|
|
|
|
Angabe eines unklaren Neupreises bei Gebrauchtwagen nicht immer irreführend! Oberlandesgericht Lübeck Az.: 6 U 78/01 Urteil vom 27.02.2002 Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!): Stellt ein Autohändler in seiner Autowerbung dem verlangten Preis einen durchgestrichenen „Neupreis“ gegenüber, ohne diesen zu erklären, so stellt dies nicht zwangsläufig eine Irreführung i.S.d. § 3 UWG dar. Sachverhalt: In einer Autoanzeige hatte der beklagte Automobilhändler überwiegend gebrauchte Fahrzeuge angeboten. Darin war jeweils auf einen nicht näher erläuterten „Neupreis“ Bezug genommen worden. Entscheidungsgründe: Eine Irreführung des Verbrauchers liegt nach Ansicht des OLG Lübeck erst vor, wenn der ursprünglich vom Händler für den Neuwagen verlangte Preis unterhalb des angegebenen Neupreises liege. Sei dies nicht der Fall, so muss der werbende Automobilhändler nicht unbedingt angeben, ob es sich bei dem genannten Bezugspreis um eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, einen früheren eigenen Preis oder um einen Preis der Konkurrenz handle. |
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||