln habe die Beklagte sich nicht gehalten. Mit einer
bloßen "Sichtprüfung", die die Beklagte vorgenommen haben will, sei es nicht
getan. Das stelle keine gründliche Untersuchung i.S.d. Rechtsprechung dar,
welcher die Kammer folge.
Weiterhin hat die Kammer ausgeführt: Wenn die Beklagte als professionelle
Händlerin die erforderliche gründliche Untersuchung - aus welchen Gründen auch
immer - nicht durchgeführt habe, hätte sie den Kläger zumindest auf diesen
Umstand hinweisen müssen. Das sei ebenfalls unterblieben, weshalb die Beklagte
auch aus diesem Grund arglistig gehandelt habe.
Weiterhin hat das Landgericht festgestellt, dass der .... einen erheblichen
Unfall erlitten habe. Das folge aus dem ....-Untersuchungsbericht, den der
Kläger vorgelegt habe. Die darin enthaltenen Feststellungen deuteten, was die
Kammer kraft eigener Sachkunde beurteilen könne, auf eine "durchaus erhebliche
Fremdeinwirkung" hin. Diese falle nicht in die Besitzzeit des Klägers, was sich
aus der glaubhaften Aussage seiner Ehefrau ergebe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und
fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie hält die Klage nach wie
vor für unbegründet. Ihre Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil sind wie
folgt zusammen zu fassen:
Der Vorwurf der arglistigen Täuschung entbehre einer sachlichen Grundlage.
Soweit das Landgericht sich auf OLG-Rechtsprechung stütze, seien die zitierten
Entscheidungen wegen unterschiedlicher Sachverhalte nicht einschlägig. Anders
als in jenen Fällen sei das Fahrzeug im vorliegenden Fall auf Unfallschäden hin
untersucht worden. Der Zeuge D, bei dem es sich um einen gelernten
Karosseriefahrzeugbauer handele, habe eine Sichtprüfung unter Zuhilfenahme eines
Lackschicht-Messgeräts durchgeführt. Dabei seien keinerlei Schäden oder
Verdachtsmomente festgestellt worden, die auf Unfallvorschäden hingedeutet
haben.
Darüber hinaus rügt die Berufung, dass das Landgericht bei der Feststellung
eines erheblichen Unfallschadens eigene Sachkunde für sich in Anspruch genommen
habe, ohne diese hinreichend darzulegen. Woher die Kammer die eigene Sachkunde
habe, sei in den Urteilsgründen nicht ausgeführt. Auch in der mündlichen
Verhandlung sei kein entsprechender Hinweis gegeben worden, was
verfahrensfehlerhaft sei. Abgesehen davon gehe aus dem ...-Bericht, auf den das
Landgericht sich gestützt habe, nicht hervor, welchen Umfang die "erhebliche
Fremdeinwirkung" gehabt habe. Der Behauptung des Klägers, der Reparaturaufwand
sei mit 1.200 EUR zu beziffern, sei die Beklagte unter Anerbieten von
Gegenbeweis entgegen getreten. Feststellungen zur Erheblichkeit des angeblichen
Vorschadens seien nicht einmal ansatzweise getroffen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er weist darauf hin, dass die
Beklagte "Unfallfreiheit" nicht nur im Kaufvertragsformular zugesichert habe,
wenn auch mit der Einschränkung "laut Vorbesitzer", sondern durch ihren
Mitarbeiter, den Zeugen D, auch mündlich.
Um die Erheblichkeit des Unfallvorschadens zu unterstreichen, hat der Kläger
zunächst seine erstinstanzlich aufgestellte Behauptung wiederholt, die
Instandsetzungskosten würden sich auf einen Betrag von "weit über 1.200 EUR"
belaufen. Damit liege eine Unfallschaden vor, der auf jeden Fall
offenbarungspflichtig gewesen sei. Im Senatstermin auf die Bedenken gegen die
Richtigkeit dieser Schadenseinschätzung hingewiesen - vorgerichtlich hatte der
Kläger die Reparaturkosten mit "weit über 500 EUR" beziffert - hat der Kläger
mit nachgelassenem Schriftsatz vom 05.02.2008 zur weiteren Substantiierung des
Unfallschadens eine gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen L. vom
05.02.2008 zu den Akten gereicht. Hiernach belaufen sich die Reparaturkosten
einschließlich Verbringung auf netto 847,74 EUR. Zum Beleg dafür hat der Kläger
mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 eine Kostenkalkulation zu den Akten gereicht
und erstmals ausdrücklich behauptet, der Unfallschaden sei nicht fachgerecht
repariert worden.
II.
Die Berufung ist zulässig und auch begründet.
1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist der Kläger zur Rückabwicklung des
Kaufvertrages nicht berechtigt. Allerdings hätte die Klage dem Grunde nach
bereits dann Erfolg, wenn der Kläger gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zum Rücktritt
berechtigt wäre. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, kommt es für die
Schlüssigkeit der Klage nicht darauf an, ob der Beklagten eine arglistige
Täuschung zur Last fällt. Zwar hat der anwaltlich vertretene Kläger mit
Schreiben vom 23.06.2006 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistigen
Verschweigens eines Mangels erklärt und nur hilfsweise von dem Rechtsbehelf der
"Wandlung" (gemeint: Rücktritt) Gebrauch gemacht. Indes kann die
Anfechtungserklärung für den Fall ihrer Unwirksamkeit in einen Rücktritt vom
Kauf umgedeutet werden (BGH NJW 2006, 2839).
Verjährungsrechtliche Gründe, den Tatbestand der arglistigen Täuschung zu
prüfen, liegen gleichfalls nicht vor. Die Beklagte hat sich zwar unter Hinweis
auf die in ihren AGB (Abschnitt VI Nr. 1) auf ein Jahr verkürzte
Verjährungsfrist auf Verjährung berufen. Die auch bei einem Verbrauchsgüterkauf,
wie hier, an sich grundsätzlich zulässige Fristverkürzung ist jedoch
unbeachtlich. Die Klausel im Abschnitt VI Nr. 1 der
Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen ist unwirksam. Sie verstößt gegen die Verbote
des § 309 Nr. 7a und b BGB (st. Rspr. des Senats im Einklang mit BGH NJW 2007,
674). Damit bleibt es bei der gesetzlichen Zweijahresfrist. Sie war im Zeitpunkt
der Ausübung des Gestaltungsrechts des Rücktritts (darin umgedeutete
Anfechtungserklärung gemäß Anwaltsschreiben vom 23.06.2006) noch nicht
verstrichen. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen
aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis, kommt es
nicht an.
2. Der rechtzeitig erklärte Rücktritt vom Kauf ist jedoch deshalb unwirksam,
weil es an dem erforderlichen Rücktrittsgrund fehlt. Einen zum Rücktritt
berechtigenden (erheblichen) Sachmangel kann der Senat nicht feststellen.
a) Der Kläger sieht sich zur Rückabwicklung vor allem deshalb berechtigt, weil
dem Fahrzeug die zugesagte Unfallfreiheit fehlt. Dass die Beschädigungen
unfachmännisch beseitigt worden sind, was gleichfalls einen Sachmangel begründen
kann, hat er im ersten Rechtszug nicht ausdrücklich vorgetragen. Allerdings hat
er von Anfang geltend gemacht, ein Fachmann, nämlich ein anderer
...-Vertragshändler, habe auf den ersten Blick erkannt, dass das Fahrzeug einen
Unfallschaden gehabt habe. Vorgebracht hat er auch, dass für die Beklagte als
Fachunternehmen ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, dass die Lackschicht
unterhalb der hinteren rechten Leiste an der Tür fast 12 mal so dick gewesen sei
wie die werkseitige Dicke. Auch habe die Beklagte die Nachlackierungen an den
Türen rechts vorne und hinten erkennen können.
b) Damit ist noch nicht die konkludente Behauptung verbunden, die
Instandsetzungsarbeiten seien entgegen den Regeln der Karosserie- und
Lackiertechnik insgesamt mangelhaft ausgeführt worden. Etwas anderes ergibt sich
auch nicht aus dem ...-Prüfprotokoll, das der Kläger in erster Instanz zur
Ergänzung und Bestätigung seines Sachvortrags vorgelegt hat. Auf der S. 6 werden
unter der Rubrik "festgestellte Lackier- und Karosseriearbeiten"
Spachtelarbeiten an der Tür hinten rechts und unterhalb der Leiste mit
Lackschicht (kleinflächig) bis zu 1.600 µm - werkseitig ca. 130 µm festgehalten.
Außerdem ist von Nachlackierungen an den Türen rechts vorn und hinten die Rede,
ferner davon, dass stellenweise Schleifspuren in der Lackoberfläche vorhanden
sind. Ohne Teilmontage, so heißt es weiter, sei eine weitere Beurteilung nicht
möglich. Das daneben befindliche Feld mit der Überschrift "Vermutete
Unfallreparaturspuren bzw. Unfallschäden" ist unausgefüllt geblieben. Von
Interesse ist ferner, dass auf der Protokollseite 5 im oberen Teil festgehalten
ist "rechts Spaltmaß zur Tür unterschiedlich" und im unteren Teil sich die
Eintragung befindet "Fahrertür unterhalb der Leiste Delle".
All diese Angaben, die der Kläger sich im Zweifel zu eigen gemacht hat, lassen,
auch in Verbindung mit dem sonstigen Sachvortrag, nicht den Schluss zu, dass der
Kläger die gesamten Instandsetzungsarbeiten als mangelhaft beanstandet. Auch das
zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers, soweit es prozessual beachtlich ist,
geht nicht in diese Richtung. Im Rahmen der ausführlichen Erörterung in der
Berufungsverhandlung ist die Qualität der Instandsetzungsarbeiten kein Thema
gewesen. Im Wesentlichen ist es um die Frage gegangen, ob ein Sachmangel
möglicherweise deshalb anzunehmen ist, weil dem Fahrzeug die Eigenschaft der
Unfallfreiheit fehlt. Erstmals mit Schriftsatz vom 05.02.2008 macht der Kläger
unter Vorlage eines Kurzgutachtens des Sachverständigen L. ausdrücklich geltend,
dass die Unfallreparatur angesichts einer werkseitigen Schichtdicke von ca. 130
µm und einer tatsächlichen Lackschicht bis zu 1.600 µm nicht fachgerecht sei.
c) Zugunsten des Klägers geht der Senat von einem punktuellen Reparaturmangel
aus. Als wahr unterstellt er ferner, dass ein Unfall im Sinne eines unmittelbar
von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignisses (vgl.
auch die Definition im ...-Prüfprotokoll, S. 6 unten) der Grund dafür gewesen
ist, dass das Fahrzeug in der von dem .... und dem Sachverständigen L.
beschriebenen Art und Weise instandgesetzt worden ist, und zwar vor Auslieferung
des Fahrzeugs an den Kläger und vor Hereinnahme durch die Beklagte. Gleichwohl
steht ihm ein Recht zum Rücktritt vom Kauf nicht zu. Dies aus folgenden
Erwägungen:
aa) Zweifelhaft ist schon, ob die Unfallfreiheit Bestandteil einer
Beschaffenheitsvereinbarung i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden ist. Diese
Zweifel gründen sich auf den Umstand, dass die maschinenschriftliche Angabe im
Kaufvertrag "unfallfrei" sich in der Formularrubrik befindet, in der die
Beklagte Angaben zu "Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer"
macht. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, wie in der mündlichen
Verhandlung ausführlich erörtert, der Zusatz "lt. Vorbesitzer".
Welche Bedeutung ein derartiger Vorbehalt, die Rede ist auch von
"Quellenhinweis", hat, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Hinsichtlich
der Eintragung einer bestimmten PS-Zahl in dem vorgedruckten Feld "PS laut
Fahrzeugbrief" hat der BGH (NJW 1997, 2318) nähere Ausführungen zu einem
vergleichbaren Quellenhinweis gemacht. Wer sich als Verkäufer für eine Aussage
ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle beziehe, bringe damit hinreichend
deutlich zum Ausdruck, woher er die Angabe entnommen habe und dass es sich dabei
nicht um eigenes Wissen handele. Eine derart eingeschränkte Aussage sei daher
rechtlich nicht anders zu bewerten als eine Erklärung unter Vorbehalt, die
regelmäßig keine Zusicherung i.S.d. § 459 Abs. 2 BGB a.F. darstelle.
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die Beklagte dem Kläger eine
Zusicherung, in der heutigen Terminologie: eine Garantie, gegeben hat.
Entscheidend ist vielmehr, ob in der schriftlichen Angabe der Beklagten - eine
weitergehende mündliche Erklärung ist nicht nachgewiesen - eine
Beschaffenheitsangabe zu sehen ist, die zu einer Beschaffenheitsvereinbarung
i.S.d. § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geführt hat. Das wird in der instanzgerichtlichen
Rechtsprechung wie auch im Schrifttum unterschiedlich gesehen.
Für die Eintragung des Wortes "keine" in der Zeile "Zahl, Art und Umfang von
Unfallschäden lt. Vorbesitzer" hat sich das OLG Schleswig, wie der Senat meint,
mit Recht, gegen die Annahme einer Garantie i.S. d. §§ 442 bis 444 BGB
ausgesprochen. Es ist von einem Sachmangel i.S.d. § 434 BGB ausgegangen, was
vermuten lässt, dass dem die Annahme einer nicht eingehaltenen
Beschaffenheitsvereinbarung zugrunde liegt. Nicht ausgeschlossen werden kann
allerdings die Bejahung eines Sachmangels auf der Grundlage der Kriterien des §
434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB (vgl. NJW-RR 2005, 1579). In der
Revisionsentscheidung (BGH NJW 2006, 2839) wird auf diese Frage nicht näher
eingegangen, weil der BGH eine arglistige Täuschung annimmt. In der Sache, die
er durch Urteil vom 10.10.2007 (NJW 2008, 53) entschieden hat, waren sämtliche
Unfall-Rubriken unausgefüllt geblieben, so dass schon deshalb keine
Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen war, weder eine positive noch eine
negative. Unergiebig ist auch die Entscheidung BGH NJW 2007, 1346, weil der
strittigen Angabe über die Laufleistung kein Quellenhinweis hinzugefügt worden
war.
Wenn in einem Vertragsformular die Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des
Vorbesitzers" und "Stand des Kilometer-Zählers" jeweils die handschriftliche
Eintragung einer bestimmten Kilometer-Zahl enthalten, nimmt der BGH ohne nähere
Begründung ungeachtet der Verweisung auf den Vorbesitzer einen Sachmangel an,
sofern die mitgeteilte Zahl zum Nachteil des Käufers falsch ist (Urteil vom
19.09.2007, NJW 2007, 3774). Obgleich Gegenstand des Kaufvertrages kein
gewöhnlicher Pkw gewesen ist, könnte dieses Verständnis darauf hindeuten, dass
der BGH auch in dem Parallelfall "unfallfrei laut Vorbesitzer" eine
Beschaffenheitszusage, jedenfalls keine reine Wissensmitteilung ohne
mangelrechtliche Relevanz annehmen wird. Mit der auf den 12.03.2008 terminierten
Sache VIII ZR 253/05 liegt ihm ein Streitfall vor, in dem der 8. Zivilsenat die
Revision zugelassen hat, um die hier in Rede stehende Frage einer
höchstrichterlichen Klärung zuzuführen.
bb) Der erkennende Senat neigt dazu, trotz der vorformulierten Einschränkung
"lt. Vorbesitzer" eine - eingeschränkte - Beschaffenheitszusage der Beklagten
anzunehmen. Entscheiden muss er diese Frage im vorliegenden Fall nicht. Denn
auch dann, wenn zu Gunsten des Klägers eine Vereinbarung der Parteien des
Inhalts angenommen wird, dass das Fahrzeug "lt. Vorbesitzer unfallfrei" sei, ist
der Rücktritt des Klägers vom Kauf nicht gerechtfertigt. Das folgt aus der
Auslegung der Angabe "unfallfrei".
cc) Bei einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung gemäß §§ 133,
157 BGB besagt diese im Gebrauchtwagenhandel übliche Angabe, dass das Fahrzeug
keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen
ist (OLG Düsseldorf - 14. Senat - ZfS 2005, 130 m.w.N.). Zu Recht wird in dieser
Entscheidung gesagt, dass die Erheblichkeit des Schadens schon die Reichweite
der Beschaffenheitsvereinbarung und nicht erst die Frage betreffe, ob eine
vorhandene Vertragswidrigkeit erheblich sei.
Für die Beurteilung im Einzelfall kommt es unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände entscheidend auf die Verkehrsanschauung an. Auch das Alter des
Fahrzeugs ist von Bedeutung, ebenso die Anzahl der Vorbesitzer. Außerdem sind
die Laufleistung des Fahrzeugs und die Art seiner Vorbenutzung wichtige
Auslegungskriterien. Für das, was der Käufer bei der Angabe "lt. Vorbesitzer
unfallfrei" erwarten darf, können ferner der Kaufpreis und der dem Käufer
erkennbare Pflegezustand des Fahrzeugs von Bedeutung sein (vgl. Senat, Urteil
vom 08.05.2006, 1 U 132/05, Schadenpraxis 2007, 32). Bei Beschädigungen des
Fahrzeugs kommt es schließlich für die Unterscheidung, ob es sich um einen
möglicherweise hinzunehmenden "Bagatellschaden" oder um einen solchen Schaden
handelt, der dem Fahrzeug die Unfallfreiheit nimmt, auf die Art des Schadens und
die Höhe der Reparaturkosten an (vgl. BGH NJW 2008, 53 für die Frage der
Mangelhaftigkeit nach den objektiven Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
BGB).
Gemessen an diesen Auslegungskriterien kann der Senat schon nicht feststellen,
dass die Angabe "unfallfrei" inhaltlich unzutreffend ist, das Fahrzeug also
wegen des Vorschadens einen Sachmangel hat. Auf der Grundlage des Vorbringens
des Klägers ist vielmehr von einem sogenannten Bagatellschaden auszugehen. Dabei
verkennt der Senat nicht, dass der für einen Preis von 17.150 EUR gekaufte
Gebrauchtwagen mit 41.000 km eine vergleichsweise niedrige Laufleistung hatte
und auch sein Alter eine Einstufung als "junger Gebrauchter" nahe legt. Die
Erstzulassung war am 09.07.2003, die Übernahme durch den Kläger im Juni 2005.
Über die Art der Vorbenutzung ist Näheres nicht bekannt. Es wird lediglich
mitgeteilt, dass der Wagen nicht als Taxi-Miet- oder Fahrschulwagen genutzt
wurde. Die genaue Anzahl der Vorbesitzer ist gleichfalls nicht bekannt.
Zugunsten des Klägers unterstellt der Senat, dass die Beklagte den Wagen aus
erster Hand hereingenommen hat. All das spricht dafür, die bei
Personenkraftwagen ohnehin sehr eng zu ziehende Bagatellschadengrenze im
konkreten Fall nicht engherzig zu Lasten des Klägers zu bestimmen.
Schäden an der Fahrzeug-Außenhaut reichen je nach Schwere des Unfalls von
leichten Kratzern, Abschürfungen und Verformungen über tiefe Kratzer bis hin zu
Rissen und Löchern. Ein häufig anzutreffendes Unfallschadenbild ist die
beschädigte Außenhaut einer Fahrzeugtür. Schäden an den Türen werden entweder
durch eine komplette Türerneuerung behoben oder durch einen Austausch des
Türblattes bei Weiterverwendung des Türgrundkörpers. Eine weitere Möglichkeit
besteht darin, die gesamte Tür im Fahrzeug zu belassen und die Beschädigungen
dadurch zu beheben, dass gespachtelt und lackiert wird. Letzteres ist im
konkreten Fall geschehen. Das allein besagt nicht, dass es sich um einen
sogenannten Bagatellschaden handelt. Für diese Beurteilung von besonderer
Bedeutung ist die Frage, ob das Türblech unversehrt geblieben ist, ob also
Blechverformungen vorhanden waren oder nicht. Ist lediglich der Lack beschädigt
gewesen, beispielsweise durch Abschürfungen oder Kratzer, wird es sich in den
meisten Fällen um einen Bagatellschaden handeln. Auf der anderen Seite ist die
Grenze zwischen Bagatellschaden und Fahrzeugmangel nicht durch jede Verformung
des Bleches überschritten. Das ist auch eine Frage der Verformungstiefe und der
Größe der Fläche, die in Mitleidenschaft gezogen worden ist. Nicht jede Beule
oder Delle in der Tür eines Pkw, auch eines jüngeren, bedeutet einen Schaden,
der über die Bagatellgrenze hinausgeht.
Im konkreten Fall spricht vieles dafür, dass die Beschädigungen nicht auf den
Lack beschränkt waren. Darauf deuten bereits die Spachtelarbeiten an der Tür
hinten rechts unterhalb der Leiste hin. Genaue Aussagen über die Tiefe und das
Ausmaß der Verformung lassen sich ohne sachverständige Beratung nicht treffen.
Schon der ...-Prüfer hat darauf hingewiesen, dass ohne Teildemontage eine
weitere Beurteilung nicht möglich sei. Gegen die Annahme, dass es sich um einen
kleineren "Parkrempler" oder ein ähnlich geringfügiges Schadensereignis
gehandelt hat, spricht auch der Umstand, dass an beiden Türen auf der rechten
Seite nachlackiert worden ist. Auf der anderen Seite kann das aber auch darin
begründet sein, dass man eine Farbanpassung vorgenommen hat.
Auch wenn einiges für die Annahme einer Beschädigung jenseits der
Bagatellschadensgrenze spricht, so kann andererseits nicht unberücksichtigt
bleiben, dass der Kostenaufwand für die Schadensbehebung vergleichsweise niedrig
ist. Davon, dass die Reparaturkosten weit über 1.200 EUR liegen, wie der Kläger
zunächst behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, kann auf der
Grundlage seines ergänzenden Sachvortrags nicht die Rede sein. Nach dem von ihm
eingereichten Kurzgutachten des Sachverständigen L. belaufen sich die
Netto-Reparaturkosten auf der Basis der Preise des Jahres 2008 auf 847,74 EUR.
Darin enthalten sind 85 EUR (netto) für die Verbringung des Fahrzeugs. Diese
Kosten sind herauszurechnen. Eine fachgerechte Reparatur ist auch ohne die
sogenannte Verbringung (Transport vom Autohaus zum Lackierbetrieb und zurück)
möglich.
Selbst wenn man mit dem Sachverständigen L... die Stundensätze eines
fabrikatgebundenen Fachbetriebes und nicht die erheblich niedrigeren Sätze einer
freien Werkstatt zugrunde legt, bleibt der Nettoreparaturkostenbetrag demnach
unter 800 EUR. Einschließlich Umsatzsteuer, die hier mit 16 % zu veranschlagen
wäre, liegt der Gesamtkostenaufwand deutlich unter 1.000 EUR. Das indiziert
Unerheblichkeit i.S.d. hier zu erörternden Bagatellschadensgrenze. Dabei
verkennt der Senat nicht, dass die Reparaturkostenhöhe nur ein, wenn auch
wesentlicher Anhalt dafür ist, einen Bagatellschaden von einem Schaden
abzugrenzen, der einem Fahrzeug die zugesagte Eigenschaft "unfallfrei" nimmt.
Nach Ansicht des BGH sind Blechschäden, deren fachgerechte Beseitigung 1.774,67
EUR kostet bei einem knapp 5 1/2 Jahren alten Fahrzeug mit einer Laufleistung
von rund 54.000 km kein "Bagatellschaden" mehr (NJW 2008, 53 zu § 434 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 BGB). Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz aus dem Jahre 1997
fällt ein Blechschaden an einem Pkw bei einem Reparaturkostenaufwand von mehr
als 1.660 DM nicht mehr in die Kategorie "Bagatellschaden" (VRS 96, 241). Das
OLG Celle sieht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1995 (4 U 301/94) die
Bagatellgrenze bei Reparaturkosten von 2.120 DM als überschritten an (Austausch
eines Kotflügels und der Beifahrertür bei einem Audi 80). Bei einem Austausch
beider Kotflügel durch Neuteile hat das OLG Rostock in gleicher Weise
entschieden (Urteil vom 17.12.2003, OLGR 2005, 46; ähnlich LG Karlsruhe NZV
2006, 40). Einschlägig ist auch die Entscheidung des OLG Thüringen vom
20.12.2007, 1 U 535/06. In enger Anlehnung an das BGH-Urteil vom 10.10.2007 (NJW
2008, 53) werden "Blechschäden", selbst wenn sie keine weitergehenden Folgen
hatten und der Reparaturaufwand nur gering war, nicht mehr als Bagatellschäden
angesehen.
Allein der Umstand, dass die Außenhaut des Fahrzeugs, also das Blech, beschädigt
worden ist, kann einen Schadensfall nicht zu einem Unfallschaden jenseits der
Bagatellschadensgrenze machen. Das wäre eine zu pauschale Sicht. Wie dem
BGH-Urteil vom 10.10.2007 (NJW 2008, 53) zu entnehmen ist, spielen auch die
Tiefe der Verformung und das flächenmäßige Ausmaß der Beschädigung eine Rolle.
In dem Fall, den der BGH nach den Kriterien des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zu
entscheiden hatte, lagen Blechschäden vor, die mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ursprünglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtstärke
des Spachtelauftrags waren.
d) Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers von einem Unfallschaden jenseits
der Bagatellschadensgrenze und damit von einem Sachmangel im Sinne des § 434
Abs. 1 Satz 1 BGB oder nach den objektiven Kriterien nach Satz 2 Nr. 2 ausgeht,
ist jedenfalls das Recht zum Rücktritt vom Kauf ausgeschlossen.
Das folgt, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vorsorglich
hingewiesen hat, aus § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB. Hiernach kann der Käufer vom
Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Dieser
Tatbestand ist an sich von dem Verkäufer darzulegen und zu beweisen. Der Senat
kann von einer näheren Sachaufklärung absehen. Denn schon nach dem Vorbringen
des Klägers ist jedenfalls die Grenze zwischen einem "einfachen" Sachmangel und
einer erheblichen Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht
überschritten. Dies selbst dann nicht, wenn man den vom Kläger geltend gemachten
punktuellen Reparaturmangel in die Bewertung einbezieht. Die Nachlackierung als
solche stellt im vorliegenden Fall keinen Sachmangel dar (vgl. OLG Düsseldorf -
3. ZS - Urt. v. 08.11.2002, Az. 3 U 37/02).
Von einer arglistigen Täuschung, die geeignet sein könnte, einen an sich
geringfügigen Sachmangel über die rücktrittsrechtliche Bagatellgrenze zu heben
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 09.01.2008, VIII ZR 210/06), kann im Streitfall
entgegen der Ansicht des Landgerichts keine Rede sein. Insoweit verweist der
Senat auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung. Das Landgericht hat einen
Fall der arglistigen Täuschung angenommen, ohne die dafür maßgebenden Umstände
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht genügend zu beachten.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Streitwert für das Berufungsverfahren: 17.467,05 EUR; Beschwer: unter 20.000,00
EUR.