Fahrzeugführung ohne geeignetes Schuhwerk - Bussgeld
Oberlandesgericht Celle
Az: 322 Ss
46/07 (Owiz)
Beschluss vom
13.03.2007
In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 2. Senat für
Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des
Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts L. vom 28.11.2006 am 13.03.2007
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde,
an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts L. zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers (§ 23 Abs. 1 StVO) zu einer Geldbuße von
57,50 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am
10.07.2006 gegen 08:45 Uhr am Steuer eines Lkw mit Anhänger die BAB 27. Während
der Fahrt trug er Schuhe der Birkenstock-Art, die vorn geschlossen, aber hinten
offen waren und keinen Fersenriemen hatten. Der Betroffene hat diesen Umstand
eingeräumt, ist jedoch der Auffassung, dass sein Schuhwerk ordnungsgemäß gewesen
sei. Das Amtsgericht hat unter Hinweis auf die Unfallverhütungsvorschrift
Fahrzeuge BGVD 29, dort § 44 Abs. 2, in der vorgeschrieben wird, dass beim
Führen eines Lkws Schuhwerk getragen werden muss, das den Fuß umschließt,
ausgeführt, dass die Besetzung des Fahrzeuges (Fahrer) i. S. von § 23 Abs. 1
Satz 2 StVO nicht vorschriftsmäßig gewesen sei. Hiergegen wendet der Betroffene
sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde unter Hinweis darauf,
dass der zugrunde liegende Sachverhalt bisher weder in der StVO noch in der
Rechtsprechung behandelt worden sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Zulassungsantrag als
unbegründet zu verwerfen, da die aufgeworfene Rechtsfrage durch den Beschluss
des OLG Bamberg vom 15.11.2006, 2 Ss (Owi) 577/06, bereits zutreffend
dahingehend entschieden worden sei, dass eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs.
1 Satz 2 OWiG in diesem Fall nicht gegeben sei, und allein eine "Untermauerung"
jener Rechtsprechung die Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des
Rechts nicht rechtfertige.
Die Einzelrichterin hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG zur
Fortbildung des Rechts zugelassen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen
Festigung eines Leitsatzes.
II.
Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat in der Sache - vorläufig - Erfolg. Das
bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist - jedenfalls bei einer nicht dem
Anwendungsbereich des § 209 SGB VII unterfallenden Fahrt und ohne zusätzliche
Herbeiführung eines von der Rechtsordnung missbilligten Erfolges - weder nach §
23 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften
des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert (vgl. OLG Bamberg, Beschluss
vom 15.11.2006, NStZ-RR 2007, 90).
Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass es mit den Pflichten eines sorgfältigen
Kraftfahrzeugführers unabhängig von der Frage der Bußgeldbewehrung unvereinbar
ist, ein Kraftfahrzeug ohne oder mit hierfür ungeeignetem Schuhwerk zu führen.
Das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk kann infolge einer dadurch bedingten
Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen
Risiken verbunden sein. Wird dadurch ein von der Rechtsordnung missbilligter
Erfolg herbeigeführt, insbesondere ein Dritter geschädigt, gefährdet oder auch
nur belästigt i. S. von § 1 Abs. 2 StVO, kann der Fahrzeugführer auch
strafrechtlich oder bußgeldrechtlich für einen dadurch verursachten Schaden
verantwortlich sein. Ein solcher Erfolg ist nach den getroffenen Feststellungen
jedoch nicht eingetreten.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVO verbietet das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk nicht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muss der Führer des Fahrzeuges dafür sorgen, dass
die Besetzung vorschriftsmäßig ist und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
durch die Besetzung nicht leidet. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass
der Fahrer zur Besetzung des Fahrzeugs zählt. Dies ist indessen nicht der Fall.
Mit der Besetzung des Fahrzeugs sind nur die Personen gemeint, die sich neben
dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden (vgl. OLG Bamberg, a. a. O.; BayObLG DAR
1979, 45; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVO Rdnr. 22). Dies
ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. dazu BayObLG,
a.a.O), zum anderen aus § 31 Abs. 2 StVZO, der für den Fahrzeughalter zwischen
seiner Verantwortung für die Eignung des Fahrzeugführers einerseits und die
Besetzung andererseits differenziert.
Zwar wird bei Hentschel, a. a. O., Rdnr. 10, unter Hinweis auf BGH VM 57, 32,
betont, dass unsorgfältig fährt, wer mit ungeeignetem Schuhwerk fährt. Diese
BGH-Entscheidung ist jedoch zu § 7 Abs. 3 Satz 1 StVO a. F. ergangen. Dieser
verpflichtete den Führer eines Fahrzeuges "zur gehörigen Vorsicht in der Leitung
und Bedienung". Diese Formulierung ist in § 23 StVO n.F. nicht übernommen
worden. Diese BGH-Entscheidung kann also nicht zur Begründung der Auffassung
herangezogen werden, dass mit "Besetzung" auch der Fahrer des Fahrzeugs gemeint
sein soll.
Auch eine ausdehnende Auslegung des § 23 StVO im Hinblick auf die Einbeziehung
des Fahrers in die "Besetzung" des Fahrzeugs kommt nicht in Betracht. Zwar ist §
23 StVO ein Auffangtatbestand für anderweitig nicht normierte Pflichten eines
Fahrzeugführers. Angesichts der Differenzierung im Wortlaut von § 31 Abs. 2
StVZO widerspricht eine solche Auslegung aber der eindeutigen Systematik der
Verordnungen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es über § 209 Abs. 1 Nr.
1, § 15 Abs. 1 SGB VII i. V. m. §§ 44 Abs. 2, 58 und 32 der
Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" eine bußgeldbewehrte Pflicht gibt, beim
Führen bestimmter Fahrzeuge ordnungsgemäße Kleidung zu tragen. Insoweit kann es
auch auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhen, im
Straßenverkehrsrecht anders als im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung
keine Anordnungen hinsichtlich des von einem Fahrzeugführer zu tragenden
Schuhwerkes zu treffen.
III.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist das angefochtene Urteil mit den ihm
zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache ist zu neuer
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Amtsgericht zurückzuverweisen.
Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, da im angefochtenen
Urteil keine abschließenden Feststellungen dahingehend enthalten sind, ob die
Fahrt des Betroffenen im Rahmen seiner Berufsausübung erfolgt ist. Dies liegt
zwar nahe, lässt sich jedoch aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht
abschließend beurteilen.
Vor dem Hintergrund, dass eine - allein noch in Rede stehende -
Ordnungswidrigkeit gemäß § 209 SGB VII nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht ins
Verkehrszentralregister einzutragen sein dürfte, könnte sich möglicherweise für
das weitere Verfahren eine Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG
anbieten.