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Gebrauchtwagenkaufvertrag – Inzahlunggabe Gebrauchtfahrzeug
Landgericht Duisburg
Az: 6 O
179/07
Urteil
vom 30.10.2007
Der Beklagte wird verurteilt, an
die Klägerin 10.500 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 13.1.2007, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs (Pkw)
des Herstellers , amtliches Kennzeichen sowie außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 430,66 € nebst Zinsen von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Unter dem 27.09.2006 bestellte der Beklagte - als Inhaber der Firma - bei der
Klägerin einen Neuwagen () zum Preise von 41.950,- €, wobei sein Altfahrzeug ()
zu einem Verrechnungspreis von 10.500,- € in Zahlung gegeben werden sollte.
Ausweislich des in Kopie vorliegenden Bestellformulars bezüglich des Neuwagens
vom 27.09.2006 (BI. 28 d. GA) ist der dort eingetragene Text: "GW Inzahlungnahme
vorbehaltlich technische Prüfung ohne Befund" durchgestrichen, während in der
Kopie des Ankaufsformulars bzgl. des Altfahrzeugs vom gleichen Datum (BI. 9 d.
GA.) unter dem Vertragspunkt "sonstige Vereinbarungen", folgender Text
ausgewiesen ist: "Vorbehaltlich optische und technische Prüfung ohne Befund". Im
Rahmen einer späteren Zustandsbewertung des Altfahrzeugs stellte die Klägerin
fest, dass die Karosserie unterschiedliche Lackschichten aufwies, ein Hinweis
darauf, dass der PKW nachlackiert worden und entgegen der Zusicherung des
Beklagten nicht unfallfrei war.
Daraufhin lehnte die Klägerin das Angebot zur Inzahlungnahme des Altwagens ab.
Dieser sollte am 04.01.2007 an den Beklagten mit der Maßgabe zurückgegeben
werden, dass dieser den Restkaufpreisbetrag von 10.500,- € an die Klägerin
zahlt. Die mit klägerischem Schreiben vom 4.1.2007 gesetzte Frist zur Zahlung
und Abholung des Fahrzeugs bis zum 12.01.2007 ließ der Beklagte verstreichen.
Auch weiteren Zahlungsaufforderungen Zug zum Zug gegen Übergabe des Altfahrzeugs
kam der Beklagte nicht nach.
Die Klägerin behauptet, das Angebot der Inzahlungnahme und die Annahme desselben
durch sie habe unter dem Vorbehalt einer noch durchzuführenden optischen und
technischen Prüfung gestanden. Vorbehaltlich dieser ohne Befund noch
durchzuführenden Prüfung hätten sich die Parteien auf einen Ankaufspreis i.H.v.
10.500,- € geeinigt.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1.
an sie 10.500,- € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 13.01.2007, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Marke
Fahrgestell-Nramtliches Kennzeichen, zu zahlen;
2.
an sie anteilige Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 430,66 € nebst Zinsen i.H.v. 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.2.2007 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe sich seinerzeit das Neufahrzeug nur leisten können, wenn
für sein Gebrauchtfahrzeug ein Betrag von 10.500,- € auf den Kaufpreis
angerechnet werde, was er bei den Vertragsverhandlungen mit der Klägerin auch
klar zum Ausdruck gebracht habe. Das Ankaufsformular für den gebrauchten PKW sei
erst später in seinen Geschäftsräumen vorgelegt worden. Er habe dies in der
Meinung, dass es sich nur um eine Formalität zur Bestätigung des zuvor in den
klägerischen Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages unterschrieben, sodass er
den Text "vorbehaltlich optische und technische Prüfung" gar nicht bemerkt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 10.500,- € Zug um Zug gegen
Rückgabe des Altfahrzeugs an den Beklagten.
Der Altwagen () ist nicht als unbedingte Kaufpreisersatzleistung von der
Klägerin in Zahlung genommen worden. Er war vielmehr als Teil des Kaufpreises
unter Anrechnung von 10.500,- € für den Neuwagen unter dem Vorbehalt einer noch
vorzunehmenden optischen und technischen Prüfung ausgewiesen. Dementsprechend
sollte dieser Betrag mit dem Kaufpreis für den Neuwagen (41.950,- €) nur unter
der Voraussetzung verrechnet werden, dass bei der Überprüfung des Altfahrzeuges
keine (gravierenden) Mängel festgestellt würden und stand daher unter einer
entsprechenden auflösenden Bedingung.
Wenn es dem Beklagten - wie dieser reklamiert - auf eine abschließend und
unbedingte Wertbestimmung der Inzahlungnahme i.H.v. 10.500,- € für seinen
Altwagen angekommen wäre, hätte er zunächst das Ergebnis der Prüfung abwarten
können/müssen, um dann den Anrechnungsbetrag als festen Preis in die Urkunde
aufzunehmen.
In Korrelation zu dieser Einordnung der Altwagenanrechnung als nur vorläufige
und letztlich unverbindliche Anrechnungssumme steht auch der Text der
Bestellurkunde bzgl. des Neuwagens. Dort ist unter dem Punkt "Zahlungsweise und
sonstige Vereinbarungen" ausgewiesen, dass der Kaufpreis "bar bei Auslieferung
oder Überweisung vor Auslieferung" zu zahlen ist.
Selbst wenn man den Inhalt des durchgestrichenen Textes in diesem Dokument bzgl.
der "Inzahlungnahme vorbehaltlich optische und technische Prüfung ohne Befund
Euro 10.500,- €" als nicht vereinbart werten würde, wäre der Beklagte
verpflichtet, der Klägerin die volle Höhe des Kaufpreises, mithin 41.950,- € als
Entgelt für den Neuwagen zu zahlen.
Sein Einwand, er habe den Neuwagenkauf von der Inzahlungnahme des Altwagens für
einen Betrag von 10.500,- € abhängig gemacht, entspricht weder dem Text der
schriftlichen Vereinbarungen noch ist er substantiiert beweisbar dargetan.
Selbst wenn der handschriftliche Text einvernehmlich gestrichen worden wäre,
hätte der Beklagte entsprechend der Bestellungsurkunde den gesamten Kaufpreis in
Geld zahlen müssen.
In dem klägerseits vorgelegten Ankaufsformular für den Gebrauchtwagen ist der
Ankaufspreis "vorbehaltlich optische und technische Prüfung ohne Befund" auf
10.500,- € festgesetzt.
Die Behauptung des Beklagten, er habe dieses Formular ohne Beachtung der
Preisvorbehaltsklausel erst später in seinen Geschäftsräumen unterzeichnet, in
der Annahme, es handele sich um eine "bloße Formalität", vermag die Kammer nicht
nachzuvollziehen. Zum einen ist der Zusatztext schlicht nicht zu übersehen zum
anderen hat der Beklagte für seine Behauptungen keinerlei Beweis angetreten.
Dementsprechend trägt die von ihm unstreitig selbst unterzeichnete Urkunde die
Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich. Weder trägt der Beklagte
substantiiert vor, wann sich der Vertreter der Klägerin in seine Geschäftsräume
begeben haben soll, noch zeigt er Gründe oder sonstige Anknüpfungstatsachen auf,
die erklären, warum die beiden Formulare auf denselben Tag datieren, obwohl eins
davon erst später vorgelegt worden sein soll. Demgegenüber trägt die Klägerin
die konkreten Umstände sowie den zeitlichen Ablauf der Verhandlungen und des
Vertragsabschlusses unter Beweisantritt substantiiert und nachvollziehbar vor.
Insbesondere, dass der Beklagte nach Unterzeichnung des Bestellformulars bzgl.
des Neuwagens zunächst eigenmächtig den handschriftlichen Zusatz: "GW
Inzahlungnahme vorbehaltlich technische Prüfung ohne Befund € 10.500" gestrichen
und schließlich nach Festlegung des "Vorbehalts" seitens des Zeugen das
Ankaufsformular (K2) unterschrieben habe.
Die Inzahlungnahme des Altwagens für 10.500,- € stand daher ausweislich dieser
Urkunde zweifelsohne unter dem Vorbehalt einer noch vorzunehmenden befundlosen -
optischen und technischen Prüfung.
Selbst aber dann, wenn man mit dem Beklagten eine unbedingte Inzahlungnahme des
Altwagens für 10.500,- € annähme und daher für die Klägerin kein Grund zur
Ablehnung des Altfahrzeuges bestanden hätte, so hätte der Beklagte jedenfalls
über die klägerseits festgestellten Karosserie-, Lack- und Motorschäden, welche
auf ein vorangegangenes Schadens-/Unfallereignis hinweisen und dem Beklagten
schon aufgrund ihres Umfangs bzw. ihrer Intension nicht hätten verborgen bleiben
können, aufklären müssen, was er jedoch verabsäumt hat.
Der Klägerin stehen daher unabhängig von der Einordnung der Inzahlungnahme
entweder als einheitlicher Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis oder als
Doppelkauf mit Verrechnungsabrede die Rechteaus § 437 BGB bzgl. des Altwagens
zu. Für das Vorliegen eines Mischvertrages aus Kauf und Tausch findet sich kein
Anhaltspunkt. Überdies bietet der Beklagte auch keinen Beweis dafür an, dass er
das gesamte Geschäft durch konkrete vertragliche Vereinbarung oder zumindest
mittels eindeutiger Erklärung gegenüber der Klägerin "ohne wenn und aber" davon
abhängig gemacht hat, dass sein Altfahrzeug durch den Festbetrag von 10.500,- €
als Teil des Kaufpreises in Zahlung genommen werden sollte.
Die Klägerin ist vom Ankauf des Altwagens wirksam zurückgetreten. Dieser hatte
erhebliche Sachmängel, die jedenfalls hinsichtlich der Lackschäden auf einen
vorangegangenen Unfall hindeuten. Insofern bestand für den Beklagten eine
entsprechende Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin, der er unstreitig nicht
nachgekommen ist.
Daher konnte die Klägerin ohne das grundsätzlich vorrangige
Nacherfüllungsverlangen (§ 439 BGB) von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Beide Arten der Nacherfüllung sind hier nach § 275 I BGB ausgeschlossen, da aus
einem Unfallwagen kein unfallfreies Fahrzeug werden kann und bei einem
Gebrauchtwagen als nicht ersetzbare Stückschuld keine Lieferung einer
mangelfreien Sache möglich ist.
Die Fristsetzung zur Nacherfüllung war hier gemäß § 326 V BGB entbehrlich, da
der Beklagte nach § 275 I BGB nicht zur Leistung verpflichtet ist. Er hat die
fehlende Unfallfreiheit verschwiegen, so dass darin eine erhebliche
Pflichtverletzung liegt (vergl. Weidenkaff in Palandt, 66. Aufl., § 437 Rdnr.
23). Die Rücktrittserklärung liegt vorliegend in der klägerischen Erklärung, der
Beklagte solle die Differenz von 10.500 € zahlen und den Altwagen abholen.
Dies hat zur Folge, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Kaufpreisdifferenz
von 10.500,- € an die Klägerin, Zug um Zug gegen Rücknahme des Altwagens, zu
entrichten.
Darüber hinaus hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung der
anteiligen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 430,66 €.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird endgültig auf 10.500 € festgesetzt.
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