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Anwaltsgebühren im Strafrecht: Allgemeine Einführung: Verfasser: Dr. Christian Kotz 1. Allgemein: a. In der Regel bildet hier das jeweils vorgeworfene Delikt die erste Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren. Es ist darauf abzustellen, welches Strafgericht für die Aburteilung des Deliktes zuständig ist (unterste Stufe: Strafrichter und Schöffengericht, mittlere Stufe: große Strafkammer und Jugendkammer, oberste Stufe: Schwurgericht und Oberlandesgericht.).b. Die zweite Bemessungsgrundlage für die Anwaltsgebühren bildet die Tätigkeit des Anwaltes: aa. Tätigkeit ohne als Verteidiger bestellt zu sein: Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rates - ohne als Verteidiger oder sonstiger Verfahrensbeteiligter bestellt zu werden - erhält der Anwalt eine Gebühr zwischen 10 € bis 260 € netto – 301,60 € brutto max. (Nr. 2101 VV RVG) je nach Art der entfalteten Tätigkeit. Auch hier kann für schriftliche Gutachten (Sachverhaltsdarstellungen mit Beurteilung und Lösung) ein höheres Honorar geltend gemacht werden, wenn dies schriftlich im Rahmen einer sog. Gebührenvereinbarung vereinbart wurde.
bb. Mögliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts: Vertreter
Bei Neufassung der Gebührenforderung ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Tätigkeit für einen anderen Beteiligten als den Beschuldigten oder Angeklagten die selbe Wertigkeit hat und daher gebührenrechtlich gleichgestellt werden muss. c. Gebührenumfang: Mit diesen Gebühren sind auch sämtliche Nebentätigkeiten des Anwalts in der jeweiligen Instanz abgegolten. In jeder neuen Instanz fallen die Gebühren erneut an; sie erhöhen sich für die Berufungs- und Revisionsinstanz. Erhöhungsmöglichkeiten ergeben sich dann, wenn entweder vermögensrechtliche Ansprüche mit geltend gemacht werden oder aber über die Einziehung von Gegenständen bzw. der Fahrerlaubnis mit entschieden wird. In Strafsachen ist es in der Regel üblich, eine Gebührenvereinbarung zu treffen, da die gesetzlichen Gebühren häufig für die anwaltlichen Bemühungen zu niedrig sind.
d. Freispruch – Muss man trotzdem die Anwaltskosten tragen? In Strafsachen gilt, dass die Staatskasse dem „Freigesprochenen“ die Verteidigergebühren für einen Anwalt erstatten muss, jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren, nicht des vereinbarten Honorars.
e. Pflichtverteidiger: Kann oder will sich der jeweils Beschuldigte nicht durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl verteidigen lassen, so ist das Gericht bei schwerwiegenden Delikten („Notwendige Verteidigung“, §§ 140 ff. StPO) von Amts wegen verpflichtet, ihm einen „Pflichtverteidiger“ zu bestellen.
2. Ermittlungsverfahren: a. Das Ermittlungsverfahren ist im Rahmen des Strafverfahrens das vorbereitende Verfahren (Vorverfahren). Es dient dazu, Belastungs- und Entlastungsgründe in Bezug auf die einer Straftat des Verdächtigen zu sammeln.b. Die in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren entstandenen Anwaltskosten gehören nicht zu den Kosten des Rechtsstreits, der später geführt wird. Sie werden folglich nicht verrechnet bzw. angerechnet.c. Für den Anfall der Gebühr für das Vorverfahren genügt es bereits, dass der Anwalt gegenüber der Polizei/Staatsanwaltschaft erklärt, dass er den Mandanten vertritt und um Akteneinsicht nachsucht.
3. Tabellarische Übersicht über die Anwaltskosten:
* Nummer 4141 VV RVG sieht eine zusätzliche Gebühr für die Fälle vor, in denen der Rechtsanwalt daran mitwirkt, dass die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Die zusätzliche Gebühr entsteht immer in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr (ohne Zuschlag).
Anmerkung: „Mit Haftzuschlag“ bedeutet, dass der Rechtsanwalt seine Gebühr innerhalb dieses dort bestimmten höheren Gebührenrahmens bestimmen kann, wenn der Mandant sich nicht auf freiem Fuß befindet. Warum sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet, ist unerheblich. Es kommt also nicht darauf an, ob er z. B.:
Befindet sich der Mandant zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht auf freiem Fuß, so er erhält der Rechtsanwalt die Grundgebühr mit Haftzuschlag. Diese Einschränkung gilt aber nur für die Grundgebühr. Für die weiteren Gebühren kommt es darauf an, dass der Mandant sich zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt, in dem die Gebühr entsteht, nicht auf freiem Fuß befindet.
Zu den oben genannten Gebühren kommen noch:
Für die Wahrnehmung von auswärtigen Terminen können zusätzlich entstehen:
o von nicht mehr als 4 Stunden = 20,00 € o von mehr als 4 bis 8 Stunden = 35,00 € o von mehr als 8 Stunden = 60,00 €
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