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Anwaltsgebühren im Strafrecht:


Allgemeine Einführung:

Verfasser: Dr. Christian Kotz


1. Allgemein:

a. In der Regel bildet hier das jeweils vorgeworfene Delikt die erste Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren. Es ist darauf abzustellen, welches Strafgericht für die Aburteilung des Deliktes zuständig ist (unterste Stufe: Strafrichter und Schöffengericht, mittlere Stufe: große Strafkammer und Jugendkammer, oberste Stufe: Schwurgericht und Oberlandesgericht.).

b. Die zweite Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren bildet die Tätigkeit des Anwaltes:

aa. Tätigkeit ohne als Verteidiger bestellt zu sein:

Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates - ohne als Verteidiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter bestellt zu werden - erhält der Anwalt eine Gebühr zwischen 10 € bis 260 € netto – 301,60 € brutto max. (Nr. 2101 VV RVG) je nach Art der entfalteten Tätigkeit.

Auch hier kann für schriftliche Gutachten (Sachverhaltsdarstellungen mit Beurteilung und Lösung) ein höheres Honorar geltend gemacht werden, wenn dies schriftlich im Rahmen einer sog. Gebührenvereinbarung vereinbart wurde.

 

bb. Mögliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts:

 Vertreter

  • der Privatklage,
  • der Nebenklage,
  • eines Nebenbeteiligten,
  • eines Verletzten,
  • eines Zeugen und
  • eines Sachverständigen.

 

Bei Neufassung der Gebührenforderung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Tätigkeit für einen anderen Beteiligten als den Beschuldigten oder Angeklagten die selbe Wertigkeit hat und daher gebührenrechtlich gleichgestellt werden muss.

c. Gebührenumfang:

Mit diesen Gebühren sind auch sämtliche Nebentätigkeiten des Anwalts in der jeweiligen Instanz abgegolten. In jeder neuen Instanz fallen die Gebühren erneut an; sie erhöhen sich für die Berufungs- und Revisionsinstanz.

Erhöhungsmöglichkeiten ergeben sich dann, wenn entweder vermögensrechtliche Ansprüche mit geltend gemacht werden oder aber über die Einziehung von Gegenständen bzw. der Fahrerlaubnis mit entschieden wird.

In Strafsachen ist es in der Regel üblich, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, da die gesetzlichen Gebühren häufig für die anwaltlichen Bemühungen zu niedrig sind.

 

d. Freispruch – Muss man trotzdem die Anwaltskosten tragen?

In Strafsachen gilt, dass die Staatskasse dem „Freigesprochenen“ die Verteidigergebühren für einen Anwalt erstatten muss, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren, nicht des vereinbarten Honorars.

 

e. Pflichtverteidiger:

Kann oder will sich der jeweils Beschuldigte nicht durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl verteidigen lassen, so ist das Gericht bei schwerwiegenden Delikten („Notwendige Verteidigung“, §§ 140 ff. StPO) von Amts wegen verpflichtet, ihm einen „Pflichtverteidiger“ zu bestellen.

 

2. Ermittlungsverfahren:

a. Das Ermittlungsverfahren ist im Rahmen des Strafverfahrens das vorbereitende Verfahren (Vorverfahren). Es dient dazu, Belastungs- und Entlastungsgründe in Bezug auf die einer Straftat des Verdächtigen zu sammeln.

b. Die in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, der später geführt wird. Sie werden folglich nicht verrechnet bzw. angerechnet.

c. Für den Anfall der Gebühr für das Vorverfahren genügt es bereits, dass der Anwalt gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft erklärt, dass er den Mandanten vertritt und um Akteneinsicht nachsucht.

 

3. Tabellarische Übersicht über die Anwaltskosten:

Gebührentatbestand

VV

 

        Wahlverteidiger 

     Pflichtverteidiger

 

 

 Mindest-

 Höchst-

 Mittel-

 Zusatz-

 

 Zusatz-

 

 

 gebühr 

 gebühr

 gebühr 

 gebühr*

 Gebühr 

 gebühr*

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Allgemeine Gebühren

 

 

 

 

 

 

 

a) Grundgebühr

4100

        30,00 €

        300,00 €

      165,00 €

 

      132,00 €

 

mit Haftzuschlag

4101

        30,00 €

        375,00 €

      202,50 €

 

      162,00 €

 

b) Terminsgebühr

4102

        30,00 €

        250,00 €

      140,00 €

 

      112,00 €

 

mit Haftzuschlag

4103

        30,00 €

        312,50 €

      171,25 €

 

      137,00 €

 

2. Vorbereitendes Verfahren

 

 

 

 

 

 

 

a) Verfahrensgebühr

4104

        30,00 €

        250,00 €

      140,00 €

      140,00 €

      112,00 €

      112,00 €

mit Haftzuschlag

4105

        30,00 €

        312,50 €

      171,25 €

      140,00 €

      137,00 €

      112,00 €

3. Verfahren 1. Instanz

 

 

 

 

 

 

 

a) Verfahrensgebühr

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht

4106

        30,00 €

        250,00 €

      140,00 €

      140,00 €

      112,00 €

      112,00 €

mit Haftzuschlag

4107

        30,00 €

        312,50 €

      171,25 €

      140,00 €

      137,00 €

      112,00 €

Strafkammer, Jugendkammer,

 

 

 

 

 

 

 

soweit nicht VV 4118

4112

        40,00 €

        270,00 €

      155,00 €

      155,00 €

      124,00 €

      124,00 €

mit Haftzuschlag

4113

        40,00 €

        337,50 €

      188,75 €

      155,00 €

      151,00 €

      124,00 €

OLG, Schwurgericht

 

 

 

 

 

 

 

(auch Jugendkammer)

 

 

 

 

 

 

 

Strafkammer nach §§ 74a

 

 

 

 

 

 

 

und 74c GVG

4118

        80,00 €

        580,00 €

      330,00 €

      330,00 €

      264,00 €

      264,00 €

mit Haftzuschlag

4119

        80,00 €

        725,00 €

      402,50 €

      330,00 €

      322,00 €

      264,00 €

b) Terminsgebühr

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht

4108

        60,00 €

        400,00 €

      230,00 €

 

      184,00 €

 

mit Haftzuschlag

4109

        60,00 €

        500,00 €

      280,00 €

 

      224,00 €

 

Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Std.

4110

 

 

 

 

        92,00 €

 

Zuschlag bei Dauer über 8 Std.

4111

 

 

 

 

      184,00 €

 

Strafkammer; Jugendkammer,

 

 

 

 

 

 

 

soweit nicht VV 4118

4114

        70,00 €

        470,00 €

      270,00 €

 

      216,00 €

 

mit Haftzuschlag

4115

        70,00 €

        587,50 €

      328,75 €

 

      263,00 €

 

Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Std.

4116

 

 

 

 

      108,00 €

 

Zuschlag bei Dauer über 8 Std.

4117

 

 

 

 

      216,00 €

 

OLG, Schwurgericht

 

 

 

 

 

 

 

(auch Jugendkammer)

 

 

 

 

 

 

 

Strafkammer nach §§ 74a

 

 

 

 

 

 

 

und 74c GVG

4120

      110,00 €

        780,00 €

      445,00 €

 

      356,00 €

 

mit Haftzuschlag

4121

      110,00 €

        975,00 €

      542,50 €

 

      434,00 €

 

Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Std.

4122

 

 

 

 

      178,00 €

 

Zuschlag bei Dauer über 8 Std.

4123

 

 

 

 

      356,00 €

 

4. Berufung

 

 

 

 

 

 

 

a) Verfahrensgebühr

4124

        70,00 €

        470,00 €

      270,00 €

      270,00 €

      216,00 €

      216,00 €

mit Haftzuschlag

4125

        70,00 €

        587,50 €

      328,75 €

      270,00 €

      263,00 €

      216,00 €

b) Terminsgebühr

4126

        70,00 €

        470,00 €

      270,00 €

 

      216,00 €

 

mit Haftzuschlag

4127

        70,00 €

        587,50 €

      328,75 €

 

      263,00 €

 

Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Std.

4128

 

 

 

 

      108,00 €

 

Zuschlag bei Dauer über 8 Std.

4129

 

 

 

 

      216,00 €

 

5. Revision

 

 

 

 

 

 

 

a) Verfahrensgebühr

4130

      100,00 €

        930,00 €

      515,00 €

      515,00 €

      412,00 €

      412,00 €

mit Haftzuschlag

4131

      100,00 €

     1.162,50 €

      631,25 €

      515,00 €

      505,00 €

      412,00 €

b) Terminsgebühr

4132

      100,00 €

        470,00 €

      285,00 €

 

      228,00 €

 

mit Haftzuschlag

4133

      100,00 €

        587,50 €

      343,75 €

 

      275,00 €

 

Zuschlag bei Dauer 5 bis 8 Std.

4134

 

 

 

 

      114,00 €

 

Zuschlag bei Dauer über 8 Std.

4135

 

 

 

 

      228,00 €

 

* Nummer 4141 VV RVG sieht eine zusätzliche Gebühr für die Fälle vor, in denen der Rechtsanwalt daran mitwirkt, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die zusätzliche Gebühr entsteht immer in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne Zuschlag).

 

Anmerkung:

„Mit Haftzuschlag“ bedeutet, dass der Rechtsanwalt seine Gebühr innerhalb dieses dort bestimmten höheren Gebührenrahmens bestimmen kann, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet.

Warum sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, ist unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob er z. B.:

  • sich in derselben oder in einer anderen Sache in Untersuchungshaft befindet;
  • sich in einer anderen Sache in Strafhaft befindet;
  • im Rahmen einer Betreuung in einer geschlossenen Anstalt untergebracht ist.

Befindet sich der Mandant zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht auf freiem Fuß, so er erhält der Rechtsanwalt die Grundgebühr mit Haftzuschlag. Diese Einschränkung gilt aber nur für die Grundgebühr. Für die weiteren Gebühren kommt es darauf an, dass der Mandant sich zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt, in dem die Gebühr entsteht, nicht auf freiem Fuß befindet.

 

Zu den oben genannten Gebühren kommen noch:

  • Schreibauslagen in Höhe von 20 % der Gebühren, jedoch max. 20 €
  • Kopiekosten (bis 50 Kopien à 50 Cent, jede weitere 0,15 Cent)
  • evtl. entstandene weitere Auslagen z. B. Reisekosten
  • zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %)

 

Für die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen können zusätzlich entstehen:

  • Fahrtkosten gem. Nr. 7003 VV RVG, je gefahrenen km in Höhe von 0,30 € (z. B. Fahrten zum auswärtigen Gerichtstermin)
  • Abwesenheitsgeld gem. Nr. 7005 VV RVG

o       von nicht mehr als 4 Stunden         = 20,00 €

o       von mehr als 4 bis 8 Stunden         = 35,00 €

o       von mehr als 8 Stunden                 = 60,00 €

  • zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 %)

 

Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht!

Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit.

Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen.

Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift:

Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078


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