Gefälleparken
– ohne Einlegen des Rückwärts- oder 1. Ganges - grobe Fahrlässigkeit
OLG Karlsruhe
Az: 19 U
127/06
Urteil vom
08.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Konstanz, Az.: 3 O 443/05
In dem Rechtsstreit wegen Forderung aus Versicherungsvertrag hat der 19.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren aufgrund
der Sach- und Rechtslage vom 16. Februar 2007 für Recht erkannt:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom
2.08.2006 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Darstellung eines Tatbestandes ist entbehrlich (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1
S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das landgerichtliche Urteil bejaht rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des
Leistungsausschlusses gem. § 61 VVG und auch die in der Berufungsinstanz zu
Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen keine abweichende
Entscheidung (§ 513 ZPO).
1. Auf der Grundlage der Anhörung des Sachverständigen L. und der
unwidersprochenen Verwertung des DEKRA-Gutachtens zum Gefälle des ...wegs stellt
das erstinstanzliche Urteil zutreffend ein objektiv grob fahrlässiges Verhalten
des
Klägers fest.
Grob fahrlässig ist ein Handeln, bei dem nach den gesamten Umständen die
erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt ist und
dasjenige unbeachtet bleibt, was jedem in der gegebenen Situation hätte
einleuchten müssen, wobei grundsätzlich auch unbewusste Fahrlässigkeit den
Vorwurf groben Fehlverhaltens rechtfertigen kann (BGH VersR 1989, 582; BGH VersR
2003, 364).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Straße im fraglichen Bereich, in
dem der Kläger sein Auto abgestellt hatte, ein Gefälle von ungefähr 10 %
aufwies; davon geht - von den Parteien unwidersprochen - auch der
Sachverständige L. aus. Unter diesen Umständen war der Kläger gehalten, sein
Fahrzeug gegen Wegrollen zu sichern (§ 14 Abs. 2 S. 1 StVO), wobei nach Auskunft
des Sachverständigen, die auch der Kläger nicht in Frage stellt, dazu nicht
allein das Anziehen der Handbremse genügte, sondern vorrangig erforderlich war,
den ersten Gang einzulegen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger diesen
Sorgfaltsanforderungen nicht genügt, da der Sachverständige sowohl
ausgeschlossen hat, dass der eingelegte Gang durch Schaukelbewegungen am
Fahrzeug herausgesprungen, als auch, dass das Fahrzeug trotz eingelegten Ganges
weggerollt sein könnte. Auch sei nicht denkbar, dass der erste Gang zur
Sicherung des Fahrzeugs nicht ausreichend gewesen sein könnte. Dafür, dass
Getriebeverschleiß für die zureichende Sicherung verantwortlich gewesen sein
könnte, fehlen Anhaltspunkte; entsprechend greift die Berufung diesen
Gesichtspunkt auch nicht auf.
Soweit der Kläger mit seiner Berufung rügt, das Landgericht habe nicht
ausreichend aufgeklärt, ob möglicherweise versehentlich der dritte Gang
eingelegt gewesen sei, rechtfertigt dies eine abweichende Entscheidung nicht.
Die im Wege des Anscheinsbeweises getroffene Feststellung des Landgerichts, der
Kläger habe den ersten Gang nicht eingelegt gehabt, wird dadurch nicht
erschüttert; Anhaltspunkte dafür, dass aus Versehen der dritte Gang eingelegt
war, fehlen.
Im Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger versehentlich den dritten
Gang eingelegt gehabt hatte, da auch dann ein grober Sorgfaltsverstoß zu bejahen
wäre. Die Gefahrensituation einer stark abschüssigen Straße erforderte nämlich
besondere Aufmerksamkeit, so dass der Kläger gehalten gewesen wäre, sich mit
Sorgfalt zu vergewissern, tatsächlich den richtigen Gang eingelegt zu haben.
Dies zumal der Sachverständige für ein Gefälle von 10 % den ersten Gang nur
gerade noch für ausreichend erachtet hat und es für empfehlenswerter hielt, das
Fahrzeug sogar mit Hilfe des Rückwärtsganges zu sichern.
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts sind deshalb nicht zu
beanstanden und tragen die rechtliche Wertung, der Kläger habe sich, da er sein
Fahrzeug nicht ausreichend gegen Wegrollen gesichert hatte, objektiv grob
fahrlässig verhalten (vgl. OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 364).
2. Ebenfalls zutreffend bejaht die erstinstanzliche Entscheidung auch einen
subjektiv groben Sorgfaltsverstoß.
Zwar kann aus objektiv grob fahrlässigem Fehlverhalten nicht regelhaft auch auf
eine subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden, jedoch erlaubt das Ausmaß
des objektiven Verstoßes jedenfalls grundsätzlich Rückschlüsse auf innere
Vorgänge (BGH VersR 2003, 364; BGHZ 119, 147). Vorliegend ist deshalb davon
auszugehen, dass der Kläger der Sicherung seines Fahrzeuges nicht die gebotene
Aufmerksamkeit geschenkt und sich nicht vergewissert hatte, auch den ersten Gang
eingelegt zu haben, obwohl ihm infolge des starken Gefälles eine nicht
unerhebliche Gefahr bewusst gewesen sein musste. Je größer die Gefährlichkeit
der gegebenen Situation ist, desto höhere Anforderungen sind an das Verhalten
des Versicherungsnehmers zu stellen. Deshalb entlastet es den Kläger nicht, dass
er das Einlegen des Ganges möglicherweise „aus Versehen" vergessen hatte. Allein
die Berufung auf ein Versehen oder „Augenblicksversagen" genügt nicht, das
Verhalten des Versicherungsnehmers als entschuldbar zu qualifizieren.
Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Behauptung eines so genannte
Augenblicksversagens in zweiter Instanz überhaupt noch gehört werden kann,
nachdem er schon ein objektives Versäumnis in erster Instanz ausdrücklich
bestritten hatte. Anhaltspunkte, die das objektiv grob fahrlässige Verhalten des
Klägers ausnahmsweise entschuldigen könnten, sind nämlich weder vorgebracht noch
ersichtlich.
Im vorliegenden Fall entlastet den Kläger insbesondere nicht, dass es sich bei
der Sicherung eines Fahrzeugs gegen Wegrollen (durch Gang und Handbremse) um
einen mehraktigen Routinevorgang handelt. Das Vergessen eines von verschiedenen
Handgriffen in einem zur Routine gewordenen Handlungsablauf, das auch einem
üblicherweise mit seinem Eigentum sorgfältig umgehenden Versicherungsnehmer
passieren kann, ist nur dann der typische Fall eines Augenblicksversagens, der
das „Verdikt der groben Fahrlässigkeit" nicht verdient, wenn der
Versicherungsnehmer einen der Routinehandgriffe ausnahmsweise – durch äußere
Umstände abgelenkt - vergisst (BGH VersR 1989, 582; BGH NJW 1986, 2838). Solche
besonderen Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen.
Grundsätzlich hat zwar nicht der Kläger den Entlastungsbeweis zu führen, sondern
die Beklagte die Voraussetzungen der subjektiven Vorwerfbarkeit darzulegen und
zu beweisen. Dennoch wäre es zunächst Sache des Klägers gewesen, ihn entlastende
Tatsachen vorzutragen, da die Beklagte außerhalb des zu beweisenden
Geschehensablaufes steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt,
während sie dem Kläger bekannt sind und ihm ergänzende Angaben deshalb zuzumuten
sind (BGH VersR 2003, 364 m.N.). Dieser Substantiierungslast hat der Kläger auch
in der Berufungsinstanz nicht genügt, obwohl bereits das landgerichtliche Urteil
zutreffend auf dieses Erfordernis hingewiesen hat (UA 6, 1. Absatz a.E.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen,
besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).