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Angabe eines unklaren Neupreises bei Gebrauchtwagen nicht immer irreführend!


Oberlandesgericht Lübeck

Az.: 6 U 78/01

Urteil vom 27.02.2002


Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Stellt ein Autohändler in seiner Autowerbung dem verlangten Preis einen durchgestrichenen „Neupreis“ gegenüber, ohne diesen zu erklären, so stellt dies nicht zwangsläufig eine Irreführung i.S.d. § 3 UWG dar.


Sachverhalt: In einer Autoanzeige hatte der beklagte Automobilhändler überwiegend gebrauchte Fahrzeuge angeboten. Darin war jeweils auf einen nicht näher erläuterten „Neupreis“ Bezug genommen worden.

Entscheidungsgründe: Eine Irreführung des Verbrauchers liegt nach Ansicht des OLG Lübeck erst vor, wenn der ursprünglich vom Händler für den Neuwagen verlangte Preis unterhalb des angegebenen Neupreises liege. Sei dies nicht der Fall, so muss der werbende Automobilhändler nicht unbedingt angeben, ob es sich bei dem genannten Bezugspreis um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, einen früheren eigenen Preis oder um einen Preis der Konkurrenz handle.


 

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